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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1993
Aktenzeichen: C-113/92
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 7 | |
EWG-Vertrag Art. 48 | |
EWG-Vertrag Art. 51 | |
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 2 | |
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 46 Abs. 1 | |
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 46 Abs. 2 Buchst. a |
1. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats muß für die Berechnung des Betrages der Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 alle nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für den Arbeitnehmer gegolten haben, zurückgelegten Zeiten zusammenrechnen, insbesondere die Zeiten des Militärdienstes, die der Arbeitnehmer zurückgelegt hat und die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Versicherungszeiten im Sinne dieser Bestimmung anerkannt werden, selbst wenn diese Zeiten nach dem Recht des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers nicht berücksichtigt werden müssen.
Hat der Arbeitnehmer bereits nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Anspruch auf eine selbständige Leistung in Höhe der vollen Rente nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers, ohne daß die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten, die für den Betroffenen gegolten haben, zurückgelegten Zeiten herangezogen werden, so brauchen diese Zeiten gleichwohl nicht zur Vervollständigung der Zeiten im Hinblick auf den Erwerb von Leistungsansprüchen berücksichtigt zu werden, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers zurückgelegt worden sind.
2. Der zuständige Träger muß für die Berechnung des tatsächlichen Betrages der Leistung im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 alle nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten zurückgelegten und anerkannten Vesicherungszeiten, einschließlich der nach den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften anerkannten fiktiven Zeiten vor dem Eintritt des Versicherungsfalls, berücksichtigen und darf seine eigenen externen Antikumulierungsvorschriften für die Feststellung dieses tatsächlichen Betrages nicht anwenden. Insbesondere darf er die letztgenannten Vorschriften nicht anwenden, um die von dem Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Beschäftigungszeit von den fiktiven Jahren abzuziehen, die nach den Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats den tatsächlichen Beschäftigungsjahren hinzugefügt werden.
3. Weder die Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 noch die Artikel 48 und 51 des Vertrages stehen der Anwendung einer nationalen Antikumulierungsvorschrift entgegen, die die Gesamtbeschäftigungszeit der Arbeitnehmer auf 45 Jahre begrenzt und die unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer und dem Mitgliedstaat, in dessen Zuständigkeit das Rentensystem fällt, nach dem die die Gesamtbeschäftigungszeit überschreitenden Versicherungszeiten zurückgelegt worden sind, bewirkt, daß die von einem Wanderarbeitnehmer im Mitgliedstaat des die Leistung feststellenden Trägers tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit aufgrund von Versicherungsjahren, die in einem zweiten Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, gekürzt wird, sofern die Kürzung der Ansprüche des Wanderarbeitnehmers in dem Mitgliedstaat, in dessen Zuständigkeit der die Leistung feststellende Träger fällt, durch Ansprüche auf eine Altersrente ausgeglichen wird, die ihm im zweiten Mitgliedstaat aufgrund der Verordnung zustehen.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 15. DEZEMBER 1993. - ENRICO FABRIZII, PIETRO NERI UND ALDO DEL GROSSO GEGEN OFFICE NATIONAL DES PENSIONS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DU TRAVAIL DE CHARLEROI UND TRIBUNAL DU TRAVAIL DE BRUXELLES - BELGIEN. - SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ALTERSRENTEN - NATIONALE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-113/92, C-114/92 UND C-156/92.
Entscheidungsgründe:
1 Das Tribunal du travail Charleroi hat mit zwei Urteilen vom 2. April 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 10. und 13. April 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung von Artikel 46 Absatz Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 kodifizierten Fassung (ABl. L 230, S. 6, nachstehend: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Das Tribunal du travail Brüssel hat mit Urteil vom 30. April 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 7, 48 und 51 EWG-Vertrag sowie der Artikel 12 und 46 der Verordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt.
3 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen drei italienischen Wanderarbeitnehmern und dem belgischen Office national des pensions (nachstehend: ONP) über die Berechnung ihrer Altersrente.
