Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.07.1997
Aktenzeichen: C-17/96
Rechtsgebiete: RL 777/80, RL 80/777, Min/TafelWV, Richtlinie 80/777/EWG
Vorschriften:
RL 777/80 Art. 1 Abs. 1 | |
RL 80/777 Anh. I Abschn. I Nr. 1 | |
RL 80/777 Anh. I Abschn. I Nr. 2 | |
Min/TafelWV § 2 Nr. 2 | |
Richtlinie 80/777/EWG |
Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Nummern 1 und 2 der Richtlinie 80/777 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern ist dahin auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat verwehrt, für die Anerkennung von Wasser als natürlichem Mineralwasser zu verlangen, daß es gesundheitsdienliche Eigenschaften besitzt.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. Juli 1997. - Badische Erfrischungs-Getränke GmbH & Co. KG gegen Land Baden-Württemberg. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. - Natürliche Mineralwässer - Begriff - Gesundheitsdienliches Wasser. - Rechtssache C-17/96.
Entscheidungsgründe:
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 31. August 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Januar 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABl. L 229, S. 1; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Badischen Erfrischungs-Getränke GmbH & Co. KG, einer Mineralbrunnengesellschaft (im folgenden: Klägerin), und dem Land Baden-Württemberg über dessen Weigerung, das Wasser aus einem der Brunnen der Gesellschaft als natürliches Mineralwasser anzuerkennen.
3 Ende der achtziger Jahre erschloß die Klägerin einen Brunnen. Die Analyse und die Prüfung der ernährungsphysiologischen Wirkungen des Wassers aus diesem Brunnen ergaben einen geringen Natrium- und Chloridgehalt, der das Wasser nach Ansicht der Klägerin besonders geeignet für die kochsalzarme Ernährung und die Bekämpfung von Bluthochdruck machte.
4 Die Klägerin stellte beim Land Baden-Württemberg einen Antrag auf Anerkennung des Wassers als natürliches Mineralwasser.
5 Mit Bescheiden vom 28. November 1989 und vom 2. April 1990 lehnte das Land Baden-Württemberg den Antrag mit der Begründung ab, daß Wasser ohne einen bestimmten positiven Gehalt an wichtigen Bestandteilen nicht die nach der deutschen Regelung erforderlichen ernährungsphysiologischen Wirkungen haben könne.
6 In § 2 Nummer 2 der deutschen Mineral- und Tafelwasser-Verordnung heisst es:
"Natürliches Mineralwasser ist Wasser, das folgende besondere Anforderungen erfuellt:
...
2. es ist von ursprünglicher Reinheit und besitzt bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen auf Grund seines Gehalts an Mineralstoffen, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen..."
7 Die von der Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage wurde mit Urteil vom 8. November 1991 abgewiesen. Dieses Urteil wurde am 30. November 1993 vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit der Begründung bestätigt, daß die Klägerin nicht nachgewiesen habe, daß das Wasser aufgrund seiner Bestandteile ernährungsphysiologische Wirkungen habe, wie es nach den deutschen Rechtsvorschriften erforderlich sei. Der fehlende oder geringe Gehalt des Wassers an bestimmten Mineralstoffen reiche für eine Anerkennung als natürliches Mineralwasser nicht aus.
8 Das mit der Revision angerufene Bundesverwaltungsgericht bestätigte, daß die deutsche Regelung so auszulegen sei, daß zwischen dem positiven Gehalt des Wassers an Bestandteilen und seinen ernährungsphysiologischen Wirkungen ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsse.
9 Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Erfordernisse mit der Richtlinie, in der die Definition der natürlichen Mineralwässer und die Bedingungen für ihre Anerkennung sowie die Regelung ihrer Nutzung und Vermarktung harmonisiert werden.
10 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie lautet:
"Diese Richtlinie betrifft die aus dem Boden eines Mitgliedstaats gewonnenen und von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer nach Anhang I Abschnitt I anerkannten Wässer."
