Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.06.1995
Aktenzeichen: C-170/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, 23 Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, EG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen Art. 22
23 Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt Art.
EG-Vertrag Art. 169
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 29. JUNI 1995. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - NICHTUMSETZUNG DER RICHTLINIEN 90/219/EWG UND 90/220/EWG - GENETISCH VERAENDERTE MIKROORGANISMEN. - RECHTSSACHE C-170/94.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. Juni 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 117, S. 1) und der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117, S. 15) nachzukommen, oder indem sie diese Vorschriften nicht fristgemäß mitgeteilt hat.

2 Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 90/219 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 23. Oktober 1991 nachzukommen. Nach Artikel 23 der Richtlinie 90/220 sind die Umsetzungsvorschriften vor dem 23. Oktober 1991 in Kraft zu setzen. Beide Artikel verpflichten die Mitgliedstaaten, die Kommission unverzueglich über die erlassenen Vorschriften zu unterrichten.

3 Da die Kommission keine Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen erhalten hatte und auch im übrigen über keine Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß die Griechische Republik ihrer Verpflichtung zum Inkraftsetzen der erforderlichen Vorschriften fristgemäß nachgekommen wäre, forderte sie die griechische Regierung mit Schreiben vom 20. Mai 1992 gemäß Artikel 169 Absatz 1 EG-Vertrag auf, sich innerhalb von zwei Monaten hierzu zu äussern. Mit Schreiben vom 14. September 1992 teilte die Griechische Republik der Kommission mit, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien in Vorbereitung seien.

4 Am 25. Mai 1993 übermittelte die Kommission der Griechischen Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie sie aufforderte, innerhalb von zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme nachzukommen. Hierauf erhielt die Kommission keine Antwort. Danach bat sie bei einer Besprechung mit den griechischen Behörden um Auskunft; diese erklärten, die Umsetzungsmaßnahmen seien in Vorbereitung. Daraufhin hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

5 Unter Bezugnahme auf Artikel 22 der Richtlinie 90/219, Artikel 23 der Richtlinie 90/220 und die Artikel 5 Absatz 1 und 189 Absatz 3 EG-Vertrag macht die Kommission in ihrer Klageschrift geltend, daß die Griechische Republik die erforderlichen Maßnahmen hätte treffen müssen, um den beiden Richtlinien innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nachzukommen, und daß sie, indem sie dies nicht getan habe, gegen ihre Verpflichtungen verstossen habe.

6 Die Griechische Republik, die die Abweisung der Klage beantragt, bestreitet nicht, daß die Richtlinien nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen umgesetzt worden seien. Sie hat zuletzt in ihrer Gegenerwiderung lediglich ausgeführt, daß die griechische Verwaltung zur Ausarbeitung von zwei Entwürfen gemeinsamer ministerieller Erlasse, mit denen die Richtlinien durchgeführt werden sollten, einen Ausschuß eingesetzt habe, der aus Vertretern aller gleichzeitig zuständigen Behörden und der Wissenschaft bestehe. Sie hat ihrem Schriftsatz diese beiden Entwürfe beigefügt.

7 Da die Richtlinien nicht innerhalb der vorgeschrieben Fristen umgesetzt wurden, ist festzustellen, daß die von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung vorliegt.

8 Demnach hat die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/219 und der Richtlinie 90/220 nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

9 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kommission hat beantragt, der Griechischen Republik die Kosten aufzuerlegen. Da diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen und der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt nachzukommen.

2) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück