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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: C-154/96
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/7/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 79/7/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat, der in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufrechterhalten hat, berechtigt ist, die Höhe der Rente je nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers verschieden zu berechnen.

Die Festsetzung des Rentenalters bestimmt tatsächlich den Zeitraum, während dessen die Betroffenen Beiträge zur Rentenversicherung entrichten können. Wenn ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufrechterhalten worden ist, was als tatsächliche Frage der Beurteilung durch das nationale Gericht unterliegt, ist eine Diskriminierung bei der Berechnung der Renten notwendig und objektiv mit diesem Unterschied verbunden und fällt folglich unter die von dieser Bestimmung zugelassene Ausnahme.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 22. Oktober 1998. - Louis Wolfs gegen Office national des pensions (ONP). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal du travail de Bruxelles - Belgien. - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung - Altersrente und Altersruhegeld - Berechnungsweise - Rentenalter. - Rechtssache C-154/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal du travail Brüssel hat mit Beschluß vom 22. April 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 1996, drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Louis Wolfs und dem Office national des pensions (ONP) wegen der Berechnung seiner Rente.

3 Die belgische Königliche Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Alters- und Hinterbliebenenrente der Arbeitnehmer (Moniteur belge vom 27. Oktober 1967, S. 11258), die bis zum 1. Januar 1991 anwendbar war, setzte das normale Rentenalter für Männer auf 65 Jahre und für Frauen auf 60 Jahre fest.

4 Nach Artikel 10 der Königlichen Verordnung Nr. 50 wurde der Anspruch auf eine Altersrente je Kalenderjahr in Höhe eines nach besonderen Regeln ermittelten Bruchteils des Arbeitsentgelts erworben. Bei Männern betrug die Leistung 1/45 des auf diese Weise ermittelten Arbeitsentgelts und bei Frauen 1/40 dieses Entgelts.

5 Bei jeder beruflichen Laufbahn, deren Dauer 40 oder 45 Jahre überstieg, wurden die günstigsten Kalenderjahre innerhalb dieses Zeitraums berücksichtigt.

6 Vom 1. Januar 1991 an konnten aufgrund der Neuregelung durch das Gesetz vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Rentenalters für Arbeitnehmer und zur Anpassung der Renten der Arbeitnehmer an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands (Moniteur belge vom 15. August 1990, S. 15875; im folgenden: Gesetz von 1990) sowohl Männer als auch Frauen frühestens vom Ablauf des Monats an, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten.

7 Hinsichtlich der Berechnung der Rente sah das Gesetz von 1990 vor, daß der Anspruch auf die Altersrente pro Kalenderjahr in Höhe eines durch die Königliche Verordnung Nr. 50 festgesetzten Bruchteils des Arbeitsentgelts des Betroffenen erworben wird und daß der Nenner des dabei angewandten Bruchs nach wie vor für Männer 45 und für Frauen 40 beträgt.

8 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verbietet jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Berechnung der Leistungen einschließlich der Leistungen wegen Alters.

9 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie, der Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsieht, bestimmt allerdings:

"Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:

a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen;

..."

10 In der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-154/92 (Van Cant, Slg. 1993, I-3811) führte, hatte die Arbeidsrechtbank Antwerpen den Gerichtshof um Entscheidung der Frage ersucht, ob die söben dargelegte Art und Weise der Berechnung der Altersrente männlicher Bezugsberechtigter eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie darstellt.

11 In Randnummer 13 des vorgenannten Urteils Van Cant hat der Gerichtshof dazu ausgeführt: Hat eine nationale Regelung das bis dahin bestehende unterschiedliche Rentenalter für weibliche und männliche Arbeitnehmer beseitigt, was als tatsächliche Frage der Beurteilung durch das nationale Gericht unterliegt, so kann Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie nicht mehr herangezogen werden, um die Aufrechterhaltung eines Unterschieds bei der Berechnungsweise der Altersrente zu rechtfertigen, die mit diesem unterschiedlichen Rentenalter zusammenhing.

12 Der Gerichtshof hat daher in demselben Urteil für Recht erkannt, daß die Artikel 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 der Richtlinie es verbieten, daß eine nationale Regelung, nach der männliche und weibliche Arbeitnehmer im gleichen Alter in den Ruhestand treten können, bei der Berechnungsweise der Rente einen Unterschied nach dem Geschlecht aufrechterhält, der seinerseits mit dem vorher geltenden unterschiedlichen Rentenalter zusammenhängt.

13 Wie sich im vorliegenden Fall aus den Akten ergibt, gewährte das ONP Herrn Wolfs eine Altersrente für Arbeitnehmer in Höhe von jährlich 109 026 BFR auf der Grundlage eines berücksichtigungsfähigen Laufbahnanteils von 13/45 unter Berücksichtigung der Jahre 1955 bis 1967. Herr Wolfs zog 1968 aus Belgien fort.

