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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: C-179/08
Rechtsgebiete: Richtlinie 2004/83/EG, Verfahrensordnung
Vorschriften:
Richtlinie 2004/83/EG 11 Abs. 1 Buchst. e | |
Verfahrensordnung Art. 43 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
25. Juni 2008
"Verbindung"
Parteien:
In der Rechtssache C-175/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2008, in dem Verfahren
Aydin Salahadin Abdulla
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
in der Rechtssache C-176/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2008, in dem Verfahren
Kamil Hasan
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
in der Rechtssache C-177/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2008, in dem Verfahren
Khoshnaw Abdullah
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
in der Rechtssache C-178/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2008, in dem Verfahren
Ahmed Adem,
Hamrin Mosa Rashi
gegen
Bundesrepublik Deutschland
und in der Rechtssache C-179/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2008, in dem Verfahren
Dler Jamal
gegen
Bundesrepublik Deutschland
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Poiares Maduro
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen vornehmlich die Auslegung des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12).
2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie nach Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssachen C-175/08 bis C-179/08 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Luxemburg, den 25. Juni 2008
Ende der Entscheidung
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