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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.03.1992
Aktenzeichen: C-174/87
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 2176/84
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 173 | |
VO (EWG) Nr. 2176/84 Art. 2 Abs. 3a | |
VO (EWG) Nr. 2176/84 Art. 7 |
1. Eine Verordnung, die einer Reihe von Wirtschaftsteilnehmern unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, betrifft einen einzelnen von ihnen nur in denjenigen ihrer Bestimmungen individuell, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber in denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden.
2. Wird hinsichtlich der Verkäufe auf dem Inlandsmarkt festgestellt, daß ein Hersteller Aufgaben, die normalerweise einer internen Vertriebsabteilung obliegen, seinen Vertriebsgesellschaften überträgt, mit denen er eine wirtschaftliche Einheit bildet, so sind die Gemeinschaftsorgane berechtigt, bei der Berechnung des Normalwerts die Preise zugrunde zu legen, die den Vertriebsunternehmen vom ersten unabhängigen Käufer gezahlt wurden, da diese Preise mit Recht als die im normalen Handelsverkehr gezahlten oder zu zahlenden Preise im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 betrachtet werden können. Die Berücksichtigung der Preise der Vertriebs-Tochtergesellschaft macht es möglich zu verhindern, daß Kosten, die offensichtlich im Verkaufspreis eines Erzeugnisses enthalten sind, wenn der Verkauf durch eine Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers erfolgt, als nicht in diesem Preis enthalten angesehen werden, wenn die gleiche Verkaufstätigkeit von einer zwar rechtlich selbständigen, jedoch wirtschaftlich vom Hersteller kontrollierten Gesellschaft ausgeuebt wird.
3. Die dem Käufer eines neuen Gerätes für die Inzahlungnahme eines alten Gerätes gewährten Nachlässe auf den Kaufpreis, die dem Wert entsprechen, den der Hersteller dem Abzug der gebrauchten Geräte vom Markt beimisst, sind als ein Teil des vom Käufer tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises anzusehen und müssen daher bei der Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2176/84 berücksichtigt werden.
4. Ein Hersteller, der nicht nachweist, daß die Verkäufe, anhand deren Normalwert und Ausfuhrpreis errechnet worden sind, unterschiedliche Gruppen von Käufern betrafen und folglich auf unterschiedlichen Handelsstufen stattfanden, kann mit seinem Antrag auf Berichtigung wegen Unterschieden in der Handelsstufe im Sinne des Artikels 2 Absätze 9 und 10 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 nicht durchdringen.
5. Weder die Fahrtkosten sowie Ausgaben für Kommunikation, Werbung, Verkaufsförderung und Bewirtung, die zu den Verwaltungs- und Gemeinkosten gehören, noch die Nachlässe, die dem Käufer eines neuen Gerätes für die Inzahlungnahme eines alten Gerätes gewährt werden, können als in direkter Beziehung zu den Verkäufen stehend im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe c der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 angesehen werden, so daß sie eine Berichtigung des Normalwerts nach unten wegen Unterschieden bei den Verkaufsbedingungen rechtfertigen würden.
6. Die Gemeinschaftsorgane haben mit der Annahme, bei der Beurteilung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie sei die Produktion von Kopiergeräten insgesamt ohne Rücksicht auf die Leistungsklassen, mit Ausnahme der Geräte, die in der Gemeinschaft nicht hergestellt werden, als Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 anzusehen, keinen Beurteilungsfehler begangen, da es den Marktstudien zufolge an einer klaren Abgrenzung der Leistungsklassen für die Klassifikation der Kopiergeräte fehlt, weil zum einen manche Kopiergeräte wegen bestimmter, insbesondere technischer Merkmale zu mehreren verschiedenen Leistungsklassen gehören können, und weil zum anderen sowohl zwischen Kopiergeräten nahe beieinanderliegender Leistungsklassen als auch zwischen Kopiergeräten, die in nicht nahe beieinanderliegende Leistungsklassen eingestuft sind, Wettbewerb herrscht.
7. Wie aus Artikel 4 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 hervorgeht, ist es Sache der Organe, bei der Ausübung ihres Ermessens zu prüfen, ob sie Hersteller, die zu Exporteuren oder Importeuren in einer besonderen Beziehung stehen oder selbst zugleich Importeure der gedumpten Ware sind, zur Feststellung einer Schädigung, die die Einführung eines Antidumpingzolls rechtfertigt, vom "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" ausschließen sollen. Dieses Ermessen ist von Fall zu Fall nach Maßgabe aller relevanten Tatsachen auszuüben, wobei es der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt.
8. Die Gemeinschaftsorgane sind nicht gehalten, bei der Feststellung des Vorliegens einer Schädigung die Gewinne oder Verluste der Gemeinschaftshersteller bei ihrer Gesamttätigkeit in dem betreffenden Bereich zu berücksichtigen. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2176/84 sind nämlich die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft zu messen.
9. Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft im Falle einer Schädigung aufgrund von Dumpingpraktiken ein Eingreifen der Gemeinschaft erfordern, setzt die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Wahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 10. MAERZ 1992. - RICOH CO LTD GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTIDUMPINGZOELLE AUF NORMALPAPIERKOPIERER MIT URSPRUNG IN JAPAN. - RECHTSSACHE C-174/87.
Entscheidungsgründe:
1 Die Ricoh Co. Ltd mit Sitz in Tokio (nachstehend: Klägerin) hat mit Klageschrift, die am 9. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 des Rates vom 23. Februar 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan (ABl. L 54, S. 12; nachstehend: angefochtene Verordnung) in vollem Umfang oder hilfsweise, soweit sie die Klägerin betrifft.
