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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.01.1997
Aktenzeichen: C-169/95
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Mitteilung 88/C 320/03


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 92
EG-Vertrag Art. 92 Abs. 3 Buchst. a und c
EG-Vertrag Art. 93 Abs. 2
EG-Vertrag Art. 93 Abs. 3
EG-Vertrag Art. 173
Mitteilung 88/C 320/03
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

6 Aus der unterschiedlichen Formulierung der Buchstaben a und c des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrages kann nicht abgeleitet werden, daß die Kommission bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a das gemeinsame Interesse ausser acht lassen dürfte und sich darauf zu beschränken hätte, die regionale Spezifität der fraglichen Maßnahmen zu prüfen, ohne ihre Auswirkungen auf den oder die relevanten Märkte in der gesamten Gemeinschaft zu untersuchen.

Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages räumt der Kommission ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind. Die Kommission überschreitet nicht die Grenzen ihres Ermessens, wenn sie entsprechend den Leitlinien, nach denen sie hinsichtlich der regionalen Beihilferegelungen vorzugehen gedenkt, eine derartige Beihilfe wegen der in dem betreffenden Sektor bestehenden Überkapazität für mit dem Vertrag unvereinbar erklärt. Die Anwendung dieses Kriteriums hält sie nämlich davon ab, die Verwirklichung unsicherer wirtschaftlicher Initiativen zu begünstigen, die nur das Ungleichgewicht verstärken, unter dem die betroffenen Märkte leiden, und daher letztlich nicht geeignet sind, die Entwicklungsprobleme der betreffenden Gebiete wirksam und dauerhaft zu lösen.

7 Staatliche Beihilfen, die einen Stahlbereich wie den der Stahlgießereien betreffen, können, selbst wenn sie sich in eine nationale Regelung einfügen, die nachträglich von der Kommission als allgemeine Regionalbeihilferegelung genehmigt wurde, nicht als Beihilfen angesehen werden, die im Rahmen einer bestehenden allgemeinen, von der Kommission genehmigten Regelung bewilligt worden sind und somit unter die Ausnahme von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung fallen, die in der Rahmenregelung vorgesehen ist, die dieses Organ für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche erlassen hat.

8 Besitzt die Kommission, wie bei der Anwendung des Artikels 92 des Vertrages eine weitgehende Entscheidungsfreiheit, so darf der Gemeinschaftsrichter bei der Kontrolle der Rechtmässigkeit der Ausübung dieser Freiheit nicht die Beurteilungen, zu denen die zuständige Behörde gelangt ist, durch seine eigene ersetzen, sondern muß sich darauf beschränken, zu prüfen, ob diese offensichtlich irrig oder mit einem Ermessensmißbrauch behaftet sind.

9 Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Daher kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die ausser Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stuende. Dasselbe gilt für die Forderung von Zinsen für den zwischen der Auszahlung der Beihilfen und ihrer tatsächlichen Rückzahlung liegenden Zeitraum.

10 Ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung des Verfahrens des Artikels 93 des Vertrages gewährt haben, kann sich nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen des begünstigten Unternehmens der Verpflichtung entziehen, Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die die Rückforderung der Beihilfe anordnet. Andernfalls wären die Artikel 92 und 93 des Vertrages insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen, die die Kommission aufgrund dieser Bestimmungen erlassen hat, ihrer Wirkung zu berauben.

Ausserdem darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 93 des Vertrages zwingend vorgeschrieben ist, auf die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmässig möglich, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde.

Wenn die Beihilfen unter Verletzung der den Mitgliedstaaten durch Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages auferlegten Verpflichtungen ohne vorherige Anmeldung gewährt wurden, kann der Umstand, daß die Kommission ursprünglich beschlossen hatte, keine Einwendungen zu erheben, kein geschütztes Vertrauen des begünstigten Unternehmens begründen, wenn diese Entscheidung fristgemäß auf dem Klageweg angefochten und sodann vom Gerichtshof für nichtig erklärt wurde. Dieser Irrtum der Kommission kann, so bedauerlich er auch sein mag, nicht die Konsequenzen des rechtswidrigen Verhaltens des fraglichen Mitgliedstaats beseitigen.


Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 1997. - Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Beihilfen für den Bau einer Stahlgießerei in der Provinz Teruel (Spanien). - Rechtssache C-169/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 1. Juni 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag beantragt, die Entscheidung 95/438/EG der Kommission vom 14. März 1995 über spanische Investitionsbeihilfen an die Stahlgießerei Piezas y Rodajes SA, Terül, Aragón, Spanien (ABl. L 257, S. 45, im folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig zu erklären.

2 Aus den Akten ergibt sich, daß die Kommission mit einer Entscheidung vom 26. Mai 1987 (vgl. Mitteilung 88/C 251/04; ABl. 1988, C 251, S. 4) die spanische Regionalbeihilferegelung genehmigt hatte, deren Entwurf ihr von der spanischen Regierung am 30. Januar 1987 gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorgelegt worden war. Diese gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a genehmigte Regelung sah insbesondere vor, daß Regionalbeihilfen in der Provinz Terül bis zu einer in der Entscheidung festgesetzten Obergrenze gewährt werden konnten.

3 In dieser Provinz, im Gebiet der Gemeinde von Monreal del Campo, begann die Gesellschaft Piezas y Rodajes SA (im folgenden: PYRSA) mit der Durchführung eines Investitionsprogramms in Höhe von 2 788 300 000 PTA für den Bau einer Gießerei, in der Kettenräder (mit Ketten gezogene Zahnräder, die hauptsächlich im Bergbau verwendet werden), und GET-Ausrüstungen (Geräte zum Einebnen und Ausheben von Erdreich) hergestellt werden sollten. Für dieses Programm wurden folgende Beihilfen gewährt:

- eine Beihilfe der spanischen Regierung in Höhe von 975 905 000 PTA, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist,

- eine nicht rückzahlbare Beihilfe der autonomen Gemeinschaft Aragón in Höhe von 182 000 000 PTA,

- eine Schenkung der Gemeinde Monreal del Campo in Form eines Baugrundstücks im Wert von 2 300 000 PTA,

- eine Bürgschaft der autonomen Gemeinschaft Aragón für einen Kredit in Höhe von 490 000 000 PTA;

- eine sich auf diesen Kredit beziehende Zinsvergütung der Provinz Terül.

4 Die britische Gesellschaft William Cook plc (im folgenden: Firma Cook), die Gußstahl und GET-Ausrüstungen herstellt, bestritt in einer am 14. Januar 1991 an die Kommission gerichteten Beschwerde die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt.

5 In Beantwortung dieser Beschwerde teilte die Kommission der Firma Cook zunächst mit Schreiben vom 13. März 1991 mit, daß die Beihilfe der spanischen Regierung in Höhe von 975 905 000 PTA im Rahmen der Regionalbeihilferegelung gewährt worden und daher mit Artikel 92 des Vertrages vereinbar sei. Wegen der anderen Beihilfen würden Ermittlungen bei den spanischen Behörden durchgeführt.

6 Nach Abschluß dieser Ermittlungen teilte die Kommission der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Mai 1991 ihre Entscheidung mit, gegen die der PYRSA gewährten Beihilfen "keine Einwendungen zu erheben". Diesem Schreiben war die unter dem Aktenzeichen NN 12/91 ergangene, an die spanische Regierung gerichtete Entscheidung beigefügt, in der die Kommission feststellte, daß diese Beihilfen in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a EWG-Vertrag fielen, wonach Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Diese Entscheidung war auf zwei Gründe gestützt, von denen einer dahin ging, daß es in dem Teilbereich Kettenräder und GET-Ausrüstungen keine Überkapazitätsprobleme gebe.