14 Herr Wolfs erhob unter Hinweis auf das Urteil Van Cant gegen den Rentenfeststellungsbescheid des ONP Anfechtungsklage beim Tribunal du travail Brüssel und trug zur Begründung vor, die für weibliche Arbeitnehmer geltende Berechnungsweise der Rente, die die vierzig günstigsten Beschäftigungsjahre der Arbeitnehmerin berücksichtige, führe zu einer höheren Rente als die, die ihm gewährt worden sei.

15 Das Tribunal du travail Brüssel hat im Rahmen dieses Rechtsstreits beschlossen, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof über folgende Fragen vorab entschieden hat:

1. Wird das Ziel der Verwirklichung eines flexiblen Rentensystems durch die Mitgliedstaaten gemäß der Empfehlung 82/857/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 (Empfehlung zu den Grundsätzen für ein gemeinsames Vorgehen der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Altersgrenze) noch mit dem in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 (zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit) vorgesehenen Ausschluß in dem Sinne angestrebt, daß die Festsetzung einer flexiblen Altersgrenze für Männer und Frauen, beispielsweise zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr, nicht einfach der Festsetzung eines für jedermann gleichen Alters für den Rentenbeginn gleichgesetzt werden kann und daß sie, auch wenn sie mit der Beibehaltung einer unterschiedlichen Rentenberechnung für Männer und Frauen verbunden ist, nicht notwendig gegen den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG niedergelegten Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verstösst, da jeder künftige Rentenbezieher im Rahmen dieser Regelung das Recht hat, den Beginn seiner Rente nach Maßgabe seiner Laufbahn frei zu wählen, und gilt dies insbesondere dann, wenn die in dieser Weise eingeführte Regelung einem notwendigen sozialpolitischen Ziel des Staates entspricht und durch Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben?

2. Verneinendenfalls: Gebieten es die Verwirklichung der in der Richtlinie 79/7 und der Empfehlung 82/857 festgelegten Ziele - Einführung einer flexiblen Altersgrenze für jedermann in Verbindung mit der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - und die Berücksichtigung des Grundsatzes der ausdrücklichen Gleichbehandlung in Verbindung mit der immer noch bestehenden tatsächlichen Diskriminierung zwischen Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, daß ein Mitgliedstaat die Bedingungen des Zugangs zur Altersrente in der Weise von unten her mechanisch angleicht, daß er Männern und Frauen das Recht gewährleistet, nach eigener Wahl eine Altersrente vom niedrigsten Alter an nach der Berechnungsmethode in Anspruch zu nehmen, die bisher für die Personengruppe galt, die von diesem Alter an Zugang zur Altersrente hatte, und gilt dies unabhängig von den Folgen für das finanzielle Gleichgewicht von Rentensystemen, die nicht nach diesen Grundsätzen eingeführt wurden?

3. Weiter für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Ist die für den Betroffenen günstigste Lösung nach dem Gemeinschaftsrecht auf dessen gesamte Laufbahn anzuwenden, oder kann sie auf die Arbeitsjahre nach Inkrafttreten des die flexible Altersgrenze einführenden Gesetzes oder nach Erlaß des Urteils Remi van Cant/Office national des pensions des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften am 1. Juli 1993 beschränkt werden?

16 Mit Schreiben vom 12. Mai 1997 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, daß das ONP Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 22. April 1996 bei der Cour du travail Brüssel eingelegt und namentlich beantragt habe, die Vorabentscheidungsfragen zurückzuziehen. Entsprechend der Stellungnahme des Ersten Vorsitzenden der Cour du travail Brüssel in einem Schreiben vom 30. Mai 1997 hat der Gerichtshof daraufhin das Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.

17 Mit Schreiben vom 18. Juni 1998 hat der Erste Vorsitzende der Cour du travail Brüssel den Gerichtshof sodann ersucht, das Vorabentscheidungsverfahren weiterzuführen.

Zur ersten Frage

18 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Rentenregelung, nach der sowohl Männer als auch Frauen schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten können, bei der aber die Rente je nach Geschlecht unterschiedlich berechnet wird, unter die Ausnahme des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie fällt.

19 Diese Frage entspricht im wesentlichen der im Urteil Van Cant untersuchten. Jedoch ist ein neues Element zu der Regelung hinzugetreten, die sowohl bei Erlaß des Urteils Van Cant als auch bei der Vorlage der Fragen in der vorliegenden Rechtssache anwendbar war.

20 Am 19. Juni 1996, d. h. nach dem Vorlagebeschluß, erließ nämlich der belgische Gesetzgeber ein Gesetz zur Auslegung des Gesetzes von 1990 (Moniteur belge vom 20. Juli 1996, S. 19579; nachstehend: Auslegungsgesetz). Seit diesem Zeitpunkt wird dem Gesetz von 1990 die Tragweite, die ihm das Auslegungsgesetz verliehen hat, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. Januar 1991 zuerkannt.

