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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.06.1964
Aktenzeichen: 94-63
Rechtsgebiete: EWGV, EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWGV Art. 179 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 43 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 45 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 91 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 110 |
1. VGL. VERBUNDENE RECHTSSACHEN 79/63 UND 82/83, LEITSATZ NR. 1.
NACH ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 90, 91 BEAMTENSTATUT KANN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE, DIE DEM BEAMTEN GEGENÜBER DIE BEFUGNISSE DES DIENSTHERRN AUSÜBT, IN PROZESSEN DES BEAMTEN GEGEN DIE VERWALTUNG VOR GERICHT AUFTRETEN.
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2. MIT DER VERWALTUNGSBESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 DES STATUTS KANN SICH JEDER BEAMTE AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE SEINES ORGANS WENDEN. DA NICHTS ANDERES BESTIMMT IST, MUSS FÜR DIE IN ARTIKEL 91 GEREGELTE KLAGE ENTSPRECHENDES GELTEN, SIE MUSS INSBESONDERE GEGEN DIE GLEICHE BEHÖRDE ZU RICHTEN SEIN.
3. ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 45 SIND NUR DIE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ERFORDERLICH, DIE IN ARTIKEL 43, AUF DEN ARTIKEL 45 STILLSCHWEIGEND VERWEIST, VORGESEHEN SIND; SIE SETZT NUR DIE ERSTELLUNG VON BEURTEILUNGEN ÜBER BEFÄHIGUNG, LEISTUNG UND DIENSTLICHE FÜHRUNG DER BEAMTEN VORAUS; DIESE BEURTEILUNGEN BILDEN EINE DER GRUNDLAGEN FÜR DIE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEAMTE, DIE FÜR DIE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KOMMEN.
4. DER UMSTAND, DASS DIE KOMMISSION WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE ANWENDUNG DES STATUTS DIE ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN NOCH NICHT ERLASSEN HATTE, DIE ES ERMÖGLICHT HÄTTEN, DIE BEURTEILUNGEN NACH ARTIKEL 43 ZU ERSTELLEN, LÄSST SICH NICHT ALS EIN FEHLER ANSEHEN, DER GEEIGNET WÄRE, DIE RECHTMÄSSIGKEIT VON BEFÖRDERUNGEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
5. VGL. RECHTSSACHE 27/63, LEITSATZ NR. 1.
DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE STEHT IN FRAGEN DER BEFÖRDERUNG VON BEAMTEN EINE WEITGEHENDE ERMESSENSBEFUGNIS ZU, DEREN SACHGEMÄSSE AUSÜBUNG JEDOCH NUR DURCH EINE SORGFÄLTIGE PRÜFUNG VERGLEICHBARER PERSONALAKTEN GEWÄHRLEISTET IST. BEI DIESER PRÜFUNG SIND DIE VERDIENSTE DER EINZELNEN BEWERBER NACH GLEICHEN KRITERIEN UND AUF GRUND VON VERGLEICHBAREN INFORMATIONSQUELLEN UND AUSKÜNFTEN ABZUWAEGEN.
*/ 663J0027 /*.
6. VGL. RECHTSSACHE 27/63, LEITSATZ NR. 2.
ES KANN DER VERWALTUNG JEDOCH NICHT ZUGEMUTET WERDEN, " AD-HOC " -BEURTEILUNGEN ZU ERSTELLEN, DIE BIS ZUR VOLLEN ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 43 DIE DORT VORGESEHENEN BEURTEILUNGEN ZU ERSETZEN HÄTTEN, WENN SICH AUS ANLASS DER BESETZUNG EINER FREIEN STELLE EINE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE ETWAIGER BEWERBER ALS NOTWENDIG ERWIESE.
*/ 663J0027 /*.
7. VGL. RECHTSSACHE 27/63, LEITSATZ NR. 3.
IM FALLE EINER BEFÖRDERUNG IST DIE VERWALTUNG AUF GRUND VON ARTIKEL 25 DES STATUTS DER BEAMTEN NICHT VERPFLICHTET, DEN AUSGESCHIEDENEN BEWERBERN DIE MASSSTÄBE FÜR IHRE BEURTEILUNG MITZUTEILEN.
*/ 663J0027 /*.
