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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: C-150/05
Rechtsgebiete: SDÜ


Vorschriften:

SDÜ Art. 54
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

28. September 2006

"Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Grundsatz ne bis in idem - Begriffe 'dieselbe Tat' und 'abgeurteilte Tat' - Ausfuhr in einen Staat und Einfuhr in einen anderen Staat - Freispruch des Beschuldigten"

Parteien:

In der Rechtssache C-150/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 35 EU, eingereicht von der Rechtbank 's-Hertogenbosch (Niederlande) mit Entscheidung vom 23. März 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 4. April 2005, in dem Verfahren

Jean Leon Van Straaten

gegen

Staat der Nederlanden,

Republiek Italië

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer K. Schiemann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilesic und E. Levits,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: H. von Holstein,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen:

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und D. J. M. de Grave als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato,

- der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Bocek als Bevollmächtigten,

- der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigten,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und J.-C. Niollet als Bevollmächtigte,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

- der polnischen Regierung, vertreten durch T. Nowakowski als Bevollmächtigten,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch K. Wistrand als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Bogensberger und R. Troosters als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juni 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19, im Folgenden: Durchführungsübereinkommen oder SDÜ).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich Herr Van Straaten zum einen und der niederländische Staat und die Italienische Republik zum anderen gegenüberstehen und in dem es um die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (im Folgenden: Informationssystem) der strafrechtlichen Verurteilung, die in Italien gegen Herrn Van Straaten wegen Handels mit Betäubungsmitteln ergangen ist, zum Zweck seiner Auslieferung geht.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Nach Artikel 1 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt wurde (im Folgenden: Protokoll), sind dreizehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter die Italienische Republik und das Königreich der Niederlande, ermächtigt, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen des Schengen-Besitzstands, wie er im Anhang zu diesem Protokoll beschrieben ist, zu begründen.

4 Zu dem dort beschriebenen Schengen-Besitzstand gehören insbesondere das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 13, im Folgenden: Schengener Übereinkommen) sowie das Durchführungsübereinkommen. Die Italienische Republik hat am 27. November 1990 ein Beitrittsübereinkommen zum Durchführungsübereinkommen unterzeichnet (ABl. 2000, L 239, S. 63), das am 26. Oktober 1997 in Kraft getreten ist.

5 Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages von Amsterdam der Schengen-Besitzstand für die in Artikel 1 dieses Protokolls aufgeführten dreizehn Mitgliedstaaten sofort anwendbar.

6 Der Rat der Europäischen Union erließ nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 des Protokolls am 20. Mai 1999 den Beschluss 1999/436/EG zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union (ABl. L 176, S. 17). Aus Artikel 2 dieses Beschlusses in Verbindung mit dessen Anhang A ergibt sich, dass der Rat die Artikel 34 EU und 31 EU, die zu Titel VI - Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - des Vertrages über die Europäische Union gehören, als Rechtsgrundlagen für die Artikel 54 bis 58 SDÜ festgelegt hat.

7 Diese Artikel bilden das Kapitel 3 - Verbot der Doppelbestrafung - des Titels III - Polizei und Sicherheit - des Durchführungsübereinkommens.

8 Artikel 54 SDÜ bestimmt:

"Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann."

9 Artikel 55 Absatz 1 SDÜ lautet:

"(1) Eine Vertragspartei kann bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens erklären, dass sie in einem oder mehreren der folgenden Fälle nicht durch Artikel 54 gebunden ist:

a) wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

..."

10 Artikel 71 Absatz 1 SDÜ, als dessen Rechtsgrundlagen die Artikel 34 EU, 30 EU und 31 EU bezeichnet worden sind, sieht vor:

"Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf die unmittelbare oder mittelbare Abgabe von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aller Art einschließlich Cannabis und den Besitz dieser Stoffe zum Zwecke der Abgabe oder Ausfuhr unter Berücksichtigung der bestehenden Übereinkommen der Vereinten Nationen ... alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln erforderlich sind."

