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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: C-103/03
Rechtsgebiete: EGV, Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorges, Richtlinie 90/605/EWGdes Rates vom 8. November 1990,


Vorschriften:

EGV Art. 44 Abs. 2 Buchst. g
Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorges Art. 2 Abs. 1 Buchst. f
Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorges Art. 3
Richtlinie 90/605/EWGdes Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluss bzw. den konsolidierten Abschluss
Verbundene Rechtssache, siehe Beschluss vom 23.09.2004 mit dem Aktenzeichen C-435/02


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