7 Auf eine Klage der Firma Cook erklärte der Gerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) für nichtig, soweit sie sich auf andere Beihilfen als die von der spanischen Regierung gewährte Beihilfe in Höhe von 975 905 000 PTA bezog. Er führte in diesem Urteil insbesondere aus, daß die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages hätte einleiten müssen, wenn sie von der Annahme ausgehen wollte, daß es in dem fraglichen Teilbereich keine Überkapazität gebe, um nach Einholung aller notwendigen Stellungnahmen zu überprüfen, ob ihre Beurteilung, bei der sich ernste Schwierigkeiten ergeben konnten, zutreffend war.

8 Nach Erlaß dieses Urteils beschloß die Kommission, das fragliche Verfahren einzuleiten (vgl. Mitteilung 93/C 281/07; ABl. 1993, C 281, S. 8). Nach Abschluß dieses Verfahrens erklärte sie die fraglichen Beihilfen mit der angefochtenen Entscheidung, die der spanischen Regierung am 29. März 1995 zugestellt und am 27. Oktober 1995 veröffentlicht wurde, für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und ordnete deshalb ihre Einstellung und die Rückzahlung der gezahlten Beträge nebst Zinsen für den Zeitraum zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfen und dem Tag ihrer tatsächlichen Rückzahlung an.

9 Das Königreich Spanien hat gegen diese Entscheidung Nichtigkeitsklage erhoben. Es stützt diese auf vier Klagegründe:

- Verletzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages,

- offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts,

- Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes durch die Rückzahlungsverpflichtung,

- Verletzung derselben Grundsätze durch die Zinsforderung.

10 Die Kommission beantragt Klageabweisung.

Zum ersten Klagegrund

11 Die spanische Regierung führt aus, die Kommission habe Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a unrichtig angewandt. Zum einen betreffe diese Vorschrift nicht sektorale Beihilfen, sondern Regionalbeihilfen, und zum anderen fügten sich die streitigen Beihilfen gerade in eine regionale Beihilferegelung ein.

Zu den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a genannten Beihilfen

12 Nach Auffassung des Königreichs Spanien enthält Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a nicht den in Buchstabe c desselben Absatzes gemachten Vorbehalt, daß die dort genannten Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern dürften, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe; er fordere lediglich, daß die fraglichen Beihilfen zur Förderung der Entwicklung der dort genannten Gebiete bestimmt sein müssten. Zwar sei nicht ausgeschlossen, daß diese Voraussetzung es erforderlich mache, die sektoralen Auswirkungen dieser Beihilfen zu prüfen; eine derartige Prüfung könne jedoch nur vorgenommen werden, um festzustellen, ob die genannten Beihilfen unter Berücksichtigung der Lage in dem Sektor die wirtschaftliche Entwicklung der Region fördern könnten.

13 Die Kommission trägt vor, die unterschiedliche Formulierung der Buchstaben a und c des Artikels 92 Absatz 3 könne es nicht rechtfertigen, die sektoralen Auswirkungen einer Beihilfe nicht zu untersuchen, die einem Unternehmen gewährt werde, das in einem benachteiligten Gebiet tätig sei. Im übrigen habe sie ihr Ermessen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausgeuebt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen seien.

14 Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages bestimmt:

"Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

...

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft

..."

15 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann ein Regionalbeihilfeprogramm unter eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und c fallen. Die Verwendung der Begriffe "aussergewöhnlich" und "erheblich" in der Ausnahmevorschrift des Buchstabens a zeigt, daß diese nur Gebiete betrifft, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft äusserst ungünstig ist. Dagegen ist die Ausnahmevorschrift des Buchstabens c insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete eines Mitgliedstaats, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind, erlaubt, ohne daß die in Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, daß die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 19).

16 Umgekehrt bedeutet das Fehlen dieser letztgenannten Voraussetzung in der Ausnahmebestimmung des Buchstabens a, daß für die Gewährung der Beihilfen an Unternehmen in den Gebieten, die tatsächlich den in dieser Ausnahmebestimmung aufgestellten Kriterien entsprechen, ein grösserer Spielraum besteht.

17 Aus diesem Unterschied in der Formulierung kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß die Kommission bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a das gemeinsame Interesse ausser acht lassen dürfte und sich darauf zu beschränken hätte, die regionale Spezifität der fraglichen Maßnahmen zu prüfen, ohne ihre Auswirkungen auf den oder die relevanten Märkte in der gesamten Gemeinschaft zu untersuchen.