8. DIE VON DEN BETEILIGTEN SELBST EINGEREICHTEN, VON DEN ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION NICHT NACHGEPRÜFTEN BEWERBUNGSFRAGEBOGEN STELLEN ÄUSSERST SUBJEKTIVE URKUNDEN DAR, DEREN INHALT UND TRAGWEITE BEI SOLCHEN ENTSCHEIDUNGEN, DIE DIE WEITESTMÖGLICH OBJEKTIVE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER ERFORDERN, MIT GROSSER VORSICHT ZU WÜRDIGEN SIND. DIESE VORSICHT IST BESONDERS DANN UNERLÄSSLICH, WENN DIE KOMMISSION IHREN BESCHLUSS IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN, ALSO OHNE ANHÖRUNG DER BETEILIGTEN FASST, UND ZUDEM KEINE BEURTEILUNGEN DER BEFÄHIGUNG, LEISTUNG UND DIENSTLICHEN FÜHRUNG DER BEWERBER ZUR VERFÜGUNG HAT. IN SOLCHEN FÄLLEN MUSS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IHRE SACHKENNTNIS DURCH HERANZIEHUNG DER PERSONALAKTEN DER EINZELNEN BEWERBER VERVOLLSTÄNDIGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 9. JUNI 1964. - PIERRE BERNUSSET GEGEN KOMMISSION DER EWG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 94 UND 96-63.
Entscheidungsgründe:
S. 667
A - ZUR PERSON DER BEKLAGTEN UND ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
DIE KLAGEN SIND GEGEN DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT BEZIEHUNGSWEISE GEGEN DIE KOMMISSION DIESER GEMEINSCHAFT GERICHTET. ES IST DAHER ZU KLÄREN, WER VON BEIDEN AUF DAS KLAGEVORBRINGEN EINTRETEN MUSS.
ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG BESTIMMT : " DER GERICHTSHOF IST FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEREN BEDIENSTETEN INNERHALB DER GRENZEN UND NACH MASSGABE DER BEDINGUNGEN ZUSTÄNDIG, DIE IM STATUT DER BEAMTEN FESTGELEGT SIND ODER SICH AUS DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN ERGEBEN. " AUS DEN WORTEN " BEDINGUNGEN, DIE IM STATUT DER BEAMTEN FESTGELEGT SIND... " IST ZWINGEND ZU ENTNEHMEN, DASS DER LEITER DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE, DER DEN BEAMTEN GEGENÜBER DIE BEFUGNISSE DES DIENSTHERRN AUSÜBT, IN DER LAGE SEIN MUSS, VOR GERICHT AUFZUTRETEN. ANSTELLUNGSBEHÖRDE IST IM VORLIEGENDEN FALL DIE EWG-KOMMISSION.
DIESE ÜBERLEGUNG FINDET IHRE BESTÄTIGUNG IM WORTLAUT DES STATUTS DER BEAMTEN DER EWG. ARTIKEL 91 DIESES STATUTS FOLGT IN TITEL VII, DER DIE ÜBERSCHRIFT " BESCHWERDEGANG UND RECHTSSCHUTZ " TRAEGT, AUF ARTIKEL 90, IN DEM DIE VERWALTUNGSBESCHWERDE GEREGELT IST; ES IST SACHDIENLICH UND WÜNSCHENSWERT, DASS VON DIESEM RECHTSBEHELF GEBRAUCH GEMACHT WIRD, BEVOR DER KLAGEWEG BESCHRITTEN WIRD. MIT DIESER VERWALTUNGSBESCHWERDE KANN SICH JEDER BEAMTE AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE SEINES ORGANS WENDEN. DA NICHTS ANDERES BESTIMMT IST, MUSS FÜR DIE IN ARTIKEL 91 GEREGELTE KLAGE ENTSPRECHENDES GELTEN, SIE INSBESONDERE GEGEN DIE GLEICHE BEHÖRDE ZU RICHTEN SEIN. DIE KLAGE IST SOMIT ALS GEGEN DIE KOMMISSION GERICHTET ANZUSEHEN.
S. 668
DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN WIRD VON DER BEKLAGTEN NICHT BESTRITTEN UND GIBT AUCH ZUR BEANSTANDUNG VON AMTS WEGEN KEINEN ANLASS.
B - ZUR BEGRÜNDETHEIT DER DEN BEIDEN KLAGEN GEMEINSAMEN RÜGEN
1. ZUR ERSTEN RÜGE
DER KLAEGER BEGEHRT DIE AUFHEBUNG DER ERNENNUNG VON HERRN VOLPI ZUM ASSISTENTEN DER GENERALDIREKTION VERWALTUNG UND DER ERNENNUNG VON HERRN ROGALLA ZUM HAUPTVERWALTUNGSRAT IN DER GLEICHEN GENERALDIREKTION WEGEN VERLETZUNG VON ARTIKEL 110 DES STATUTS MIT DER BEGRÜNDUNG, ZU ARTIKEL 45 NR. 1 DIESES STATUTS SEIEN DIE VORGESCHRIEBENEN ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN NICHT ERLASSEN UND VERÖFFENTLICHT WORDEN.
ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 45 SIND NUR DIE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ERFORDERLICH, DIE IN ARTIKEL 43, AUF DEN ARTIKEL 45 STILLSCHWEIGEND VERWEIST, VORGESEHEN SIND; SIE SETZT NUR DIE ERSTELLUNG VON BEURTEILUNGEN ÜBER BEFÄHIGUNG, LEISTUNG UND DIENSTLICHE FÜHRUNG DER BEAMTEN VORAUS; DIESE BEURTEILUNGEN BILDEN EINE DER GRUNDLAGEN FÜR DIE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEAMTEN, DIE FÜR DIE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KOMMEN.
ES STEHT FEST, DASS ES DIE REGELMÄSSIGEN BEURTEILUNGEN, DIE NACH ARTIKEL 43 UNTER DEN VON DEN EINZELNEN ORGANEN IN ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 110 FESTZULEGENDEN BEDINGUNGEN ZU ERSTELLEN SIND, BEI ERLASS DER STREITGEGENSTÄNDLICHEN VERFÜGUNGEN NOCH NICHT GAB. SO BEDAUERLICH ABER DIE HIERDURCH IN DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 110 EINGETRETENE VERZÖGERUNG AUCH IST, BLEIBT DOCH FESTZUSTELLEN, DASS ZU DIESER ZEIT MIT RÜCKSICHT AUF DEN ZEITPUNKT DER VERÖFFENTLICHUNG UND DES INKRAFTTRETENS DES STATUTS NOCH KEIN ORGAN IN DER LAGE GEWESEN WAR, DIE ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ERLASSEN, DEREN FEHLEN IM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT BEANSTANDET WIRD.
S. 669
DA DAS STATUT ERST AM 14. JUNI 1962 VERÖFFENTLICHT WURDE UND RÜCKWIRKEND ERST AM 1. JANUAR 1962 IN KRAFT TRAT, IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS SICH DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT ZUM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG HINSICHTLICH DER ANWENDUNG DES STATUTS NOCH IN EINER ÜBERGANGSZEIT BEFANDEN. INSBESONDERE LÄSST SICH DER UMSTAND, DASS DIE KOMMISSION ZU DIESEM ZEITPUNKT DIE ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN NOCH NICHT ERLASSEN HATTE, DIE ES ERMÖGLICHT HÄTTEN, DIE BEURTEILUNGEN NACH ARTIKEL 43 ZU ERSTELLEN, NICHT ALS EIN FEHLER ANSEHEN, DER GEEIGNET WÄRE, DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER STREITIGEN VERFÜGUNGEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
ARTIKEL 45 SIEHT FERNER VOR, DASS DIE REGELMÄSSIGEN BEURTEILUNGEN ZUMINDEST ALLE ZWEI JAHRE ZU ERSTELLEN SIND. DIESE VERPFLICHTUNG KONNTE DIE KOMMISSION DAHER IM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER STREITIGEN VERFÜGUNGEN, D.H. AM 8. BEZIEHUNGSWEISE 3. JULI 1963, NOCH NICHT VERLETZT HABEN. SO MUSSTE ARTIKEL 45 NOCH VOR ERLASS DER VORGESEHENEN ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ANWENDUNG FINDEN. MIT RÜCKSICHT AUF DIE DIENSTLICHEN ERFORDERNISSE KANN DIESES VORGEHEN ZUM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN NICHT ALS RECHTSWIDRIG ANGESEHEN WERDEN. DIE ERSTE RÜGE IST DEMNACH NICHT BEGRÜNDET.
2. ZUR ZWEITEN RÜGE
DER KLAEGER RÜGT, DASS DIE ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN GEGEN DEN LETZTEN ABSATZ VON ARTIKEL 5 DES STATUTS VERSTIESSEN, DA DEN ZUGEHÖRIGEN STELLENAUSSCHREIBUNGEN KEINE BESCHREIBUNG DER DIENSTPOSTEN IM SINNE DES ERWÄHNTEN ARTIKELS VORAUFGEGANGEN SEI.
S. 670
DIESER VORWURF RICHTET SICH SOWOHL GEGEN DIE FEHLERHAFTIGKEIT DER AUSSCHREIBUNG DER DIENSTPOSTEN, DIE DURCH DIE STREITIGEN VERFÜGUNGEN BESETZT WURDEN, ALS AUCH GEGEN DIE ALLGEMEINE UNTÄTIGKEIT DER KOMMISSION, DIE DARIN LIEGEN SOLL, DASS SIE NICHT FÜR SÄMTLICHE DIENSTPOSTEN IN IHREN DIENSTSTELLEN EINE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND DES AUFGABENBEREICHS ERSTELLT HAT.