2 Die Klägerin stellt Normalpapierkopierer (nachstehend: NPK) her, die sie zum einen in der Gemeinschaft über ihre Vertriebs-Tochtergesellschaften Ricoh UK Limited, Ricoh Nederland BV und Ricoh Deutschland GmbH, zum anderen in Japan vertreibt, wo sie mit 9 Zweigniederlassungen und 52 zumeist 100%igen Tochtergesellschaften arbeitet.
3 Im Juli 1985 reichte das Committee of European Copier Manufacturers (CECOM) eine Beschwerde gegen Ricoh sowie weitere japanische Hersteller ein, mit der die Klägerin beschuldigt wurde, ihre Produkte in der Gemeinschaft zu Dumpingpreisen zu verkaufen.
4 Das von der Kommission nach der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) eingeleitete Antidumpingverfahren führte zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2640/86 der Kommission vom 21. August 1986 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Photokopierapparaten mit Ursprung in Japan (ABl. L 239, S. 5). Der vorläufige Antidumpingzollsatz für die von der Klägerin hergestellten und ausgeführten NPK wurde auf 15,8 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt. Mit der auf Vorschlag der Kommission ergangenen angefochtenen Verordnung setzte der Rat den endgültigen Antidumpingzollsatz auf 20 % fest.
5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Zulässigkeit
6 Der Rat hält zunächst die Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Verordnung insgesamt gerichtet ist, für unzulässig. Die Klägerin sei durch die Vorschriften der angefochtenen Verordnung, mit denen Antidumpingzölle auf Einfuhren von Erzeugnissen festgesetzt worden seien, die von Ausfuhrunternehmen hergestellt worden seien, zu denen sie in keinerlei Beziehung stehe, nicht unmittelbar und individuell betroffen. Die einzigen Bestimmungen, die die Klägerin individuell betreffen könnten, seien diejenigen, die sich auf die Einfuhren ihrer eigenen Erzeugnisse bezögen.
7 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 12), betrifft eine Verordnung, die einer Reihe von Wirtschaftsteilnehmern unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, einen einzelnen von ihnen nur in denjenigen ihrer Bestimmungen individuell, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber in denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden.
8 Der auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung insgesamt gerichtete Hauptantrag der Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
9 Der Rat ist weiterhin der Auffassung, daß der Antrag der Klägerin auf Verurteilung der Gemeinschaftsorgane zur Rückerstattung der erhobenen Zölle im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EWG-Vertrag unzulässig sei.
10 Der entsprechende Antrag der Klägerin ist in der Tat unzulässig, da der Gerichtshof im Rahmen der Rechtmässigkeitskontrolle nach Artikel 173 eine solche Anordnung nicht treffen kann (vgl. u. a. Urteil vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 31).
11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß der Hilfsantrag aus der Klage sachlich zu prüfen ist, der auf Nichtigerklärung der die Klägerin individuell betreffenden Bestimmungen der Verordnung gerichtet ist.
Zur Begründetheit
12 Die Klägerin stützt ihre Klage auf mehrere Rügen, mit denen sie fehlerhafte Berechnung des Normalwerts, fehlerhaften Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis, fehlerhafte Feststellung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie, fehlerhafte Beurteilung der Interessen der Gemeinschaft und unrichtige Berechnung des Antidumpingzolls geltend macht.
Zur Rüge der fehlerhaften Berechnung des Normalwerts
13 Die Klägerin macht geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten gegen Artikel 2 Absätze 3 Buchstabe a und 7 der Verordnung Nr. 2176/84 verstossen. Da sie davon ausgegangen seien, daß die von der Klägerin ihren inländischen Vertriebsunternehmen berechneten Preise nicht im normalen Handelsverkehr angewandt würden, und da sie den Normalwert anhand der von ihren Tochterunternehmen den ersten unabhängigen Käufern in Rechnung gestellten Preise errechnet hätten, hätten sie vom Normalwert bestimmte Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten dieser Unternehmen abziehen müssen, die sie bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises für die europäischen Tochterunternehmen berücksichtigt hätten. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung müsse in Verbindung mit deren Artikel 2 Absatz 9 gesehen werden, wonach Normalwert und Ausfuhrpreis in der Regel auf gleicher Handelsstufe zu vergleichen seien. Die Gemeinschaftsorgane hätten durch ihre Weigerung, diese Abzuege vorzunehmen, den Normalwert beim Händler oder Endverbraucher und nicht ab Werk errechnet, wie dies bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises geschehen sei.
14 Es ist zunächst festzustellen, daß die Klägerin nach dem Akteninhalt ihre Vertriebsgesellschaften in Japan wirtschaftlich kontrolliert und ihnen Aufgaben überträgt, die normalerweise einer internen Vertriebsabteilung des Herstellers obliegen.
15 Wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16) entschieden hat, kann der Umstand, daß Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeuebt werden.
16 Demgemäß haben die Gemeinschaftsorgane befugterweise die Preise zugrunde gelegt, die den Vertriebsunternehmen vom ersten unabhängigen Käufer gezahlt wurden, da diese Preise mit Recht als die im normalen Handelsverkehr gezahlten oder zu zahlenden Preise im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84 betrachtet werden können.
