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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.1992
Aktenzeichen: C-16/91
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 2473/86/EWG, VO Nr. 1224/80/EWG
Vorschriften:
EWGV Art. 177 | |
VO Nr. 2473/86/EWG Art. 13 Abs. 1 | |
VO Nr. 1224/80/EWG Art. 3 | |
VO Nr. 1224/80/EWG Art. 8 Abs. 1 |
Die Verordnung Nr. 2473/86 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr ist dahin auszulegen, daß bei der Festsetzung der für die Veredelungserzeugnisse vorgesehenen vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Eingangsabgaben der Berechnung der theoretisch für diese Erzeugnisse geschuldeten Eingangsabgaben grundsätzlich der Transaktionswert dieser Erzeugnisse zugrunde zu legen ist, während die für die Berechnung der tatsächlich geschuldeten Abgaben erforderliche Ermittlung des Wertes der vorübergehend ausgeführten Waren nach einer der beiden in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Methoden vorzunehmen ist. Ist bei der Ermittlung des Wertes der Veredelungserzeugnisse keine Berichtigung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren vorgenommen worden, so ist der Wert der vorübergehend ausgeführten Waren gleich dem Unterschied zwischen dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse und den durch zweckmässige Methoden ermittelten Veredelungskosten. Die Berücksichtigung des Transaktionswerts der betreffenden Waren kann eine solche Methode darstellen.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 17. DEZEMBER 1992. - WACKER WERKE GMBH & CO KG GEGEN HAUPTZOLLAMT MUENCHEN-WEST. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT MUENCHEN - DEUTSCHLAND. - PASSIVER VEREDELUNGSVERKEHR - VOLLSTAENDIGE ODER TEILWEISE BEFREIUNG VON DEN EINGANGSABGABEN - ERMITTLUNG DES WERTES DER VEREDELUNGSERZEUGNISSE UND DER VORUEBERGEHEND AUSGEFUEHRTEN WAREN. - RECHTSSACHE C-16/91.
Entscheidungsgründe:
1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 20. Dezember 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Januar 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates vom 24. Juli 1986 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr (ABl. L 212, S. 1; im folgenden: Verordnung über den passiven Veredelungsverkehr) und der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1; im folgenden: Zollwertverordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Wacker Werke GmbH & Co. KG (im folgenden: Wacker Werke) und dem Hauptzollamt München-West (im folgenden: Hauptzollamt) über den Zollwert bestimmter Erzeugnisse, die die Wacker Werke zwischen 1986 und 1988 einführten, nachdem sie sie von der Wacker Corporation, einer finanziell mit ihnen verbundenen Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten, gekauft hatten.
3 Die Wacker Werke stellen Benzinmotoren her und kaufen Dieselmotoren von anderen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland. Beide Arten von Motoren verkaufen sie an die Wacker Corporation. Die Motoren werden aufgrund einer Bewilligung, die gemäß der Verordnung über den passiven Veredelungsverkehr erteilt worden ist, als "vorübergehend ausgeführte Waren" exportiert.
4 Beim Verkauf an die Wacker Corporation berechnen die Wacker Werke einen Aufschlag für Gemeinkosten und Gewinn, der bei den Benzinmotoren 25 % der Herstellungskosten und bei den Dieselmotoren, die sie von anderen deutschen Unternehmen beziehen, 5 % des Kaufpreises beträgt.
5 Die Wacker Corporation baut die von den Wacker Werken gekauften Motoren in Vibrationsplatten, Vibrationsstampfer und Flüssigkeitspumpen ein. Diese Erzeugnisse verkauft sie dann teils direkt auf dem amerikanischen und dem europäischen Markt, teils an die Wacker Werke, die sie im passiven Veredelungsverkehr als Veredelungserzeugnisse in die Gemeinschaft reimportieren. Die Wacker Werke kaufen diese Veredelungserzeugnisse von der Wacker Corporation zu deren für den amerikanischen Markt geltenden Listenpreisen abzueglich 45 %.
6 Das vorlegende Gericht führt aus, es deute nichts darauf hin, daß die Preise der Wacker Werke für die vorübergehend ausgeführten Waren oder die Preise der Wacker Corporation für die Veredelungserzeugnisse durch die Verbundenheit zwischen den beiden Unternehmen beeinflusst wären.
7 In dem Rechtsstreit zwischen den Wacker Werken und dem Hauptzollamt geht es um den Wert der vorübergehend ausgeführten Waren sowie der Veredelungserzeugnisse; beide Werte wurden der Berechnung der Einfuhrabgaben zugrunde gelegt, die die Wacker Werke auf die zwischen Februar 1986 und Dezember 1988 im passiven Veredelungsverkehr nach Deutschland eingeführten Veredelungserzeugnisse zu entrichten haben.