4 Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-113/92, E. Fabrizii, war 26 Jahre lang in Belgien als Untertagearbeiter im Bergbau tätig; mit dieser Beschäftigungszeit hat er in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf vier zusätzliche fiktive Beschäftigungsjahre. Das ONP bewilligte ihm daher vorläufig die nach den belgischen Rechtsvorschriften für Bergarbeiter vorgesehene Altersrente, berechnet auf der Grundlage einer vollen Beschäftigungszeit von 30 Jahren.
5 Später erhielt der Kläger eine italienische Altersrente für seinen von 1940 bis 1945 in Italien geleisteten Militärdienst; dieser Zeitraum entspricht vier Jahren des belgischen Versorgungssystem für Bergarbeiter.
6 Das ONP überprüfte die Ansprüche des Klägers daraufhin und kürzte die Dauer seiner belgischen Beschäftigungszeit nach Artikel 10 Absatz 2 Nr. 1 Satz 4 der belgischen Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24 Oktober 1967 betreffend die Alters- und Hinterbliebenenrente der Arbeitnehmer (Moniteur belge vom 27. Oktober 1967, S. 1125, nachstehend: Königliche Verordnung) in der zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung auf 26 Jahre.
7 Nach dieser Vorschrift wird die Zahl der zusätzlichen fiktiven Versicherungsjahre um die Zahl der Jahre gekürzt, für die der Arbeitnehmer eine Altersrente nach einem anderen belgischen System mit Ausnahme desjenigen für Selbständige oder nach einem System eines anderen Staates geltend machen kann.
8 Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtßsache C-114/92, P. Neri, war 34 Jahre lang als Arbeiter in Belgien tätig. Das ONP bewilligte ihm vorläufig eine belgische Altersrente auf der Grundlage einer Beschäftigungszeit von 39 Jahren einschließlich fünf zusätzlicher fiktiver Jahre.
9 In seiner endgültigen Berechnung bewilligte ihm das ONP nur eine Rente entsprechend 38 Versicherungsjahren. Ein fiktives Jahr wurde gestrichen, da er inzwischen eine italienische Altersrente für den in Italien geleisteten Militärdienst erhalten hatte, der sieben Versicherungsjahren in Belgien entspricht. Die Summe der ursprünglich berücksichtigten Jahre in Belgien (39) und in Italien (7) überstieg nämlich die Gesamtbeschäftigungszeit, die nach belgischem Recht gemäß Artikel 11ter der Königlichen Verordnung auf 45 Jahre beschränkt ist, um ein Jahr.
10 Der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-156/92, A. Del Grosso, hat in Belgien eine tatsächliche Beschäftigungszeit von 41 Jahren als Arbeitnehmer zurückgelegt. Das ONP gewährte ihm anfangs allein nach den belgischen Rechtsvorschriften eine auf der Grundlage von 44 Versicherungsjahren berechnete jährliche Altersrente, wobei den tatsächlichen Versicherungsjahren drei zusätzliche fiktive Versicherungsjahre hinzugefügt wurden.
11 Nachdem dem Kläger wegen sieben in Italien zurückgelegter Versicherungsjahre eine italienische Altersrente bewilligt worden war, strich ihm das ONP die fiktiven Versicherungsjahre, kürzte dann die übrigen 48 Jahre um drei tatsächliche Beschäftigungsjahre nach Artikel 10bis der Königlichen Verordnung, um zur Gesamtbeschäftigungszeit von 45/45 zu gelangen, und berechnete damit die belgische Rente auf der Grundlage einer Beschäftigungszeit von 38 Jahren (45 - 7), um der italienischen Rente Rechnung zu tragen.
12 Artikel 10bis der Königlichen Verordnung sieht folgendes vor: Wenn der Arbeitnehmer eine Altersrente nach der Verordnung und eine Altersrente oder eine gleichartige Leistung nach einem oder mehreren anderen Systemen geltend machen kann und wenn die Summe der Brüche, die für jede dieser Renten deren Höhe ausdrücken, die Zahl Eins überschreitet, wird die für die Berechnung der Altersrente als Arbeitnehmer zu berücksichtigende Beschäftigungszeit um die Jahre gekürzt, die erforderlich sind, um diese Summe auf die Zahl Eins herabzusetzen. Unter einem "anderen System" im Sinne dieses Artikels ist jedes andere belgische System der Alters- und Hinterbliebenenrente mit Ausnahme desjenigen für Selbständige sowie jedes entsprechende System eines anderen Staates oder für die Beschäftigten einer völkerrechtlichen Organisation geltende System zu verstehen.