11 Artikel 95 Absätze 1 und 3 SDÜ lautet wie folgt:

"(1) Daten in Bezug auf Personen, um deren Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung ersucht wird, werden auf Antrag der Justizbehörde der ersuchenden Vertragspartei aufgenommen.

(3) Eine ersuchte Vertragspartei kann die Ausschreibung in dem Bestand ihres nationalen Teils des Schengener Informationssystems so kennzeichnen lassen, dass bis zur Löschung der Kennzeichnung keine Festnahme aufgrund der Ausschreibung erfolgen darf. Die Kennzeichnung ist spätestens vierundzwanzig Stunden nach der Speicherung der Ausschreibung zu löschen, es sei denn, die betreffende Vertragspartei lehnt die erbetene Festnahme aus Rechtsgründen oder besonderen Opportunitätserwägungen ab. Sofern in besonderen Ausnahmefällen die Komplexität des Sachverhalts dies erfordert, kann die genannte Frist auf eine Woche verlängert werden. Ungeachtet einer Kennzeichnung oder einer ablehnenden Entscheidung bleiben die anderen Vertragsparteien befugt, die mit der Ausschreibung erbetene Festnahme zu vollziehen."

12 Artikel 106 Absatz 1 SDÜ bestimmt:

"Die Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung der Daten darf nur durch die ausschreibende Vertragspartei vorgenommen werden."

13 Artikel 111 SDÜ sieht vor:

"(1) Jeder hat das Recht, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei eine Klage wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung insbesondere auf Berichtigung, Löschung, Auskunftserteilung oder Schadensersatz vor dem nach nationalem Recht zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde zu erheben.

(2) Unbeschadet des Artikels 116 verpflichten sich die Vertragsparteien, unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 zu vollziehen."

14 Die Zuständigkeit des Gerichtshofes, auf diesem Gebiet im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zu entscheiden, ist in Artikel 35 EU geregelt, dessen Absatz 3 Buchstabe b wie folgt lautet:

"Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgibt, bestimmt, dass

...

b) oder jedes seiner Gerichte eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält."

15 Das Königreich der Niederlande hat erklärt, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach den in Artikel 35 Absätze 2 und 3 Buchstabe b EU vorgesehenen Modalitäten akzeptiert (ABl. 1997, C 340, S. 308).

Völkerrecht

16 Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet:

"1. Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.

2. Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

3. Von diesem Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden."

17 Artikel 14 Absatz 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, der am 16. Dezember 1966 angenommen wurde und am 23. März 1976 in Kraft getreten ist, lautet wie folgt:

"Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden."

18 Artikel 36 des am 30. März 1961 im Rahmen der Vereinten Nationen geschlossenen Einheitsübereinkommens über Suchtstoffe lautet wie folgt:

"1. a) Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um jedes gegen dieses Übereinkommen verstoßende Anbauen, Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Besitzen, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Kaufen, Verkaufen, Liefern - gleichviel zu welchen Bedingungen -, Vermitteln, Versenden - auch im Durchfuhrverkehr -, Befördern, Einführen und Ausführen von Suchtstoffen sowie jede nach Ansicht der betreffenden Vertragspartei gegen dieses Übereinkommen verstoßende sonstige Handlung, wenn vorsätzlich begangen, mit Strafe zu bedrohen sowie schwere Verstöße angemessen zu ahnden, insbesondere mit Gefängnis oder sonstigen Arten des Freiheitsentzugs.

b) ...

2. Jede Vertragspartei gewährleistet vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung, ihres Rechtssystems und ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften,

a) i) dass jeder der in Absatz 1 aufgeführten Verstöße, wenn in verschiedenen Staaten begangen, als selbständiger Verstoß gilt;

..."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass Herr Van Straaten in Italien am oder um den 27. März 1983 eine Partie von ungefähr 5 Kilogramm Heroin besaß, dass dieses Heroin von Italien in die Niederlande verbracht wurde und dass Herr Van Straaten in der Zeit vom 27. bis zum 30. März 1993 über 1 000 Gramm dieser Partie Heroin verfügte.

