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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: C-161/04
Rechtsgebiete: EG, Verfahrensordnung
Vorschriften:
EG Art. 230 | |
Verfahrensordnung Art. 78 | |
Verfahrensordnung Art. 69 § 5 | |
Verfahrensordnung Art. 69 § 4 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES
6. September 2006
"Streichung"
- 758 432 -
Parteien:
In der Rechtssache C-161/04
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 30. März 2004,
Republik Österreich, vertreten durch H. Dossi und E. Riedl als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch M. Gómez-Leal und U. Rösslein als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und
Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Lopes Sabino und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und G. Braun als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
erlässt
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts L.A. Geelhoed
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Mit am 3. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben hat die Republik Österreich dem Gerichtshof gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme.
2 Mit am 14. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben hat das Parlament nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.
3 Der Rat hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zur Klagerücknahme eingereicht.
4 Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt.
5 Der Republik Österreich sind somit die Kosten des Parlaments aufzuerlegen.
6 Der Rat trägt, da er insoweit nicht die Verurteilung der Republik Österreich beantragt hat, seine eigenen Kosten.
7 Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
8 Die Kommission hat deshalb ihre eigenen Kosten zu tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichtshofes beschlossen:
1. Die Rechtssache C-161/04 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Europäischen Parlaments.
3. Der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 6. September 2006
Ende der Entscheidung
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