NACH DEM ERSTEN TEIL DIESER RÜGE SOLL DIE FEHLERHAFTIGKEIT DER STELLENAUSSCHREIBUNGEN DARIN BESTEHEN, DASS ES AN KLAR UMRISSENEN MASSSTÄBEN FÜR DIE AUSLESE DER ZUR BESETZUNG DIESER DIENSTPOSTEN AM BESTEN GEEIGNETEN BEAMTEN FEHLE. DA DIE RÜGE SICH INSOWEIT MIT DER DRITTEN RÜGE DECKT, SOLL SIE WEITER UNTEN UNTERSUCHT WERDEN.
WAS DIE ALLGEMEINE UNTÄTIGKEIT DER KOMMISSION ANBELANGT, SO SIND IN ANBETRACHT DES UMFANGS, DER SCHWIERIGKEIT UND DER DAUER DER MIT DER BESCHREIBUNG DER EINZELNEN DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN ARBEITEN, FERNER IM HINBLICK AUF DIE BESCHREIBUNG DER STREITIGEN DIENSTPOSTEN, DIE IN DEN STELLENBEKANNTGABEN TATSÄCHLICH ENTHALTEN WAR, SOWIE AUF DIE DIENSTLICHE NOTWENDIGKEIT, DIE FREIEN DIENSTPOSTEN ZU BESETZEN, DIE ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN IN DIESEM PUNKT ALS RECHTMÄSSIG ANZUSEHEN.
3. ZUR DRITTEN RÜGE
DER KLAEGER RÜGT, DIE KOMMISSION HABE ARTIKEL 45 NR. 1 ABSATZ 1 DES STATUTS UNRICHTIG ANGEWANDT, DA SIE IHREN AUSLESEMASSSTAB FÜR BEFÖRDERUNGEN NICHT VORHER UND IN ALLGEMEINER FORM FESTGELEGT HABE. DAS GLEICHE GELTE FÜR DIE ARTIKEL 27 UND 45 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 43, DENN DIESE BESTIMMUNGEN SETZTEN EINE VORHER FESTGELEGTE OBJEKTIVE REGELUNG VORAUS, DIE DEN BEDIENSTETEN IM VORAUS BEKANNT SEIN MÜSSE.
S. 671
ARTIKEL 45 BESTIMMT, DASS DIE BEFÖRDERUNG AUSSCHLIESSLICH AUF GRUND EINER AUSLESE NACH ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER IN FRAGE KOMMENDEN BEAMTEN SOWIE DER ÜBER SIE ERSTELLTEN BEURTEILUNGEN VORZUNEHMEN IST. DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE STEHT AUF DIESEM GEBIET EINE WEITGEHENDE ERMESSENSBEFUGNIS ZU. EINE SOLCHE BEFUGNIS BEDEUTET EINE GROSSE ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT, SETZT ABER AUCH EINE SEHR SORGFÄLTIGE PRÜFUNG VERGLEICHBARER PERSONALAKTEN VORAUS. DIESE ZWEITE VORAUSSETZUNG BIETET DIE ERFORDERLICHE GEWÄHR DAFÜR, DASS DIE GENANNTE BEFUGNIS IN VOLLER KENNTNIS DER SACHLAGE AUSGEUEBT WIRD.
ARTIKEL 45 NENNT ALS GEGENSTAND DER ABWAEGUNG DIE IN ARTIKEL 43 VORGESEHENEN BEURTEILUNGEN; DASS DIESE BEURTEILUNGEN BEI ERLASS DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN NICHT VORLAGEN, ERSCHIEN AUS DEN OBEN DARGELEGTEN GRÜNDEN JEDOCH NICHT AUSREICHEND, UM DIESE VERFÜGUNGEN ALS RECHTSWIDRIG ERSCHEINEN ZU LASSEN. ES KANN DER VERWALTUNG AUCH NICHT ZUGEMUTET WERDEN, " AD-HOC " -BEURTEILUNGEN ZU ERSTELLEN, DIE WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT DIE IN ARTIKEL 43 VORGESEHENEN BEURTEILUNGEN ZU ERSETZEN HÄTTEN.