18 Nach ständiger Rechtsprechung räumt Artikel 92 Absatz 3 der Kommission ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24, und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 18).

19 Die Kommission hat den Mitgliedstaaten wiederholt mitgeteilt, nach welchen Leitlinien sie in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Artikeln 92 ff. des Vertrages auf die regionalen Beihilferegelungen vorzugehen gedachte. Dies ist namentlich Gegenstand ihrer Mitteilung von 1988 über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3a) und c) auf Regionalbeihilfen (Mitteilung 88/C 212/02; ABl. C 212, S. 2), auf die sie in ihrer Entscheidung, das Verfahren wegen der in der vorliegenden Rechtssache streitigen Beihilfen zu eröffnen, Bezug genommen hat (vgl. Mitteilung 93/C 281/07, a. a. O.).

20 Aus diesen Leitlinien ergibt sich, daß die Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a ebenso wie Buchstabe c die Berücksichtigung nicht nur der regionalen Auswirkungen der in diesen Vertragsvorschriften genannten Beihilfen, sondern auch die Prüfung der Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 92 Absatz 1 und damit ihrer möglichen sektoralen Auswirkungen auf Gemeinschaftsebene voraussetzt.

21 Zwar gelten, wie die spanische Regierung bemerkt, die insoweit in Teil I Nummer 6 der Mitteilung 88/C 212/02 aufgestellten Voraussetzungen für bestimmte Betriebsbeihilfen, die die Kommission ausnahmsweise gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a genehmigen kann, wenn die für eine Erstinvestition gewährten Beihilfen nicht angemessen oder nicht ausreichend sind.

22 Die regionalen Beihilfen dürfen jedoch, wie die Kommission in ihrer Entscheidung zur Verfahrenseröffnung ausgeführt hat, nicht zu sektoralen Überkapazitäten auf Gemeinschaftsebene führen. Insoweit gilt die durch die Formulierung in Teil I Nummer 6 letzter Absatz zweiter Gedankenstrich der Mitteilung 88/C 212/02 aufgestellte Voraussetzung, daß "die Beihilfe... zu einer dauerhaften und ausgeglichenen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen" muß und nicht dazu führen darf, "sektorale Probleme" auf Gemeinschaftsebene zu schaffen, die "schwerwiegender sind als die ursprünglichen regionalen Schwierigkeiten", für alle Regionalbeihilfen unabhängig von ihrer Natur. Derartige Bewertungen sind mit der Zielsetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a nicht unvereinbar. Die gegenteilige Annahme würde es nämlich ermöglichen, die Verwirklichung unsicherer wirtschaftlicher Initiativen zu begünstigen, die nur das Ungleichgewicht verstärken, unter dem die betroffenen Märkte leiden, und daher letztlich nicht geeignet sind, die Entwicklungsprobleme der betreffenden Gebiete wirksam und dauerhaft zu lösen. Der von der Kommission hervorgehobene Umstand, daß die PYRSA trotz der erhaltenen Beihilfen zahlungsunfähig geworden ist, zeigt im übrigen, daß es sich nicht um ein theoretisches Risiko handelt.

23 Deshalb bestimmt die Kommission, wenn sie über die Vereinbarkeit einer bestimmten allgemeinen Regionalbeihilferegelung zu entscheiden hat, wie sie dies mit ihrer Entscheidung vom 26. Mai 1987 über die allgemeine Regionalbeihilferegelung in Spanien getan hat, daß bei der Durchführung dieser Regelung diejenigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und Rahmenbedingungen zu beachten sind, die für bestimmte Sektoren gelten.