20 Er wurde in den Niederlanden, erstens, deswegen verfolgt, weil er mit Herrn A. Yilmaz am oder um den 26. März 1983 ungefähr 5 500 Gramm Heroin von Italien in die Niederlande eingeführt habe, zweitens deswegen, weil er über eine Menge von ungefähr 1 000 Gramm Heroin in den Niederlanden in der Zeit vom 27. bis zum 30. März 1983 oder ungefähr um diese Zeit verfügt habe, und drittens, weil er in den Niederlanden im Monat März 1983 Schusswaffen geführt habe. Mit Urteil vom 23. Juni 1983 sprach die Arrondissementsrechtbank 's-Hertogenbosch (Niederlande) Herrn Van Straaten von dem ihm zur Last gelegten Anklagepunkt der Einfuhr von Heroin frei, weil sie der Auffassung war, dass diese Tat nicht rechtlich hinreichend und überzeugend nachgewiesen sei, und verurteilte ihn wegen den beiden anderen Taten zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

21 In Italien wurde Herr Van Straaten zusammen mit anderen Personen verfolgt, weil er am oder um den 27. März 1983 eine beträchtliche Menge - insgesamt ungefähr 5 Kilogramm - Heroin besessen und mehrfach mit Herrn Karakus Coskun in die Niederlande ausgeführt habe. Mit in Abwesenheit ergangenem Urteil vom 22. November 1999 verurteilte das Tribunale ordinario Mailand (Italien) Herrn Van Straaten und zwei weitere Personen deswegen zu einer Haftstrafe von 10 Jahren, zu einer Geldstrafe von 50 Millionen ITL und zur Tragung der Verfahrenskosten.

22 Im Ausgangsverfahren stehen sich Herr Van Straaten einerseits und der niederländische Staat sowie die Italienische Republik andererseits gegenüber. Das vorlegende Gericht bezieht sich auf eine Herrn Van Straaten betreffende Ausschreibung, deren Ordnungsmäßigkeit in diesem Verfahren in Rede steht und die es im Licht des Durchführungsübereinkommens prüft. Mit Beschluss vom 16. Juli 2004 wurde das Ausgangsverfahren auf die Italienische Republik erstreckt.

23 Die Italienische Republik wandte sich vor dem vorlegenden Gericht gegen das Vorbringen von Herrn Van Straaten, wonach dieser nach Artikel 54 SDÜ nicht von oder im Namen des italienischen Staates habe verfolgt werden dürfen und wonach alle mit dieser Verfolgung in Zusammenhang stehenden Handlungen rechtswidrig seien. Nach Auffassung der Italienischen Republik ist durch das Urteil vom 23. Juni 1983, soweit dieses den Anklagepunkt der Einfuhr von Heroin betreffe, nicht über die Schuld von Herrn Van Straaten befunden worden, weil dieser von diesem Anklagepunkt freigesprochen worden sei. Herr Van Straaten sei für diese Tat nicht im Sinne von Artikel 54 SDÜ abgeurteilt worden. Außerdem macht die Italienische Republik geltend, dass infolge der in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a SDÜ genannten Erklärung, die sie abgegeben habe, Italien durch Artikel 54 SDÜ nicht gebunden sei. Das letztgenannte Vorbringen hat das vorlegende Gericht zurückgewiesen.

24 Die Vorlageentscheidung liefert keine weiteren Informationen über die Art des Verfahrens.

25 Der niederländischen Regierung zufolge ist das Urteil der Arrondissementsrechtbank 's-Hertogenbosch vom 23. Juni 1983 durch ein Urteil des Gerechtshof 's-Hertogenbosch vom 3. Januar 1984 bestätigt worden, das den zweiten Herrn Van Straaten zur Last gelegten Anklagepunkt anders qualifiziert habe. Das letztgenannte Gericht habe diese Tat als "vorsätzlichen Besitz von ungefähr 1 000 Gramm Heroin in den Niederlanden im oder um den Zeitraum vom 27. bis zum 30. März 1983" eingestuft. Die von Herrn Van Straaten gegen dieses Urteil erhobene Kassationsbeschwerde sei mit Urteil des Hoge Raad der Nederlanden vom 26. Februar 1985 zurückgewiesen worden. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Herr Van Straaten habe die gegen ihn verhängte Strafe verbüßt.