21 Nach Artikel 2 des Auslegungsgesetzes wird für die Anwendung des Artikels 2 Absätze 1, 2 und 3 und des Artikels 3 Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 des Gesetzes von 1990 "unter "Altersrente" das Ersatzeinkommen verstanden, das dem Berechtigten gewährt wird, der wegen seines Alters als nicht mehr arbeitsfähig gilt, wobei davon ausgegangen wird, daß diese Situation bei männlichen Berechtigten im Alter von 65 Jahren und bei weiblichen Berechtigten im Alter von 60 Jahren eintritt".

22 Um dem nationalen Gericht eine sachgerechte Antwort zu geben, sind die Bestimmungen der Richtlinie im Hinblick auf die derzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften auszulegen.

23 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-377/96 bis C-384/96 (De Vriendt u. a., Slg. 1998, I-2105) diese Prüfung bereits vorgenommen.

24 Wie der Gerichtshof in Randnummer 25 dieses Urteils ausgeführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie enthaltene Möglichkeit einer Ausnahme eng auszulegen (vgl. insbesondere Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 8). So ist für den Fall, daß ein Mitgliedstaat in Anwendung dieses Artikels ein unterschiedliches Rentenalter für Männer und Frauen vorsieht, der Bereich der zulässigen Ausnahme auf Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind (Urteile Thomas u. a., und vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-137/94, Richardson, Slg. 1995, I-3407, Randnr. 18). Hat eine nationale Regelung dagegen das unterschiedliche Rentenalter beseitigt, so ist ein Mitgliedstaat nicht zur Aufrechterhaltung eines Unterschieds bei der Berechnung der Altersrente je nach dem Geschlecht berechtigt (Urteil Van Cant, Randnr. 13).

25 Nach Randnummer 26 des Urteils De Vriendt u. a. lässt sich der Art der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen entnehmen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Mitgliedstaaten ermächtigen wollte, die Bevorzugung von Frauen im Zusammenhang mit dem Ruhestand vorübergehend aufrechtzuerhalten, und daß er ihnen damit ermöglichen wollte, die Rentensysteme in dieser Frage schrittweise zu ändern, ohne deren komplexes finanzielles Gleichgewicht zu erschüttern, dessen Bedeutung er nicht verkennen konnte (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-9/91, Equal Opportunities Commission, Slg. 1992, I-4297, Randnr. 15).

26 Deshalb ist, wie der Gerichtshof in Randnummer 27 des Urteils de Vriendt u. a. festgestellt hat, zu prüfen, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Diskriminierung bei der Berechnung der Altersrenten notwendig und objektiv mit der Aufrechterhaltung nationaler Vorschriften verbunden ist, die das Rentenalter je nach Geschlecht unterschiedlich festsetzen und folglich unter die Ausnahme des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie fallen.

27 Der Gerichtshof hat in Randnummer 28 des Urteils De Vriendt u. a. weiter ausgeführt, daß nach Randnummer 13 des Urteils Van Cant die Frage, ob die nationale Regelung ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufrechterhalten hat, eine tatsächliche Frage ist, die der Beurteilung durch das nationale Gericht unterliegt.

28 Für den Fall, daß ein solcher Unterschied aufrechterhalten worden ist, hat der Gerichtshof in Randnummer 29 des Urteils De Vriendt u. a. darauf hingewiesen, daß die Festsetzung des Rentenalters tatsächlich den Zeitraum bestimmt, während dessen die Betroffenen Beiträge zur Rentenversicherung entrichten können.

29 In einem derartigen Fall wäre, wie der Gerichtshof schließlich in Randnummer 30 dieses Urteils festgestellt hat, eine Diskriminierung bei der Berechnung der Renten wie die, die sich aus der fraglichen innerstaatlichen Regelung ergibt, notwendig und objektiv mit dem hinsichtlich der Festsetzung des Rentenalters aufrechterhaltenen Unterschied verbunden.

30 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die erste Frage dahin zu beantworten, daß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie so auszulegen ist, daß ein Mitgliedstaat, der in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufrechterhalten hat, berechtigt ist, die Höhe der Rente je nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers verschieden zu berechnen.

Zur zweiten und dritten Frage

31 Da die zweite und die dritte Frage für den Fall gestellt worden sind, daß die erste Frage zu verneinen ist, erübrigt sich ihre Prüfung.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Die Auslagen der belgischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal du travail Brüssel mit Beschluß vom 22. April 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat, der in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufrechterhalten hat, berechtigt ist, die Höhe der Rente je nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers verschieden zu berechnen.

Ende der Entscheidung

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