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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.04.1994
Aktenzeichen: C-128/92
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, EGKS-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 | |
EGKS-Vertrag Art. 41 | |
EGKS-Vertrag Art. 4 d | |
EGKS-Vertrag Art. 65 | |
EGKS-Vertrag Art. 66 § 7 | |
EGKS-Vertrag Art. 14 |
1. Da sowohl der Abbau von Rohkohle als auch die betroffenen Unternehmen in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fallen, bilden dessen Bestimmungen, insbesondere Artikel 4 Buchstabe d, der einschränkende Praktiken verbietet, die auf eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte abzielen, und die Artikel 65 und 66 § 7, die Absprachen und den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung betreffen, den rechtlichen Rahmen für die Prüfung von Lizenzen für den Abbau von Rohkohle und die darin enthaltenen Klauseln über Gebühren und Zahlungen; Artikel 60 ist auf diese allerdings nicht anwendbar, da es nicht um den Preis der Erzeugnisse geht.
Artikel 4 ist jedoch nur dann selbständig anwendbar, wenn es an näheren Bestimmungen fehlt. Gibt es solche Bestimmungen, wie die Artikel 65 und 66 § 7, so sind diese im Zusammenhang mit Artikel 4 Buchstabe d in ihrer Gesamtheit zu würdigen und gleichzeitig anzuwenden.
2. Da Artikel 4 Buchstabe d EGKS-Vertrag nicht selbständig anwendbar ist, kann er keine unmittelbare Wirkung haben. Da ferner die Kommission gemäß Artikel 65 § 4 EGKS-Vertrag ausschließlich zuständig ist, darüber zu entscheiden, ob die nach § 1 untersagten Vereinbarungen mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang stehen, und gemäß Artikel 66 § 7 zu prüfen, ob Unternehmen, die eine beherrschende Stellung einnehmen, diese Stellung zu mit diesem Vertrag in Widerspruch stehenden Zwecken verwenden, schaffen auch diese Bestimmungen keine Rechte, auf die sich der einzelne unmittelbar vor den nationalen Gerichten berufen kann.
3. Wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission für die Feststellung von Verstössen gegen die Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag auf dem Gebiet der Absprachen und des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung können die nationalen Gerichte nicht mit einer Klage auf Schadensersatz befasst werden, wenn die Kommission im Rahmen dieser Zuständigkeit keine Entscheidung getroffen hat.
4. Wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission für den der Kontrolle durch das Gericht und durch den Gerichtshof unterliegenden Erlaß von auf die Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag gestützten Entscheidungen binden diese Entscheidungen, die nach Artikel 14 EGKS-Vertrag in allen ihren Teilen verbindlich sind, die nationalen Gerichte. Diesen bleibt jedoch die Befugnis, den Gerichtshof zu ersuchen, über die Gültigkeit oder die Auslegung dieser Entscheidungen zu befinden.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. APRIL 1994. - H. J. BANKS & CO. LTD GEGEN BRITISH COAL CORPORATION. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HIGH COURT OF JUSTICE, QUEEN'S BENCH DIVISION - VEREINIGTES KOENIGREICH. - EGKS-VERTRAG - LIZENZEN FUER DEN ABBAU VON ROHKOHLE - ANWENDUNG DER ARTIKEL 4 BUCHSTABE D, 65 UND 66 § 7 EGKS-VERTRAG - UNMITTELBARE WIRKUNG - AUSSCHLUSS - ERSATZ DES DURCH VERLETZUNG DIESER BESTIMMUNGEN ENTSTANDENEN SCHADENS - VERTEILUNG DER ZUSTAENDIGKEITEN ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DEN NATIONALEN GERICHTEN. - RECHTSSACHE C-128/92.
Entscheidungsgründe:
1 Der High Court of Justice von England und Wales, Queen' s Bench Division, hat mit Beschluß vom 25. Februar 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 17. April 1992, gemäß Artikel 41 EGKS-Vertrag und Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Artikel 4 Buchstabe d, 60, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag sowie der Artikel 85, 86 und 232 Absatz 1 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der H. J. Banks & Company Ltd (Klägerin), die ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat, und der British Coal Corporation (Beklagte), in dem es um eine von der Klägerin erhobene Schadensersatzklage geht.
