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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.1997
Aktenzeichen: C-180/97
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom, EG-Satzung
Vorschriften:
EGV Art. 173 Abs. 4 (jetzt Art. 230 Abs. 4 EGV) | |
EGV Art. 168a | |
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 3 | |
EG-Satzung Art. 47 Abs. 2 |
Seit dem Inkrafttreten des Beschlusses 94/149 ist der Gerichtshof nur noch für Klagen zuständig, die von einem Mitgliedstaat oder einem Gemeinschaftsorgan erhoben wurden.
Insoweit geht aus der allgemeinen Systematik der Verträge hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen, insbesondere derjenigen über die gerichtlichen Klagen, nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfasst und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden kann, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben mögen. Andernfalls würde das institutionelle Gleichgewicht beeinträchtigt, das in den Verträgen vorgesehen ist, die insbesondere die Bedingungen festlegen, unter denen die Mitgliedstaaten, d. h. die Staaten, die Parteien der Gründungs- und Beitrittsverträge sind, bei der Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane mitwirken. Die Europäischen Gemeinschaften können nämlich nicht eine Zahl von Mitgliedstaaten umfassen, die höher ist als die Zahl der Staaten, die in ihnen zusammengeschlossen sind.
Wenn also der Gerichtshof von einer regionalen Behörde, die als juristische Person im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages anzusehen ist, mit einer Nichtigkeitsklage nach dieser Bestimmung befasst wird, ist er für sie offensichtlich unzuständig und hat sie nach Artikel 47 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes an das Gericht erster Instanz zu verweisen.
Beschluss des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1997. - Regione Toscana gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofes - Verweisung an das Gericht erster Instanz. - Rechtssache C-180/97.
Ende der Entscheidung
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