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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: C-115/06
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES
19. September 2006
"Streichung"
- 759 298 -
Parteien:
In der Rechtssache C-115/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Arbeitsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. Februar 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2006, in dem Verfahren
Annette Radke
gegen
Achterberg Service GmbH & Co. KG
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts Frau C. Stix-Hackl
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 26. Juli 2006, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. August 2006, mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:
Die Rechtssache C-115/06 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
Luxemburg, den 19. September 2006
Ende der Entscheidung
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