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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: C-188/07
Rechtsgebiete: Richtlinie 75/442/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 75/442/EWG Art. 1
Richtlinie 75/442/EWG Art. 15
Richtlinie 75/442/EWG Anhang I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

24. Juni 2008

"Richtlinie 75/442/EWG - Abfallbewirtschaftung - Abfallbegriff - Verursacherprinzip - Besitzer - Frühere Besitzer - Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren - Kohlenwasserstoffe und Schweröl - Havarie - Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden - IOPCF"

Parteien:

In der Rechtssache C-188/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 28. März 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 2007, in dem Verfahren

Commune de Mesquer

gegen

Total France SA,

Total International Ltd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer C. W. A. Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten A. Rosas, K. Lenaerts und L. Bay Larsen, der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter K. Schiemann, P. Kuris, E. Levits, A. Ó Caoimh, der Richterin P. Lindh, der Richter J.-C. Bonichot und T. von Danwitz sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Commune de Mesquer, vertreten durch C. Lepage und A. Moustardier, avocats,

- der Total France SA und der Total International Ltd, vertreten durch J.-P. Hordies, C. Smits, M. Memlouk, J. Boivin, E. Fontaine und F.-H. Briard, avocats,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A.-L. During als Bevollmächtigte,

- der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Gibbs und I. Rao als Bevollmächtigte im Beistand von J. Maurici, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Konstantinidis, J.-B. Laignelot und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. März 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1 und 15 sowie des Anhangs I der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABl. L 135, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Commune de Mesquer (Gemeinde Mesquer) einerseits und der Total France SA sowie der Total International Ltd (im Folgenden zusammen: Total-Gesellschaften) andererseits wegen Ersatz für die Schäden, die durch Abfälle verursacht wurden, die sich nach der Havarie des Tankers Erika auf dem Gebiet dieser Gemeinde verteilt hatten.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrechtliche Regelungen

3 Das internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden, das am 29. November 1969 in Brüssel angenommen und durch das am 27. November 1992 in London unterzeichnete Protokoll (ABl. 2004, L 78, S. 32) geändert wurde (im Folgenden: Haftungsübereinkommen), regelt die Haftung von Schiffseignern für Schäden, die durch das Auslaufen von beständigem Kohlenwasserstofföl aus Tankschiffen verursacht werden. Es stellt den Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung auf, die auf einen Betrag beschränkt ist, der sich nach dem Raumgehalt des Schiffes berechnet, und führt ein System der obligatorischen Haftpflichtversicherung ein.

4 Das Haftungsübereinkommen gilt nach seinem Art. II Buchst. a für Verschmutzungsschäden, die im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaats und in der nach Völkerrecht festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, gegebenenfalls, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird, verursacht worden sind.

5 Laut Art. III Abs. 4 des Haftungsübereinkommens "können Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden weder aufgrund dieses Übereinkommens noch auf anderer Grundlage geltend gemacht werden gegen ... einen Charterer (wie auch immer er bezeichnet ist, einschließlich Bareboat-Charterer), Ausrüster oder Betreiber des Schiffes sowie einen mit der Betriebsführung Beauftragten ..., sofern nicht die Schäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihnen selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden".

6 Das Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, das am 18. Dezember 1971 in Brüssel angenommen und durch das am 27. November 1992 in London unterzeichnete Protokoll (ABl. 2004, L 78, S. 40) geändert wurde (im Folgenden: Fondsübereinkommen), ergänzt das Haftungsübereinkommen durch die Errichtung eines Systems zur Entschädigung der Betroffenen.

7 Der internationale Fonds zur Entschädigung von Ölverschmutzungsschäden (im Folgenden: IOPCF), der durch Beiträge der Ölindustrie finanziert wird, kann für ein Ereignis vor 2003 Schäden bis zur Höhe von 135 Millionen SZR (Sonderziehungsrechten) abdecken. Nach Art. 4 des Fondsübereinkommens können Geschädigte bei den Gerichten des Vertragsstaats, in dem die Schäden verursacht wurden, u. a. in Fällen, in denen sich aus dem Haftungsübereinkommen keine Haftung für den Schaden ergibt oder der Eigentümer des Schiffes zahlungsunfähig oder nach diesem Übereinkommen von einer Haftung befreit ist, eine Entschädigung beantragen.

8 Mit dem Protokoll von 2003 zum internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (ABl. 2004, L 78, S. 24) ist ein internationaler Zusatzfonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden mit dem Namen "Internationaler Zusatzentschädigungsfonds von 2003 für Ölverschmutzungsschäden" errichtet worden, der es zusammen mit dem IOPCF ermöglicht, für ein einzelnes Ereignis nach dem 1. November 2003 Schäden bis zur Höhe von 750 Millionen Rechnungseinheiten abzudecken.

