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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.09.1992
Aktenzeichen: C-153/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71/EWG
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 51 | |
Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 2 | |
Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 3 | |
Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 84 Abs. 4 |
Die Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, insbesondere die Artikel 3 und 84 Absatz 4, gelten nicht für Sachverhalte, die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 22. SEPTEMBER 1992. - CAMILLE PETIT GEGEN OFFICE NATIONAL DES PENSIONS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DU TRAVAIL DE BRUXELLES - BELGIEN. - FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER - NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN UEBER DEN GEBRAUCH DER SPRACHEN VOR GERICHT - REIN INTERNE SITUATION EINES MITGLIEDSTAATS. - RECHTSSACHE C-153/91.
Entscheidungsgründe:
1 Das Tribunal du travail Brüssel (Elfte Kammer) hat mit Urteil vom 3. Juni 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 2, 3 und 84 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6), sowie der Artikel 48 Absatz 1 und 51 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Camille Petit (im folgenden: Kläger) und dem Office national des pensions. Der Kläger hatte Klage mittels einer in französischer Sprache abgefassten Klageschrift erhoben.
3 Das belgische Gesetz über den Sprachengebrauch vor Gericht schreibt für diese Klage den Gebrauch des Niederländischen vor. Der Gebrauch einer anderen Sprache führt zur Unbeachtlichkeit des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, die das Gericht von Amts wegen festzustellen hat.
4 Der Kläger besitzt die belgische Staatsangehörigkeit. Aus dem Vorlageurteil ergibt sich, daß er nur in Belgien gearbeitet hat.
5 Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat das Tribunal du travail Brüssel das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof folgende Fragen vorab entschieden hat:
1) Ist Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, so zu verstehen, daß diese Verordnung, insbesondere Artikel 84 Absatz 4, oder die letztgenannte Bestimmung allein für Arbeitnehmer gilt, für die nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, nämlich desjenigen galten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und in dessen Gebiet sie gewohnt und gearbeitet haben?
2) Ist Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 so zu verstehen, daß er eine Ungleichbehandlung sowohl zugunsten als auch zu Lasten der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Verhältnis zu den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, die im Gebiet des genannten Staates niedergelassen sind, verbietet?
3) Sind die Artikel 48 Absatz 1 und 51 des am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft so zu verstehen, daß die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, sondern auch innerhalb dieser Staaten gewährleistet werden muß, so daß die vom Rat der Europäischen Gemeinschaften zur Verwirklichung dieser Freizuegigkeit erlassenen Maßnahmen, insbesondere Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, auch für Arbeitnehmer gelten, die von der Freizuegigkeit Gebrauch machen, um nacheinander in verschiedenen Verwaltungs- oder Gerichtsbezirken innerhalb ein und desselben Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu wohnen, für die unterschiedliche Rechtsvorschriften gelten, und zwar insbesondere hinsichtlich der Sprache, in der das verfahrenseinleitende Schriftstück bei den Gerichten, die zur Entscheidung über Klagen in den von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfassten Bereichen zuständig sind, eingereicht werden muß?
6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
7 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht Aufschluß darüber erhalten, ob die Artikel 48 Absatz 1 und 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere die Artikel 3 und 84 Absatz 4, für Sachverhalte wie den oben beschriebenen gelten.
8 Nach ständiger Rechtsprechung gelten die Vorschriften des EWG-Vertrags über die Freizuegigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen nicht für Tätigkeiten, die mit keinem Element über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen (siehe insbesondere Urteile vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-332/90, Steen, Slg. 1992, I-341, Randnr. 9, und vom 19. März 1992 in der Rechtssache C-60/91, Morais, Slg. 1992, I-2085, Randnr. 7); ob dies der Fall ist, hängt von tatsächlichen Feststellungen ab, die das innerstaatliche Gericht zu treffen hat.
9 Keiner der im Vorlageurteil festgestellten tatsächlichen Gesichtspunkte weist über die Grenzen eines Mitgliedstaats, des Königreichs Belgien, hinaus. Der Kläger besitzt die belgische Staatsangehörigkeit, er hat stets in Belgien gewohnt und hat nur im Gebiet dieses Mitgliedstaats gearbeitet.
10 Daher ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Artikel 48 Absatz 1 und 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere die Artikel 3 und 84 Absatz 4, nicht für Sachverhalte gelten, die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
11 Die Auslagen der belgischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal du travail Brüssel mit Urteil vom 3. Juni 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Artikel 48 Absatz 1 und 51 EWG-Vertrag und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983, insbesondere die Artikel 3 und 84 Absatz 4, gelten nicht für Sachverhalte, die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.
Ende der Entscheidung
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