3 Die Klägerin ist ein privates Kohleerzeugungsunternehmen, das aufgrund von Förderlizenzen tätig ist, die von der Beklagten (ehemals British National Coal Board) ausgestellt wurden, einem durch den Coal Industry Nationalisation Act 1946 (Gesetz über die Verstaatlichung der Kohleindustrie, im folgenden: CINA) geschaffenen öffentlichen Unternehmen, das über das Aneignungsrecht an beinahe der gesamten Rohkohle im Vereinigten Königreich verfügt. Die Beklagte verfügt nach dem CINA über das ausschließliche Förder- und Abbaurecht und das Recht, Lizenzen an Dritte zu vergeben. Es kann sich dabei um "Lizenzen gegen Gebühr", die es dem Inhaber gegen Entrichtung einer Lizenzgebühr je Tonne erlauben, Kohle an Dritte zu verkaufen, oder um "Lizenzen mit Lieferverpflichtung" handeln, die den Inhaber verpflichten, die Kohle zu einem im Vertrag festgelegten Preis an die Beklagte zu verkaufen.
4 Die Beklagte hat mit den wichtigsten Elektrizitätserzeugern in England und Wales, der National Power Plc und der PowerGen Plc, Verträge abgeschlossen, nach denen sie für mehrere Jahre die Lieferung von Kohle zu Festpreisen garantiert.
5 Im März 1990 legte die National Association of Licensed Opencast Operators (nationaler Verband lizenzierter Tagebaubetriebe; NALOO), deren Mitglied die Klägerin ist, bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Beschwerde ein, die auf die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag sowie die Artikel 4, 60, 63, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag gestützt wurde und die sich zum einen auf die angeführten Verträge und zum anderen auf das System der Abbaulizenzen unter dem Gesichtspunkt sowohl der Kriterien der Vergabe an die verschiedenen Erzeuger als auch der Höhe der verlangten Lizenzgebühren bezog. Nachdem die Kommission am 23. Mai 1991 die Beschwerde der NALOO zurückgewiesen hatte, erhob diese beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung (NALOO/Kommission, Rechtssache T-57/91). Das Gericht hat mit Beschluß vom 14. Juli 1993 das Verfahren bis zur Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt.
6 Die Klägerin hatte parallel zur Beschwerde der NALOO im Februar 1991 beim High Court of Justice Klage auf Schadensersatz gegen die Beklagte erhoben. Sie rügt insbesondere einen Verstoß gegen die Artikel 4 Buchstabe d, 60, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag sowie hilfsweise gegen die Artikel 85, 86 und 232 Absatz 1 EWG-Vertrag. Die Beklagte habe die im Rahmen der Lizenzen geschuldeten Gebühren zu hoch festgesetzt, so daß die Klägerin keinen angemessenen Gewinn habe erzielen können. Ausserdem habe sie einen aussergewöhnlich niedrigen Preis für Kohle gezahlt, die aufgrund von Lizenzen mit Lieferverpflichtung gefördert worden sei.
7 Der High Court of Justice hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Sind die Artikel 4 Buchstabe d, 60, 65 und/oder 66 § 7 EGKS-Vertrag auf Lizenzen für den Abbau von Rohkohle und die damit verbundenen Gebühren und Zahlungsbedingungen anwendbar?
2) Falls die Antwort auf die erste Frage lautet, daß diese Bestimmungen keine Anwendung finden:
(i) Sind die Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag auf den in der ersten Frage genannten Sachverhalt anwendbar?
(ii) Wird die Antwort auf (i) durch Artikel 232 Absatz 1 EWG-Vertrag beeinflusst?
3) Haben die Artikel 4 Buchstabe d, 60, 65 und/oder 66 § 7 EGKS-Vertrag unmittelbare Wirkung und lassen sie vom einzelnen durchsetzbare Rechte entstehen, die von den nationalen Gerichten geschützt werden müssen?
4) Ist das nationale Gericht nach Gemeinschaftsrecht befugt und/oder verpflichtet, bei Verstössen gegen die genannten Artikel des EGKS- und des EWG-Vertrags Ersatz für die aufgrund dieser Verstösse entstandenen Schäden zuzusprechen?
5) Inwieweit hängen die Antworten auf die dritte und die vierte Frage ab von
(i) einer vorherigen Feststellung durch die Kommission und/oder
(ii) der Ausschöpfung etwaiger Rechtsbehelfe hiergegen nach dem EGKS-Vertrag und/oder
(iii) der Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften geregelten Schritte oder Verfahren?
