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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.06.1995
Aktenzeichen: C-123/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft
Vorschriften:
EG-Vertrag Art. 48 Abs. 2 | |
EG-Vertrag Art. 169 | |
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art. 3 Abs. 1 |
Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag betreffend die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht sind etwaige Änderungen dieser Rechtsvorschriften für die Entscheidung über die Klage ohne Einfluß, wenn sie nicht vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist vorgenommen wurden.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 1. JUNI 1995. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER - GLEICHBEHANDLUNG - EINSTELLUNG VON AUSLAENDERN DURCH PRIVATE SPRACHSCHULEN. - RECHTSSACHE C-123/94.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 26. April 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, und zwar insbesondere aus Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2; im folgenden: Verordnung Nr. 1612/68) verstossen hat, indem sie Artikel 70 des Gesetzesdekrets Nr. 2545/1940 und die Entscheidung Nr. 46508 des Kultusministeriums vom 10./17. Mai 1976 (in nachträglich geänderter Fassung) aufrechterhalten hat.
2 Die genannten griechischen Rechtsvorschriften stellen für die Einstellung von Lehrern durch private Sprachschulen strengere Bedingungen für Ausländer einschließlich der Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten als für griechische Staatsangehörige auf.
3 Wie sich aus der Entscheidung Nr. 46508 ergibt, ist für die Einstellung ausländischer Lehrer eine Genehmigung durch den für Privatschulen zuständigen Direktor im Kultusministerium erforderlich, die auf Vorlage bestimmter in der Entscheidung genannter Urkunden erteilt wird. Auch für die Verlängerung der Genehmigung ist die Vorlage verschiedener Urkunden, darunter einer ärztlichen Bescheinigung, erforderlich.
4 Ferner dürfen gemäß Artikel 70 Absätze 1, 2 und 4 des Gesetzesdekrets Nr. 2545/1940 an einer Privatschule nur Personen unterrichten, die im Besitz der für Lehrer an öffentlichen Schulen erforderlichen Qualifikationen sind. Allerdings kann der zuständige Minister die Qualifikationen von griechischen Staatsbürgern, die diese Voraussetzung nicht erfuellen, für ausreichend erklären.
5 Die Kommission gelangte zu der Auffassung, die streitige Regelung diskriminiere die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten und verstosse daher gegen Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages sowie Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68; sie richtete daher am 1. Juli 1992 ein Abmahnschreiben an die Griechische Republik und forderte diese auf, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen. Da die Griechische Republik dieses Schreiben nicht beantwortete, stellte die Kommission ihr am 26. August 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu und forderte sie auf, dieser innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe nachzukommen. Nachdem die mit Gründen versehene Stellungnahme unbeantwortet geblieben war, hat die Kommission beim Gerichtshof die vorliegende Klage erhoben.
6 Die Griechische Republik stellt nicht in Abrede, daß die streitigen Vorschriften gemeinschaftsrechtswidrig sind. Sie macht jedoch geltend, ein Präsidialdekret, das für die Einstellung von Staatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten dieselben Bedingungen wie diejenigen für die Einstellung griechischer Staatsbürger aufstelle, werde bald bekanntgemacht, so daß die Klage gegenstandslos werde.
7 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-80/92, Kommission/Belgien, Slg. 1994, I-1019) haben nämlich Änderungen nationaler Rechtsvorschriften auf die Entscheidung über eine Vertragsverletzungsklage keinen Einfluß, wenn sie vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht vorgenommen worden sind.
8 Folglich ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung, wie im Antrag der Kommission dargestellt, festzustellen.
Kostenentscheidung:
Kosten
9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, und zwar insbesondere aus Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstossen, indem sie Artikel 70 des Gesetzesdekrets Nr. 2545/1940 und die Entscheidung Nr. 46508 des Kultusministeriums vom 10./17. Mai 1976 (in nachträglich geänderter Fassung) aufrechterhalten hat.
2) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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