13 Die von den drei Klägern in Italien zurückgelegten Versicherungszeiten allein hätten für sie in diesem Mitgliedstaat keinen Anspruch auf eine Altersrente begründet. Gleichwohl konnte ihnen der italienische Träger eine Altersrente bewilligen, indem er gemäß Artikel 46 der Verordnung die Gesamtdauer der von ihnen in Italien und Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigte.
14 Die Kläger Fabrizii und Neri fordern vor dem vorlegenden Gericht ihre ungekürzte belgische Rente. Der Kläger Del Grosso erhebt Anspruch auf eine belgische Rente, die den 41 tatsächlichen Versicherungsjahren entspricht, die er in Belgien zurückgelegt hat.
15 Da die beiden Gerichte der Auffassung sind, daß diese Rechtsstreitigkeiten Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfen, haben sie die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorglegt:
Rechtssachen C-113/92 und C-114/92
1) Muß der für die Bestimmung des theoretischen Rentenbetrags zuständige Träger angesichts des Wortlauts von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht seine eigenen Rechtsvorschriften und insbesondere die Vorschriften über die Voraussetzungen für die Anrechnung oder Gleichstellung der für die Rentenberechnung geltend gemachten Zeiten anwenden, um festzustellen, ob die nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten und als solche anerkannten Versicherungs- oder Wohnzeiten bei der Berechnung der betreffenden Leistung berücksichtigt werden können?
2) Falls ja, stellt es dann nicht eine Verletzung des Grundsatzes der Zusammenrechnung dar, wenn der zuständige Träger feststellt, daß bestimmte in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeiten bei der Berechnung des theoretischen Rentenbetrags nicht berücksichtigt werden können?
3) Muß der zuständige Träger unter Berücksichtigung des Wortlauts von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere bei der Bestimmung der Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten nicht alle zurückgelegten und nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten als solche anerkannten Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigen?
4) Kann der zuständige Träger bei der Feststellung des Anteils der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten seine eigenen externen Antikumulierungsregeln anwenden?
Rechtssache C-156/92
Ist der belgische Staat nach Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf die Artikel 7, 48 und 51 EWG-Vertrag, die Artikel 12 und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Zielsetzungen und Prinzipien sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften befugt, eine Altersrente, die für eine in diesem Mitgliedstaat zurückgelegte tatsächliche Beschäftigungszeit geschuldet wird, mit der Begründung herabzusetzen, daß die insgesamt in Belgien und in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Jahre die durch Artikel 2 der Königlichen Verordnung Nr. 205 vom 29 August 1983 (zur Einfügung eines Artikels 10bis der Königlichen Verordnung Nr. 50) eingeführte Gesamtbeschäftigungszeit (von 45 Jahren für Männer und 40 Jahren für Frauen) überschreiten, wenn die allein in Belgien zurückgelegte Beschäftigungszeit 45 Jahre nicht überschreitet und auch keine fiktiven Jahre herangezogen wurden?
16 Der Präsident des Gerichtshofes hat die Rechtssachen C-113/92 und C-114/92 durch Beschluß vom 30. April 1992 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
17 Die Rechtssache C-156/92 wurde durch Beschluß vom 28. Januar 1993 mit diesen Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
18 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Anwendbare Rechtsvorschriften zur Bestimmung der für die Feststellung der Leistungen zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
19 Mit seiner ersten Frage möchte das Tribunal du travail Charleroi, bei dem die Rechtssachen C-113/92 und C-114/92 anhängig sind, zunächst wissen, nach welchen Rechtsvorschriften der von Wanderarbeitnehmern nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als dem des die Leistung feststellenden Trägers geleistete Militärdienst für die Berechnung des Betrages der zu zahlenden Leistung als Versicherungszeit gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung gilt.