6. Wenn die Kommission wie mit der Entscheidung vom 23. Mai 1991 über eine Beschwerde entschieden hat, inwieweit ist dann ein nationales Gericht durch diese Entscheidung gebunden
(i) im Hinblick auf die von der Kommission getroffenen Tatsachenfeststellungen und
(ii) im Hinblick auf die von der Kommission vorgenommene Auslegung von Artikeln des EGKS-Vertrags?
Zur ersten und zur zweiten Frage
8 Mit der ersten und zweiten Frage begehrt der High Court im wesentlichen Auskunft darüber, nach welchen Bestimmungen des EGKS- oder des EWG-Vertrags der bei ihm anhängige Rechtsstreit zu beurteilen ist.
9 Hierzu ist festzustellen, daß sowohl der Abbau von Rohkohle als auch die betroffenen Unternehmen in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fallen. Anlage I des EGKS-Vertrags, auf die Artikel 81 für die nähere Bestimmung des Ausdrucks "Kohle" verweist, nennt ausdrücklich die Steinkohle, die Kohleart, um die es im Ausgangsverfahren geht. Ferner sind nach Artikel 80 EGKS-Vertrag Unternehmen im Sinne dieses Vertrags diejenigen Unternehmen, die innerhalb der europäischen Gebiete der Mitgliedstaaten eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet der Kohle ausüben. Dies ist bei der Klägerin und der Beklagten der Fall, deren Kohleabbautätigkeit die erste Stufe des Prozesses der Herstellung eines weiter entwickelten Erzeugnisses darstellt und im Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeuebt wird.
10 Somit ist der rechtliche Rahmen des Ausgangsverfahrens der EGKS-Vertrag.
11 Zu der Frage, welche Vorschriften auf die Verhaltensweisen der beteiligten Unternehmen anwendbar sind, ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen des Artikels 4 nur dann selbständig anwendbar sind, wenn es an näheren Bestimmungen fehlt; haben sie in andere Bestimmungen des Vertrags Eingang gefunden oder werden sie dort näher geregelt, so sind alle Vorschriften, die sich auf ein und denselben Gegenstand beziehen, in ihrer Gesamtheit zu würdigen und gleichzeitig anzuwenden (vgl. insbesondere Urteile vom 23. April 1956 in den verbundenen Rechtssachen 7/54 und 9/54, Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises/Hohe Behörde, Slg. 1956, 53, und vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 13/57, Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie u. a./Hohe Behörde, Slg. 1958, 271).
12 Die Artikel 65 und 66 § 7 führen Artikel 4 Buchstabe d näher aus, indem sie zum einen alle Absprachen untersagen, die darauf abzielen, die Preise festzusetzen oder zu bestimmen, die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren oder die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen, und zum anderen die Verwendung einer beherrschenden Stellung zu mit dem Vertrag im Widerspruch stehenden Zwecken verbieten. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Lizenzregelung ist somit im Lichte der Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag zu beurteilen.
13 Hingegen steht Artikel 60 EGKS-Vertrag Abbaulizenzen der im Ausgangsverfahren streitigen Art nicht entgegen. Seine Stellung im Kapitel V des Vertrags zeigt nämlich, daß er nur unlautere und diskriminierende Praktiken auf dem Gebiet der Preise der Erzeugnisse betrifft. Soweit die Beklagte Abbaulizenzen vergibt, kann sie nicht als Verkäufer von Erzeugnissen betrachtet werden.
14 Aufgrund all dieser Erwägungen ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, daß die Bestimmungen des EGKS-Vertrags, insbesondere die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7, nicht jedoch Artikel 60, den rechtlichen Rahmen für die Prüfung von Lizenzen für den Abbau von Rohkohle und die darin enthaltenen Klauseln über Gebühren und Zahlungen bilden.
Zur dritten Frage
15 Für die Beantwortung der dritten Frage ist zu prüfen, ob die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 klar und unbedingt sind und unmittelbar in der Person des einzelnen Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben.
16 Da Artikel 4 Buchstabe d, wie in Randnummer 11 ausgeführt worden ist, nicht selbständig anwendbar ist, kann er keine unmittelbare Wirkung haben.
