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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.07.1997
Aktenzeichen: C-142/96
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 2473/86
Vorschriften:
EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234) | |
Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 2 |
Zweckmässige Methoden zur Bestimmung der Veredelungskosten im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweite Alternative der Verordnung Nr. 2473/86 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr setzen voraus, daß den Umständen des Einzelfalls angemessene Methoden angewendet werden; sie können die Berücksichtigung des Transaktionswerts der vorübergehend ausgeführten Waren, einschließlich des Kaufpreises und der Aufschläge, beinhalten, und zwar auch dann, wenn der Zollsatz für die unveredelte Ware höher als derjenige für das Veredelungserzeugnis ist. Daß sich aufgrund von Zollanomalien für das betroffene Unternehmen ein Zollvorteil ergibt, ist eine der Verordnung Nr. 2473/86 inhärente Gefahr; der vorrangige Zweck dieser Verordnung besteht darin, eine Belastung von zur Veredelung aus der Gemeinschaft ausgeführten Waren mit Abgaben zu verhindern, und ihr Artikel 1 lässt gegebenenfalls eine vollständige Befreiung von Eingangsabgaben zu.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. Juli 1997. - Hauptzollamt München gegen Wacker Werke GmbH & Co. KG. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. - Passiver Veredelungsverkehr - Vollständige oder teilweise Befreiung von Eingangsabgaben - Ermittlung des Wertes der Veredelungserzeugnisse und der vorübergehend ausgeführten Waren - Zweckmäßige Methoden zur Ermittlung des Wertes. - Rechtssache C-142/96.
Entscheidungsgründe:
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 7. März 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates vom 24. Juli 1986 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr (ABl. L 212, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Hauptzollamt München und der in Deutschland ansässigen Wacker Werke GmbH & Co. KG (im folgenden: Wacker Werke). In diesem Rechtsstreit geht es um die Nacherhebung von Zöllen auf Einfuhren dieser Gesellschaft im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs.
3 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2473/86 können Gemeinschaftswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden (im folgenden: vorübergehend ausgeführte Waren), um Vorgängen der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung unterzogen zu werden; die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse (im folgenden: Veredelungserzeugnisse) können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung wird bei dieser Befreiung der Betrag der Eingangsabgaben, die bei Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr gelten würden, um den Betrag der Eingangsabgaben vermindert, die für die vorübergehend ausgeführten Waren zu erheben wären, wenn sie aus dem Land, in dem sie veredelt oder zuletzt veredelt wurden, in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt würden.
4 Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2473/86 bestimmt zu diesem Zweck:
"Dieser Minderungsbetrag gemäß Absatz 1 wird nach Maßgabe der Menge und der Beschaffenheit der betreffenden Waren zum Zeitpunkt der Annahme ihrer Anmeldung zum passiven Veredelungsverkehr sowie auf der Grundlage der übrigen Besteuerungsfaktoren, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr für sie gelten, berechnet.
Der Wert der vorübergehend ausgeführten Waren ist derjenige, der für diese Waren bei der Festlegung des Zollwerts für die Veredelungserzeugnisse nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1055/85, zugrunde gelegt wird oder, wenn der Wert so nicht festgelegt werden kann, der Unterschied zwischen dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse und den Veredelungskosten, die durch zweckmässige Methoden ermittelt werden können."
5 Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) bestimmt, daß bei der Ermittlung des Zollwerts dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der entsprechend aufgeteilte Wert der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen hinzuzurechnen ist, wenn diese Gegenstände unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der importierten Waren geliefert wurden, soweit dieser Wert nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist.
6 Die Wacker Werke führt im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs Benzinmotoren, für die der Eingangsabgabesatz 5,8 % beträgt, und Dieselmotoren, für die der Eingangsabgabesatz 6,9 % beträgt, in die Vereinigten Staaten aus. Sie importiert aus diesem Land von der mit ihr finanziell verbundenen Wacker Corporation hergestellte Geräte wie Vibrationsplatten, Vibrationsstampfer und Flüssigkeitspumpen, in die die genannten Motoren eingebaut sind. Für diese Veredelungserzeugnisse gelten Eingangsabgabesätze von 4 % und 4,1 %.
7 Die Verkaufspreise für die vorübergehend ausgeführten Waren, die die Wacker Werke an die Wacker Corporation verkauft, sind bei den von der Wacker Werke hergestellten Benzinmotoren auf der Grundlage der Herstellungskosten zuzueglich des Aufschlags für Gemeinkosten und Gewinn von 25 % und bei den Dieselmotoren, die die Wacker Werke von anderen deutschen Unternehmen bezieht, auf der Grundlage der Einkaufspreise zuzueglich eines Aufschlags von 5 % kalkuliert. Die Veredelungserzeugnisse kauft die Wacker Werke von der Wacker Corporation zu deren Listenpreisen abzueglich eines Rabatts von 45 %.