26 Auf Antrag der italienischen Justizbehörden sei im Jahr 2002 eine Ausschreibung im Informationssystem erfolgt, die auf die Festnahme von Herrn Van Straaten zum Zweck seiner Auslieferung auf der Grundlage eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Mailand vom 11. September 2001 abgezielt habe. Die Regierung der Niederlande habe diese Ausschreibung nach Artikel 95 Absatz 3 SDÜ kennzeichnen lassen, so dass die Festnahme nicht in den Niederlanden durchgeführt werden könne.

27 Nachdem Herr Van Straaten im Jahr 2003 über die Ausschreibung informiert worden sei und dadurch von seiner Verurteilung in Italien erfahren habe, habe er sich zunächst vergeblich an die italienischen Justizbehörden gewandt, um die Löschung der ihn betreffenden Daten im Informationssystem zu erreichen. Die Korps Landelijke Politiediensten (Nationale niederländische Polizei, im Folgenden: KLPD) habe Herrn Van Straaten mit Schreiben vom 16. April 2004 mitgeteilt, dass sie, da sie nicht die ausschreibende Behörde sei, nach Artikel 106 SDÜ nicht befugt sei, die Löschung der Ausschreibung im Informationssystem vorzunehmen.

28 Herr Van Straaten habe sich sodann an das vorlegende Gericht mit einer Klage gewandt, die darauf abziele, das zuständige Ministerium und/oder die KLPD dazu zu verpflichten, seine persönlichen Daten aus dem Polizeiregister zu löschen. Das genannte Gericht habe mit Beschluss vom 16. Juli 2004 festgestellt, dass nach Artikel 106 Absatz 1 SDÜ allein die Italienische Republik befugt sei, die von Herrn Van Straaten begehrte Löschung von Daten vorzunehmen. In Anbetracht dessen habe das vorlegende Gericht die Klage als eine Klage bewertet, die darauf abziele, die Italienische Republik zu verpflichten, die fraglichen Daten zu löschen. Das Ausgangsverfahren sei somit auf diese erstreckt worden.

29 Das vorlegende Gericht habe sodann festgestellt, dass Herr Van Straaten nach Artikel 111 Absatz 1 SDÜ die Möglichkeit habe, bei dem nach niederländischem Recht zuständigen Gericht eine Klage gegen die auf Veranlassung der Italienischen Republik erfolgte Aufnahme der ihn betreffenden Daten in das Informationssystem zu erheben. Nach Artikel 111 Absatz 2 sei die Italienische Republik gehalten, eine auf eine solche Klage hin ergangene unanfechtbare Entscheidung des niederländischen Gerichts zu vollziehen.

30 Die Rechtbank 's-Hertogenbosch hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Was ist unter derselben Tat im Sinne von Artikel 54 SDÜ zu verstehen? (Ist der Besitz von etwa 1 000 Gramm Heroin in den Niederlanden im oder um den Zeitraum vom 27. bis 30. März 1983 dieselbe Tat wie der Besitz von etwa 5 Kilogramm Heroin in Italien am oder um den 27. März 1983, wenn berücksichtigt wird, dass die Partie Heroin in den Niederlanden ein Teil der Partie Heroin in Italien war? Ist die Ausfuhr einer Partie Heroin aus Italien in die Niederlande dieselbe Tat wie die Einfuhr derselben Partie Heroin aus Italien in die Niederlande, auch wenn berücksichtigt wird, dass die Mitverdächtigen von Herrn Van Straaten in den Niederlanden und in Italien nicht alle dieselben sind? Geht es bei dem Handlungskomplex, der aus dem Besitz des erwähnten Heroins in Italien, seiner Ausfuhr aus Italien, seiner Einfuhr in die Niederlande und seinem Besitz in den Niederlanden besteht, um "dieselbe Tat"?)