DAS FEHLEN VON BEURTEILUNGEN ERLEGT DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ABER DIE ZWINGENDE VERPFLICHTUNG AUF, DARÜBER ZU WACHEN, DASS DIE ÜBRIGEN UNTERLAGEN, AUF GRUND DEREN SIE DIE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER VORZUNEHMEN HAT, SO VOLLSTÄNDIG UND OBJEKTIV WIE MÖGLICH SIND. DIE ERWAEGUNGEN, AUF DIE SICH DIE KOMMISSION BEI ERLASS DER STREITIGEN VERFÜGUNGEN TATSÄCHLICH GESTÜTZT HAT, SIND IM ZUSAMMENHANG MIT DER FÜNFTEN RÜGE ZU UNTERSUCHEN.
DIE VORLIEGENDE RÜGE IST DEMNACH UNBEGRÜNDET.
4. ZUR VIERTEN RÜGE
DER KLAEGER BEANTRAGT DIE AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN WEGEN FEHLENDER BEGRÜNDUNG. NACH ARTIKEL 25 DES STATUTS IST JEDE INDIVIDÜLLE VERFÜGUNG AUF GRUND DES STATUTS DEN BETROFFENEN BEAMTEN UNVERZUEGLICH SCHRIFTLICH MITZUTEILEN UND JEDE BESCHWERENDE VERFÜGUNG MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN.
S. 672
IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN GEGENÜBER IHREN EMPFÄNGERN, D.H. GEGENÜBER DEN BEAMTEN, DEREN BEWERBUNG ANGENOMMEN WURDE UND DIE SIE DAHER NICHT BESCHWEREN KÖNNEN, KEINER BEGRÜNDUNG BEDURFTEN. WAS DIE ANDEREN BEWERBER ANBELANGT, SO IST ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE BEI IHRER AUSLESE EIN GROSSER ERMESSENSSPIELRAUM ZUR VERFÜGUNG STEHT. DIE BEI DIESER ERMESSENSENTSCHEIDUNG ANZULEGENDEN MASSSTÄBE HÄNGEN NICHT NUR VON DER BEFÄHIGUNG UND LEISTUNG, D.H. VON DER BERUFLICHEN TÜCHTIGKEIT DER BETROFFENEN AB, SONDERN AUCH VON IHRER DIENSTLICHEN FÜHRUNG, D.H. VON IHREM VERHALTEN, IHREM CHARAKTER UND IHRER GESAMTPERSÖNLICHKEIT. DIE HIERÜBER ZU TREFFENDEN FESTSTELLUNGEN ENTZIEHEN SICH SOMIT SCHON IHRER NATUR NACH EINER BEGRÜNDUNG, DEREN EINZELHEITEN IM ÜBRIGEN DEN MIT IHRER BEWERBUNG ABGEWIESENEN BEAMTEN NACHTEILIG SEIN KÖNNTEN.
DIE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.
5. ZUR FÜNFTEN RÜGE
DER KLAEGER BEANTRAGT DIE AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN MIT DER BEGRÜNDUNG, DIE KOMMISSION ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE HABE SIE ERLASSEN, OHNE EINE AUSREICHENDE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE ALLER BEWERBER, INSBESONDERE DERJENIGEN DES KLAEGERS, VORGENOMMEN ZU HABEN. DAMIT HABE DIE KOMMISSION DIE GARANTIEN MISSACHTET, DIE DEN FÜR EINE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KOMMENDEN BEAMTEN DURCH ARTIKEL 45 ALS GEGENGEWICHT ZU DEN DER KOMMISSION AUF DIESEM GEBIET ZUSTEHENDEN, SEHR WEITGEHENDEN BEFUGNISSEN GEWÄHRT WÜRDEN.
ES STEHT FEST, DASS DIE BEIDEN DIENSTPOSTEN, FÜR DIE DER KLAEGER SEINE BEWERBUNG EINGEREICHT HATTE, DURCH BEFÖRDERUNG UND DEMZUFOLGE AUF GRUND EINER ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER ZU BESETZEN WAREN. MOCHTE DER ERMESSENSSPIELRAUM DER KOMMISSION AUCH NOCH SO WEIT SEIN, SIE MUSSTE JEDENFALLS DIESE ABWAEGUNG NACH GLEICHEN KRITERIEN UND AUF GRUND VON VERGLEICHBAREN INFORMATIONSQUELLEN UND AUSKÜNFTEN VORNEHMEN. ES IST NACHZUPRÜFEN, OB DIESE VORAUSSETZUNGEN IN BEIDEN VORLIEGENDEN FÄLLEN ERFÜLLT SIND.