Gemeinschaftsrecht

Die Richtlinie 75/442

9 Dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 75/442 zufolge muss jede Regelung der Abfallbeseitigung als wesentliche Zielsetzung den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen haben.

10 Art. 1 der Richtlinie 75/442 bestimmt:

"Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

a) 'Abfall': alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Die Kommission erstellt ... ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle. ...;

b) 'Erzeuger': jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind ('Ersterzeuger'), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

c) 'Besitzer': der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;

...

e) 'Beseitigung': alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren;

f) 'Verwertung': alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren;

g) 'Einsammeln': das Einsammeln, Sortieren und/oder Zusammenstellen der Abfälle im Hinblick auf ihre Beförderung."

11 Art. 8 der Richtlinie 75/442 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen

- diese einem privaten oder öffentlichen Sammel- oder Abfallbeseitigungsunternehmen übergibt,

oder

- selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherstellt."

12 Art. 15 der Richtlinie 75/442 sieht vor:

"Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten für die Beseitigung der Abfälle zu tragen von

- dem Abfallbesitzer, der seine Abfälle einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen im Sinne des Artikels 9 übergibt,

und/oder

- den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren."

13 Die Gruppen Q4, Q11, Q13 und Q16 des mit "Abfallgruppen" überschriebenen Anhangs I der Richtlinie 75/442 werden wie folgt beschrieben:

"Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind

...

Q11 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z. B. im Bergbau, bei der Erdölförderung usw.)

...

Q13 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist

...

Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören."

14 Unter der Überschrift "Beseitigungsverfahren" führt Anhang II A der Richtlinie 75/442 Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden, während Anhang II B mit der Überschrift "Verwertungsverfahren" in gleicher Weise Verwertungsverfahren, die in der Praxis angewandt werden, aufführt.

15 Die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9), durch die die Richtlinie 75/442 aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit kodifiziert worden ist, übernimmt in ihren Art. 1 und 15 sowie in ihren Anhängen I, II A und II B die vorstehend genannten Bestimmungen. Die Richtlinie 2006/12 wurde jedoch erst erlassen, nachdem sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zugetragen hatte, so dass sie für das Ausgangsverfahren nicht maßgeblich sein kann.

Die Richtlinie 68/414/EWG

16 Die Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 308, S. 14), in der durch die Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 (ABl. L 358, S. 100) geänderten Fassung, die eine derartige Verpflichtung insbesondere deshalb vorsieht, um eventuellen Verknappungen oder Versorgungskrisen zu begegnen, stuft Heizöle als eine Kategorie von Erdölerzeugnissen ein.

Die Richtlinie 2004/35/EG

17 Der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56) sieht Folgendes vor:

"Ausdrücklich sollten der Euratom-Vertrag und relevante internationale Übereinkommen sowie Rechtsvorschriften der Gemeinschaft berücksichtigt werden, durch die die Ausübung in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallender Tätigkeiten umfassender und strenger reglementiert werden. ..."

18 Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2004/35 bestimmt:

"Diese Richtlinie gilt nicht für Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, die infolge eines Vorfalls eintreten, bei dem die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines der in Anhang IV aufgeführten internationalen Übereinkommen, einschließlich etwaiger künftiger Änderungen dieser Übereinkommen, fällt, das in dem betroffenen Mitgliedstaat in Kraft ist"

19 Anhang IV der Richtlinie 2004/35 sieht Folgendes vor:

"Internationale Übereinkommen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2

a) Internationales Übereinkommen vom 27. November 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden;

b) Internationales Übereinkommen vom 27. November 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden;

..."

Die Entscheidung 2004/246/EG

20 Der Rat erließ am 2. März 2004 die Entscheidung 2004/246/EG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung Österreichs und Luxemburgs, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten (ABl. L 78, S. 22).

21 Der vierte Erwägungsgrund der Entscheidung 2004/246 hat folgenden Wortlaut:

"Gemäß dem Zusatzfondsprotokoll können nur souveräne Staaten Vertragsparteien des Protokolls sein; der Gemeinschaft ist es daher nicht möglich, das Protokoll zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und es besteht auch keine Aussicht, dass sie in naher Zukunft dazu in der Lage sein könnte."

22 Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 der Entscheidung 2004/246 sehen Folgendes vor:

"Artikel 1

"(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (nachstehend 'Zusatzfondsprotokoll' genannt) unter den in den folgenden Artikeln festgelegten Bedingungen im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

...

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten setzen sich unverzüglich nach bestem Bemühen dafür ein, dass das Zusatzfondsprotokoll und die zugrunde liegenden Instrumente so geändert werden, dass die Gemeinschaft Vertragspartei dieser Instrumente werden kann."