20 Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung unterliegt eine zum Wehrdienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person den Rechtsvorschriften dieses Staates.
21 Nach Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung gelten als Versicherungszeiten im Sinne der Verordnung die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind.
22 Daraus folgt, daß die für die Berechnung des theoretischen Betrages der Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften zu bestimmen sind, nach denen sie zurückgelegt worden sind, ohne daß diese Zeiten nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers als Versicherungszeiten anerkannt sein müssen.
23 Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung bestätigt, wonach der zuständige Träger den tatsächlichen Betrag der Leistung auf der Grundlage des nach Buchstabe a berechneten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis der nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten und den nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls insgesamt zurückgelegten Versicherungszeiten feststellen muß (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 in der Rechtssache C-5/91, Di Prinzio, Slg. 1992, I-897, Randnr. 49).
24 Wie das Tribunal du travail Charleroi in seiner zweiten Vorlagefrage selbst hervorhebt, würde nämlich die Anwendung der Vorschriften über Zusammenrechnung und Proratisierung gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b verhindert, wenn nur die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers als solche anerkannten Versicherungszeiten für die Berechnung des theoretischen Betrages der Rente berücksichtigt würden.
25 Folglich muß der zuständige Träger bei der Berechnung des theoretischen Betrages der Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung die Militärzeiten, die der Arbeitnehmer zurückgelegt hat und die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Versicherungszeiten anerkannt werden, auch dann als Versicherungszeiten im Sinne dieser Vorschrift anerkennen, wenn sie im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers nicht als solche berücksichtigt werden müssen.
26 Freilich hat der Wanderarbeitnehmer in einem Fall wie dem des Klägers Fabrizii schon nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Anspruch auf eine autonome Leistung in Höhe der nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers vorgesehenen vollen Rente, und zwar allein nach diesen Rechtsvorschriften, ohne daß Zeiten nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten, die für den Betroffenen gegolten haben, herangezogen werden müssen. Die Berücksichtigung dieser Zeiten ist offenkundig nicht erforderlich, um die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers zurückgelegten Zeiten für den Erwerb von Leistungsansprüchen zu vervollständigen. Der theoretische Betrag der Leistung im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a entspricht nach Buchstabe c dieser Bestimmung nämlich in jedem Fall dem der selbständigen Leistung im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Satz 2, so daß sich aus Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung kein günstigeres Ergebnis ergeben könnte (vgl. Urteil Di Prinzio, a. a. O.).
27 Bei einer sochen Fallgestaltung muß der theoretische Betrag der Rente folglich von dem zuständigen Träger, dessen Rechtsvorschriften Anspruch auf die volle Rente gewähren, bestimmt werden, ohne daß Versicherungszeiten des Arbeitnehmers in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden.
28 Dem Tribunal du travail Charleroi ist daher zu antworten, daß der zuständige Träger für die Berechnung des Betrages der Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung alle nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für den Arbeitnehmer gegolten haben, zurückgelegten Zeiten zusammenrechnen muß, selbst wenn diese Zeiten nach dem Recht des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers nicht berücksichtigt werden müssen. Hat der Arbeitnehmer bereits nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Anspruch auf eine selbständige Leistung in Höhe der vollen Rente nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers, ohne daß die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten, die für den Betroffenen gegolten haben, zurückgelegten Zeiten herangezogen werden, so brauchen diese Zeiten jedoch nicht zur Vervollständigung der Zeiten im Hinblick auf den Erwerb von Leistungsansprüchen berücksichtigt zu werden, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers zurückgelegt worden sind.
29 Angesichts dieser Antwort auf die erste Vorlagefrage des Tribunal du travail Charleroi braucht die zweite Vorlagefrage dieses Gerichts nicht beantwortet zu werden.