S. 673
DIE IN DER RECHTSSACHE 94/63 ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG IST IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN NACH ARTIKEL 11 DER GESCHÄFTSORDNUNG DER KOMMISSION VOM 9. JANUAR 1963 ( AMTSBLATT VOM 31. JANUAR 1963 S. 181 FF.) ERGANGEN. AUF GRUND DIESER BESTIMMUNG HAT DER EXEKUTIVSEKRETÄR AM 2. JULI 1963 ALLEN MITGLIEDERN DER KOMMISSION DEN TEXT EINER MITTEILUNG DES PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION MIT DEM TITEL " BEFÖRDERUNG VON HERRN EDOARDO VOLPI " ÜBERMITTELT. DIESE MITTEILUNG ENTHIELT NACHSTEHENDE EMPFEHLUNG DES PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION : " NACH EINGEHENDER PRÜFUNG DER BEWERBUNGEN UND NACH UNTERREDUNGEN MIT DEN BETEILIGTEN IST DER GENERALDIREKTOR DER VERWALTUNG ZU DEM SCHLUSS GELANGT, DASS HERR VOLPI DER FÜR DIE ZU BESETZENDE PLANSTELLE AM BESTEN GEEIGNETE BEWERBER IST. DEM SCHLIESSE ICH MICH IM EINVERNEHMEN MIT DEN MITGLIEDERN DES PRÄSIDIALAUSSCHUSSES AN. "
NACH EINER DARLEGUNG DER LAUFBAHN UND DER QUALIFIKATION DES HERRN VOLPI ENTHIELT DIE MITTEILUNG AM SCHLUSS FOLGENDEN VORSCHLAG :
" DEMZUFOLGE SCHLAGE ICH DEN HERREN MITGLIEDERN DER KOMMISSION IM EINVERSTÄNDNIS MIT DEM PRÄSIDIALAUSSCHUSS VOR, FOLGENDEN BESCHLUSS ZU FASSEN :
NACH ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER BESCHLIESST DIE KOMMISSION, DIE UNTER NR. 546 AUSGESCHRIEBENE PLANSTELLE DES ASSISTENTEN DES GENERALDIREKTORS DER VERWALTUNG MIT HERRN EDOARDO VOLPI ZU BESETZEN. DIESER BEAMTE WIRD MIT WIRKUNG VOM 1. APRIL 1963 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 BEFÖRDERT. "
DIESER MITTEILUNG LAGEN DIE STELLENBEKANNTGABE NR. 546 UND DIE BEWERBUNGSUNTERLAGEN BEI, IN DENEN DIE ANGABEN DER BEWERBER INSBESONDERE ÜBER IHREN AUSBILDUNGSSTAND, IHRE FRÜHEREN ARBEITSPLÄTZE EINSCHLIESSLICH IHRER TÄTIGKEIT BEI DEN GEMEINSCHAFTEN, IHRE SPRACHKENNTNISSE SOWIE IHRE KENNTNISSE IN STENOGRAPHIE UND SCHREIBMASCHINE, FERNER IHRE ETWAIGEN BEMERKUNGEN ENTHALTEN WAREN.
S. 674
DIE GENANNTE MITTEILUNG VOM 2. JULI ENTHIELT DEN VERMERK, DASS DER VORSCHLAG DES PRÄSIDENTEN ALS ANGENOMMEN GELTE, FALLS BIS ZUM 8. JULI 18.00 UHR BEIM EXEKUTIVSEKRETARIAT KEINE EINWENDUNGEN ODER VORBEHALTE EINGEHEN WÜRDEN. AUS DEM PROTOKOLL DER 236. SITZUNG DER KOMMISSION VOM 17. JULI 1963 IST FOLGENDES ZU ENTNEHMEN :
" DER EXEKUTIVSEKRETÄR STELLT FEST, DASS BEI FRISTABLAUF GEGEN DIE NACHSTEHENDEN DER KOMMISSION ZUR GENEHMIGUNG IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN VORGELEGTEN VORSCHLAEGE WEDER EINWENDUNGEN NOCH VORBEHALTE VORGELEGEN HABEN.
DEMNACH HAT DIE KOMMISSION DIE NACHSTEHEND... AUFGEFÜHRTEN BESCHLÜSSE GEFASST.
..............
NACH PRÜFUNG UND VERGLEICH DER VERDIENSTE DER BEWERBER BESCHLIESST DIE KOMMISSION, DIE UNTER NR. 546 AUSGESCHRIEBENE PLANSTELLE DES ASSISTENTEN DES GENERALDIREKTORS DER VERWALTUNG MIT HERRN EDOARDO VOLPI ZU BESETZEN. DIESER BEAMTE WIRD MIT WIRKUNG VOM 1. APRIL 1963 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 BEFÖRDERT. "
AUS DEN VORSTEHENDEN FESTSTELLUNGEN ERGIBT SICH, DASS DEN MITGLIEDERN DER KOMMISSION FÜR DIE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER ALS UNTERLAGEN LEDIGLICH DIE MITTEILUNG IHRES PRÄSIDENTEN UND DIE BEWERBUNGSFRAGEBOGEN VORGELEGEN HABEN.