Nationales Recht

23 Art. 2 des Gesetzes 75-633 vom 15. Juli 1975 über die Abfallbeseitigung (Journal Officiel de la République Française vom 16. Juli 1975, S. 7279), nunmehr Art. L. 541-2 des Umweltgesetzbuchs (Code de l'environnement), bestimmt:

"Wer Abfälle unter Umständen erzeugt oder besitzt, die geeignet sind, schädliche Auswirkungen auf den Boden, die Tier- und die Pflanzenwelt hervorzurufen, die Umgebung oder die Landschaft zu beeinträchtigen, Luft oder Gewässer zu verschmutzen, Lärm oder Gerüche zu verursachen oder allgemein die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu schädigen, ist verpflichtet, ihre Beseitigung gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels zu Bedingungen sicherzustellen oder sicherstellen zu lassen, die geeignet sind, die genannten Folgen zu vermeiden.

Die Abfallbeseitigung umfasst die Einsammel-, Beförderungs-, Sortier- und Behandlungsvorgänge, die zur Gewinnung von wiederverwendbaren Bestandteilen und Materialien oder von Energie sowie zur Ablagerung oder Entsorgung aller anderen Erzeugnisse in der natürlichen Umgebung zu Bedingungen, die geeignet sind, die im vorstehenden Absatz genannten Belastungen zu vermeiden, erforderlich sind."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

24 Am 12. Dezember 1999 sank der unter maltesischer Flagge fahrende und von Total International Ltd gecharterte Erdöltanker Erika etwa 35 Seemeilen südwestlich von Penmarc'h (Finistère, Frankreich), wobei ein Teil seiner Ladung und seines Tankinhalts ins Meer ausfloss, was eine Verschmutzung der französischen Atlantikküste zur Folge hatte.

25 Aus der Vorlageentscheidung und den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen geht hervor, dass die italienische Gesellschaft ENEL einen Vertrag mit der Total International Ltd über die Lieferung von Schweröl geschlossen hatte, das als Brennstoff zur Stromerzeugung verwendet werden sollte. Zur Erfüllung dieses Vertrags hatte Total raffinage distribution, nunmehr Total France SA, dieses Schweröl an Total International Ltd verkauft, die für dessen Transport vom Hafen von Dünkirchen (Frankreich) bis zum Hafen von Milazzo (Italien) das Tankschiff Erika gechartert hatte.

26 Die Commune de Mesquer erhob am 9. Juni 2000 gegen die Total-Gesellschaften beim Tribunal de commerce de Saint Nazaire (Handelsgericht Saint Nazaire) Klage, mit der sie u. a. beantragte, festzustellen, dass die Total-Gesellschaften nach dem Gesetz Nr. 75-633 die Folgen für die Schäden tragen müssten, die die auf dem Gemeindegebiet verteilten Abfälle verursacht hätten, und die Gesellschaften gesamtschuldnerisch zum Ersatz der Aufwendungen der Gemeinde für die Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten in Höhe von 69 232,42 Euro zu verurteilen.

27 Nachdem ihre Klage abgewiesen worden war, legte die Gemeinde Berufung bei der Cour d'appel de Rennes ein, die mit Urteil vom 13. Februar 2002 die erstinstanzliche Entscheidung u. a. mit der Begründung bestätigte, dass das Schweröl im vorliegenden Fall kein Abfall sei, sondern ein Brennstoff, d. h. ein für eine bestimmte Verwendung aufbereiteter Energiestoff. Die Cour d'appel de Rennes räumte zwar ein, dass durch das Schweröl, nachdem es auf diese Weise ausgelaufen und sich durch die Vermischung mit dem Sand und dem Wasser verändert habe, Abfälle entstanden seien, war aber trotzdem der Ansicht, dass es keine Vorschrift gebe, aus der sich eine Haftung der Gesellschaften herleiten lasse. Die Commune de Mesquer legte daraufhin Kassationsbeschwerde ein.

28 Da sich die Cour de cassation in diesem Rechtsstreit erheblichen Schwierigkeiten bei der Auslegung der Richtlinie 75/448 gegenübersah, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Schweröl, ein in einem Raffinationsverfahren nach den Spezifikationen des Verbrauchers hergestelltes Erzeugnis, das nach dem Willen des Erzeugers als Brennstoff verkauft werden soll und in der Richtlinie 68/414 genannt ist, als Abfall im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Kodifizierung durch die Richtlinie 2006/12 anzusehen?

2. Stellt eine mit einem Schiff transportierte Ladung Schweröl, das infolge eines Unglücks ins Meer ausläuft, selbst oder aber wegen seiner Vermischung mit Wasser und Sedimenten Abfall im Sinne von Anhang I Abfallgruppe Q4 der Richtlinie 2006/12 dar?