Die Einzelheiten der Berechnung des tatsächlichen Betrages der Leistung im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung
30 Das Tribunal du travail Charleroi möchte mit seinen beiden letzten Fragen wissen, ob der zuständige Träger zur Bestimmung des tatsächlichen Betrages der Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung zum einen alle Zeiten berücksichtigen muß, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, denen der Wanderarbeitnehmer unterworfen war, als Versicherungszeiten anerkannt sind, und ob er zum anderen seine eigenen externen Antikumulierungsvorschriften anwenden darf, um nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung diesen tatsächlichen Betrag zu ermitteln.
31 Die Berücksichtigung der Versicherungszeiten erfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Weise, daß der zuständige Träger den tatsächlichen Betrag der Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung auf der Grundlage des theoretischen Betrages und der anteiligen Dauer der Versicherungszeiten, die vor Eintritt des Versicherungsfalls nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, im Verhältnis zur Gesamtdauer der Versicherungszeiten ermittelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften aller betroffenen Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind.
32 Was die externen Antikumulierungsvorschriften des zuständigen Trägers betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 4. Juni 1985 in der Rechtssache 58/84, Romano, Slg. 1985, 1679, Randnr. 15, und in der Rechtssache 117/84, Ruzzu, Slg. 1985, 1697, Randnr. 16) eine innerstaatliche Vorschrift, wonach die einem Arbeitnehmer an sich zustehenden zusätzlichen fiktiven Beschäftigungsjahre um die Zahl der Jahre gekürzt werden, für die er in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch hat, eine Kürzungsklausel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung.
33 Die Bestimmungen der Verordnung müssen ferner für die Berechnung von Leistungen nach Gemeinschaftsrecht in ihrer Gesamtheit angewandt werden, so daß der zuständige Träger auch die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung berücksichtigen muß (vgl. Urteil Di Prinzio, a. a. O., Randnr. 46).
34 Nach dieser Bestimmung sind die Kürzungsklauseln in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Sozialversicherungsleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen des zuständigen Trägers erworben worden sind, nicht anwendbar, wenn der Betroffene, insbesondere aus Altersgründen, Leistungen gleicher Art erhält, die nach Artikel 46 dieser Verordnung berechnet worden sind (vgl. Urteil vom 11. Juni 1992 in den Rechtssachen C-90/91 und C-91/91, Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851, Randnr. 18).
35 Demnach müssen in Fällen wie in den Rechtssachen C-113/92 und C-114/92, in denen die nach den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften anerkannten fiktiven Zeiten vor dem Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 liegen, diese Zeiten in die Berechnung des tatsächlichen Betrages der Leistung einbezogen werden. Der zuständige Träger ist nicht befugt, die von dem Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Beschäftigungszeit von den fiktiven Jahren abzuziehen, die nach den Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats den tatsächlichen Beschäftigungsjahren hinzugefügt werden.
36 Daraus folgt, daß der tatsächliche proratisierte Betrag der Rente unter Berücksichtigung aller fiktiven Zeiten vor Eintritt des Versicherungsfalls berechnet werden muß, die zu den tatsächlichen Beschäftigungsjahren nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers hinzugezählt oder ihnen gleichgestellt werden (vgl. Urteil Di Prinzio, a. a. O., Randnrn. 54 bis 56).
37 Schließlich muß, da die Bestimmungen von Artikel 46 der Verordnung in ihrer Gesamtheit angewandt werden müssen, die Berechnung des tatsächlichen proratisierten Betrages der Leistung immer vorgenommen werden, und zwar auch in einer Situation wie der des Klägers Fabrizii, in der der Betroffene eine volle Rente in einem Mitgliedstaat beanspruchen kann, ohne daß die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten herangezogen werden müssen (vgl. Urteil Di Prinzio, a. a. O., Randnrn. 50 und 51).
38 Dem Tribunal du travail Charleroi ist daher zu antworten, daß der zuständige Träger für die Berechnung des tatsächlichen Betrages der Leistung im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung alle nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten zurückgelegten und anerkannten Zeiten als Versicherungszeiten berücksichtigen muß und seine eigenen externen Antikumulierungsvorschriften für die Feststellung dieses tatsächlichen Betrages nicht anwenden darf.
