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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.06.1976
Aktenzeichen: 97-75
Rechtsgebiete: VerfO EugH, Beamtenstatut, VO 2530/72, VO NR. 259/68


Vorschriften:

VerfO EugH Art. 69
Beamtenstatut Art. 67 Abs. 2
VO 2530/72 Art. 3 Abs. 5
VO NR. 259/68 Art. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

AUS ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 3 ABSÄTZE 4 UND 5 DER VERORDNUNG NR. 2530/72 ERGIBT SICH , DASS BEI DER BERECHNUNG NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 2530/72 WEDER FAMILIENZULAGEN NACH NATIONALEM RECHT NOCH SOLCHE NACH GEMEINSCHAFTSRECHT ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND ; VIELMEHR UNTERLIEGEN DIESE ZULAGEN EINEM BESONDEREN KUMULIERUNGSVERBOT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 24. JUNI 1976. - F.C.L.M. CRIJNS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 97-75.

Entscheidungsgründe:

1 ZIEL DER KLAGE IST DIE AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 22. OKTOBER 1974 UND , SOWEIT ERFORDERLICH , DIE AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGENDEN UND AUSDRÜCKLICHEN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE ABLEHNUNG DER BESCHWERDE DES KLAEGERS.

2/5 FÜR DEN KLAEGER , EINEN EHEMALIGEN BEAMTEN DER KOMMISSION , GILT SEIT DEM 1. JULI 1973 , DEM TAG SEINES ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDENS AUS DEM DIENST , DIE VERORDNUNG ( EURATOM , EGKS , EWG ) NR. 2530/72 DES RATES VOM 4. DEZEMBER 1972 ( ABL. L 272 VOM 5. 12. 1972 , S. 1 ), DIE INFOLGE DES BEITRITTS DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN ZUR EINFÜHRUNG VON SONDERMASSNAHMEN BETREFFEND DIE EINSTELLUNG NEUER BEAMTEN SOWIE DAS ENDGÜLTIGE AUSSCHEIDEN VON BESTIMMTEN BEAMTEN DER GEMEINSCHAFT AUS DEM DIENST ERGANGEN WAR. NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG HAT DER BEAMTE , DER VON EINER MASSNAHME ZUM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST BETROFFEN IST , ANSPRUCH :

A ) FÜR EINEN ZEITABSCHNITT VON EINEM JAHR AUF EINE MONATLICHE VERGÜTUNG IN HÖHE SEINER LETZTEN DIENSTBEZUEGE UND

B ) FÜR EINEN ZEITABSCHNITT , DER SICH NACH DER TABELLE IN ABSATZ 2 BESTIMMT , AUF EINE MONATLICHE VERGÜTUNG IN HÖHE VON 80 % SEINES GRUNDGEHALTS WÄHREND DER DARAUFFOLGENDEN 30 MONATE UND VON 70 % SEINES GRUNDGEHALTS FÜR DIE ÜBRIGE ZEIT.

FERNER SIEHT ABSATZ 4 DIESES ARTIKELS VOR : ' ' DIE EINKÜNFTE DES BETREFFENDEN AUS SEINER NEUEN TÄTIGKEIT WÄHREND DES IN ABSATZ 1 BUCHSTABE B VORGESEHENEN ZEITABSCHNITTS WERDEN VON DER VERGÜTUNG FÜR DIESEN ZEITABSCHNITT INSOWEIT IN ABZUG GEBRACHT , ALS DIESE EINKÜNFTE UND DIESE VERGÜTUNG ZUSAMMEN DIE LETZTEN DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN ÜBERSTEIGEN , DIE ANHAND DER GEHALTSTABELLE ERRECHNET WERDEN , DIE AM ERSTEN TAG DES MONATS GILT , IN DEM DIE VERGÜTUNG ZU ZAHLEN IST... ' ' DIE LETZTEN MONATLICHEN GESAMTBEZUEGE DES KLAEGERS BELIEFEN SICH AUF 119 281 FB.

6/8 DER KLAEGER IST SEIT DEM 1. SEPTEMBER 1973 ALS WISSENSCHAFTLICHER MITARBEITER AN DER JURISTISCHEN FAKULTÄT DER ' ' KATHOLIEKE HOGESCHOOL ' ' TILBURG , NIEDERLANDE , TÄTIG. DIE KOMMISSION TEILTE IHM MIT DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG VOM 22. OKTOBER 1974 MIT , WELCHE BERECHNUNG SIE IN ANWENDUNG DES VORGENANNTEN ARTIKELS 3 ABSATZ 4 ANGESTELLT HABE , UM DIE HÖHE DER VON SEINER VERGÜTUNG FÜR DAS ZWEITE JAHR SEINES ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDENS AUS DEM DIENST VORZUNEHMENDEN ABZUEGE ZU BESTIMMEN. DANACH BELIEF SICH DER ABZUG AUF 12 103 FB MONATLICH.