3. Falls Frage 1 verneint und Frage 2 bejaht wird: Sind der Erzeuger des Schweröls (Total raffinage distribution) und/oder der Verkäufer oder der Befrachter (Total International Ltd) im Sinne des Art. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/12 für die Zwecke der Anwendung des Art. 15 dieser Richtlinie als Erzeuger und/oder Besitzer des Abfalls anzusehen, obwohl das Erzeugnis bei Eintritt des Unfalls, durch den es zu Abfall wurde, von einem Dritten transportiert wurde?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

29 Die Total-Gesellschaften sind der Ansicht, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig erklärt werden müsse, da die Commune de Mesquer bereits aus dem IOPCF entschädigt worden sei und infolgedessen kein Klageinteresse habe. Unter diesen Umständen habe das Vorabentscheidungsersuchen hypothetischen Charakter.

30 Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Im Übrigen ist es nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung Sache der mit einem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteil vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Aus den Akten ergibt sich, dass die Commune de Mesquer auf ihre Entschädigungsanträge gegenüber dem Schiffseigner und dem IOPCF hin tatsächlich Zahlungen aus diesem Fonds erhalten hat. Diese Zahlungen waren Gegenstand von Vergleichen, in denen die Gemeinde ausdrücklich auf Klagen verzichtete und sich anderenfalls zur Erstattung der gezahlten Beträge verpflichtete.

33 Das vorlegende Gericht verfügte über diese Informationen, hat aber den Rechtsstreit weder als erledigt angesehen noch ein Klageinteresse der Klägerin des Ausgangsverfahrens verneint, noch darauf verzichtet, dem Gerichtshof seine Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

34 Unter diesen Umständen müssen die Fragen der Cour de cassation beantwortet werden.

Zur ersten Frage

35 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob als Brennstoff verkauftes Schweröl als Abfall im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 eingestuft werden kann.

36 Die Total-Gesellschaften, die Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, sowie die Kommission sind der Ansicht, dass diese Frage verneint werden müsse. Nur die Commune de Mesquer vertritt die Auffassung, dass derartiges Schweröl als Abfall einzustufen sei und zudem zur Gruppe der gefährlichen und verbotenen Erzeugnisse gehöre.

37 Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, als Abfall anzusehen sind.

38 Somit hängt der Anwendungsbereich des Abfallbegriffs im Kontext dieser Richtlinie von der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" ab (Urteil vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 26). Der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge muss dieser Ausdruck unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie 75/442 ausgelegt werden (Urteil vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a., C-418/97 und C-419/97, Slg. 2000, I-4475, Randnr. 37), das nach dem dritten Erwägungsgrund im Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen besteht, wobei auch Art. 174 Abs. 2 EG zu berücksichtigen ist, dem zufolge die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau abzielt und insbesondere auf den Grundsätzen der Vorsorge und der Vorbeugung beruht (vgl. Urteil vom 11. November 2004, Niselli, C-457/02, Slg. 2004, I-10853, Randnr. 33).

39 Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass der Abfallbegriff in Anbetracht des von der Richtlinie 75/442 verfolgten Ziels nicht eng ausgelegt werden kann (vgl. Urteil ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 40).

40 Dieser Begriff kann alle Gegenstände und Stoffe erfassen, deren sich ihr Besitzer entledigt, auch wenn sie einen Handelswert haben und gewerbsmäßig zum Zweck der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden (vgl. u. a. Urteil vom 18. April 2002, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus, C-9/00, Slg. 2002, I-3533, im Folgenden: Urteil Palin Granit, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Insoweit können bestimmte Umstände Anhaltspunkte dafür darstellen, dass der Besitzer sich eines Stoffes oder eines Gegenstands im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches gewonnen werden sollte (Urteil ARCO Chemie Nederland u. a., Randnrn. 83 und 84). So hat der Gerichtshof entschieden, dass in einem Granitsteinbruch beim Abbau entstandener Bruch, der nicht das ist, was der Betreiber des Steinbruchs hauptsächlich zu gewinnen sucht, grundsätzlich Abfall darstellt (Urteil Palin Granit, Randnrn. 32 und 33).

42 Jedoch muss ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Herstellungs- oder Abbauverfahren entsteht, nicht einen Rückstand darstellen, sondern kann ein Nebenerzeugnis sein, dessen sich das Unternehmen nicht "entledigen" will, sondern das es unter Umständen, die für es wirtschaftlich vorteilhaft sind, in einem späteren Vorgang ohne vorherige Bearbeitung nutzen oder vermarkten möchte (vgl. Urteil Palin Granit, Randnr. 34, sowie Beschluss vom 15. Januar 2004, Saetti und Frediani, C-235/02, Slg. 2004, I-1005, Randnr. 35).

43 Es gibt nämlich keine Rechtfertigung dafür, Gegenstände, Materialien oder Rohstoffe, die unabhängig von jeder Bearbeitung wirtschaftlich einen Warenwert haben und als solche den für diese Waren geltenden Vorschriften unterliegen, den Bestimmungen der Richtlinie 75/442 zu unterwerfen (vgl. Urteil Palin Granit, Randnr. 35, und Beschluss Saetti und Frediani, Randnr. 35).