Zur Frage der Gesamtbeschäftigungszeit
39 Wie sich aus der Begründung des Vorlageurteils ergibt, möchte das Tribunal du travail Brüssel im wesentlichen wissen, ob die Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung und die Artikel 7, 48 und 51 EWG-Vertrag der Anwendung einer innerstaatlichen Bestimmung wie des Artikels 10bis der Königlichen Verordnung entgegenstehen, der die Gesamtbeschäftigungszeit des Arbeitnehmers auf 45 Jahre begrenzt, soweit diese Bestimmung dazu führt, die tatsächliche Versicherungzeit, die ein Wanderarbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt hat, aufgrund der Zahl der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats geleisteten Jahre zu kürzen, wenn die Summe der Versicherungsjahre, die der Betroffene in beiden Staaten zurückgelegt hat, die betreffende Gesamtbeschäftigungszeit überschreitet.
40 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst festzustellen, daß eine innerstaatliche Bestimmung wie diejenige, um die es in dem Rechtsstreits vor dem Tribunal de travail Brüssel geht, eine Kürzungsvorschrift im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung ist.
41 Sodann sind die Bedingungen zu untersuchen, unter denen Artikel 12 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 46 die Anwendung einer nationalen Antikumulierungsvorschrift wie der vor dem Tribunal du travail Brüssel streitigen erlauben.
42 Der zuständige Träger muß zur Feststellung der Altersrente eines Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben, die Leistungen bei Alter, die allein nach innerstaatlichem Recht einschließlich seiner Antikumulierungsvorschriften geschuldet wären, mit denjenigen vergleichen, die nach den Bestimmungen von Artikel 46 der Verordnung nach Gemeinschaftsrecht einschließlich der Antikumulierungsvorschrift des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung geschuldet wären, und dem Wanderarbeitnehmer die höhere Leistung bewilligen (vgl. Urteil vom 11. Juni 1992, Di Crescenzo und Casagrande, a. a. O., Randnr. 17).
43 Wenn der Betroffene Anspruch auf nach Artikel 46 der Verordnung festgestellte Leistungen gleicher Art bei Alter hat, müssen die nationalen Antikumulierungsvorschriften nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung ausser Anwendung bleiben. Wenn dagegen die Altersrente ausschließlich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften berechnet wird, können dem Begünstigten gemäß Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung die nationalen Antikumulierungsvorschriften entgegengehalten werden.
44 Das ONP befürwortet in seinen Erklärungen vor dem Gerichtshof für den Kläger Del Grosso eine belgische Rente nach dem innerstaatlichen System, die günstiger als die nach Artikel 46 der Verordnung festgestellte Rente ist.
45 Folglich stehen die Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung der Anwendung einer nationalen Kürzungsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, wenn, wie im Ausgangsverfahren, die Altersrente bei Zusammentreffen von Leistungen der zuständigen Träger von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten nur nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften berechnet wird.
46 Was die Frage angeht, ob die Artikel 7, 48 und 51 des EWG-Vertrags der Anwendung einer Kürzungsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, so kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 1461, Randnr. 13) Artikel 7 EWG-Vertrag autonom nur auf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Fallgestaltungen angewandt werden kann, für die der Vertrag keine besondere Regelung vorsieht.
47 Auf dem Gebiet der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer wurde diese Bestimmung durch die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag ausgeführt und konkretisiert.
48 Eine Kürzungsklausel wie die im Ausgangsverfahren streitige greift unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer oder dem Mitgliedstaat, in dessen Zuständigkeit das Rentensystem fällt, nach dem die Versicherungszeiten, die die Gesamtbeschäftigungszeit überschreiten, zurückgelegt worden sind.
49 Unter diesen Umständen steht das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit einer Kürzungsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen.
50 Die Frage des Tribunal du travail Brüssel geht ferner dahin, ob Artikel 51 EWG-Vertrag nicht der Anwendung einer Kürzungsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, soweit diese zu einer Beeinträchtigung bestehender oder entstehender Ansprüche der Wanderarbeitnehmer auf Leistungen bei Alter führt und folglich die Freizuegigkeit beeinträchtigt.