2. Handelt es sich um die Aburteilung einer Person im Sinne von Artikel 54 SDÜ, wenn die dieser Person zur Last gelegte Tat für gesetzlich nicht hinreichend und überzeugend nachgewiesen erklärt und diese Person davon durch Urteil freigesprochen worden ist?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

31 Zunächst ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall der Gerichtshof zur Entscheidung über die Auslegung von Artikel 54 SDÜ zuständig ist; die Regelung des Artikels 234 EG ist auf das Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 35 EU vorbehaltlich der dort vorgesehenen Bedingungen anwendbar (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-105/03, Pupino, Slg. 2005, I-5285, Randnr. 28), und das Königreich der Niederlande hat eine Erklärung im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b EU abgegeben, die am 1. Mai 1999, dem Datum des Inkrafttretens des Vertrages von Amsterdam, wirksam geworden ist.

32 Die französische Regierung äußert wegen der Knappheit der vom vorlegenden Gericht gelieferten Informationen, die es nicht erlaubten, zu erfassen, was Gegenstand des Rechtsstreits sei und aus welchen Gründen diese beiden Vorlagefragen erforderlich seien, Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.

33 Hierzu ist zu sagen, dass es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das diesen zu entscheiden hat, ist, im jeweiligen Fall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52, und vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-448/01, EVN und Wienstrom, Slg. 2003, I-14527, Randnr. 74). Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.

34 Die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 25, und vom 11. Juli 2006 in der Rechtssache C-13/05, Chacón Navas, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 33).

35 Im vorliegenden Fall enthalten die Gründe der Vorlageentscheidung, wenn sie auch knapp gehalten und wenig strukturiert sind, doch hinreichende Angaben, um zum einen auszuschließen, dass die gestellten Fragen keinen Zusammenhang mit der Realität und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits haben oder dass das Problem hypothetischer Natur ist, und um zum anderen dem Gerichtshof eine sachdienliche Antwort auf die genannten Fragen zu ermöglichen. Denn es ergibt sich aus dem Zusammenhang der Vorlageentscheidung, dass die Klage von Herrn Van Straaten auf Aufhebung der ihn betreffenden Ausschreibung im Informationssystem abzielt und dass er der Vorlageentscheidung zufolge nur obsiegen kann, wenn in Anwendung des Grundsatzes des ne bis in idem im Sinne von Artikel 54 SDÜ die Verurteilung in den Niederlanden dem entgegensteht, dass gegen ihn in Italien die Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen werden, die der Grund für die genannte Ausschreibung sind.

36 Die spanische Regierung ist der Auffassung, die erste Frage sei unzulässig. Diese Frage beziehe sich nur auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, und das vorlegende Gericht beantrage in Wirklichkeit, der Gerichtshof solle Artikel 54 SDÜ auf den Sachverhalt anwenden, der Anlass zu dem nationalen Verfahren geboten habe.

37 Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof zwar nach Artikel 234 EG nicht befugt ist, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen bestimmten Rechtsstreit anzuwenden; er kann aber das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte (Urteil vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 22).

38 Mit seiner ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht um die Auslegung von Artikel 54 SDÜ im Licht der Angaben zum Sachverhalt, den es in einem Klammerzusatz klarzustellen bemüht ist. Vom Gerichtshof wird hingegen nicht verlangt, diesen Artikel auf den genannten Sachverhalt anzuwenden.

39 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

40 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welche Kriterien für die Anwendung des Begriffes "dieselbe Tat" im Sinne von Artikel 54 SDÜ im Hinblick auf die Angaben zum Sachverhalt, den es in einem Klammerzusatz klarstellt, maßgeblich sind.

41 Hierzu hat der Gerichtshof in Randnummer 27 des Urteils vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04 (Van Esbroeck, Slg. 2006, I-2333) festgestellt, dass Artikel 54 SDÜ mit der Verwendung des Ausdrucks "dieselbe Tat" nur auf das Vorliegen der fraglichen Tat abstellt und nicht auf ihre rechtliche Qualifizierung.