44 Da der Begriff "Abfälle" weit auszulegen ist, greift diese Überlegung bei Nebenerzeugnissen, um die mit dem Wesen dieser Nebenerzeugnisse verbundenen Unzuträglichkeiten oder Beeinträchtigungen einzudämmen, jedoch nur ein, wenn die Wiederverwendung eines Gegenstands, eines Materials oder eines Rohstoffs nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist (Urteil Palin Granit, Randnr. 36, und Beschluss Saetti und Frediani, Randnr. 36).

45 Neben dem Kriterium des Produktionsrückstands stellt der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung des Stoffes ohne eine vorherige Bearbeitung somit ein zweites maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage dar, ob es sich um Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 handelt. Liegt über die bloße Möglichkeit der Wiederverwendung des Stoffes hinaus für den Besitzer ein wirtschaftlicher Vorteil in der Wiederverwendung, so ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen hoch. In diesem Fall kann der betreffende Stoff nicht mehr als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten (vgl. Urteil Palin Granit, Randnr. 37).

46 Im Ausgangsverfahren fiel der fragliche Stoff durch die Raffination von Rohöl an.

47 Dieser Reststoff lässt sich jedoch unter wirtschaftlich vorteilhaften Umständen auf dem Markt verwerten, was durch die Tatsache bestätigt wird, dass er Gegenstand eines Handelsgeschäfts war und den Spezifikationen des Käufers entsprach, wie das vorlegende Gericht hervorhebt.

48 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass ein Stoff wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nämlich als Brennstoff verkauftes Schweröl, kein Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 ist, sofern er unter wirtschaftlich vorteilhaften Umständen genutzt oder vermarktet wird und tatsächlich ohne eine vorherige Bearbeitung als Brennstoff verwendet werden kann.

Zur zweiten Frage

49 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Schweröl, das infolge einer Havarie unabsichtlich ins Meer ausgebracht worden ist, unter solchen Umständen als Abfall im Sinne der Abfallgruppe Q4 in Anhang I der Richtlinie 75/442 angesehen werden kann.

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

50 Die Commune de Mesquer, der sich die französische und die italienische Regierung sowie die Kommission im Wesentlichen angeschlossen haben, ist der Ansicht, dass derartige Kohlenwasserstoffe, wenn sie ins Meer ausliefen, vor allem, wenn sie sich mit Wasser und Sedimenten vermischten, als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 eingestuft werden müssten.

51 Die Total-Gesellschaften sind der Auffassung, dass die Mischung aus Kohlenwasserstoffen, Wasser und Küstensedimenten nur dann Abfall sei, wenn eine Pflicht zur Beseitigung oder Verwertung der unabsichtlich ausgebrachten Kohlenwasserstoffe als solcher bestehe und sich diese mit dem Wasser und den Sedimenten untrennbar verbunden hätten.

52 Die belgische Regierung vertritt die Ansicht, dass auf diese Weise ins Meer ausgebrachte Erzeugnisse nicht als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442, sondern als schwere Kohlenwasserstoffe im Sinne des Haftungs- und des Fondsübereinkommens einzustufen seien. Die Regierung des Vereinigten Königreichs räumt zwar ein, dass derartige Kohlenwasserstoffe als Abfall im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden könnten, hält es aber für wünschenswert, dass das unabsichtliche Ausbringen von Kohlenwasserstoffen ins Meer ausschließlich unter das Haftungs- sowie das Fondsübereinkommen falle und die Richtlinie 75/442 demzufolge unter solchen Umständen keine Anwendung finde.

Antwort des Gerichtshofs

53 Einleitend ist daran zu erinnern, dass Anhang I der Richtlinie 75/442 Stoffe und Gegenstände auflistet, die als Abfälle eingestuft werden können. Er bietet jedoch nur einen Anhaltspunkt, da sich die Einstufung von Abfällen vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" ergibt (vgl. Urteil vom 7. September 2004, Van de Walle u. a., C-1/03, Slg. 2004, I-7613).

54 Die Tatsache, dass Anhang I ("Abfallgruppen") der Richtlinie 75/442 in seinem Punkt Q4 "unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind", aufführt, ist somit nur ein Anhaltspunkt dafür, dass solche Stoffe unter den Abfallbegriff fallen. Sie lässt also nicht ohne Weiteres eine Einstufung der Kohlenwasserstoffe, die unabsichtlich ins Meer ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung der Hoheitsgewässer und anschließend der Küste eines Mitgliedstaats verursacht haben, als Abfall zu (vgl. in diesem Sinne Urteil Van de Walle u. a., Randnr. 43).