9/11 DER KLAEGER WIRFT DER KOMMISSION VOR , SIE HABE BEI DER ZUSAMMENRECHNUNG DER VERGÜTUNG FÜR SEIN ENDGÜLTIGES AUSSCHEIDEN UND DER EINKÜNFTE AUS SEINER NEUEN BERUFLICHEN TÄTIGKEIT ZUM ZWECKE DES VERGLEICHS DER ENTSPRECHENDEN SUMME MIT DEN LETZTEN DIENSTBEZUEGEN IN DIE VERGÜTUNG DIE IHM NACH DEM GENANNTEN ARTIKEL 3 ABSATZ 5 ZUSTEHENDEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN FAMILIENZULAGEN UND IN DIE EINKÜNFTE AUS BERUFLICHER TÄTIGKEIT DIE FAMILIENZULAGEN NACH NIEDERLÄNDISCHEM RECHT EINGERECHNET. AUS DIESER BERECHNUNGSMETHODE ERGEBE SICH DER ÜBERSCHUSS UND MITHIN DER VORSTEHEND ERWÄHNTE ABZUG , WÄHREND BEI EINER NICHTBERÜCKSICHTIGUNG DER FAMILIENZULAGEN DER ÜBERSCHUSS LEDIGLICH 100 FB BETRAGE. NACH ANSICHT DES KLAEGERS VERLETZT DIE VON DER KOMMISSION HERANGEZOGENE BERECHNUNGSWEISE ARTIKEL 3 ABSÄTZE 1 BUCHSTABE B , 4 UND 5 DER GENANNTEN VERORDNUNG SOWIE DIE ARTIKEL 62 , INSBESONDERE ABSATZ 3 , UND 67 , INSBESONDERE ABSATZ 2 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN.

12/16 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION MUSS WEGEN DER UNBESTRITTENEN TATSACHE , DASS DIE FÜR DAS ERSTE JAHR NACH DEM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST GEZAHLTE MONATLICHE VERGÜTUNG DIE FAMILIENZULAGEN UMFASST , FÜR DIE VERGÜTUNG IM NACHFOLGENDEN ZEITABSCHNITT DAS GLEICHE GELTEN. JEDE ANDERE BERECHNUNGSMETHODE SEI MIT DEM KUMULIERUNGSVERBOT NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 4 UNVEREINBAR , DAS GERADE VERHINDERN WOLLE , DASS DER BETROFFENE EIN EINKOMMEN ZU LASTEN DES HAUSHALTS DER GEMEINSCHAFTSORGANE BEZIEHE , DAS SEINE LETZTEN DIENSTBEZUEGE ÜBERSTEIGE. IM ÜBRIGEN VERWEIST DIE KOMMISSION AUF DAS IM JAHRE 1968 MIT DER ERSTEN REGELUNG FÜR EIN FREIWILLIGES AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST DURCH DIE VERORDNUNG NR. 259/68 EINGEFÜHRTE SYSTEM , AN DEM SICH DIE VERORDNUNG NR. 2530/72 ORIENTIERT HABE UND NACH DEM GERADE DIE FAMILIENZULAGEN IN DIE SOGENANNTE FREISETZUNGSVERGÜTUNG EINGERECHNET WORDEN SEIEN. EBENSO MÜSSE BEI DER AUSLEGUNG DES BEGRIFFS DER HÖHE DER EINKÜNFTE DES BETREFFENDEN AUS SEINER NEUEN BERUFLICHEN TÄTIGKEIT IM RAHMEN DER BERECHNUNG DIESER EINKÜNFTE VON DEN EINKÜNFTEN AUS SEINER FRÜHEREN TÄTIGKEIT , NÄMLICH VON SEINEN BEAMTENBEZUEGEN AUSGEGANGEN WERDEN , DIE OHNE JEDEN MÖGLICHEN ZWEIFEL DIE FAMILIENZULAGEN UMFASSTEN. GANZ ALLGEMEIN LASSE SICH DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 4 VORGESEHENE BERECHNUNG LOGISCHERWEISE NUR INSOWEIT DURCHFÜHREN , ALS DIE BEIDEN ZU ADDIERENDEN GRÖSSEN , NÄMLICH ' ' DIE EINKÜNFTE AUS DER NEUEN TÄTIGKEIT ' ' UND ' ' DIE VERGÜTUNG FÜR DIESEN ZEITABSCHNITT ' ' INHALTLICH DEM ELEMENT ENTSPRÄCHEN , MIT DEM IHRE SUMME ZU VERGLEICHEN SEI , NÄMLICH ' ' DEN LETZTEN DIENSTBEZUEGEN ' ' , IN DENEN DIE FAMILIENZULAGEN ENTHALTEN SEIEN.