42 Die in dem genannten Artikel verwendeten Begriffe unterscheiden sich so von denjenigen, die sich in anderen völkerrechtlichen Verträgen finden, in denen der Grundsatz des ne bis in idem verankert ist (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 28).

43 Der in Artikel 54 SDÜ aufgestellte Grundsatz des ne bis in idem setzt notwendig voraus, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 30).

44 Die Möglichkeit divergierender rechtlicher Qualifizierungen derselben Tat in zwei verschiedenen Vertragsstaaten kann die Anwendung von Artikel 54 SDÜ somit nicht hindern (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 31).

45 Diese Feststellungen werden auch durch den Zweck des Artikels 54 SDÜ bekräftigt, der darin besteht, zu verhindern, dass eine Person aufgrund der Tatsache, dass sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten verfolgt wird (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 33 und die dort zitierte Rechtsprechung).

46 Dieses Recht auf Freizügigkeit wird nur dann effektiv gewährleistet, wenn der Urheber einer Handlung weiß, dass er sich, wenn er in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat deshalb verfolgt wird, weil diese Handlung in der Rechtsordnung des letztgenannten Mitgliedstaats einen unterschiedlichen Verstoß darstellt (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 34).

47 Wegen der fehlenden Harmonisierung der nationalen Strafvorschriften würde ein Kriterium, das auf der rechtlichen Qualifizierung der Tat oder auf dem geschützten rechtlichen Interesse beruht, ebenso viele Hindernisse für die Freizügigkeit im Schengen-Gebiet errichten, wie es Strafrechtssysteme in den Vertragsstaaten gibt (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 35).

48 Demnach ist das einzige maßgebliche Kriterium für die Anwendung von Artikel 54 SDÜ das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 36).

49 Was Drogenvergehen betrifft, so ist es nicht erforderlich, dass die in Rede stehenden Drogenmengen in den beiden betreffenden Vertragsstaaten oder die Personen, die angeblich an der Tat in den beiden Staaten beteiligt waren, identisch sind.

50 Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Sachverhalt, in dem es an einer solchen Identität fehlt, einen Komplex von Tatsachen bildet, die ihrer Natur nach untrennbar verbunden sind.

51 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der Einfuhr derselben Betäubungsmittel bestehen und in verschiedenen Vertragsstaaten des Durchführungsübereinkommens strafrechtlich verfolgt worden sind, grundsätzlich als "dieselbe Tat" im Sinne des Artikels 54 anzusehen sind (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 42).

52 Die abschließende Beurteilung ist jedoch, wie die niederländische Regierung zutreffend bemerkt, Sache der zuständigen nationalen Gerichte, die feststellen müssen, ob die fragliche materielle Tat einen Komplex von Tatsachen darstellt, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 38).

53 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 54 SDÜ dahin auszulegen ist, dass

- für seine Anwendung das Kriterium der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse maßgeblich ist;

- es, was Drogenvergehen betrifft, nicht erforderlich ist, dass die in den beiden betreffenden Vertragsstaaten in Rede stehenden Drogenmengen oder die Personen, die angeblich an der Tat in den beiden Staaten beteiligt waren, identisch sind;

- die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der Einfuhr derselben Betäubungsmittel bestehen und in verschiedenen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens strafrechtlich verfolgt worden sind, grundsätzlich als "dieselbe Tat" im Sinne des genannten Artikels 54 anzusehen sind, wobei die abschließende Beurteilung Sache der zuständigen nationalen Gerichte ist.

Zur zweiten Frage

54 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der in Artikel 54 SDÜ verankerte Grundsatz des ne bis in idem auf eine Entscheidung der Justiz eines Vertragsstaats Anwendung findet, mit der ein Angeklagter aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird.

55 Aus dem Wortlaut von Artikel 54 SDÜ ergibt sich, dass niemand in einem Mitgliedstaat wegen derselben Tat, derentwegen er bereits in einem anderen Mitgliedstaat "rechtskräftig abgeurteilt" worden ist, verfolgt werden darf, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann.