55 Deshalb ist zu prüfen, ob ein solches unabsichtliches Ausbringen von Kohlenwasserstoffen eine Handlung darstellt, mit der der Besitzer sich ihrer im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 entledigt (vgl. in diesem Sinne Urteil Van de Walle u. a., Randnr. 44).

56 Handelt es sich bei dem fraglichen Stoff oder Gegenstand um einen Produktionsrückstand, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches im Hinblick auf eine spätere Verwendung gewonnen werden sollte und das der Besitzer nicht ohne vorherige Bearbeitung unter wirtschaftlich vorteilhaften Umständen wiederverwenden kann, so ist der Stoff oder Gegenstand als Last zu betrachten, deren der Besitzer sich entledigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Palin Granit, Randnrn. 32 bis 37, sowie Van de Walle u. a., Randnr. 46).

57 In Bezug auf Kohlenwasserstoffe, die unabsichtlich ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers verursacht haben, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese kein Erzeugnis darstellen, das ohne vorherige Bearbeitung wiederverwendbar ist (vgl. Urteil Van de Walle u. a., Randnr. 47).

58 Diese Feststellung gilt auch für Kohlenwasserstoffe, die unabsichtlich ins Meer ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung der Hoheitsgewässer und anschließend der Küste eines Mitgliedstaats verursacht haben.

59 Denn es steht fest, dass die Nutzung oder Vermarktung von Kohlenwasserstoffen, die sich auf dem Wasser verbreiten und Emulsionen bilden oder sogar mit Sedimenten verklumpen, sehr spekulativ, wenn nicht gar hypothetisch ist. Außerdem steht fest, dass eine derartige Nutzung oder Vermarktung, selbst wenn man sie für technisch durchführbar hält, in jedem Fall eine vorherige Bearbeitung voraussetzen würde, die für den Besitzer des Stoffes keineswegs wirtschaftlich vorteilhaft wäre, sondern in Wirklichkeit eine erhebliche finanzielle Last darstellen würde. Deshalb sind unabsichtlich ins Meer ausgebrachte Kohlenwasserstoffe als Stoffe anzusehen, die ihr Besitzer nicht herstellen wollte und deren er sich, wenn auch ohne Vorsatz, auf dem Transport "entledigt" hat, so dass sie als Abfälle im Sinne der Richtlinie 75/442 einzustufen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Van de Walle u. a., Randnrn. 47 und 50).

60 Im Übrigen wird die Anwendbarkeit dieser Richtlinie nicht dadurch in Frage gestellt, dass das unabsichtliche Ausbringen von Kohlenwasserstoffen nicht auf dem Festland eines Mitgliedstaats, sondern in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone stattgefunden hat.

61 Es genügt nämlich, ohne dass entschieden werden müsste, ob die Richtlinie 75/442 am Ort des Schiffsunglücks anwendbar war, die Feststellung, dass die auf diese Weise unabsichtlich ins Meer ausgebrachten Kohlenwasserstoffe an der Küste entlangtrieben und schließlich dort an Land geschwemmt wurden, so dass sie auf diese Weise auf dem Festland dieses Mitgliedstaats ausgebracht wurden.

62 Demzufolge ist die Richtlinie 75/442 unter den Umständen, unter denen sich das Tankerunglück im Ausgangsverfahren ereignete, örtlich anwendbar.

63 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Kohlenwasserstoffe, die nach einer Havarie unabsichtlich ins Meer ausgebracht worden sind, sich mit Wasser sowie mit Sedimenten vermischen, an der Küste eines Mitgliedstaats entlangtreiben und schließlich dort an Land geschwemmt werden, Abfälle im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 sind, da sie nicht ohne vorherige Bearbeitung genutzt oder verarbeitet werden können.

Zur dritten Frage

64 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob im Fall einer Havarie eines Öltankers der Erzeuger des ins Meer ausgebrachten Schweröls und/oder der Verkäufer des Öls und Befrachter des Schiffes, das diesen Stoff beförderte, verpflichtet sein können, die Kosten zu tragen, die mit der Beseitigung der auf diese Weise entstandenen Abfälle verbunden sind, auch wenn der ins Meer ausgebrachte Stoff von einem Dritten, im vorliegenden Fall vom Schiffsfrachtführer, befördert wurde.

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

65 Die Commune de Mesquer vertritt die Auffassung, dass im Ausgangsverfahren für die Zwecke der Anwendung von Art. 15 der Richtlinie 75/442 der Erzeuger des Schweröls sowie der Verkäufer des Öls und Befrachter des Schiffes, das diesen Stoff befördert habe, als Erzeuger und Besitzer der durch die Ausbringung dieses Stoffes ins Meer entstandenen Abfälle im Sinne von Art. 1 Buchst. b und c dieser Richtlinie anzusehen seien.

