Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.1964
Aktenzeichen: 97-63
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Beamtenstatut
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 179 | |
Beamtenstatut Art. 91 | |
Beamtenstatut Art. 43 | |
Beamtenstatut Art. 45 Nr. 1 Abs. 1 | |
Beamtenstatut Art. 110 |
1. BEFÖRDERT DIE VERWALTUNG IN DER IHR HINSICHTLICH DER ANWENDUNG DES STATUTS ZUZUBILLIGENDEN ÜBERGANGSZEIT EINEN BEAMTEN, OHNE DIE BEFÖRDERUNG AUF DIE IN ARTIKEL 43 DES STATUTS VORGESEHENEN BEURTEILUNGEN STÜTZEN ZU KÖNNEN, VERMAG DIESER UMSTAND FÜR SICH ALLEIN DIE ANFECHTBARKEIT DER STREITIGEN VERFÜGUNG NICHT NACH SICH ZU ZIEHEN.
VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS 27/63.
2. MAG DER ERMESSENSSPIELRAUM DER VERWALTUNG AUCH NOCH SO WEIT SEIN, SIE MUSS JEDENFALLS BEI BEFÖRDERUNGEN NACH ARTIKEL 45 NR. 1 ABSATZ 1 DES STATUTS DIE VERDIENSTE DER EINZELNEN BEWERBER NACH GLEICHEN KRITERIEN UND AUF GRUND VON VERGLEICHBAREN INFORMATIONSQUELLEN UND AUSKÜNFTEN ABWAEGEN.
3. BEI BEFÖRDERUNGEN MUSS DIE VERWALTUNG SICH FÜR IHRE BEURTEILUNG AUF DIE PERSONALAKTEN DER BEWERBER STÜTZEN, IN DENEN INSBESONDERE DIE STELLUNGNAHMEN DER DIENSTVORGESETZTEN ENTHALTEN SEIN MÜSSEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 7. JULI 1964. - LUIGI DE PASCALE GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 97-63.
Entscheidungsgründe:
S. 1133
ZUR PERSON DER BEKLAGTEN
DIE KLAGE IST GEGEN DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND " GEGEBENENFALLS " GEGEN DIE KOMMISSION DIESER GEMEINSCHAFT GERICHTET. DIE BEKLAGTE WENDET EIN, DIE ORGANE HÄTTEN KEINE VON DERJENIGEN DER GEMEINSCHAFT VERSCHIEDENE RECHTSPERSÖNLICHKEIT, DAHER SEI DIE KLAGE AUSSCHLIESSLICH GEGEN DIE KOMMISSION ZU RICHTEN.
NACH ARTIKEL 179 EWG-VERTRAG " ( IST ) DER GERICHTSHOF... FÜR ALLE STREITSACHEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DEREN BEDIENSTETEN INNERHALB DER GRENZEN UND NACH MASSGABE DER BEDINGUNGEN ZUSTÄNDIG, DIE IM STATUT DER BEAMTEN FESTGELEGT SIND ODER SICH AUS DEN BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN ERGEBEN ". AUS DEN WORTEN " BEDINGUNGEN..., DIE IM STATUT... FESTGELEGT SIND ", IST ZWINGEND ZU ENTNEHMEN, DASS DAS ORGAN ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE IN STREITSACHEN, IN DENEN ES SEINEM PERSONAL GEGENÜBERSTEHT, VOR GERICHT AUFTRETEN KANN. NACH ARTIKEL 90 DES PERSONALSTATUTS, DER DIE VERWALTUNGSBESCHWERDE DER BEAMTEN REGELT, IST EINE SOLCHE DEM STREITIGEN VERFAHREN VORAUFGEHENDE BESCHWERDE AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DES ORGANS ZU RICHTEN. FÜR DIE KLAGE NACH ARTIKEL 91 DES STATUTS MUSS ENTSPRECHENDES GELTEN, SIE IST DAHER GEGEN DAS GLEICHE ORGAN ZU RICHTEN.
DIE KLAGE IST DAHER ALS GEGEN DIE KOMMISSION DER EWG GERICHTET ANZUSEHEN, DIE IM VORLIEGENDEN FALL ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG ERLASSEN HAT.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
DIE BEKLAGTE HAT DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NICHT BESTRITTEN, AUCH VON AMTS WEGEN SIND KEINE BEDENKEN ZU ERHEBEN.
S. 1134
ZUR BEGRÜNDETHEIT
VERLETZUNG DER ARTIKEL 43, 45 UND 110 DES STATUTS
1. DER KLAEGER MACHT ZUNÄCHST GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG SEI GETROFFEN WORDEN, OHNE DASS ZU ARTIKEL 45 NR. 1 DES STATUTS ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 110 ERLASSEN UND BEKANNTGEMACHT WORDEN WÄREN.
ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 45 SIND NUR DIE IN ARTIKEL 43, AUF DEN ARTIKEL 45 STILLSCHWEIGEND VERWEIST, VORGESEHENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ERFORDERLICH. HIERNACH SIND ÜBER BEFÄHIGUNG, LEISTUNG UND DIENSTLICHE FÜHRUNG DER BEAMTEN BEURTEILUNGEN ZU ERSTELLEN, DIE NEBEN ANDEREN FAKTOREN BEI JEDER BEFÖRDERUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND. BIS ZUM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG WAR MIT RÜCKSICHT AUF DEN ZEITPUNKT DER VERKÜNDUNG UND DES INKRAFTTRETENS DES STATUTS NOCH KEIN ORGAN IN DER LAGE, DIE ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ERLASSEN, DEREN FEHLEN IN DIESEM RECHTSSTREIT BEANSTANDET WIRD. DA DAS STATUT ERST AM 14. JUNI 1962 VERÖFFENTLICHT WURDE UND RÜCKWIRKEND AM 1. JANUAR 1962 IN KRAFT TRAT, IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS SICH DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT IM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG HINSICHTLICH DER ANWENDUNG DES STATUTS NOCH IN EINER ÜBERGANGSZEIT BEFANDEN. DER UMSTAND, DASS DIE KOMMISSION ZU DIESEM ZEITPUNKT NOCH KEINE ALLGEMEINEN REGELN FÜR DIE ERSTELLUNG DER IN ARTIKEL 43 VORGESEHENEN BEURTEILUNGEN ERLASSEN HATTE, KANN DAHER FÜR SICH ALLEIN DIE ANFECHTBARKEIT DER STREITIGEN VERFÜGUNG NICHT NACH SICH ZIEHEN.
ARTIKEL 45 MUSSTE ANGEWANDT WERDEN, OBWOHL DIE DARIN GENANNTEN BEURTEILUNGEN NACH DEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 43 UND 110 DES STATUTS NICHT HATTEN ERSTELLT WERDEN KÖNNEN. DIE NICHTERSTELLUNG DER BEURTEILUNGEN ERSCHEINT, INSBESONDERE MIT RÜCKSICHT AUF DIE ERFORDERNISSE DES DIENSTBETRIEBS, NICHT GEEIGNET, DIE ANFECHTBARKEIT DER STREITIGEN VERFÜGUNG ZU BEWIRKEN.
DIE RÜGE GREIFT DAHER NICHT DURCH.
S. 1135
2. DER KLAEGER MACHT FERNER GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG SEI RECHTSWIDRIG, DA SIE AUF VÖLLIG UNZUREICHENDEN BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN BERUHE UND DIE KOMMISSION DIE VERDIENSTE DER EINZELNEN BEWERBER UND INSBESONDERE DES KLAEGERS NICHT HABE ABWAEGEN KÖNNEN. DIE KOMMISSION HABE DAMIT DIE GARANTIEN VERLETZT, DIE ARTIKEL 45 DES STATUTS DEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KOMMENDEN BEAMTEN GEWÄHRE; DIESE GARANTIEN STELLTEN ABER DAS GEGENGEWICHT ZU DEN SEHR WEITGEHENDEN BEFUGNISSEN DER KOMMISSION IN FRAGEN DER BEFÖRDERUNG DAR.