56 Die Hauptaussage in dem einzigen Satzgefüge, aus dem Artikel 54 SDÜ besteht, stellt nicht auf den Inhalt des rechtskräftigen Urteils ab. Nur im letzten Halbsatz spricht Artikel 54 SDÜ den Fall einer Verurteilung an und bestimmt, dass in diesem Fall das Verbot strafrechtlicher Verfolgung einer besonderen Voraussetzung unterliegt. Wenn die allgemeine Regel der Hauptaussage nur auf solche Urteile Anwendung fände, die eine Verurteilung aussprechen, wäre es überflüssig, klarzustellen, dass die Sonderregelung im Fall einer Verurteilung anwendbar ist.

57 Es steht fest, dass Artikel 54 SDÜ verhindern soll, dass eine Person deshalb, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat im Gebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird (Urteil vom 11. Februar 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01, Gözütok und Brügge, Slg. 2003, I-1345, Randnr. 38).

58 Würde dieser Artikel auf einen rechtskräftigen Freispruch aus Mangel an Beweisen nicht angewandt, hätte dies eine Gefährdung der Ausübung der Freizügigkeit zur Folge (vgl. in diesem Sinn Urteil Van Esbroeck, Randnr. 34).

59 Außerdem würde die Eröffnung eines Strafverfahrens in einem anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat im Fall eines rechtskräftigen Freispruchs aus Mangel an Beweisen gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens verstoßen. Denn der Angeklagte müsste neue strafrechtliche Verfolgungen in einem anderen Vertragsstaat befürchten, obwohl über die Tat bereits rechtskräftig entschieden ist.

60 Hinzuzufügen ist, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-469/03 (Miraglia, Slg. 2005, I-2009, Randnr. 35) entschieden hat, dass der in Artikel 54 SDÜ verankerte Grundsatz des ne bis in idem keine Anwendung auf die Entscheidung der Gerichte eines Mitgliedstaats findet, mit der ein Verfahren ohne Prüfung in der Sache für beendet erklärt wird, nachdem die Staatsanwaltschaft beschlossen hat, die Strafverfolgung nur deshalb nicht fortzusetzen, weil in einem anderen Mitgliedstaat Strafverfolgungsmaßnahmen gegen denselben Beschuldigten wegen derselben Tat eingeleitet worden sind. Ohne dass es in der vorliegenden Rechtssache erforderlich wäre, über die Frage zu befinden, ob ein Freispruch, dem keine Prüfung in der Sache zugrunde liegt, unter diesen Artikel fallen kann, ist festzustellen, dass ein Freispruch aus Mangel an Beweisen auf einer Prüfung in der Sache beruht.

61 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der in Artikel 54 SDÜ verankerte Grundsatz des ne bis in idem auf eine Entscheidung der Justiz eines Vertragsstaats anwendbar ist, mit der ein Angeklagter rechtskräftig aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

62 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist dahin auszulegen, dass

- für seine Anwendung das Kriterium der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse maßgeblich ist;

- es, was Drogenvergehen betrifft, nicht erforderlich ist, dass die in den beiden betreffenden Vertragsstaaten in Rede stehenden Drogenmengen oder die Personen, die angeblich an der Tat in den beiden Staaten beteiligt waren, identisch sind;

- die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der Einfuhr derselben Betäubungsmittel bestehen und in verschiedenen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens strafrechtlich verfolgt worden sind, grundsätzlich als "dieselbe Tat" im Sinne des genannten Artikels 54 anzusehen sind, wobei die abschließende Beurteilung Sache der zuständigen nationalen Gerichte ist.

2. Der in Artikel 54 dieses Übereinkommens verankerte Grundsatz des ne bis in idem ist auf eine Entscheidung der Justiz eines Vertragsstaats anwendbar, mit der ein Angeklagter rechtskräftig aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird.



Ende der Entscheidung

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