66 Nach Ansicht der Total-Gesellschaften findet Art. 15 der Richtlinie 75/442 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens weder auf den Erzeuger des Schweröls noch auf den Verkäufer des Öls und Befrachter des Schiffes, das diesen Stoff befördert habe, Anwendung, da das Öl zum Zeitpunkt des Unfalls, der es in Abfall verwandelt habe, von einem Dritten befördert worden sei. Im Übrigen finde diese Vorschrift auch nicht schon deshalb auf den Erzeuger des Schweröls Anwendung, weil er der Hersteller des Erzeugnisses sei, von dem die Abfälle herrührten.

67 Die französische Regierung, der sich die italienische Regierung und die Kommission teilweise anschließen, ist der Auffassung, dass der Erzeuger des Schweröls und/oder der Verkäufer des Öls und Befrachter des Schiffes, das diesen Stoff befördert habe, nur dann als Erzeuger und/oder Besitzer der durch die Ausbringung dieses Stoffes ins Meer entstandenen Abfälle angesehen werden könnten, wenn das Schiffsunglück, das die Ladung Schweröl in Abfall verwandelt habe, auf bestimmte Handlungen zurückzuführen sei, die die Haftung der betreffenden Personen auslösen könnten. Die Kommission weist jedoch ergänzend darauf hin, dass der Hersteller eines Erzeugnisses wie Schweröl nicht allein wegen dieser Tätigkeit hinsichtlich der Abfälle, die von diesem Erzeugnis infolge eines Unfalls bei seiner Beförderung herrührten, als deren "Erzeuger" und/oder "Besitzer" im Sinne von Art. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 75/442 angesehen werden könne. Trotzdem bleibe er nach Art. 15 zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie in seiner Eigenschaft als "Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren", verpflichtet, die Kosten für die Beseitigung der Abfälle zu tragen.

68 Nach Ansicht der belgischen Regierung ist die Anwendung der Richtlinie 75/442 ausgeschlossen, weil das Haftungsübereinkommen anwendbar sei. In der gleichen Weise vertritt die Regierung des Vereinigten Königreichs die Auffassung, dass der Gerichtshof diese Frage nicht beantworten sollte, da es im Ausgangsverfahren um die Haftung wegen der Ausbringung von Schweröl ins Meer gehe.

Antwort des Gerichtshofs

69 Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens sind angesichts des Ziels der Richtlinie 75/442, wie es in ihrem dritten Erwägungsgrund wiedergegeben wird, die Kosten für die Beseitigung der Abfälle nach Art. 15 zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie gemäß dem Verursacherprinzip von den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren, zu tragen.

70 Nach Art. 8 der Richtlinie 75/442 ist "jeder Besitzer von Abfällen" verpflichtet, diese entweder einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen zu übergeben, das die in den Anhängen II A oder II B dieser Richtlinie genannten Maßnahmen durchführt, oder deren Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie selbst sicherzustellen (Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 179).

71 Den vorgenannten Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Richtlinie 75/442 die tatsächliche Durchführung der Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen, die sie jedem "Besitzer von Abfällen" unabhängig davon auferlegt, ob es sich bei ihm um den Erzeuger oder den Eigenbesitzer handelt, von der Übernahme der hiermit verbundenen Kosten unterscheidet, die sie gemäß dem Verursacherprinzip denjenigen aufbürdet, die die Abfälle verursacht haben, seien sie nun Besitzer oder frühere Besitzer dieser Abfälle oder aber Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren (Urteil Van de Walle u. a., Randnr. 58).

72 Das Verursacherprinzip im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Unterabs. 1 EG und Art. 15 der Richtlinie 75/442 würde ausgehöhlt, wenn sich die genannten Personen, die zur Entstehung der Abfälle beigetragen haben, ihren finanziellen Verpflichtungen, wie sie die Richtlinie vorsieht, entziehen könnten, obwohl die Herkunft der Kohlenwasserstoffe, die, wenn auch ohne Vorsatz, ins Meer ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung der Küstengebiete eines Mitgliedstaats verursacht haben, eindeutig festgestellt worden ist.

- Zu den Begriffen "Besitzer" und "frühere Besitzer"

73 Im Fall unabsichtlich ausgebrachter Kraftstoffe, die aus den Tanks einer Tankstelle ausgetreten und von dieser zum Zweck ihres Betriebs erworben worden waren, war der Gerichtshof der Auffassung, dass sich diese Kohlenwasserstoffe faktisch im Besitz des Betreibers der Tankstelle befanden. In diesem Kontext war nach Ansicht des Gerichtshofs der Betreiber, der die betreffenden Kohlenwasserstoffe im Rahmen seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt, als sie zu Abfall wurden, lagerte, derjenige, durch den die Abfälle im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442 "angefallen" waren. Wenn nämlich der Betreiber der Tankstelle gleichzeitig Besitzer und Erzeuger dieser Abfälle ist, ist er als Besitzer dieser Abfälle im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 75/442 anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Van de Walle u. a., Randnr. 59).

