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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.1996
Aktenzeichen: C-174/96 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, VerfO


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EG-Satzung Art. 17
VerfO Art. 37
VerfO Art. 38
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Partei im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes darf unabhängig von ihrer Eigenschaft nicht selbst vor dem Gerichtshof auftreten, sondern muß sich eines Dritten bedienen, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten.

Da weder in der Satzung noch in der Verfahrensordnung des Gerichtshofes eine Abweichung oder Ausnahme von diesem Erfordernis vorgesehen ist, kann die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage auch dann nicht ausreichen, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist.


Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Dezember 1996. - Orlando Lopes gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Unzulässigkeit - Vertretungsmangel. - Rechtssache C-174/96 P.

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 6. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen und dort am 21. Mai 1996 in das Register eingetragen worden ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung sowie den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache T-547/93 (Lopes/Gerichtshof, Slg. ÖD 1996, II-185) eingelegt, soweit mit diesem seine Anträge auf Aufhebung von Vermerken über die Qualität seiner Arbeit, von Entscheidungen, mit denen seine Bewerbung um ausgeschriebene Stellen abgelehnt worden war, und seiner Beurteilung für den Zeitraum 1991°1992 sowie auf Verurteilung des Gerichtshofes zum Ersatz des Schadens, den er durch das Verhalten seiner Vorgesetzten und die angefochtenen Entscheidungen erlitten zu haben meint, zurückgewiesen wurden.

2 Die Rechtsmittelschrift ist nur vom Rechtsmittelführer selbst unterzeichnet. Ihr liegt eine Bescheinigung des Generalvorstands der portugiesischen Rechtsanwaltschaft (Ordem dos advogados, Conselho Geral) bei, aus der sich ergibt, daß die Zugehörigkeit des Betreffenden zur Anwaltschaft seit dem 19. Oktober 1983 ausgesetzt ist, ihm aber mit Entscheidung vom 23. Februar 1996 gestattet wurde, sich in eigenen Angelegenheiten selbst zu vertreten.

3 Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichtshofes vom 1. Juli 1996 ist der Rechtsmittelführer aufgefordert worden, eine den Anforderungen des Artikels 17 der EG-Satzung des Gerichtshofes (nachstehend: Satzung) und des Artikels 37 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes entsprechende Rechtsmittelschrift vorzulegen, die von einem unabhängigen Anwalt, der berechtigt ist, in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens [über den Europäischen Wirtschaftsraum; nachstehend: EWR] aufzutreten , unterzeichnet sei.

4 Mit Schriftsatz, der am 11. Juli 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen und am 15. Juli 1996 in das Register eingetragen worden ist, hat der Rechtsmittelführer beantragt, festzustellen, daß seine Rechtsmittelschrift im Einklang mit den oben genannten Bestimmungen eingereicht worden sei und damit keine Berichtigung erforderlich sei. Artikel 17 der Satzung und die Artikel 37 und 38 der Verfahrensordnung verlangten nur, daß die Rechtsmittelschrift von einem in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder Vertragsstaat des EWR zugelassenen Anwalt unterzeichnet sei und daß diese Zulassung durch eine bei der Kanzlei hinterlegte Bescheinigung belegt werde. Diese Bestimmungen sähen weder ihrem Wortlaut noch ihrem Sinne nach vor, daß der Anwalt eine vom Vertretenen verschiedene Person sein müsse. Ein derartiges Erfordernis beeinträchtige die Verteidigungsrechte, wie sie sich insbesondere aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergäben, und verstosse gegen den Grundsatz "nemo plus iuris in alium transferre potest quam ipse habet" sowie den Gleichheitssatz.

5 Artikel 17 Absätze 3 und 4 der Satzung bestimmt:

Die anderen Parteien [als die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft sowie die Vertragsstaaten des EWR] müssen durch einen Anwalt vertreten sein.

Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.