24 Wie in Randnummer 6 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, war die ursprüngliche Entscheidung der Kommission, keine Einwendungen gegen die streitigen Beihilfen zu erheben, im übrigen auf zwei Gründe gestützt, von denen der eine gerade der war, daß es kein Überkapazitätsproblem gebe. Indem der Gerichtshof in Randnummer 38 des Urteils in der Rechtssache Cook/Kommission (a. a. O.) ausgeführt hat, daß die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages hätte einleiten müssen, um nach Einholung aller notwendigen Stellungnahmen zu überprüfen, ob ihre Beurteilung insoweit zutreffend war, hat er schon stillschweigend anerkannt, daß dieses Problem in die Beurteilung einbezogen werden konnte.

25 Aus all diesen Erwägungen folgt, daß die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, als sie die streitigen Beihilfen wegen der in dem betreffenden Sektor bestehenden Überkapazität für mit dem Vertrag unvereinbar erklärte.

Zu der Frage, ob sich die streitigen Beihilfen in eine allgemeine Regionalbeihilferegelung einfügen

26 Das Königreich Spanien macht geltend, die streitigen Beihilfen wiesen, selbst wenn sie nicht vor ihrer Gewährung genehmigt worden seien, die Merkmale von Regionalbeihilfen auf und seien aufgrund einer nationalen Regelung gewährt worden, die später durch die Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 1992 (vgl. Mitteilung 92/C 326/05, Beihilfe NN 169/91; ABl. C 326, S. 5) als allgemeine Regionalbeihilferegelung genehmigt worden sei. Diese Beihilfen erfuellten somit alle Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages.

27 Die Kommission ist dagegen der Meinung, daß sich die genannten Beihilfen nicht in diese allgemeine Regionalbeihilferegelung einfügten und daß die spanischen Behörden sie bei Berücksichtigung der in dem betroffenen Sektor erlassenen gemeinschaftlichen Rahmenregelung entweder nicht hätten gewähren dürfen oder als Vorhaben hätten anmelden müssen. Da es sich um Ad-hoc-Beihilfen gehandelt habe, hätte das Königreich Spanien im übrigen gemäß dem Urteil vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103) dartun müssen, daß sie tatsächlich das Kriterium der regionalen Spezifität erfuellten.

28 Die Kommission erließ durch die Mitteilung 88/C 320/03 (ABl. 1988, C 320, S. 3) eine Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche. Namentlich aus den Bestimmungen in Nummer 3 Absatz 2 dieser Mitteilung ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten die in den betroffenen Sektoren gewährten Beihilfen mit Ausnahme solcher, die in Anwendung einer bestehenden "allgemeinen oder regionalen, von der Kommission genehmigten Regelung" bewilligt werden, gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages zuvor anzumelden haben.

29 Es steht fest, daß die streitigen Beihilfen einen dieser Bereiche, nämlich den der Stahlgießereien, betreffen und ohne vorherige Anmeldung gewährt wurden. Selbst wenn sie sich in eine nationale Regelung einfügen, die nachträglich von der Kommission als allgemeine Regionalbeihilferegelung genehmigt wurde, können sie jedenfalls nicht als Beihilfen angesehen werden, die im Rahmen einer bestehenden allgemeinen, von der Kommission genehmigten Regelung bewilligt worden sind.

30 Zur Frage der regionalen Spezifität der genannten Beihilfen genügt die Feststellung, daß die angefochtene Entscheidung diese Beihilfen nicht deshalb für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hat, weil sie ein Gebiet betreffen, das nicht unter die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages vorgesehene Ausnahmeregelung fiele, sondern vielmehr, weil sie zur Schaffung weiterer Überkapazitäten in dem betreffenden Sektor beitragen. Dies ist, wie in Randnummer 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, eine rechtlich zulässige Begründung einer Entscheidung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a oder c des Vertrages.

31 Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund

32 Das Königreich Spanien macht geltend, daß die sektorale Beurteilung, auf die die Kommission ihre Entscheidung gestützt habe, auf blossen Hypothesen beruhe, die anhand von Daten aufgestellt worden seien, die nicht repräsentativ seien und sich auf spätere als die hier zu berücksichtigenden Jahre bezögen.

33 Die Kommission ist dagegen der Auffassung, daß ihre Beurteilung auf Daten beruhe, die hinreichend repräsentativ und objektiv seien und im übrigen durch das Gutachten eines unabhängigen technischen Sachverständigen bestätigt worden seien.