8 Bei der Zollabfertigung der zwischen Februar 1986 und Dezember 1988 eingeführten Veredelungserzeugnisse legte das Hauptzollamt München bei der Ermittlung des Zollwerts dieser Erzeugnisse und der vorübergehend ausgeführten Waren zunächst die Preise zugrunde, die sich die beiden Unternehmen wechselseitig berechnet hatten (die Transaktionswerte). Später vertrat das Hauptzollamt die Ansicht, daß zwar die Veredelungserzeugnisse tatsächlich anhand ihres Transaktionswerts, die vorübergehend ausgeführten Waren dagegen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1224/80 auf der Grundlage ihrer Herstellungskosten oder des von der Wacker Werke für die Motoren gezahlten Preises ohne Berücksichtigung des von dieser vorgenommenen Aufschlags von 25 % oder 5 % zu bewerten seien. Das Hauptzollamt forderte deshalb für die zwischen Februar 1986 und Dezember 1988 vorgenommenen Einfuhren Zoll in Höhe von 36 057,20 DM nach.
9 Die Wacker Werke erhob gegen diesen Bescheid beim Finanzgericht München Klage, das dem Gerichtshof am 20. Dezember 1990 drei Fragen nach der Auslegung der Verordnungen Nr. 2473/86 und Nr. 1224/80 zur Vorabentscheidung vorlegte.
10 Mit Urteil vom 17. Dezember 1992 in der Rechtssache C-16/91 (Wacker Werke I, Slg. 1992, I-6821) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Verordnung Nr. 2473/86 dahin auszulegen ist, daß bei der Festsetzung der vorgesehenen vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Eingangsabgaben der Berechnung der Eingangsabgaben auf die Veredelungserzeugnisse grundsätzlich deren Transaktionswert zugrunde zu legen ist, während der Wert der vorübergehend ausgeführten Waren nach einer der beiden in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Methoden zu berechnen ist. Ist bei der Ermittlung des Wertes der Veredelungserzeugnisse keine Berichtigung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1224/80 vorgenommen worden, so ist der Wert der vorübergehend ausgeführten Waren gleich dem Unterschied zwischen dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse und den durch zweckmässige Methoden ermittelten Veredelungskosten. Die Berücksichtigung des Transaktionswerts der betreffenden Waren kann eine solche Methode darstellen.
11 Das Finanzgericht gab daraufhin der Klage der Wacker Werke mit der Begründung statt, daß im vorliegenden Fall die zweckmässige Methode zur Ermittlung der Veredelungskosten darin bestehe, vom Transaktionswert der Veredelungserzeugnisse den Kaufpreis für die vorübergehend ausgeführten Waren einschließlich der Aufschläge abzuziehen; dies gelte auch dann, wenn die Zollbelastung für die vorübergehend ausgeführten Waren höher sei als die der Veredelungserzeugnisse und sich dadurch für die Unternehmen ungerechtfertigte Zollvorteile ergäben.
12 Das Hauptzollamt legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof ein. Es macht geltend, die einzig zweckmässige Methode zur Ermittlung des Wertes der vorübergehend ausgeführten Waren sei ein Verfahren, mit dem man dem Kaufpreis oder den Herstellungskosten möglichst nahe komme.
13 Der Bundesfinanzhof führt in seinem Vorlagebeschluß aus, daß die erste in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2473/86 genannte Methode im vorliegenden Fall ausscheide, da kostenlose oder preisermässigte Beistellungen nicht erfolgt seien und eine entsprechende Wertfeststellung nicht stattgefunden habe.
14 Zur zweiten in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Methode führt der Bundesfinanzhof aus, daß nach dem Schrifttum der Unterschied zwischen dem Kaufpreis der Veredelungserzeugnisse und dem Kaufpreis der vorübergehend ausgeführten Waren nicht die tatsächlichen Veredelungskosten im Drittland wiedergebe, wenn das Veredelungsgeschäft unter verbundenen Unternehmen abgewickelt werde, Tarifanomalien vorlägen und die berechneten Preise Bestandteile enthielten (Gemeinkosten, Gewinnaufschläge, Rabatte), die den Verdacht nahelegten, die betroffenen Unternehmen verfolgten mit der Veredelung andere als Veredelungszwecke. Im vorliegenden Fall deute jedoch nichts darauf hin, daß die Preise, die sich die Wacker Werke und die Wacker Corporation gegenseitig berechnet hätten, durch ihre Geschäftsbeziehungen beeinflusst worden seien.
15 Der Bundesfinanzhof hat Bedenken gegenüber der zweiten Methode, insbesondere bezueglich der Bestimmung der Veredelungskosten durch zweckmässige Methoden, und ist der Ansicht, daß durch das Urteil Wacker Werke I insoweit nicht alle Zweifel geklärt worden seien. Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt:
1. Ist Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweite Alternative der Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates vom 24. Juli 1986 über den passiven Veredelungsverkehr... (ABl. L 212, S. 1) dahin auszulegen, daß eine Methode zur Ermittlung der Veredelungskosten nur dann zweckmässig ist, wenn der sich dabei ergebende Wert der vorübergehend ausgeführten Waren in etwa dem vom Inhaber des passiven Veredelungsverkehrs gezahlten Kaufpreis oder den Herstellungskosten entspricht?
