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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.1996
Aktenzeichen: C-181/95
(1)
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EG-Vertrag
Vorschriften:
EG-Satzung Art. 37 | |
EG-Vertrag Art. 177 |
Ein Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, die die Zulassung ihres Beitritts nicht beim nationalen Gericht erfolgreich beantragt hat, auf Beitritt zum Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof ist unzulässig.
Zwar verleiht nämlich Artikel 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes das Recht, Rechtsstreitigkeiten beizutreten, dies gilt jedoch nur für das Streitverfahren, das der Entscheidung eines Rechtsstreits dient, und nicht für das Verfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag; diese Bestimmung sieht zwar das Recht vor, Erklärungen abzugeben, behält dies jedoch im Falle natürlicher Personen denjenigen vor, die die Eigenschaft einer beteiligten Partei im Verfahren vor dem nationalen Gericht haben, das den Gerichtshof angerufen hat.
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. Februar 1996. - Biogen Inc. gegen Smithkline Beecham Biologicals SA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de Nivelles - Belgien. - Artikel 20 und 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes - Beteiligung am Verfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag. - Rechtssache C-181/95.
Entscheidungsgründe:
1 Die Research Corporation Technologies Inc., Gesellschaft amerikanischen Rechts, hat mit Schriftsatz, der am 12. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, ihren Beitritt zum vorliegenden Rechtsstreit zuzulassen, um zu der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts Erklärungen abgeben zu können.
2 Zur Begründung ihres Antrags macht sie geltend, daß Artikel 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes natürlichen oder juristischen Personen das Recht zubillige, beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreitigkeiten beizutreten, was die Vorabentscheidungsverfahren einschließe. Im übrigen beschränke Artikel 20 der EG-Satzung, wonach die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls der Rat beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben könnten, nicht ausdrücklich das Recht der natürlichen oder juristischen Personen, den Vorabentscheidungsverfahren beizutreten, noch schließe er es aus.
3 Ein solcher Antrag auf Zulassung des Beitritts zum Vorabentscheidungsverfahren ist unzulässig (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 13. Juni 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1307, und Urteil vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 19/68, De Cicco, Slg. 1968, 708, 716 f.).
4 Artikel 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes, auf den sich die Antragstellerin beruft, verleiht natürlichen oder juristischen Personen das Recht, beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreitigkeiten beizutreten, wenn sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen. Nach diesem Artikel können ferner mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Er findet somit Anwendung auf Streitverfahren vor dem Gerichtshof, die der Entscheidung eines Rechtsstreits dienen.
5 Artikel 177 EG-Vertrag eröffnet kein Streitverfahren, das der Entscheidung eines Rechtsstreits diente, sondern ein Verfahren, das die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch Zusammenarbeit des Gerichtshofes und der nationalen Gerichte gewährleisten und es den letzteren damit ermöglichen soll, um die Auslegung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu ersuchen, die auf vor ihnen anhängige Streitsachen anzuwenden sind.
6 In den in Artikel 177 EG-Vertrag geregelten Fällen richtet sich die Beteiligung nach Artikel 20 Absätze 1 und 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der das Recht, beim Gerichtshof Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Erklärungen abzugeben, den Parteien, den Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Zentralbank vorbehält. Mit der Wendung "beteiligte Parteien" meint diese Bestimmung nur diejenigen Personen, die diese Eigenschaft im Verfahren vor dem nationalen Gericht haben (vgl. Urteil vom 1. März 1973 in der Rechtssache 62/72, Bollmann, Slg. 1973, 269, Randnr. 4). Eine solche Sondervorschrift hätte keinen Sinn, wenn das Recht zur Beteiligung an Verfahren und Artikel 177 allen zustuende, die im Sinne von Artikel 37 ein Interesse glaubhaft machen. Daher hat eine Person, die die Zulassung ihres Beitritts nicht beim nationalen Gericht erfolgreich beantragt hat, kein Recht, im Sinne dieser Bestimmung Erklärungen vor dem Gerichtshof abzugeben.
7 Daher ist der Antrag der Research Corporation Technologies Inc. auf Zulassung ihres Beitritts als unzulässig zurückzuweisen.
8 Da erstattungspflichtige Kosten nicht entstanden sind, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
1. Der Antrag der Research Corporation Technologies Inc. auf Zulassung ihres Beitritts wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Luxemburg, den 26. Februar 1996
Ende der Entscheidung
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