17 Nach diesen Feststellungen ist, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 273/85 und 107/86 (Silver Seiko/Rat, Slg. 1988, 5927, Randnr. 14) entschieden hat, davon auszugehen, daß die Berücksichtigung der Preise der Vertriebs-Tochtergesellschaft es möglich macht zu verhindern, daß Kosten, die offensichtlich im Verkaufspreis eines Erzeugnisses enthalten sind, wenn der Verkauf durch eine Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers erfolgt, als nicht in diesem Preis enthalten angesehen werden, wenn die gleiche Verkaufstätigkeit von einer zwar rechtlich selbständigen, jedoch wirtschaftlich vom Hersteller kontrollierten Gesellschaft ausgeuebt wird.
18 Zu dem Vorbringen der Klägerin, der Rat habe durch die Weigerung, die verlangten Abzuege vorzunehmen, den Normalwert nicht auf einer Handelsstufe festgelegt, die der bei der Errechnung des Ausfuhrpreises zugrunde gelegten vergleichbar sei, ist darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85 (Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 19) entschieden hat, dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84 aufgestellten Erfordernis der Vergleichbarkeit Genüge getan ist, wenn sowohl Normalwert als auch Ausfuhrpreis unter Bezugnahme auf den ersten Verkauf an einen unabhängigen Käufer bestimmt werden. Der Vergleich ist daher zwischen den so errechneten Zahlen vorzunehmen, vorbehaltlich der in Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Berichtigungen und Abzuege.
19 Die Klägerin macht ferner geltend, der Rat habe den Normalwert anhand des ihren internen Vertriebsgesellschaften gezahlten Bruttopreises ohne Abzug der Nachlässe für Inzahlungnahmen ("Rücknahmezahlungen") ermittelt. Damit habe der Rat nicht, wie Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2176/84 es erfordere, den "tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis" für NPK in Japan berücksichtigt.
20 Hierzu ist festzustellen, daß nach Randnummer 13 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung dem Nachlaß, der dem Käufer eines neuen Gerätes für die Inzahlungnahme eines alten Gerätes gewährt wird, der Vorteil gegenübersteht, den die Hersteller aus dem Abzug der in Zahlung genommenen Geräte vom Markt und aus dem Fehlen eines Marktes für gebrauchte NPK in Japan ziehen. Nach Auffassung des Rates wird nämlich "[d]ie Nachfrage nach neuen Geräten... auf dem höchstmöglichen Niveau gehalten, zu Preisen, die infolgedessen ebenfalls höher sind, als dies der Fall wäre, wenn ein Gebrauchtgerätemarkt bestände. Diese gesteigerte Nachfrage zieht nicht nur höhere Preise, sondern auch eine höhere Produktion nach sich und dürfte normalerweise zu höheren Kosteneinsparungen und entsprechend höheren Gewinnen führen."
21 Unter diesen Umständen sind die betreffenden Nachlässe, die dem Wert entsprechen, den der Hersteller dem Abzug der gebrauchten NPK vom Markt beimisst, als ein Teil des vom Käufer tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises anzusehen und müssen daher bei der Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2176/84 berücksichtigt werden.
22 Nach alledem ist die Rüge der fehlerhaften Berechnung des Normalwerts zurückzuweisen.
Zur Rüge des fehlerhaften Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis
23 Die Klägerin rügt einen Verstoß des Rates gegen die Pflicht zu einem gerechten Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung Nr. 2176/84, weil der Rat bei der Berechnung des Ausfuhrpreises alle Kosten und Gewinne sämtlicher Vertriebs-Tochtergesellschaften der Klägerin in der Gemeinschaft abgezogen, den Abzug der gleichartigen Kosten vom Normalwert bei den Vertriebs-Tochtergesellschaften der Klägerin in Japan aber abgelehnt habe. Die Ablehnung dieser Abzuege habe dazu geführt, daß Ausfuhrpreis und Normalwert entgegen der genannten Vorschrift der Verordnung Nr. 2176/84, da der eine ab Werk, der andere aber auf der Stufe des Händlers oder gar des Endverbrauchers ermittelt worden sei, nicht auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen worden seien.
24 Die Klägerin wirft dem Rat insbesondere vor, zum einen bestimmte Verwaltungs- und Gemeinkosten wie namentlich Fahrtkosten sowie Ausgaben für Kommunikation, Werbung, Verkaufsförderung, Bewirtung und den Fuhrpark der Gesellschaft, zum anderen die Nachlässe bei Inzahlungnahmen nicht vom Normalwert abgezogen zu haben. Daß manche dieser Kosten oder Nachlässe nicht ausdrücklich in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 genannt seien, schließe es nicht aus, bestimmte Berichtigungen vorzunehmen, die notwendig seien, um zu einem gerechten Vergleich im Sinne des Artikels 2 Absatz 9 der Verordnung Nr. 2176/84 zu gelangen.
25 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß sowohl Normalwert als auch Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises ermittelt worden sind, zu dem die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer verkauft wurde.
26 Weiterhin hat die Klägerin nicht nachgewiesen, daß die Verkäufe, anhand deren Normalwert und Ausfuhrpreis errechnet worden sind, unterschiedliche Gruppen von Käufern betrafen und folglich auf unterschiedlichen Handelsstufen stattfanden, so daß die verlangten Berichtigungen gerechtfertigt gewesen wären. Die Gemeinschaftsorgane waren daher zu ihrer Vornahme nicht verpflichtet.