34 Besitzt die Kommission, wie bei der Anwendung des Artikels 92 des Vertrages, eine weitgehende Entscheidungsfreiheit, so dürfen die Gerichte bei der Kontrolle der Rechtmässigkeit der Ausübung dieser Freiheit nicht die Beurteilungen, zu denen die zuständige Behörde gelangt ist, durch ihre eigene ersetzen, sondern müssen sich darauf beschränken, zu prüfen, ob diese offensichtlich irrig oder mit einem Ermessensmißbrauch behaftet sind (vgl. namentlich Urteil vom 14. März 1973 in der Rechtssache 57/72, Westzucker, Slg. 1973, 321, Randnr. 14).

35 Somit ist zu prüfen, unter welchen Bedingungen die streitige Beurteilung vorgenommen worden ist, um festzustellen, ob sie offensichtlich irrig ist.

36 Wie in Randnummer 8 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, beschloß die Kommission entsprechend dem Urteil in der Rechtssache Cook/Kommission (a. a. O.), das in Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages vorgesehene Verfahren zu eröffnen. Aus ihrer Mitteilung 93/C 281/07 ergibt sich, daß sie die spanische Regierung, die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten aufforderte, sich zu der Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Überkapazitäten in den betroffenen Teilbereichen zu äussern. Daraufhin gingen, wie in Teil III der angefochtenen Entscheidung dargelegt wird, bei der Kommission Stellungnahmen einer Reihe von Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, in Frankreich, in Deutschland, in Italien und in Spanien ein.

37 Die Parteien sind sich über die Repräsentativität dieser Unternehmen nicht einig: Die spanische Regierung trägt vor, daß deren gesamte Produktionskapazität nur 3 % bis 4 % der im Bereich der Stahlgießereien verfügbaren Kapazität ausmache, während die Kommission ausführt, daß die genannten Unternehmen 15 % der Gemeinschaftsproduktion in dem genannten Bereich im Jahre 1990 repräsentierten.

38 Es ist festzustellen, daß der Kommission Daten von allen Unternehmen zugegangen sind, die sich im Rahmen des zu diesem Zweck eingeleiteten Verfahrens geäussert haben, und daß sie ausserdem die Stellungnahme eines unabhängigen Sachverständigen erhalten hat, der im übrigen die eingegangenen Informationen bestätigt hat. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, daß die Daten, auf die die Kommission ihre Beurteilung gestützt hat, nicht repräsentativ und objektiv waren.

39 Zwischen den Parteien besteht auch Uneinigkeit über die Zugehörigkeit der von der PYRSA hergestellten Erzeugnisse zu einem spezifischen Teilbereich. Der Kläger wirft der Beklagten namentlich vor, ihre Beurteilung auf eine einzige Stellungnahme gestützt zu haben.

40 Zum einen unterscheidet die in der Mitteilung 88/C 320/03 vorgesehene Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche, die eine Reihe von Tätigkeitsbereichen und -teilbereichen betrifft, keine Teilbereiche innerhalb des Bereichs der Stahlgießereien; zum anderen haben die Unternehmen, die sich geäussert haben, sowie der unabhängige Sachverständige gleichermassen die Auffassung vertreten, daß es keinen spezifischen Teilbereich Kettenräder und GET-Ausrüstungen gebe. Die spanische Regierung meint somit zu Unrecht, daß die Kommission sich nur auf eine einzige Stellungnahme gestützt habe, um sich eine Meinung zu dieser Frage zu bilden.

41 Was die Referenzjahre angeht, trifft es zu, daß die von der Kommission berücksichtigten detailliertesten Informationen das Jahr 1990 und die Folgejahre betreffen, während die streitigen Beihilfen aufgrund von Entscheidungen gewährt worden sind, die nach den Ausführungen der spanischen Regierung zwischen 1988 und 1990 ergangen sind.

