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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.11.1992
Aktenzeichen: C-123/91
Rechtsgebiete: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ZPO
Vorschriften:
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 27 | |
ZPO § 182 |
Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß er der Anerkennung eines in einem Vertragsstaat ergangenen Versäumnisurteils in einem anderen Vertragsstaat entgegensteht, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, selbst wenn er später von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen nach der Verfahrensordnung des Urteilsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 12. NOVEMBER 1992. - MINALMET GMBH GEGEN BRANDEIS LTD. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESGERICHTSHOF - DEUTSCHLAND. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 - ANERKENNUNG EINER ENTSCHEIDUNG GEGEN EINEN BEKLAGTEN, DER SICH AUF DAS VERFAHREN NICHT EINGELASSEN HAT - ARTIKEL 27 NR. 2. - RECHTSSACHE C-123/91.
Entscheidungsgründe:
1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 4. April 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 26. April 1991, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Artikels 27 Nr. 2 dieses Übereinkommens in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978 (ABl. L 304, S. 1, im folgenden: Brüsseler Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Minalmet GmbH, Düsseldorf, Bundesrepublik Deutschland, und der Brandeis Ltd, London.
3 Aus den Akten ergibt sich, daß die Brandeis Ltd beabsichtigt, ein Versäumnisurteil des englischen High Court of Justice, Queen' s Bench Division, vom 15. Dezember 1989, mit dem die Minalmet GmbH zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilt worden ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstrecken.
4 Das Schriftstück, mit dem das Verfahren eingeleitet wurde, das zu dem betreffenden Urteil geführt hat, wurde von der zuständigen Stelle im Vereinigten Königreich dem zuständigen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland zur Zustellung nach Artikel 5 Buchstabe a des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (Haager Zustellungsübereinkommen) übermittelt.
5 Das Amtsgericht Düsseldorf als die zuständige Stelle in Deutschland veranlasste daraufhin die Zustellung durch die Post. Da die Postbedienstete im Geschäftslokal der Minalmet GmbH niemanden antraf, hinterlegte sie die zuzustellenden Schriftstücke beim zuständigen Postamt und beurkundete, eine schriftliche Mitteilung über diese Niederlegung unter der Anschrift der Empfängerin in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise hinterlassen zu haben (Ersatzzustellung nach § 182 ZPO). Aufgrund dieser Urkunde bescheinigte das Amtsgericht Düsseldorf durch Zustellungszeugnis unter Hinweis auf die Niederlegung die ordnungsgemässe Erledigung der Zustellung.
6 Auf Antrag der Brandeis Ltd ordnete das zuständige Landgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 21. Februar 1990 an, das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
7 Die Minalmet GmbH legte gegen diesen Beschluß Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein und machte geltend, die Klageschrift sei nach deutschem Recht nicht formgerecht zugestellt worden; unter Versicherung an Eides statt behauptete sie, weder von der Niederlegungsanzeige der Postbediensteten noch von der Klageschrift Kenntnis erlangt zu haben. Das Oberlandesgericht wies diese Beschwerde am 14. Mai 1990 zurück.
8 Die Minalmet GmbH legte dagegen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Dieser stellte im Rahmen der Würdigung des Falles fest, daß die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, die gemäß Artikel 5 Buchstabe a des Haager Zustellungsübereinkommens nach deutschem Zivilprozeßrecht als dem Recht des um Zustellung ersuchten Staates zu beurteilen sei, unwirksam gewesen sei. Eine Ersatzzustellung hätte gegenüber der Schuldnerin nur in der Privatwohnung des Geschäftsführers und nicht im Geschäftslokal der Schuldnerin durchgeführt werden dürfen.
9 Aufgrund dessen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Wird eine Entscheidung nach Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens nicht anerkannt, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und ihm das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht nachweisbar oder jedenfalls nicht ordnungsmässig zugestellt worden ist, wenn er aber von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen nach der Verfahrensordnung des Urteilsstaats an sich zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat?
10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
11 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß er der Anerkennung eines in einem Vertragsstaat erlassenen Versäumnisurteils in einem anderen Vertragsstaat entgegensteht, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, selbst wenn er später von diesem Urteil Kenntnis erhalten, dagegen aber keinen nach der Verfahrensordnung des Urteilsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat.
12 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Artikel 27 des Brüsseler Übereinkommens die Voraussetzungen nennt, unter denen in einem Vertragsstaat die in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen anerkannt werden. Nach Artikel 27 wird eine Entscheidung nicht anerkannt, "wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück... nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte".
13 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C-305/88 (Lancray, Slg. 1990, I-2725, Randnr. 18) ausgeführt hat, stellen die Ordnungsgemäßheit und die Rechtzeitigkeit der Zustellung des Schriftstücks eigenständige und kumulativ zu erfuellende Garantien für den Beklagten dar, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat. Deshalb ist, wenn auch nur eine dieser beiden Garantien nicht gegeben ist, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zu versagen.
14 Nach dieser Rechtsprechung darf eine in einem Vertragsstaat ergangene Versäumnisentscheidung in einem anderen Vertragsstaat nicht anerkannt werden, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist.
15 Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß der Beklagte von der Versäumnisentscheidung Kenntnis erhalten und keinen nach der Verfahrensordnung des Urteilsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat.
16 Die gegenteilige Auffassung wäre nämlich mit Wortlaut und Zweck des Artikels 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens kaum zu vereinbaren.
17 Diese Vorschrift macht, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, die Anerkennung einer solchen Entscheidung in einem Vertragsstaat davon abhängig, daß das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt worden ist.
18 Zudem hat der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 166/80 (Klomps, Slg. 1981, 1593, Randnr. 9) entschieden, daß Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör schützen und sicherstellen soll, daß eine Entscheidung nach den Bestimmungen des Übereinkommens weder anerkannt noch vollstreckt wird, wenn es dem Beklagten nicht möglich war, sich vor dem Gericht des Urteilsstaats zu verteidigen.
19 Wie sich aus der betreffenden Bestimmung ergibt, ist der Zeitpunkt, zu dem sich der Beklagte verteidigen können muß, der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung. Die Möglichkeit, später einen Rechtsbehelf gegen eine bereits für vollstreckbar erklärte Versäumnisentscheidung einzulegen, ist einer Verteidigung vor Erlaß der Entscheidung nicht gleichwertig.
20 Wie das vorlegende Gericht zu Recht ausführt, kann nämlich der Beklagte, wenn erst einmal eine vollsteckbare Entscheidung ergangen ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Umständen nur unter erschwerten Voraussetzungen erlangen und weiteren prozessualen Nachteilen ausgesetzt sein. Die Verteidigungsmöglichkeiten eines Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, sind somit erheblich vermindert. Eine solche Folge würde jedoch dem Zweck der in Rede stehenden Vorschrift zuwiderlaufen.
21 Aus alldem ergibt sich, daß die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat ergangenen Versäumnisentscheidung in einem anderen Vertragsstaat zu versagen ist, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, ungeachtet des Umstands, daß dieser von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.
22 Auf die Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß er der Anerkennung eines in einem Vertragsstaat ergangenen Versäumnisurteils in einem anderen Vertragsstaat entgegensteht, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, selbst wenn er später von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen nach der Verfahrensordnung des Urteilsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
23 Die Auslagen der deutschen und der britischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 4. April 1991 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens ist dahin auszulegen, daß er der Anerkennung eines in einem Vertragsstaat ergangenen Versäumnisurteils in einem anderen Vertragsstaat entgegensteht, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, selbst wenn er später von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen nach der Verfahrensordnung des Urteilsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat.
Ende der Entscheidung
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