MAG DER ERMESSENSSPIELRAUM DER KOMMISSION AUCH NOCH SO WEIT SEIN, SIE MUSS JEDENFALLS NACH ARTIKEL 45 NR. 1 ABSATZ 1 DES STATUTS DIE VERDIENSTE DER EINZELNEN BEWERBER NACH GLEICHEN KRITERIEN UND AUF GRUND VON VERGLEICHBAREN INFORMATIONSQUELLEN UND AUSKÜNFTEN ABWAEGEN. AUS DEN VORGELEGTEN UNTERLAGEN GEHT ABER HERVOR, DASS DEN MITGLIEDERN DER KOMMISSION IM VORLIEGENDEN FALL FÜR DIE ABWAEGUNG NUR DER VORSCHLAG EINES MITGLIEDS, DIE BEWERBUNGSSCHREIBEN UND DIE STELLENAUSSCHREIBUNG NR. 690 VORLAGEN.
DER VORSCHLAG EINES MITGLIEDS DER KOMMISSION, DIE FREIE STELLE MIT HERRN PANDOLFELLI ZU BESETZEN, ENTHIELT EINGEHENDE ANGABEN NUR ZU DEN BERUFLICHEN QUALITÄTEN DIESES BEAMTEN, ZU DEN VERDIENSTEN DER ANDEREN BEWERBER, DIE DREI VERSCHIEDENEN GENERALDIREKTIONEN ANGEHÖRTEN, DAGEGEN NUR UNBESTIMMTE ANDEUTUNGEN. DIE VON DEN BEAMTEN SELBST EINGEREICHTEN BEWERBUNGEN, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER KOMMISSION NICHT NACHGEPRÜFT WURDEN, SIND WEITGEHEND SUBJEKTIVE UNTERLAGEN, DEREN INHALT UND BEDEUTUNG AUF EINEM GEBIET, AUF DEM EINE MÖGLICHST OBJEKTIVE PRÜFUNG DER VERDIENSTE EINES JEDEN BEWERBERS ERFORDERLICH IST, ZURÜCKHALTEND BEURTEILT WERDEN MÜSSEN.
ES IST KEIN BEWEIS DAFÜR ANGETRETEN, DASS DIE KOMMISSION IHRE SACHKENNTNIS DURCH DIE BEIZIEHUNG DER PERSONALAKTEN DER BEWERBER, IN DENEN INSBESONDERE DIE STELLUNGNAHMEN DER DIENSTVORGESETZTEN ENTHALTEN SEIN MÜSSEN, ERGÄNZT HABE.
S. 1136
DIE UNTERLAGEN, AUF DIE DIE KOMMISSION IHRE VERFÜGUNG GESTÜTZT HAT, ERLAUBTEN DAHER KEINE ABWAEGUNG NACH GLEICHEN KRITERIEN UND AUF GRUND VON VERGLEICHBAREN INFORMATIONSQUELLEN UND AUSKÜNFTEN.
DIE STREITIGE BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNG IST DAHER NICHT NACH DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 45 NR. 1 ABSATZ 1 DES STATUTS ERGANGEN. SIE IST SOMIT ALS RECHTSWIDRIG ANZUSEHEN, OHNE DASS ES ERFORDERLICH WÄRE, DIE ANDEREN RECHTSGRÜNDE ZU PRÜFEN, AUF DIE DIE KLAGE GESTÜTZT IST.
Kostenentscheidung:
DER KLAEGER IST MIT DER KLAGE IM WESENTLICHEN DURCHGEDRUNGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG SIND DER BEKLAGTEN DAHER DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE VERFÜGUNG, DURCH DIE HERR GENNARO PANDOLFELLI BEFÖRDERT UND IN DIE UNTER NR. 690 AUSGESCHRIEBENE PLANSTELLE DER ABTEILUNG III-C-2 EINGEWIESEN WURDE, WIRD AUFGEHOBEN.
2. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HAT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.