17 WEDER DER WORTLAUT NOCH DIE STRUKTUR VON ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 2530/72 GESTATTEN ES , DER VON DER KOMMISSION GEGEBENEN AUSLEGUNG ZU FOLGEN.

18/21 AUS DEN IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 GEBRAUCHTEN UNTERSCHIEDLICHEN WENDUNGEN ' ' MONATLICHE VERGÜTUNG IN HÖHE SEINER LETZTEN DIENSTBEZUEGE ' ' ( BUCHSTABE A ) UND ' ' MONATLICHE VERGÜTUNG IN HÖHE VON 80 % SEINES GRUNDGEHALTS ' ' ( BUCHSTABE B ) ERGIBT SICH AUSDRÜCKLICH UND UNZWEIDEUTIG , DASS DIE ZULETZT GENANNTE VERGÜTUNG NICHT EINEN PROZENTSATZ DER DIENSTBEZUEGE , SONDERN NUR DES GRUNDGEHALTS UMFASST , DAS GERADE DIE FAMILIENZULAGEN NICHT MIT EINSCHLIESST. DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH ARTIKEL 62 ABSATZ 3 DES BEAMTENSTATUTS BESTÄTIGT , DER ZWISCHEN ' ' DIENSTBEZUEGEN ' ' , ' ' GRUNDGEHALT ' ' , ' ' FAMILIENZULAGEN ' ' UND ' ' ANDEREN ZULAGEN ' ' UNTERSCHEIDET. AUCH DAS ARGUMENT , DAS DIE KOMMISSION AUS DER VERORDNUNG NR. 259/68 HERLEITET , IST ZU VERWERFEN. ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 2530/72 UNTERSCHEIDET SICH NÄMLICH VON ARTIKEL 5 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 259/68 GERADE DADURCH , DASS ER AUSDRÜCKLICH NUR AUF DIE VERGÜTUNG FÜR DEN IN ABSATZ 1 BUCHSTABE B VORGESEHENEN ZEITABSCHNITT BEZUG NIMMT , WÄHREND IN DER VERORDNUNG NR. 259/68 PAUSCHAL AUF DIE ' ' IN ABSATZ 1 VORGESEHENE VERGÜTUNG ' ' VERWIESEN WURDE.

22/26 NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG NR. 2530/72 HAT DER BEAMTE , DER DIE IN ABSATZ 1 VORGESEHENE VERGÜTUNG ERHÄLT , ANSPRUCH AUF DIE FAMILIENZULAGEN IN VOLLER HÖHE. WEITER HEISST ES JEDOCH , DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES STATUTS , ALSO DIE BESONDEREN VORSCHRIFTEN FÜR DIE KUMULIERUNG GEMEINSCHAFTLICHER UND NATIONALER FAMILIENZULAGEN , SEIEN ANWENDBAR. AUS DER VERBINDUNG DIESER BEIDEN BESTIMMUNGEN ERGIBT SICH , DASS BEI DER BERECHNUNG NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 4 WEDER FAMILIENZULAGEN NACH NATIONALEM RECHT NOCH SOLCHE NACH GEMEINSCHAFTSRECHT ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND ; VIELMEHR UNTERLIEGEN DIESE ZULAGEN EINEM BESONDEREN KUMULIERUNGSVERBOT , DAS IM ÜBRIGEN HIER EINGREIFT. DAS ARGUMENT , DAS DIE KOMMISSION DARAUS HERLEITET , DASS ' ' DIE LETZTEN DIENSTBEZUEGE ' ' DIE FAMILIENZULAGEN BEINHALTETEN , SPRICHT NICHT GEGEN DIE SCHLUSSFOLGERUNG AUS DEM AUSDRÜCKLICHEN WORTLAUT VON ABSATZ 4 UND DEM SYSTEM DES ARTIKELS 3 , DER EIN BESONDERES KUMULIERUNGSVERBOT FÜR DIE FAMILIENZULAGEN ENTHÄLT. DIESEM SCHEINBAREN MANGEL AN LOGIK WIRD DADURCH ABGEHOLFEN , DASS EINE KUMULIERUNG VON FAMILIENZULAGEN AUFGRUND VON ARTIKEL 67 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS IN JEDEM FALLE AUSGESCHLOSSEN IST.

27 MITHIN GREIFT DIE ERHOBENE RÜGE DURCH.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

28/30 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. SIE HAT DAHER DIE VERFAHRENSKOSTEN ZU TRAGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 22. OKTOBER 1974 WIRD AUFGEHOBEN.

2. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT , DIE VERFAHRENSKOSTEN ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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