In Anhang I Abschnitt I ("Definition") Nummern 1 und 2 heisst es:
"1. "Natürliches Mineralwasser" ist ein im Sinne des Artikels 5 bakteriologisch einwandfreies Wasser, das seinen Ursprung in einem unterirdischen Quellvorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird.
Natürliches Mineralwasser unterscheidet sich von gewöhnlichem Trinkwasser deutlich durch
a) seine Eigenart, die durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte Wirkungen gekennzeichnet ist,
b) seine ursprüngliche Reinheit,
wobei beide Merkmale aufgrund der unterirdischen Herkunft des Wassers, das vor jedem Verunreinigungsrisiko geschützt ist, unverändert erhalten sind.
2. Diese Merkmale, die natürlichem Mineralwasser gesundheitsdienliche Eigenschaften verleihen können, müssen überprüft worden sein:
a) unter 1) geologischen und hydrologischen, 2) physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen, 3) mikrobiologischen,
4) erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Gesichtspunkten;
b) nach den in Abschnitt II aufgeführten Kriterien;
c) nach von der zuständigen Behörde wissenschaftlich anerkannten Verfahren.
..."
11 Das Bundesverwaltungsgericht hat Zweifel, ob die Richtlinie die Anerkennung von Wasser als natürlichem Mineralwasser davon abhängig macht, daß es gesundheitsdienliche Eigenschaften besitzt, und ob diese Eigenschaften gegebenenfalls nachgewiesen werden müssen. Bejahendenfalls fragt sich das Gericht, ob die gesundheitsdienlichen Eigenschaften auf dem Fehlen eines Bestandteils in dem betreffenden Wasser oder auf seinem geringen Gehalt an diesem Bestandteil beruhen können. Schließlich fragt sich das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Verwendung des Begriffes "ernährungsphysiologische Wirkungen" in der deutschen Regelung, welche Bedeutung den in Anhang I Abschnitt I Nummern 1 und 2 der Richtlinie verwendeten Begriffen "Wirkungen" und "gesundheitsdienliche Eigenschaften" zukommt.
12 Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt, um dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:
1. Ist Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I (I. Definition) der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 dahin gehend auszulegen, daß ein Wasser - abgesehen von der Fallgruppe der "Altwässer" gemäß Anhang I, I. Definition Nummer 2 Unterabsatz 2 - nur dann als natürliches Mineralwasser anerkannt werden darf, wenn es gesundheitsdienliche Eigenschaften hat, bejahendenfalls, daß diese Eigenschaften nachzuweisen sind?
2. Dürfen sich die gegebenenfalls erforderlichen gesundheitsdienlichen Eigenschaften auch aus dem fehlenden oder geringen Gehalt der in Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs I bezeichneten Bestandteile (z. B. natriumarme Wässer) ergeben?
3. Wie sind die Begriffe "gesundheitsdienliche Eigenschaften" in Abschnitt I Nummer 2 des Anhangs I und "bestimmte Wirkungen" in Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a (siehe auch: Abschnitt II Nummer 1.4.1. des Anhangs I) voneinander abzugrenzen?
Zur ersten Frage
13 Das Land Baden-Württemberg, unterstützt durch die französische und die italienische Regierung, trägt vor, Wasser könne nur dann als natürliches Mineralwasser anerkannt werden, wenn es gesundheitsdienliche Eigenschaften habe. Natürliches Mineralwasser sei nicht nur durch Ursprung, Inhalt und Zustand gekennzeichnet, sondern auch durch ernährungsphysiologische Wirkungen, da diese von dem Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen ausgingen, die die Eigenart des Wassers bestimmten. Aus Anhang I Abschnitt I Nummer 2 ergebe sich, daß die gesundheitsdienlichen Eigenschaften des Wassers nachzuweisen seien. Die Nummer 2 ergänze und verdeutliche die Nummer 1, indem sie eine Überprüfung der in dieser angeführten Merkmale zum Zweck der konkreten Feststellung der gesundheitsdienlichen Eigenschaften verlange.
