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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.06.1997
Aktenzeichen: C-138/96
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch
Vorschriften:
Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch Art. 3 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Juni 1997. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/116/EWG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-138/96.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 25. April 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (ABl. 1993, L 62, S. 1; im folgenden: Richtlinie) und aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie nachzukommen, spätestens am 1. Januar 1994 zu erlassen, und zwar mit Ausnahme von u. a. in den neuen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Betrieben, die in Umstrukturierungspläne einbezogen sind; für diese sollte die Umsetzung der Richtlinie spätestens am 1. Januar 1995 erfolgen. Nach Artikel 3 Absatz 2 hatten die Mitgliedstaaten die Kommission von den erlassenen Vorschriften unverzueglich in Kenntnis zu setzen.
3 Da die Kommission von der Bundesrepublik Deutschland keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, sandte sie ihr am 10. Februar 1994 gemäß Artikel 169 EG-Vertrag ein Schreiben, in dem sie die deutsche Regierung ersuchte, sich binnen zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens zu äussern.
4 Mit Schreiben vom 28. April 1994 teilte die deutsche Regierung der Kommission mit, daß der Entwurf des zur Umsetzung der Richtlinie vorgesehenen Gefluegelfleischhygienegesetzes noch im ersten Halbjahr 1994 dem Bundestag zugeleitet werden solle.
5 Da die Kommission in der Folgezeit von der deutschen Regierung keine weiteren Mitteilungen erhielt, richtete sie an diese mit Schreiben vom 5. Oktober 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, worin der deutschen Regierung eine Verletzung ihrer sich aus der Richtlinie und dem EG-Vertrag ergebenden Verpflichtungen vorgeworfen und sie aufgefordert wurde, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe nachzukommen.
6 Auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme hin teilte die deutsche Regierung der Kommission mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 mit, daß der für die Verabschiedung des Gesetzes vorgesehene und in der Mitteilung vom 28. April 1994 angekündigte Zeitplan nicht habe eingehalten werden können; der Gesetzentwurf sei inzwischen vom Bundesrat beraten worden, und die Befassung des Bundestages mit ihm sei für Anfang 1995 vorgesehen, so daß mit einer Verabschiedung des Gesetzes im Frühjahr 1995 zu rechnen sei. Als Anlage zu dieser Mitteilung übermittelte die Bundesregierung der Kommission den Gesetzentwurf zur näheren Information.
7 In einer weiteren Mitteilung vom 15. August 1995 unterrichtete die deutsche Regierung die Kommission davon, daß die Verkündung des Gesetzes wegen der aufgetretenen Probleme voraussichtlich erst im ersten Quartal 1996 erfolgen könne.
8 Da die Kommission keine weiteren Informationen erhalten hatte, anhand deren sie hätte feststellen können, daß die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie inzwischen erfuellt hatte, hat sie die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben.
9 Die deutsche Regierung bestreitet die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung nicht. Sie trägt jedoch vor, das Gefluegelfleischhygienegesetz sei am 23. Juli 1996 veröffentlicht worden (BGBl. I S. 991) und das Verfahren zum Erlaß der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes und damit die Umsetzung der Richtlinie werde spätestens Ende 1996 abgeschlossen sein.
10 Die deutsche Regierung ist darüber hinaus der Ansicht, daß durch die nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie keine Handelshemmnisse im Binnenmarkt bewirkt würden, und hat beantragt, das vorliegende Verfahren bis zum Erlaß der nationalen Durchführungsverordnung auszusetzen. Dieser Antrag ist zurückgewiesen worden.
11 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der darin festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.
12 Es ist daher festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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