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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.09.1997
Aktenzeichen: C-139/96
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/48/EWG, Richtlinie 93/49/EWG, Richtlinie 93/61/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 93/48/EWG | |
Richtlinie 93/49/EWG | |
Richtlinie 93/61/EWG |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. September 1997. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 93/48/EWG, 93/49/EWG und 93/61/EWG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-139/96.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. April 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und den Richtlinien
- 93/48/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (ABl. L 250, S. 1),
- 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250, S. 9) sowie
- 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250, S. 19)
verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.
2 Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/48, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/49 und Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/61 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diesen Richtlinien bis spätestens 31. Dezember 1993 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der genannten Richtlinien in die deutsche Rechtsordnung erhalten hatte und ihr keine anderen Informationen vorlagen, aus denen sie hätte schließen können, daß die Bundesrepublik Deutschland dieser Verpflichtung nachgekommen war, forderte sie die Bundesrepublik gemäß Artikel 169 des Vertrages mit Schreiben vom 10. Februar 1994 auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens zu äussern.
4 Mit Schreiben vom 28. April 1994 übersandte die deutsche Regierung der Kommission eine Mitteilung, die u. a. die fraglichen Richtlinien betraf. Diese Mitteilung enthielt jedoch keine Angaben zur Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht.
5 Da auch in der Folgezeit Mitteilungen hierüber ausblieben, richtete die Kommission mit Schreiben vom 5. Oktober 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland, in der sie die Verletzung der sich aus den fraglichen Richtlinien ergebenden Verpflichtungen rügte und die Bundesrepublik aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
6 Mit Schreiben vom 14. Dezember 1994 teilte die deutsche Regierung der Kommission mit, daß mit dem Gesetz zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher und saatgutrechtlicher Vorschriften vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) die erforderlichen Ermächtigungen geschaffen worden seien, so daß die Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht durch eine nationale Rechtsverordnung erfolgen könne. Sie fügte jedoch hinzu, zuvor müsse der Geltungsbereich der Richtlinien geklärt werden, da bei deren Auslegung erhebliche Unsicherheiten bestuenden und die Mitgliedstaaten von unterschiedlichen Interpretationen ausgingen, die zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen könnten.
7 Da die Kommission von der deutschen Regierung keine weiteren Informationen erhielt, auf deren Grundlage sie hätte feststellen können, daß die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen aus den Richtlinien inzwischen erfuellt hatte, hat sie die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben.
8 Die deutsche Regierung bestreitet die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung nicht. Sie führt aus, die Umsetzung der streitigen Richtlinien in innerstaatliches Recht sei auf Schwierigkeiten gestossen, die u. a. mit dem Erfordernis zusammenhingen, den Geltungsbereich dieser Richtlinien zu klären. Trotz dieser Schwierigkeiten unternehme sie intensive Anstrengungen, um das Umsetzungsverfahren voranzutreiben.
9 Da die Umsetzung der Richtlinien nicht innerhalb der in ihnen festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.
10 Somit ist festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/48, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/49 und Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/61 verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus
- Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/48/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates,
- Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates und
- Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates
verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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