42 Aus den Nummern 2.1.9 und 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung 88/C 320/03 ergibt sich jedoch eindeutig, daß im Bereich der Stahlgießereien Überkapazitätsprobleme und ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten bestehen. Die Schlußfolgerungen, die sich aus den für das Jahr 1990 und die Folgejahre erhaltenen Informationen ergeben, haben somit nur eine Feststellung bestätigt, die bereits 1988 besondere Maßnahmen in dem betroffenen Bereich gerechtfertigt hatte.

43 Aufgrund all dieser Erwägungen ist festzustellen, daß der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, daß die streitigen Beihilfen zur Schaffung weiterer Überkapazitäten in dem betroffenen Sektor beitrugen.

44 Der zweite Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

Zum dritten und vierten Klagegrund

45 Nach Auffassung des Königreichs Spanien sind die Verpflichtung zur Rückzahlung der gewährten Beihilfen und die Art und Weise der Berechnung der verlangten Zinsen unverhältnismässig und verstossen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Umstände, unter denen die streitigen Beihilfen der PYRSA gewährt worden seien, hätten für diese einen gerichtlich zu schützenden Vertrauenstatbestand begründet.

46 Die Kommission meint dagegen, daß diese Umstände keine Auswirkungen auf die Verpflichtung haben könnten, die sich aus der Rechtswidrigkeit und der Unvereinbarkeit der fraglichen Beihilfen ergebe.

47 Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung ist die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Daher kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die ausser Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stuende (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66). Dasselbe gilt für die Forderung von Zinsen für den zwischen der Auszahlung der Beihilfen und ihrer tatsächlichen Rückzahlung liegenden Zeitraum.

48 Zudem kann sich ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung des Verfahrens des Artikels 93 gewährt haben, nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen des begünstigten Unternehmens der Verpflichtung entziehen, Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die die Rückforderung der Beihilfe anordnet. Andernfalls wären die Artikel 92 und 93 des Vertrages insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen, die die Kommission aufgrund dieser Vertragsbestimmungen erlassen hat, ihrer Wirkung zu berauben (Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17).

49 Die spanische Regierung macht zwar den Klagegrund der Verletzung des geschützten Vertrauens des begünstigten Unternehmens nicht geltend, um sich ihrer Verpflichtung zur Durchführung der Entscheidung der Kommission zu entziehen, sondern um die Gültigkeit dieser Entscheidung selbst vor dem Gerichtshof anzufechten.

50 Angesichts des vorliegenden Sachverhalts ist dieser Klagegrund jedoch nicht stichhaltig.

51 Wie der Gerichtshof in Randnummer 14 des genannten Urteils in der Rechtssache Kommission/Deutschland ausgeführt hat, darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 93 des Vertrages zwingend vorgeschrieben ist, auf die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmässig möglich, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde.

52 Unstreitig wurden jedoch die fraglichen Beihilfen unter Verletzung der den Mitgliedstaaten durch Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages auferlegten Verpflichtungen ohne vorherige Anmeldung gewährt.

53 Der Umstand, daß die Kommission ursprünglich beschlossen hatte, keine Einwendungen gegen die streitigen Beihilfen zu erheben, kann kein geschütztes Vertrauen des begünstigten Unternehmens begründen, da diese Entscheidung fristgemäß auf dem Klageweg angefochten und sodann vom Gerichtshof für nichtig erklärt wurde. Dieser Irrtum der Kommission kann, so bedauerlich er auch sein mag, nicht die Konsequenzen des rechtswidrigen Verhaltens des Königreichs Spanien beseitigen.

54 Unter diesen Umständen verletzt die angefochtene Entscheidung weder insoweit, als sie die Rückzahlung der streitigen Beihilfen vorschreibt, noch insoweit, als sie ausserdem die Zahlung von Zinsen anordnet, das geschützte Vertrauen des beihilfebegünstigten Unternehmens.

55 Der dritte und der vierte Klagegrund sind somit zurückzuweisen.

56 Da keiner der von der spanischen Regierung geltend gemachten Klagegründe durchgreift, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

57 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm dem Antrag der Kommission entsprechend die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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