14 Die Kommission vertritt die Ansicht, die Nummern 1 und 2 des Anhangs I Abschnitt I, die beide Elemente der Definition von natürlichem Mineralwasser darstellten, seien zusammen zu lesen. Die deutsche, die englische, die niederländische und die dänische Fassung der Nummer 2 entsprächen einander und seien im Hinblick auf die gestellte Frage doppeldeutig. Dagegen ließen weder die französische noch die italienische und die spanische Fassung der Nummer 2 Zweifel daran zu, daß natürliches Mineralwasser stets solche Eigenschaften haben müsse.
15 In Anhang I Abschnitt I Nummer 1, der die Definition von natürlichem Mineralwasser enthält, werden "gesundheitsdienliche Eigenschaften" nicht erwähnt. In Nummer 1 Absatz 1 wird natürliches Mineralwasser als ein bakteriologisch einwandfreies Wasser unterirdischen Ursprungs definiert. Absatz 2 enthält lediglich den Hinweis, daß sich natürliches Mineralwasser von gewöhnlichem Trinkwasser durch zwei Merkmale unterscheidet, nämlich zum einen durch seine Eigenart, die durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte Wirkungen gekennzeichnet ist, und zum anderen durch seine ursprüngliche Reinheit, wobei hinzugefügt wird, daß die unterirdische Herkunft des Wassers es ermöglicht, daß diese Merkmale unverändert erhalten sind. Der Begriff "gesundheitsdienliche Eigenschaften" kommt erst in Anhang I Abschnitt I Nummer 2 vor.
16 In dieser Hinsicht ist der Rat vom Richtlinienvorschlag der Kommission (ABl. 1970, C 69, S. 14) abgewichen, der das Erfordernis der gesundheitsdienlichen Eigenschaften in Nummer 1 erwähnte. Diese Umstellung deutet darauf hin, daß der Rat die Anerkennung von Wasser als natürlichem Mineralwasser nicht davon abhängig machen wollte, daß es gesundheitsdienliche Eigenschaften besitzt.
17 Für diese Auslegung spricht, daß die Richtlinie keine Definition des Begriffes der gesundheitsdienlichen Eigenschaften enthält. Hätte der Rat ein Merkmal natürlicher Mineralwässer darin sehen wollen, daß sie gesundheitsdienliche Eigenschaften besitzen, so hätte die Richtlinie, die genau und detailliert gefasst ist, wie der Generalanwalt in Nummer 18 seiner Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, zu diesem Punkt Vorschriften enthalten.
18 Schließlich wird mit der Wendung "die natürlichem Mineralwasser gesundheitsdienliche Eigenschaften verleihen können" nur auf eine mögliche Wirkung der Merkmale des Wassers verwiesen. Die rein deskriptive Bedeutung dieses Ausdrucks steht in deutlichem Kontrast zur zwingenden Formulierung der Hauptaussage des Satzes, daß die in Nummer 1 genannten Merkmale des natürlichen Mineralwassers unter verschiedenen Gesichtspunkten, nach bestimmten Kriterien und nach von der zuständigen Behörde wissenschaftlich anerkannten Verfahren überprüft worden sein "müssen" (siehe Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Satz 1).
19 Aufgrund all dieser Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Nummern 1 und 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß er es einem Mitgliedstaat verwehrt, für die Anerkennung von Wasser als natürlichem Mineralwasser zu verlangen, daß es gesundheitsdienliche Eigenschaften besitzt.
Zur zweiten und zur dritten Frage
20 Angesichts der Antwort auf die erste Frage brauchen die zweite und die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.
Kostenentscheidung:
Kosten
21 Die Auslagen der französischen und der italienischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Erste Kammer)
auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 31. August 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Nummern 1 und 2 der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern ist dahin auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat verwehrt, für die Anerkennung von Wasser als natürlichem Mineralwasser zu verlangen, daß es gesundheitsdienliche Eigenschaften besitzt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.