27 Zu den verlangten Berichtigungen wegen bestimmter Verwaltungs- und Gemeinkosten ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 im allgemeinen jede Berichtigung dieser Art untersagt ist; die Klägerin hat auch keinen besonderen Umstand dargetan, der eine Ausnahme von dieser Regel zu rechtfertigen vermöchte.
28 Bezueglich der Nachlässe bei Inzahlungnahmen macht die Klägerin geltend, es handele sich um Kosten, die in direkter Beziehung zu den Verkäufen stuenden und effektiv ihren Nettogewinn schmälerten, weil sie die in Zahlung genommenen gebrauchten Kopierer, die bei ihr nicht verbucht würden, vernichte.
29 Hierzu ist festzustellen, daß die mit diesen Nachlässen verbundenen Kosten Ähnlichkeit mit den Verwaltungs- und Gemeinkosten einschließlich der Kosten für Forschung, Entwicklung und Werbung aufweisen, bei denen Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2176/84 im allgemeinen jede Berichtigung ausschließt. Allen diesen Kosten entsprechen nämlich Vorteile, die sich auf die gesamte Tätigkeit des Herstellers auswirken. Die betreffenden Nachlässe können daher nicht als in direkter Beziehung zu einzelnen Verkäufen stehend angesehen werden, so daß es die Gemeinschaftsorgane mit Recht abgelehnt haben, die geforderten Berichtigungen vorzunehmen.
30 Nach alledem ist die Rüge des fehlerhaften Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis zurückzuweisen.
Zur Rüge der fehlerhaften Feststellung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie
A - Zur fehlerhaften Feststellung der Gleichartigkeit der NPK
31 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Gemeinschaftsorgane zu der Auffassung gelangt sind, daß zumindest alle NPK nahe beieinanderliegender Leistungsklassen, vom Personalkopierer bis zur Leistungsklasse 5 der Dataquest-Klassifikation, als gleichartige Waren anzusehen seien; die Geräte der Leistungsklasse 6, die in der Gemeinschaft nicht hergestellt wurden, blieben von dem Verfahren ausgeschlossen (Randnr. 31 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung).
32 Hierzu ist festzustellen, daß der NPK-Markt nach den von Info-Markt und Dataquest erstellten Klassifikationen, die die Gemeinschaftsorgane im vorliegenden Verfahren herangezogen haben, verschiedene Leistungsklassen umfasst, die aufgrund der technischen Merkmale und der Leistung dieser Geräte festgelegt wurden. Die japanischen Hersteller haben indessen im Untersuchungszeitraum, wie in Randnummer 31 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung dargelegt wird, lediglich NPK der Personalkopiererklasse und der Leistungsklassen 1 bis 4 exportiert.
33 Der Klägerin zufolge haben die Gemeinschaftsorgane zu Unrecht die Aufgliederung des NPK-Marktes in Leistungsklassen ausser acht gelassen und alle diese Geräte als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung Nr. 2176/84 betrachtet. Zum Nachweis der fehlenden Gleichartigkeit von NPK nahe beieinanderliegender Leistungsklassen verweist die Klägerin darauf, daß der Käufer eines NPK der Leistungsklasse 1 keinen Personal-NPK erwerben würde, weil die Kosten je Fotokopie und der relative Nutzen des letztgenannten mit zunehmender Menge der Kopien abnähmen.
34 Im übrigen bestehe keinerlei Ähnlichkeit zwischen NPK, die zu sogenannten nicht beieinanderliegenden Leistungsklassen gehörten. Die Klägerin verweist insoweit auf die Entscheidung 88/88/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1987 zum Gemeinschaftsunternehmen Olivetti/Canon (ABl. L 52, S. 51), der zufolge es drei separate Märkte für NPK gebe, nämlich den des unteren Bereichs (Personalkopierer bis Leistungsklasse 2 der Dataquest-Klassifikation), des mittleren Bereichs (Leistungsklassen 3 und 4) und des oberen Bereichs (Leistungsklassen 4 bis 6). Die somit von der Kommission eingeräumte Segmentierung des Marktes sei auf den Wettbewerb zwischen NPK der gleichen Leistungsklasse zurückzuführen, der viel lebhafter sei als der zwischen NPK verschiedener Leistungsklassen.
35 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2176/84 "[d]as Vorliegen einer Schädigung... nur festgestellt werden [kann], wenn die gedumpten oder subventionierten Einfuhren wegen des Dumpings oder der Subventionierung eine Schädigung hervorrufen, d. h., eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen oder zu verursachen drohen oder die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögern". Nach Artikel 4 Absatz 4 werden "[d]ie Auswirkungen der gedumpten oder subventionierten Einfuhren... an der Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft gemessen, wenn die verfügbaren Angaben deren Abgrenzung erlauben". Ferner bestimmt Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung Nr. 2176/84: "Im Sinne dieser Verordnung ist 'gleichartige Ware' eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware stark ähneln."
36 Auf der Grundlage der von Info-Markt und Dataquest durchgeführten Marktstudien sind die Gemeinschaftsorgane zu der Auffassung gelangt, daß zwar nicht alle NPK gleichartig, zumindest aber die NPK nahe beieinanderliegender Leistungsklassen, vom Personalkopierer bis zur Leistungsklasse 5 der Dataquest-Klassifikation, als gleichartig anzusehen seien. Nach Ausweis der Akten sind in den genannten Untersuchungen die Leistungsklassen nicht klar gegeneinander abgegrenzt worden, weil zum einen manche NPK wegen bestimmter, insbesondere technischer Merkmale zu mehreren verschiedenen Leistungsklassen gehören können und weil zum anderen sowohl zwischen NPK nahe beieinanderliegender Leistungsklassen als auch zwischen NPK, die in die verschiedenen vorstehend aufgeführten Leistungsklassen eingestuft sind, Wettbewerb herrscht.