2. Bei Verneinung von Frage 1: Kann bei der Ermittlung der Veredelungskosten der vom Veredeler an den Inhaber des passiven Veredelungsverkehrs gezahlte Kaufpreis für die Beistellungen einschließlich der Aufschläge angesetzt werden, und gilt dies auch im Falle einer Tarifanomalie, bei der der Zollsatz für die unveredelte Ware höher als derjenige für das Veredelungserzeugnis ist?
16 Es steht fest, daß im Ausgangsverfahren der Wert der Veredelungserzeugnisse ohne eine Berichtigung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1224/80 berechnet wurde. Die Vorlagefragen beziehen sich daher nur auf die zweite in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2473/86 erwähnte Methode, also auf die Ermittlung der Veredelungskosten durch zweckmässige Methoden. Die beiden in dieser Bestimmung angeführten Methoden können nämlich nicht nebeneinander angewendet werden; vielmehr kommt die zweite Methode nur in Betracht, wenn der Wert der vorübergehend ausgeführten Waren nicht nach der ersten Methode bestimmt werden kann.
17 Bei Anwendung der zweiten Methode wird der Zollwert der Veredelungserzeugnisse nach dem Transaktionswert als dem üblichen Kriterium festgelegt. Nach der fraglichen Bestimmung sind die Veredelungskosten durch "zweckmässige Methoden", also durch den Umständen des Einzelfalls angemessene Methoden, zu ermitteln.
18 Im Urteil Wacker Werke I, a. a. O., hat der Gerichtshof entschieden, daß die Berücksichtigung des - anschließend vom Zollwert der Veredelungserzeugnisse abzuziehenden - Transaktionswerts der vorübergehend ausgeführten Waren eine zweckmässige Methode zur Bestimmung der Veredelungskosten darstellen kann.
19 Der Zollwert der vorübergehend ausgeführten Waren ist dabei so zu bestimmen, als ob diese Waren in die Europäische Gemeinschaft eingeführt würden. Wie die Kommission zu Recht bemerkt, handelt es sich um eine fiktive Einfuhr.
20 Ferner sind gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung zwar zwei Einfuhrabgabebeträge - für eine tatsächliche und eine fiktive Einfuhr - gegeneinander aufzurechnen, doch können diese Abgaben erst nach der Bestimmung der jeweiligen Zollwerte berechnet werden. Folglich wäre die Berechnung fehlerhaft, wenn diese Zollwerte ihrerseits anhand der anschließend festzusetzenden Abgaben berechnet würden.
21 Daß sich aufgrund von Zollanomalien für das betroffene Unternehmen ein Zollvorteil ergibt, ist eine der Verordnung Nr. 2473/86 inhärente Gefahr; der vorrangige Zweck dieser Verordnung besteht nämlich darin, eine Belastung von zur Veredelung aus der Gemeinschaft ausgeführten Waren mit Abgaben zu verhindern, und ihr Artikel 1 lässt gegebenenfalls eine vollständige Befreiung von Eingangsabgaben zu. In Einzelfällen entstehende Zollvorteile oder -nachteile müssen hingenommen werden, sofern nichts darauf hindeutet, daß die Preise, die die Unternehmen einander berechnet haben, durch ihre Geschäftsbeziehungen beeinflusst worden sind.
22 Auf die Fragen des Bundesfinanzhofs ist daher zu antworten, daß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweite Alternative der Verordnung Nr. 2473/86 nicht dahin auszulegen ist, daß eine Methode zur Ermittlung der Veredelungskosten nur dann als zweckmässig angesehen werden kann, wenn der sich dabei ergebende Wert der vorübergehend ausgeführten Waren in etwa dem vom Inhaber der Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs gezahlten Kaufpreis oder den Herstellungskosten der Waren entspricht. Die Berücksichtigung des Transaktionswerts der vorübergehend ausgeführten Waren stellt eine zweckmässige Methode im Sinne dieser Bestimmung dar. Bei der Ermittlung der Veredelungskosten kann der Kaufpreis der vorübergehend ausgeführten Waren einschließlich der Aufschläge angesetzt werden, und zwar auch dann, wenn der Zollsatz für die unveredelte Ware höher als derjenige für das Veredelungserzeugnis ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Erste Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 7. März 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweite Alternative der Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates vom 24. Juli 1986 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr ist nicht dahin auszulegen, daß eine Methode zur Ermittlung der Veredelungskosten nur dann als zweckmässig angesehen werden kann, wenn der sich dabei ergebende Wert der vorübergehend ausgeführten Waren in etwa dem vom Inhaber der Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs gezahlten Kaufpreis oder den Herstellungskosten der Waren entspricht. Die Berücksichtigung des Transaktionswerts der vorübergehend ausgeführten Waren stellt eine zweckmässige Methode im Sinne dieser Bestimmung dar. Bei der Ermittlung der Veredelungskosten kann der Kaufpreis der vorübergehend ausgeführten Waren einschließlich der Aufschläge angesetzt werden, und zwar auch dann, wenn der Zollsatz für die unveredelte Ware höher als derjenige für das Veredelungserzeugnis ist.
Ende der Entscheidung
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