DER VORSCHLAG DES PRÄSIDENTEN, HERRN VOLPI ZU BEFÖRDERN, ENTHIELT NICHT EINMAL EINE ANDEUTUNG ÜBER DIE ETWAIGE WÜRDIGKEIT DER ANDEREN BEWERBER. DIE VON DEN BETEILIGTEN SELBST EINGEREICHTEN, VON DEN ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION NICHT NACHGEPRÜFTEN BEWERBUNGSFRAGEBOGEN STELLEN ÄUSSERST SUBJEKTIVE URKUNDEN DAR, DEREN INHALT UND TRAGWEITE BEI EINER SOLCHEN ENTSCHEIDUNG, DIE DIE WEITESTMÖGLICH OBJEKTIVE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER ERFORDERT, MIT GROSSER VORSICHT ZU WÜRDIGEN SIND. DIESE VORSICHT IST BESONDERS DANN UNERLÄSSLICH, WENN DIE KOMMISSION IHREN BESCHLUSS IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN, ALSO OHNE ANHÖRUNG DER BETEILIGTEN, FASST, UND ZUDEM KEINE BEURTEILUNGEN DER BEFÄHIGUNG, LEISTUNG UND DIENSTLICHEN FÜHRUNG DER BEWERBER ZUR VERFÜGUNG HAT.
S. 675
ES IST WEDER BEHAUPTET NOCH UNTER BEWEIS GESTELLT, DASS DIE KOMMISSION IHRE SACHKENNTNIS DURCH HERANZIEHUNG DER PERSONALAKTEN DER EINZELNEN BEWERBER VERVOLLSTÄNDIGT HÄTTE. DEMNACH HAT DIE KOMMISSION IHRE ENTSCHEIDUNG OHNE AUSREICHENDE GRUNDLAGE GETROFFEN.
IN DER RECHTSSACHE 96/63 HAT DIE KOMMISSION DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG IN IHRER 234. SITZUNG AM 3. JULI 1963 AUF DEM ÜBLICHEN WEGE ERLASSEN.
DIE MITGLIEDER DER KOMMISSION ERHIELTEN AM 1. JULI MITTEILUNG VON EINEM VORSCHLAG DES PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION MIT DER ÜBERSCHRIFT " VERSETZUNG UND BEFÖRDERUNG DES HERRN DIETER ROGALLA ". DARIN FÜHRTE DER PRÄSIDENT AUS :
" DER GENERALDIREKTOR DER VERWALTUNG HAT SÄMTLICHE BEWERBER EMPFANGEN. AUF SEINEN VORSCHLAG BIN ICH NACH EINGEHENDER PRÜFUNG ZU DER ÜBERZEUGUNG GELANGT, DASS HERR DIETER ROGALLA, BEAMTER IN DER GENERALDIREKTION INNERER MARKT, DER AM BESTEN GEEIGNETE BEWERBER IST. "
NACH EINER DARLEGUNG DER LAUFBAHN UND DER QUALIFIKATION DES HERRN ROGALLA ENTHÄLT DER VORSCHLAG FOLGENDE ANGABE : " DIE DIE ANDEREN BEWERBER BETREFFENDEN ERWAEGUNGEN WERDEN DER KOMMISSION MÜNDLICH MITGETEILT ". DAS GLEICHE SOLLTE FÜR DIE STELLUNGNAHME DER MITGLIEDER DES PRÄSIDIALAUSSCHUSSES GELTEN.
DIE MITTEILUNG SCHLIESST MIT FOLGENDEM VORSCHLAG :
" ABSCHLIESSEND SCHLAGE ICH DER KOMMISSION VOR, NACHSTEHENDEN BESCHLUSS ZU FASSEN : NACH ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DER BEWERBER HAT DIE KOMMISSION BESCHLOSSEN, HERRN DIETER ROGALLA IN DIE BEI DER ABTEILUNG IX-A-3 ( ABTEILUNG PERSONALVERWALTUNG IN DER DIREKTION PERSONAL, GENERALDIREKTION VERWALTUNG ) UNTER DER NR. 515 AUSGESCHRIEBENEN PLANSTELLE A 4 EINZUWEISEN. DIESER BEAMTE WIRD MIT WIRKUNG VOM 1. JUNI 1963 IN DIE ABTEILUNG IX-A-3 VERSETZT UND MIT WIRKUNG VOM 1. NOVEMBER 1963 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 BEFÖRDERT. "
DIE BEKLAGTE BEHAUPTET, DIESEM VORSCHLAG DES PRÄSIDENTEN DER KOMMISSION SEIEN DIE EINZELNEN BEWERBUNGSUNTERLAGEN BEIGEFÜGT GEWESEN. AUS DEM PROTOKOLL DER SITZUNG DER KOMMISSION VOM 3. JULI 1963 ERGIBT SICH FOLGENDES :
S. 676
" DER KOMMISSION LIEGEN DIE BEWERBUNGEN VERSCHIEDENER BEAMTEN DER KOMMISSION FÜR DIE AUSGESCHRIEBENE PLANSTELLE DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 IN DER ABTEILUNG PERSONALVERWALTUNG DER DIREKTION PERSONAL IN DER GENERALDIREKTION VERWALTUNG VOR ( PERS/1/63 ).