8 Bei der Zollabfertigung der genannten von den Wacker Werken eingeführten Veredelungserzeugnisse legte das Hauptzollamt der Ermittlung des Zollwerts dieser Erzeugnisse und der vorübergehend ausgeführten Waren zunächst die Transaktionswerte zugrunde. Später vertrat das Hauptzollamt die Ansicht, daß zwar die Veredelungserzeugnisse tatsächlich anhand ihres Transaktionswerts, die vorübergehend ausgeführten Waren dagegen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Zollwertverordnung auf der Grundlage ihrer Herstellungskosten oder des von den Wacker Werken für die Motoren gezahlten Preises ohne Berücksichtigung des von den Wacker Werken vorgenommenen Aufschlags von 25 % oder 5 % zu bewerten seien. Das Hauptzollamt forderte deshalb für die zwischen Februar 1986 und Dezember 1988 vorgenommenen Einfuhren Zoll in Höhe von 36 057,20 DM nach.
9 Hiergegen erhoben die Wacker Werke beim vorlegenden Gericht Klage. Sie machen im wesentlichen geltend, um die Veredelungskosten zu erhalten, hätte man den Verkaufspreis der vorübergehend ausgeführten Waren vom Kaufpreis der Veredelungserzeugnisse abziehen müssen und das Hauptzollamt sei zur Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Zollwertverordnung nicht berechtigt gewesen, weil die fraglichen Motoren unbestreitbar entgeltlich geliefert worden seien. Das Finanzgericht München hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Ist Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2473/86 des Rates vom 24. Juli 1986 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr (ABl. L 212 vom 2. August 1986, S. 1) dahin auszulegen, daß für die Festsetzung der Eingangsabgaben als Zollwert der Veredelungserzeugnisse und der vorübergehend ausgeführten Waren grundsätzlich deren Transaktionswert nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134 vom 31. Mai 1980, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1055/85 des Rates vom 23. April 1985 (ABl. L 112 vom 25. April 1985, S. 50), zugrunde zu legen ist?
2) Bei Verneinung der Frage 1:
Ist Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 1. Alternative der Verordnung Nr. 2473/86 dahin auszulegen, daß der Zollwert der Veredelungserzeugnisse auch dann nach dieser Vorschrift zu ermitteln ist, wenn vom Inhaber der Veredelungsbewilligung weder unentgeltlich noch zu ermässigten Preisen Waren im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1224/80 vorübergehend ausgeführt worden sind?
3) Bei Bejahung der Frage 2:
Ist Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1224/80 dahin auszulegen, daß für die Ermittlung des Wertes der in dieser Vorschrift aufgeführten, vom Inhaber der Veredelungsbewilligung selbst hergestellten Waren nur die Herstellungskosten zu berücksichtigen sind und daß der Transaktionswert um die Gemeinkosten und die Gewinnspanne, die in dem Verkaufspreis dieser Waren enthalten sind, zu berichtigen ist?
Ist bejahendenfalls bei der Ermittlung des Wertes der Veredelungserzeugnisse deren Transaktionswert ebenfalls um die genannten Kostenelemente des Wertes der vorübergehend ausgeführten Waren zu berichtigen, soweit sie im Transaktionswert der Veredelungserzeugnisse enthalten sind?
10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
11 Zum besseren Verständnis der dem Gerichtshof im Rahmen des Ausgangsverfahrens vorgelegten Fragen sind zunächst die anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften darzustellen.
12 Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über den passiven Veredelungsverkehr können in dessen Rahmen Gemeinschaftswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, um Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden, und können die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Veredelungserzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
13 Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung wird "[b]ei der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Eingangsabgaben... der Betrag der Eingangsabgaben, die bei Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr gelten würden, um den Betrag der Eingangsabgaben vermindert, die für die vorübergehend ausgeführten Waren zu erheben wären, wenn sie aus dem Land, in dem sie veredelt oder zuletzt veredelt wurden, in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt würden".
14 Für die Bewertung der vorübergehend ausgeführten Waren sieht Artikel 13 Absatz 2 zwei Berechnungsmethoden vor.
15 Nach der ersten Methode ist der Wert derjenige, der für diese Waren bei der Festlegung des Zollwerts für die Veredelungserzeugnisse nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Zollwertverordnung, der auf Artikel 3 dieser Verordnung verweist, zugrunde gelegt wird.
16 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Zollwertverordnung ist der Zollwert eingeführter Waren "der 'Transaktionswert' , das heisst der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß Artikel 8", und zwar unter anderem unter der Voraussetzung, daß "der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach Absatz 2 anerkannt werden kann" (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d).
17 Artikel 3 Absatz 2 der Zollwertverordnung gibt sodann eine Reihe von Kriterien dafür, ob der zwischen miteinander verbundenen Personen gegebene Transaktionswert anerkannt werden kann; er sieht ferner vor, daß bei der Anwendung dieser Kriterien dargelegte Unterschiede unter anderem bezueglich der in Artikel 8 aufgezählten Elemente sowie der "Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer, trägt, zu berücksichtigen" sind.
18 Schließlich legt Artikel 8 Absatz 1 der Zollwertverordnung bestimmte Elemente fest, die bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 3 dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind. Dazu gehört nach Buchstabe b der entsprechend aufgeteilte Wert bestimmter Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Verkäufer unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht wurden, soweit dieser Wert nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist. Zu den durch diese Vorschrift erfassten Gegenständen gehören nach Ziffer i die "in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen".