37 Die Unterschiede zwischen zu einer oder zu mehreren Leistungsklassen gehörenden NPK u. a. in bezug auf Geschwindigkeit und Kopiervolumen können nicht als Nachweis dafür ausreichen, daß die betreffenden NPK keine identischen Funktionen erfuellen oder nicht gleiche Bedürfnisse decken. Wie im übrigen in Randnummer 30 Absatz 3 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ausgeführt ist, wird durch den Umstand, daß die Wahl der Kunden durch Faktoren beeinflusst werden kann, die mit der Entscheidung für eine zentrale oder dezentrale Kopieranlage zusammenhängen, bestätigt, daß zwischen Geräten verschiedener Kategorien eine Konkurrenz besteht.
38 Angesichts der vorstehend erwähnten Überschneidungen der verschiedenen Leistungsklassen kann die Kopiergeschwindigkeit nicht als Unterscheidungskriterium für NPK herangezogen werden. Aus den Akten ergibt sich nämlich, daß NPK, die zwischen 40 und 45 Kopien in der Minute herstellen, sowohl der Leistungsklasse 3 (von 31 bis 45 Kopien) als auch der Leistungsklasse 4 (40 bis 75 Kopien) angehören können. Gleiches gilt für Personalkopierer, die bis zu 12 Kopien in der Minute herstellen, da die Kopierer der Leistungsklassen 1a und 1b jeweils bis zu 20 und 15 bis 20 Kopien in der Minute herstellen.
39 Zu dem Argument der Klägerin, das die in der Entscheidung 88/88 vorgenommene Abgrenzung der relevanten Märkte betrifft, ist in Übereinstimmung mit der Kommission festzustellen, daß diese Abgrenzung weder eine gewisse Austauschbarkeit zwischen zu diesen drei Leistungsklassen gehörenden NPK noch die Möglichkeit ausschließt, daß diese Austauschbarkeit geringer sein mag als bei NPK, die zur gleichen Leistungsklasse gehören. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich nämlich, daß den in dieser Entscheidung umschriebenen Leistungsklassen ebensowenig wie denjenigen der Dataquest- und der Info-Markt-Klassifikationen unterschiedliche Märkte entsprechen.
40 Demgemäß ist der Klägerin nicht der Nachweis gelungen, daß die Gemeinschaftsorgane mit der Annahme, im vorliegenden Fall sei die NPK-Produktion insgesamt ohne Rücksicht auf die Leistungsklassen als die "Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2176/84 anzusehen, einen Beurteilungsfehler begangen haben.
41 Die Rüge der fehlerhaften Feststellung der Gleichartigkeit der Waren ist daher zurückzuweisen.
B - Zur fehlerhaften Abgrenzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
42 Die Klägerin macht geltend, daß die Gemeinschaftsorgane angesichts der zahlreichen Einfuhren von Rank Xerox, Océ und Olivetti aus Japan diese Unternehmen nicht in den "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2176/84 hätten einbeziehen und damit den Standpunkt ändern dürfen, den sie in mehreren früheren Verfahren eingenommen hätten. Kein Hersteller in der Gemeinschaft sei in der Lage gewesen, eine Schädigung infolge der Einfuhren von Kleinkopiergeräten aus Japan geltend zu machen. Auf jeden Fall sei die europäische Erzeugung in diesem Bereich geringfügig oder nicht vorhanden gewesen.
43 Bezueglich Rank Xerox ruft die Klägerin zunächst in Erinnerung, daß diese Firma zu 50 % am Kapital der japanischen Gesellschaft Fuji Xerox beteiligt sei, bei der sie zum einen grosse Mengen von fertigen und mit dem Etikett von Rank Xerox versehenen NPK, von Bausätzen und von Bauteilen eingekauft und zum anderen technischen Beistand und Konstruktionshilfe erhalten habe. Mit diesen Einkäufen von NPK bei Fuji Xerox habe Rank Xerox sowohl einen Gewinn erzielen als auch den Transferpreis der betreffenden Geräte beeinflussen können. Die Einbeziehung von Rank Xerox in die Kategorie der Gemeinschaftserzeuger habe daher nur zu einer fehlerhaften Beurteilung der behaupteten Schädigung führen können.
44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof zu einem ähnlichen Vorbringen der Firma Gestetner in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 57) festgestellt hat, daß sich die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Einfuhr von durch Fuji Xerox gelieferten NPK aus Japan auf den Standpunkt gestellt haben, Rank Xerox habe nicht den Beweis dafür erbracht, daß sie zum Kauf dieser Geräte durch Gründe des Selbstschutzes veranlasst worden sei; nach den vorliegenden Informationen habe es sich um eine im Rahmen des Xerox-Konzerns getroffene Entscheidung der Geschäftsleitung gehandelt. Das Volumen dieser Einfuhren war jedoch im Verhältnis zum gesamten Sortiment der von Rank Xerox in der Gemeinschaft hergestellten NPK sowie zum gesamten Markt der Gemeinschaft (1 %) geringfügig, und die Wiederverkaufspreise waren die gleichen wie für die von Rank Xerox hergestellten entsprechenden Geräte.