DIE KOMMISSION PRÜFT DEN VORSCHLAG DES HERRN PRÄSIDENTEN, DIESE PLANSTELLE MIT HERRN DIETER ROGALLA, ZUR ZEIT BEAMTER DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 IN DER GENERALDIREKTION INNERER MARKT, ZU BESETZEN.
NACH EINEM VERGLEICH DER VERDIENSTE DER VERSCHIEDENEN BEWERBER WEIST DIE KOMMISSION HERRN DIETER ROGALLA IN DIE PLANSTELLE A 4 IN DER ABTEILUNG PERSONALVERWALTUNG DER DIREKTION PERSONAL EIN. HERR ROGALLA WIRD DEMNACH MIT WIRKUNG VOM 1. JUNI 1963 AUF DIESE STELLE VERSETZT UND MIT WIRKUNG VOM 1. NOVEMBER 1963 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 BEFÖRDERT. "
AUS DIESEM PROTOKOLL GEHT NICHT HERVOR, DASS DEN MITGLIEDERN DER KOMMISSION DIE " DIE ANDEREN BEWERBER BETREFFENDEN ERWAEGUNGEN " MÜNDLICH MITGETEILT WORDEN WÄREN.
ES IST NICHT ERWIESEN UND WIRD ÜBRIGENS VON DER BEKLAGTEN AUCH NICHT BEHAUPTET, DASS DIE KOMMISSION IHRE SACHKENNTNIS DURCH HERANZIEHUNG DER PERSONALAKTEN DER EINZELNEN BEWERBER VERVOLLSTÄNDIGT HÄTTE. DIE GRUNDLAGE, AUF DER DIE STREITIGE VERFÜGUNG ERGANGEN IST, MUSS DEMNACH ALS UNZUREICHEND ANGESEHEN WERDEN.
NACH ALLEDEM SIND DIE BEIDEN ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN WEGEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 45 NR. 1 ABSATZ 1 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EWG AUFZUHEBEN, OHNE DASS ES EINER PRÜFUNG DER ÜBRIGEN VOM KLAEGER GELTEND GEMACHTEN ANGRIFFSMITTEL BEDARF; IN DER RECHTSSACHE 96/63 ERÜBRIGT ES SICH, DARAUF EINZUGEHEN, OB DIE ANGEFOCHTENE BEFÖRDERUNG DESWEGEN GEGEN ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DES STATUTS VERSTÖSST, WEIL DER BEFÖRDERTE BEWERBER ZUM ZEITPUNKT SEINER BEFÖRDERUNG NOCH NICHT DAS ERFORDERLICHE DIENSTALTER SEINER BISHERIGEN BESOLDUNGSGRUPPE ERREICHT HATTE.
Kostenentscheidung:
DER KLAEGER IST MIT SEINEM HAUPTANTRAG DURCHGEDRUNGEN. DIE BEKLAGTE IST DAHER NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE VERFÜGUNG VOM 8. JULI 1963, MIT DER DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HERRN EDOARDO VOLPI IN DIE DURCH DIE STELLENBEKANNTGABE NR. 546 AUSGESCHRIEBENE PLANSTELLE EINGEWIESEN UND ZUM ASSISTENTEN DER GENERALDIREKTION VERWALTUNG ERNANNT HAT, WIRD AUFGEHOBEN.
2. DIE VERFÜGUNG VOM 3. JULI 1963, MIT DER DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HERRN DIETER ROGALLA IN DIE MIT DER STELLENBEKANNTGABE NR. 515 AUSGESCHRIEBENE PLANSTELLE EINGEWIESEN UND ZUM HAUPTVERWALTUNGSRAT IN DER GENERALDIREKTION VERWALTUNG ERNANNT HAT, WIRD AUFGEHOBEN.
3. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DES VERFAHRENS VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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