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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: C-137/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/43/EG, Richtlinie 85/73/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 96/43/EG | |
Richtlinie 85/73/EWG |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. Dezember 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 96/43/EG. - Rechtssache C-137/99.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 162, S. 1, und Berichtigung ABl. 1997, L 8, S. 32) verstossen hat, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der genannten Richtlinie nachzukommen.
2 Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 96/43 erhalten der Titel, die Artikel und die Anhänge der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch (ABl. L 32, S. 14) die Fassung des Anhangs der Richtlinie 96/43. Der neue Titel der Richtlinie 85/73 lautet nun "Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/622/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG".
3 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 96/43 bestimmt für die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 96/43 geänderten und kodifizierten Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um
i) Artikel 7 und Kapitel I Nummer 1 Buchstabe e) des Anhangs A bis zum 1. Juli 1996 nachzukommen;
ii) Kapitel II und Kapitel III Abschnitt II des Anhangs A sowie Kapitel II des Anhangs C bis zum 1. Januar 1997 nachzukommen;
iii) den übrigen Änderungen bis zum 1. Juli 1997 nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten verfügen über eine zusätzliche Frist bis zum 1. Juli 1999, um Kapitel III Abschnitt I des Anhangs A nachzukommen."
4 Da die Kommission keine Mitteilung über Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 96/43 in die griechische Rechtsordnung erhalten hatte und ihr keine weitere Information vorlag, aus der sie hätte schließen können, daß die Hellenische Republik ihre Verpflichtung erfuellt hätte, forderte sie diesen Mitgliedstaat mit Schreiben vom 5. November 1997 gemäß dem Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag auf, sich binnen zwei Monaten zu äussern.
5 Die griechischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 8. Januar 1998, daß sie die für die Umsetzung der Richtlinie 96/43 in innerstaatliches Recht notwendigen Maßnahmen vorbereiteten.
6 Die Kommission zog daraus den Schluß, daß diese Maßnahmen noch nicht ergriffen worden seien und richtete am 29. Juli 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Hellenische Republik, mit der sie diese aufforderte, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/43 nachzukommen.
7 Da die Hellenische Republik der Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie 96/43 zukommen ließ, hat diese die vorliegende Klage erhoben.
8 Die Hellenische Republik macht geltend, daß das Landwirtschaftsministerium in einen bereits unterzeichneten Gesetzentwurf eine Bestimmung aufgenommen habe, die die von der Richtlinie 96/43 aufgeworfenen Fragen regele. Nach diesem Entwurf seien durch gemeinsame Verordnungen des Finanz- und des Landwirtschaftsministers die Gebühren zur Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Untersuchungen und Kontrollen festzusetzen und ihre Erhebung zu regeln.
9 Aus diesen Erklärungen geht hervor, daß die Umsetzung der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/43 genannten Vorschriften nicht innerhalb der in diesem Artikel festgesetzten Fristen erfolgt ist. Daher ist die Klage der Kommission in diesem Punkt begründet.
10 Für die Umsetzung der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 96/43 genannten Bestimmungen verfügen die Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel jedoch über eine zusätzliche Frist bis zum 1. Juli 1999. Diese Frist war an dem Tag, bis zu dem die Hellenische Republik nach Vorgabe der Kommission der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen hatte, noch nicht abgelaufen. Daher ist die Klage abzuweisen, soweit sie sich auf den Erlaß der Maßnahmen bezieht, die erforderlich sind, um den in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 96/43 genannten Bestimmungen nachzukommen.
11 Daher ist festzustellen, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/43 verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den in dieser Vorschrift genannten Bestimmungen nachzukommen. Im übrigen ist die Klage abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den in dieser Vorschrift genannten Bestimmungen nachzukommen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Ende der Entscheidung
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