45 Die Klägerin wendet sich ferner dagegen, daß Rank Xerox in den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbezogen worden sei, obwohl ein Teil ihrer Tätigkeit in Wahrheit darin bestanden habe, in der Gemeinschaft aus Teilen oder Werkstoffen japanischen Ursprungs Erzeugnisse zusammenzubauen oder herzustellen. Sie macht insoweit geltend, daß nach Artikel 13 Absatz 10, der durch die sogenannte "Schraubenzieher-Verordnung" (EWG) Nr. 1761/87 des Rates vom 22. Juni 1987 (ABl. L 167, S. 9) in die Verordnung Nr. 2176/84 eingefügt worden sei, die Möglichkeit bestehe, in solchen Fällen Antidumpingzölle zu erheben. Die Gemeinschaftsorgane behandelten gleiche Sachverhalte ungleich, indem sie ausschließlich in Japan ansässige Unternehmen unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen ließen und im übrigen Gemeinschaftsunternehmen, die den gleichen "Schraubenzieher"-Tätigkeiten nachgingen, zu den Gemeinschaftserzeugern rechneten.
46 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung Nr. 2176/84 ist nämlich erst nach dem Erlaß der angefochtenen Verordnung in diese eingefügt worden und betrifft die Erhebung eines Antidumpingzolls auf in der Gemeinschaft aus Teilen oder Werkstoffen mit Ursprung im betreffenden Land oder in den betreffenden Ländern der Ausfuhr montierte oder hergestellte Waren, nicht aber die Begriffsbestimmung der Gemeinschaftserzeugung.
47 In bezug auf Océ und Olivetti, die NPK ebenfalls aus Japan, allerdings von nicht mit ihnen verbundenen Lieferanten, einführen, macht die Klägerin geltend, ihre Einfuhren machten 35 bis 40 % ihrer Geräteverkäufe oder -vermietungen in der Gemeinschaft aus, weshalb sie gleichfalls nicht in die Gemeinschaftserzeugung hätten einbezogen werden dürfen.
48 Dieses Vorbringen greift nicht durch. Olivetti und Océ führten, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 47) entschieden hat, NPK aus Japan ein, um ihren Kunden ein vollständiges Sortiment von Modellen anbieten zu können. Die NPK, die zu den Leistungsklassen 1 und 2 gehörten, wurden zu Preisen verkauft, die über denen ihrer Lieferanten lagen, und machten zwischen 35 und 40 % der Verkäufe und Vermietungen der während des Zeitraums von 1981 bis Juli 1985 auf den Markt gebrachten neuen Geräte aus. Der Versuch dieser beiden Produzenten, ein vollständiges Sortiment von Modellen zu entwickeln und auf den Markt zu bringen, scheiterte jedoch an den wegen der japanischen Einfuhren gedrückten Marktpreisen.
49 Auch der Berufung der Klägerin auf die frühere Praxis der Gemeinschaftsorgane kann kein Erfolg beschieden sein. Wie der Gerichtshof nämlich in demselben Urteil in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 43) zu Artikel 4 der Verordnung Nr. 2176/84 entschieden hat, ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, bei der Ausübung ihres Ermessens zu prüfen, ob sie Hersteller, die zu Exporteuren oder Importeuren in einer besonderen Beziehung stehen oder selbst zugleich Importeure der gedumpten Ware sind, vom "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" ausschließen sollen. Dieses Ermessen ist von Fall zu Fall nach Maßgabe aller relevanten Tatsachen auszuüben.
50 Den Akten und den mündlichen Ausführungen vor dem Gerichtshof ist jedoch zu entnehmen, daß in jedem der von der Klägerin genannten Fälle ein Gemeinschaftserzeuger in Ausübung dieses Ermessens vom "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" aus- oder in diesen eingeschlossen wurde.
51 Was schließlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, die europäische Erzeugung von Kleinstkopierern sei gering oder nicht vorhanden gewesen, so genügt die Feststellung, daß die Gemeinschaftsorgane im vorliegenden Fall alle zu nahe beieinanderliegenden Leistungsklassen gehörenden NPK vom Personal-Photokopierer bis zu Geräten der Leistungsklasse 5 der Dataquest-Klassifikation zutreffend als gleichartige Waren angesehen haben und daß daher die Gemeinschaftsproduktion im Bereich der Kleinstkopierer allein für die Bestimmung des "Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft" nicht ausschlaggebend sein kann.
52 Nach alldem ist die Rüge der fehlerhaften Abgrenzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht begründet und daher zurückzuweisen.
C - Zur fehlerhaften Würdigung der Faktoren der Schädigung
53 Die Klägerin tritt der Analyse der einzelnen Faktoren, die die Gemeinschaftsorgane zur Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen haben, und der Feststellung einer so umschriebenen Schädigung schlechthin entgegen. Sie macht geltend, letztere sei nicht auf die fraglichen Einfuhren, sondern auf die Geschäftspolitik der Gemeinschaftsunternehmen und die im Vergleich zu den NPK aus Japan geringere Qualität ihrer Geräte zurückzuführen.
54 Maßgebend sind in dieser Beziehung die Vorschriften der Verordnung Nr. 2176/84, die die Art und Weise der Feststellung der Schädigung festlegen, und unter diesen insbesondere Artikel 4 Absatz 1. Nach dieser Vorschrift liegt zum einen eine Schädigung nur vor, wenn die gedumpten Einfuhren wegen des Dumpings eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen oder zu verursachen drohen; danach dürfen zum anderen Schädigungen, die durch andere Faktoren hervorgerufen werden, nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet werden.