51 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens führen die Antikumulierungsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers dazu, die dem Betroffenen nach dem innerstaatlichen Recht dieses Trägers zustehenden Ansprüche auf Altersrente nach Maßgabe der Rentenanspüche zu kürzen, die in einem anderen Mitgliedstaat nur aufgrund der Anwendung der Verordnung bestehen, ohne daß jedoch die Summe beider Renten, die in den beiden Mitgliedstaaten bewilligt werden, niedriger ist als die Rente, die allein nach dem innerstaatlichen Recht des zuständigen Trägers geschuldet wäre, wenn der Betroffene seine gesamte Beschäftigungszeit in dem Mitgliedstaat dieses Trägers zurückgelegt hätte.
52 Unter diesen Umständen steht Artikel 51 einer innerstaatlichen Kürzungsvorschrift nicht entgegen, wenn die Kürzung der vom zuständigen Träger gezahlten Rente durch die Vorteile ausgeglichen wird, die das Gemeinschaftsrecht dem Betroffenen dadurch gewährt, daß dieser sich gleichzeitig auf die Sozialversicherungsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten berufen kann.
53 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage des Tribunal du travail Brüssel zu antworten, daß weder die Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung noch die Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag der Anwendung einer nationalen Antikumulierungsvorschrift entgegenstehen, die die Gesamtbeschäftigungszeit der Arbeitnehmer auf 45 Jahre begrenzt und bewirkt, daß die von einem Wanderarbeitnehmer im Mitgliedstaat des die Leistung feststellenden Trägers tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit aufgrund von Versicherungsjahren, die in einem zweiten Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, gekürzt wird, sofern die Kürzung der Ansprüche des Wanderarbeitnehmers in dem Mitgliedstaat, in dessen Zuständigkeit der die Leistung feststellende Träger fällt, durch Ansprüche auf eine Altersrente ausgeglichen wird, die ihm im zweiten Mitgliedstaat aufgrund der Verordnung zustehen.
Kostenentscheidung:
Kosten
54 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der belgischen Regierung, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Tribunal du travail Charleroi und vom Tribunal du travail Brüssel mit Urteil vom 2. und 30. April 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats muß für die Berechnung des Betrages der Leistung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 kodifizierten Fassung alle nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für den Arbeitnehmer gegolten haben, zurückgelegten Zeiten zusammenrechnen, selbst wenn diese Zeiten nach dem Recht des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers nicht berücksichtigt werden müssen. Hat der Arbeitnehmer bereits nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Anspruch auf eine selbständige Leistung in Höhe der vollen Rente nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers, ohne daß die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten, die für den Betroffenen gegolten haben, zurückgelegten Zeiten herangezogen werden, so brauchen diese Zeiten jedoch nicht zur Vervollständigung der Zeiten im Hinblick auf den Erwerb von Leistungsansprüchen berücksichtigt zu werden, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des zuständigen Trägers zurückgelegt worden sind.
2) Der zuständige Träger muß für die Berechnung des tatsächlichen Betrages der Leistung im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 alle nach den Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten zurückgelegten und anerkannten Zeiten als Versicherungszeiten berücksichtigen und darf seine eigenen externen Antikumulierungsvorschriften für die Feststellung dieses tatsächlichen Betrages nicht anwenden.
3) Weder die Artikel 12 Absatz 2 und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 noch die Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag stehen der Anwendung einer nationalen Antikumulierungsvorschrift entgegen, die die Gesamtbeschäftigungszeit der Arbeitnehmer auf 45 Jahre begrenzt und bewirkt, daß die von einem Wanderarbeitnehmer im Mitgliedstaat des die Leistung feststellenden Trägers tatsächlich zurückgelegte Versicherungszeit aufgrund von Versicherungsjahren, die in einem zweiten Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, gekürzt wird, sofern die Kürzung der Ansprüche des Wanderarbeitnehmers in dem Mitgliedstaat, in dessen Zuständigkeit der die Leistung feststellende Träger fällt, durch Ansprüche auf eine Altersrente ausgeglichen wird, die ihm im zweiten Mitgliedstaat aufgrund der Verordnung zustehen.
Ende der Entscheidung
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