19 Somit ist im Fall des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i bei der Anwendung der Zollwertverordnung auf Veredelungserzeugnisse der Wert der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen zu ermitteln. Nur in dem genannten Fall kann die erste Berechnungsmethode, die voraussetzt, daß dieser Wert festgestellt worden ist, Anwendung finden.
20 Nach der zweiten Methode, die anzuwenden ist, wenn der Wert nicht nach der ersten Methode ermittelt werden kann, ist der Wert der vorübergehend ausgeführten Ware "der Unterschied zwischen dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse und den Veredelungskosten, die durch zweckmässige Methoden ermittelt werden können".
Zur ersten Frage
21 Die erste Frage geht dahin, ob bei der Berechnung der Eingangsabgaben als Zollwert der Veredelungserzeugnisse und der vorübergehend ausgeführten Waren grundsätzlich der Transaktionswert zugrunde zu legen ist.
22 Grundsätzlich ist bei der Berechnung des Werts der Veredelungserzeugnisse auf den Transaktionswert abzustellen, der nach der in den Artikeln 3 ff. der Zollwertverordnung vorgesehenen Methode ermittelt worden ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Transaktionswert auch, wie es das vorlegende Gericht erwägt, bei der Berechnung des Werts der vorübergehend ausgeführten Waren heranzuziehen ist.
23 Aus der Analyse der oben wiedergegebenen Vorschriften der beiden Verordnungen ergibt sich, daß bei der Berechnung der Eingangsabgaben nicht ohne weiteres der Transaktionswert der vorübergehend ausgeführten Waren zugrunde gelegt werden darf, sondern daß das in Artikel 13 der Verordnung über den passiven Veredelungsverkehr vorgesehene Verfahren anzuwenden ist.
24 Dieses Verfahren lässt sich aber von der Ermittlung des Werts der Veredelungserzeugnisse, die in einem früheren Stadium erfolgt, nicht trennen. Schon bei der Ermittlung dieses Werts muß nämlich darüber entschieden werden, ob eine Berichtigung nach Artikel 8 der Zollwertverordnung vorzunehmen ist, und diese Entscheidung gibt den Ausschlag dafür, welche Methode bei der Bewertung der vorübergehend ausgeführten Waren gemäß Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung über den passiven Veredelungsverkehr anzuwenden ist.
25 Hat die zuständige Behörde wie bei der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Fallgestaltung entschieden, daß der Transaktionswert der Veredelungserzeugnisse als Zollwert herangezogen werden kann, ist keine Berichtigung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vorgenommen worden. Bei einer solchen Sachlage ist nicht die erste in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehene Methode für die Bewertung der vorübergehend ausgeführten Waren, sondern die zweite Bewertungsmethode anzuwenden.
26 Im Rahmen dieser Methode kann die Berücksichtigung des Transaktionswerts der vorübergehend ausgeführten Waren bei einer Fallgestaltung, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben ist, eine zweckmässige Methode für die Ermittlung der Veredelungskosten darstellen.
27 Daher ist auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß die Verordnung über den passiven Veredelungsverkehr dahin auszulegen ist, daß für die Festsetzung der vorgesehenen vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Eingangsabgaben der Berechnung der Eingangsabgaben auf die Veredelungserzeugnisse grundsätzlich deren Transaktionswert zugrunde zu legen ist, während der Wert der vorübergehend ausgeführten Waren nach einer der beiden in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Methoden zu berechnen ist. Ist bei der Ermittlung des Werts der Veredelungserzugnisse keine Berichtigung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Zollwertverordnung vorgenommen worden, so ist der Wert der vorübergehend ausgeführten Waren gleich dem Unterschied zwischen dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse und den durch zweckmässige Methoden ermittelten Veredelungskosten. Die Berücksichtigung des Transaktionswerts der betreffenden Waren kann eine solche Methode darstellen.
Zur zweiten und zur dritten Frage
28 Angesichts der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich eine Entscheidung über die zweite und die dritte Frage.
Kostenentscheidung:
Kosten
29 Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 20. Dezember 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates vom 24. Juli 1986 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr ist dahin auszulegen, daß bei der Festsetzung der vorgesehenen vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Eingangsabgaben der Berechnung der Eingangsabgaben auf die Veredelungserzeugnisse grundsätzlich deren Transaktionswert zugrunde zu legen ist, während der Wert der vorübergehend ausgeführten Waren nach einer der beiden in Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Methoden zu berechnen ist. Ist bei der Ermittlung des Werts der Veredelungserzeugnisse keine Berichtigung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren vorgenommen worden, so ist der Wert der vorübergehend ausgeführten Waren gleich dem Unterschied zwischen dem Zollwert der Veredelungserzeugnisse und den durch zweckmässige Methoden ermittelten Veredelungskosten. Die Berücksichtigung des Transaktionswerts der betreffenden Waren kann eine solche Methode darstellen.
Ende der Entscheidung
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