55 In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2176/84 sind die Kriterien angeführt, die bei der Schadensprüfung zu beachten sind: a) Umfang der gedumpten Einfuhren, b) Preise dieser Einfuhren und c) ihre Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig. In derselben Vorschrift heisst es allerdings, daß weder eines noch mehrere dieser Kriterien notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend sind.
56 Die Gemeinschaftsorgane haben daher in Ausübung ihres Ermessens die genannten Kriterien zu prüfen und aus den in der angeführten Vorschrift aufgezählten Beurteilungsmerkmalen diejenigen auszuwählen, die sie im jeweiligen Einzelfall für sachdienlich erachten. Im vorliegenden Fall haben die Gemeinschaftsorgane die in der Vorschrift genannten Kriterien eingehend geprüft.
57 Zum Umfang der japanischen Einfuhren ist darauf hinzuweisen, daß zwar die Verkäufe und Vermietungen neuer Geräte der Gemeinschaftshersteller von 1981 bis 1984 um 74 % zunahmen, ihr Marktanteil hingegen von 21 % im Jahr 1981 auf 11 % im Untersuchungszeitraum zurückging, während der Anteil der japanischen Hersteller am Markt der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum von 70 auf 78 % anstieg. Die Gemeinschaftsorgane durften daher annehmen, daß die japanischen Einfuhren, die von 1981 bis 1984 um mehr als 120 % zugenommen hatten, eine günstigere Entwicklung der Verkäufe und Vermietungen von NPK durch die Gemeinschaftsunternehmen verhindert haben.
58 Was die Preisunterbietungen bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse anbelangt, genügt die Feststellung, daß die in Japan hergestellten NPK trotz zusätzlicher Merkmale und Leistungen gegenüber vergleichbaren, in der Gemeinschaft hergestellten NPK zu den gleichen Preisen wie diese, ja sogar zu niedrigeren Preisen verkauft wurden (Randziffern 44, 47 und 49 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung).
59 Zu den Auswirkungen der Niedrigpreiseinfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig ist festzustellen, daß neben der bereits erwähnten spürbaren Abnahme der Marktanteile der Gemeinschaftshersteller auch die Rentabilität der Geschäftstätigkeit der betroffenen Gemeinschaftshersteller im Laufe des Untersuchungszeitraums zurückgegangen ist.
60 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Gemeinschaftsorgane entgegen der Behauptung der Klägerin nicht gehalten waren, die Gewinne oder Verluste der Gemeinschaftshersteller bei ihrer Gesamttätigkeit im Photokopierergeschäft zu berücksichtigen. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2176/84 sind nämlich die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft zu messen. Mithin hat der Rat die Auswirkung der japanischen Einfuhren auf die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller zu Recht an der Erzeugung im vorstehenden Sinn gemessen.
61 Die Klägerin macht ferner geltend, die Entwicklung des europäischen Photokopierermarktes mache deutlich, daß die Gemeinschaftsorgane zu Unrecht den Einfuhren eine Schädigung zugerechnet hätten, die in Wahrheit auf anderen Faktoren, insbesondere auf der Entscheidung der Gemeinschaftsunternehmen beruhe, wegen der Kosten und technologischen Schwierigkeiten, die die Entwicklung dieser neuen Geräte mit sich gebracht hätte, keine Kleinstkopierer herzustellen.
62 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. So führt der Rat in Randnummer 85 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung in bezug auf Rank Xerox aus, daß die Probleme, die diese Firma in Zusammenhang mit der Entwicklung eines neuen Modells gehabt habe, ab 1982/83 gelöst gewesen seien und ein solches Modell tatsächlich auf den Markt gebracht worden sei. Die Annahme des Rates, daß diese Schwierigkeiten nichts mit dem Rank Xerox infolge der Einfuhren aus Japan entstandenen sonstigen Schaden zu tun hatten, beruht somit nicht auf einem Beurteilungsfehler.
63 Bezueglich Océ und Olivetti ist daran zu erinnern, daß die Versuche dieser beiden Produzenten, ein vollständiges Sortiment von Modellen zu entwickeln und auf den Markt zu bringen, wie vorstehend (Randnr. 48) ausgeführt, wegen des durch die japanischen Einfuhren hervorgerufenen Verfalls der Marktpreise gescheitert sind.
64 Was schließlich die angebliche Überlegenheit der japanischen NPK, die Produktpalette dieser Geräte, ihre Qualität und ihre Zuverlässigkeit betrifft, so hat die Klägerin insoweit keinerlei Beweis vorgebracht.
65 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Rüge der fehlerhaften Würdigung der Faktoren der Schädigung zurückzuweisen.
Zur Rüge der fehlerhaften Beurteilung der Interessen der Gemeinschaft
66 Die Klägerin rügt, daß die Beurteilung der Interessen der Gemeinschaft dadurch verfälscht worden sei, daß Rank Xerox, Océ und Olivetti, die von japanischen Einfuhren abhängig gewesen seien und aus ihnen Vorteile gezogen hätten, zu den diesen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildenden Produzenten gerechnet und ihre Interessen von den Gemeinschaftsorganen nicht mit denen der ÖM(Original Equipment Manufacturers)-Importeure wie Gestetner, Agfa-Gevaert und andere verglichen worden seien. Rank Xerox, Océ und Olivetti hätten mit Tetras zusammen lediglich einen Anteil von 3 % am Gemeinschaftsmarkt für Kleinstkopierer gehabt, während die genannten ÖM-Importeure, die eine grosse Zahl von Personen beschäftigt hätten, im Bereich der Kleinstkopierer überaus aktiv gewesen seien.