17 Zu Artikel 65 ist festzustellen, daß die Kommission gemäß Artikel 65 § 4 Absatz 2 ausschließlich zuständig ist, darüber zu entscheiden, ob die nach § 1 untersagten Vereinbarungen mit den Bestimmungen dieses Artikels in Einklang stehen, wobei sie der Kontrolle durch das Gericht und durch den Gerichtshof unterliegt. Der einzelne kann sich daher vor den nationalen Gerichten nicht auf die Unvereinbarkeit einer Vereinbarung mit Artikel 65 berufen, solange diese Unvereinbarkeit nicht von der Kommission selbst festgestellt worden ist.
18 Auch Artikel 66 § 7 behält der Kommission die Befugnis vor, zu prüfen, ob öffentliche oder private Unternehmen, die rechtlich und tatsächlich auf dem Markt eines ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisses eine beherrschende Stellung einnehmen oder erwerben, durch die sie einem tatsächlichen Wettbewerb in einem beträchtlichen Teil des Gemeinsamen Marktes entzogen werden, diese Stellung zu mit diesem Vertrag in Widerspruch stehenden Zwecken verwenden. Diese Zuweisung einer ausschließlichen Zuständigkeit erlaubt es dem einzelnen nicht, sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf diese Bestimmung zu berufen.
19 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, daß die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 keine Rechte schaffen, auf die sich der einzelne unmittelbar vor den nationalen Gerichten berufen kann.
Die vierte und fünfte Frage
20 Mit der vierten und der fünften Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auskunft darüber, ob die nationalen Gerichte nach Gemeinschaftsrecht befugt und/oder verpflichtet sind, bei Verstössen eines Unternehmens gegen die in Rede stehenden Bestimmungen des EGKS-Vertrags Schadensersatz zuzusprechen, und ob diese Befugnis von einer vorherigen Entscheidung der Kommission, der Ausschöpfung der vom EGKS-Vertrag zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe und/oder der Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften geregelten Schritte oder Verfahren abhängig ist.
21 Aus der Antwort auf die dritte Frage ergibt sich, daß die nationalen Gerichte wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission für die Feststellung von Verstössen gegen die Artikel 65 und 66 § 7 nicht mit einer Klage auf Schadensersatz befasst werden können, wenn die Kommission im Rahmen dieser Zuständigkeit keine Entscheidung getroffen hat.
Sechste Frage
22 Mit dieser Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob es durch eine Entscheidung der Kommission über eine Beschwerde nach den Artikeln 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag rechtlich oder tatsächlich gebunden ist.
23 Wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission für den der Kontrolle durch das Gericht und durch den Gerichtshof unterliegenden Erlaß von auf die Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag gestützten Entscheidungen binden diese Entscheidungen, die nach Artikel 14 EGKS-Vertrag in allen ihren Teilen verbindlich sind, die nationalen Gerichte. Diesen bleibt jedoch die Befugnis, den Gerichtshof zu ersuchen, über die Gültigkeit oder die Auslegung dieser Entscheidungen zu befinden.
Kostenentscheidung:
Kosten
24 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom High Court of Justice von England und Wales, Queen' s Bench Division, mit Beschluß vom 25. Februar 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Die Bestimmungen des EGKS-Vertrags, insbesondere die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7, nicht jedoch Artikel 60, bilden den rechtlichen Rahmen für die Prüfung von Lizenzen für den Abbau von Rohkohle und die darin enthaltenen Klauseln über Gebühren und Zahlungen.
2) Die Artikel 4 Buchstabe d, 65 und 66 § 7 schaffen keine Rechte, auf die sich der einzelne unmittelbar vor den nationalen Gerichten berufen kann.
3) Die nationalen Gerichte können wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission für die Feststellung von Verstössen gegen die Artikel 65 und 66 § 7 nicht mit einer Klage auf Schadensersatz befasst werden, wenn die Kommission im Rahmen dieser Zuständigkeit keine Entscheidung getroffen hat.
4) Wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission für den der Kontrolle durch das Gericht und durch den Gerichtshof unterliegenden Erlaß von auf die Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag gestützten Entscheidungen binden diese Entscheidungen, die nach Artikel 14 EGKS-Vertrag in allen ihren Teilen verbindlich sind, die nationalen Gerichte. Diesen bleibt jedoch die Befugnis, den Gerichtshof zu ersuchen, über die Gültigkeit oder die Auslegung dieser Entscheidungen zu befinden.
Ende der Entscheidung
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