6 In Artikel 19 Absatz 1 der Satzung heisst es:

Die Klageerhebung beim Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muß Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden... enthalten.

7 Artikel 37 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes lautet:

Die Urschrift jedes Schriftsatzes ist vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen.

8 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß aus Artikel 17 Absatz 3 (Absatz 2 der alten Fassung) und Artikel 19 Absatz 1 der Satzung sowie aus Artikel 37 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung eindeutig hervorgeht, daß ein Kläger sich durch eine hierzu berechtigte Person vertreten lassen muß und daß der Gerichtshof nur durch eine von dieser Person unterzeichnete Klageschrift wirksam angerufen werden kann. Da weder in der Satzung noch in der Verfahrensordnung eine Abweichung oder Ausnahme von diesem Erfordernis vorgesehen ist, kann somit die Einreichung einer vom Kläger selbst unterzeichneten Klageschrift für die Erhebung einer Klage nicht ausreichen (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 15. März 1984 in der Rechtssache 131/83, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 8).

9 Nach ständiger Rechtsprechung ist somit eine nur vom Kläger unterzeichnete Klage unzulässig und die Rechtssache im Register des Gerichtshofes zu streichen (vgl. Beschlüsse des Gerichtshofes vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 10/81, Farrall/Kommission, Slg. 1981, 717, und vom 17. November 1983 in der Rechtssache 73/83, Stavridis/Parlament, Slg. 1983, 3803).

10 Dies gilt auch dann, wenn der Kläger ein zum Auftreten vor einem nationalen Gericht berechtigter Anwalt ist.

11 Aus dem Wortlaut des Artikels 17 Absatz 3 der Satzung und insbesondere aus der Verwendung des Begriffes vertreten ergibt sich nämlich, daß eine "Partei" im Sinne dieser Bestimmung unabhängig von ihrer Eigenschaft nicht selbst vor dem Gerichtshof auftreten darf, sondern sich eines Dritten bedienen muß, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten. Andere Vorschriften der Satzung und der Verfahrensordnung (vgl. Artikel 19 Absatz 1 und 29 der Satzung sowie Artikel 37 § 1, 38 § 3 und 58 der Verfahrensordnung) bestätigen, daß eine Partei und ihr Anwalt nicht ein und dieselbe Person sein können. Wie der Gerichtshof ausserdem in dem genannten Beschluß Vaupel/Gerichtshof (Randnr. 8) festgestellt hat, ist weder in der Satzung noch in der Verfahrensordnung des Gerichtshofes eine Abweichung oder Ausnahme von diesem Erfordernis vorgesehen.

12 Das Vorbringen des Rechtsmittelführers steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zunächst wird einer Partei , auch wenn sie selbst Anwalt ist, mit dem Erfordernis, sich zur Vertretung vor dem Gerichtshof eines Dritten zu bedienen, kein Verteidigungsmittel genommen, und ihre Verteidigungsrechte werden also dadurch nicht beeinträchtigt. Der Rechtsmittelführer kann sich insoweit nicht auf Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten stützen, der sich auf die Rechte des Angeklagten im Strafverfahren bezieht, während der vorliegende Rechtsstreit keine strafrechtlichen Anklagen im Sinne dieser Konvention betrifft. Mit dem streitigen Erfordernis werden auch dem Vertreter einer Partei nicht mehr Rechte übertragen, als die von ihm vertretene Partei hat, auch wenn diese selbst Anwalt ist. Schließlich verstösst dieses Erfordernis, das die Parteien unabhängig von ihrer beruflichen Stellung hinsichtlich der Bedingungen für die Verteidigung ihrer Rechte vor dem Gerichtshof gleichstellt, nicht gegen den Gleichheitssatz.

13 Unter diesen Voraussetzungen ist das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären und die Rechtssache im Register des Gerichtshofes zu streichen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2. Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

Luxemburg, den 5. Dezember 1996

Ende der Entscheidung

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