67 Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Entscheidung der Gemeinschaftsorgane in der Frage, ob eine Gemeinschaftsmaßnahme im Interesse der Gemeinschaft liege, angesichts der sehr begrenzten Gemeinschaftserzeugung und der sehr beschränkten Produktpalette im Bereich der Kleinstkopierer fehlerhaft gewesen sei, weil die Gemeinschaftsorgane bei ihrem Entschluß, die Hersteller einer sehr beschränkten Menge von Erzeugnissen zu schützen, die sich hieraus ergebenden Folgen nicht bedacht hätten.
68 Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen der Gemeinschaft erfordern, setzt, wie der Gerichtshof namentlich in seinem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 63) entschieden hat, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist dabei auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Wahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.
69 Nach Auffassung der Gemeinschaftsorgane wäre es ohne Antidumpingzölle zweifelhaft, ob eine unabhängige Gemeinschaftserzeugung von NPK weiterbestehen könnte; eine solche sei jedoch für die Bewahrung und Entwicklung der für die Herstellung von Reprographieprodukten erforderlichen Technik sowie für die Erhaltung einer grossen Zahl von Arbeitsplätzen notwendig. Diese Sorge ergab sich insbesondere daraus, daß während der Untersuchung das Unternehmen eines Gemeinschaftserzeugers von einem japanischen Hersteller aufgekauft worden war. Die Gemeinschaftsorgane waren daher der Ansicht, daß die Notwendigkeit, die Gemeinschaftsindustrie zu schützen, wie in Randnummer 99 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ausgeführt wird, wichtiger sei als der Schutz kurzfristiger Verbraucherinteressen und als der Schutz der Importeure.
70 Da den Gemeinschaftsorganen kein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der Gemeinschaftsinteressen unterlaufen ist, muß die betreffende Rüge zurückgewiesen werden.
Zur Rüge der fehlerhaften Berechnung des Antidumpingzolls
71 Die Klägerin macht schließlich geltend, die Gemeinschaftsorgane hätten mit der Festsetzung der endgültigen Antidumpingzölle auf 20 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft gegen Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2176/84 verstossen, dem zufolge diese Zölle nicht höher sein dürften, als für die Beseitigung der Schädigung erforderlich sei.
72 Die Kommission sei zunächst zu Unrecht davon ausgegangen, daß eine Gewinnspanne von 12 % erforderlich sei, um einen angemessenen Gewinn bei Verkäufen von NPK sicherzustellen. Diese Spanne sei offensichtlich zu hoch, weil Kleinstkopierer stets mit einem niedrigeren Gewinn verkauft würden, als er bei NPK-Verkäufen insgesamt erzielt werde. Ferner sei der Zoll so berechnet worden, daß er Preisunterbietungen habe beseitigen sollen, die es aber aus den bereits dargelegten Gründen gar nicht gegeben habe. Schließlich sei auch die Art und Weise der Berechnung des Zolls in Randnummer 107 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung nicht klar beschrieben.
73 Bezueglich des Vorbringens, die Gewinnspanne sei mit 12 % zu hoch angesetzt, ist darauf hinzuweisen, daß die gewählte Rate nach Randnummer 103 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung die Gemeinschaftshersteller insgesamt in die Lage versetzen soll, eine angemessene Ertragsrate im Verhältnis zu den mit der Entwicklung neuer Produkte verbundenen Risiken zu erwirtschaften. Die Gemeinschaftsorgane haben es hierbei nicht als angemessen angesehen, die Gewinne bei Zusatzlieferungen und sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kopiergeräten zu berücksichtigen.
74 Weder aus den Akten noch aus den mündlichen Ausführungen vor dem Gerichtshof ergibt sich, daß die Gemeinschaftsorgane etwa ihr Ermessen fehlerhaft ausgeuebt hätten. Im übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, inwieweit eine geringere Spanne bei Kleinstkopierern sich auf die Höhe des festgesetzten Antidumpingzolls ausgewirkt hätte.
75 Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorbringen, daß es die Preisunterbietungen, die durch den Zoll hätten beseitigt werden sollen, tatsächlich nicht gegeben habe. Wie nämlich in Randnummer 110 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung ausgeführt wird, haben die japanischen Exporteure unzweifelhaft eine bestimmte Form der Preisunterbietung betrieben (siehe oben Randnr. 58); jedoch ist wegen deren fehlender Quantifizierbarkeit kein sie berücksichtigender Faktor in die Berechnung des Antidumpingzolls einbezogen worden.
76 Bezueglich der Beschreibung der Art und Weise der Berechnung des Zolls genügt die Feststellung, daß in Randnummer 107 der Begründungserwägungen der angefochtenen Verordnung alle Berechnungsschritte der Gemeinschaftsorgane ausführlich dargestellt sind und daß die Klägerin nicht näher dargelegt hat, weshalb diese nicht verständlich sein sollten.
77 Nach alledem ist die Rüge der fehlerhaften Berechnung des Antidumpingzolls zurückzuweisen und die Klage damit insgesamt abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
78 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers CECOM, der einen entsprechenden Antrag gestellt hat, aufzuerlegen. Die Kommission hat gemäß Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten zu tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers CECOM.
Ende der Entscheidung
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