74 Im Fall unabsichtlich ins Meer ausgebrachter Kohlenwasserstoffe ist gleichermaßen festzustellen, dass der Eigentümer des Schiffes, das diese Kohlenwasserstoffe befördert, diese unmittelbar vor ihrer Verwandlung in Abfall in seinem Besitz hat. Unter diesen Umständen kann der Schiffseigner als derjenige angesehen werden, durch den diese Abfälle im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442 angefallen sind, und deshalb insoweit als "Besitzer" im Sinne von Art. 1 Buchst. c dieser Richtlinie eingestuft werden.

75 Dennoch ist es nach der Richtlinie 75/442 nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen die Kosten für die Beseitigung der Abfälle von einem oder mehreren früheren Besitzern zu übernehmen sind (Urteil Van de Walle u. a., Randnr. 57).

- Zur Bestimmung der Personen, die die Kosten für die Beseitigung der Abfälle zu tragen haben

76 Im Ausgangsverfahren stellt sich die Frage, ob derjenige, der die Ware an den Endempfänger verkauft und hierfür das Schiff gechartert hatte, das auf dem Meer untergegangen ist, ebenfalls als "Besitzer" - und zwar als "früherer Besitzer" - der auf diese Weise ins Meer ausgebrachten Abfälle angesehen werden kann. Im Übrigen fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren, ebenfalls verpflichtet sein kann, die Kosten für die Beseitigung der so entstandenen Abfälle zu tragen.

77 Nach Art. 15 der Richtlinie 75/442 können bestimmte Kategorien von Personen, im vorliegenden Fall "frühere Besitzer" oder der "Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren", gemäß dem Verursacherprinzip verpflichtet sein, die Kosten für die Beseitigung der Abfälle zu tragen. Diese finanzielle Verpflichtung obliegt ihnen, weil sie zur Entstehung dieser Abfälle und gegebenenfalls zu der daraus resultierenden Verschmutzungsgefahr beigetragen haben.

78 Werden infolge der Havarie eines Öltankers unabsichtlich Kohlenwasserstoffe ins Meer ausgebracht, so kann das nationale Gericht den Verkäufer dieser Kohlenwasserstoffe und Befrachter des Tankschiffs, das diese befördert, als denjenigen ansehen, durch den "Abfälle angefallen sind", wenn es aufgrund des Sachverhalts, dessen Würdigung nur ihm zukommt, zu der Schlussfolgerung gelangt, dass dieser Verkäufer-Befrachter zu der Gefahr einer Verschmutzung, wie sie durch die Havarie eingetreten ist, beigetragen hat, insbesondere wenn er es versäumt hat, Maßnahmen zur Verhütung eines solchen Ereignisses, z. B. durch die Auswahl des Schiffes, zu treffen. Unter solchen Umständen kann dieser Verkäufer-Befrachter als früherer Besitzer der Abfälle im Sinne von Art. 15 zweiter Gedankenstrich erste Alternative der Richtlinie 75/442 angesehen werden.

79 Wie in Randnr. 69 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sieht Art. 15 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 75/442 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens durch die Verwendung der Konjunktion "oder" vor, dass die Kosten für die Beseitigung der Abfälle entweder von "den früheren Besitzern" oder "dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren", zu tragen sind.

80 Insoweit sind die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie 75/442 gerichtet ist, nach Art. 249 EG zwar in der Wahl der Form und der Mittel frei, sind aber hinsichtlich des genannten Ziels, das in Bezug auf die Tragung der Kosten für die Beseitigung der Abfälle erreicht werden muss, gebunden. Infolgedessen müssen sie dafür sorgen, dass ihr nationales Recht es ermöglicht, die Kosten entweder den früheren Besitzern oder dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren, aufzuerlegen.

81 Wie die Generalanwältin in Randnr. 135 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, verbietet Art. 15 der Richtlinie 75/442 den Mitgliedstaaten nicht, entsprechend den in diesem Bereich eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, wie dem Haftungs- und dem Fondsübereinkommen, vorzusehen, dass der Eigentümer des Schiffes und dessen Befrachter nur bis zu einem Höchstbetrag, der sich nach dem Raumgehalt des Schiffes bestimmt, und/oder nur unter besonderen Umständen im Zusammenhang mit fahrlässigem Handeln für Schäden, die durch das Ausbringen von Kohlenwasserstoffen ins Meer verursacht werden, haften müssen. Diese Bestimmung verbietet ebenso wenig, dass entsprechend den genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen ein Entschädigungsfonds wie der IOPCF, der für jeden Schadensfall einen Höchstbetrag vorsieht, anstelle der "Besitzer" im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 75/442 die Kosten für die Beseitigung der Abfälle übernimmt, die von der unabsichtlichen Ausbringung von Kohlenwasserstoffen ins Meer herrühren.

82 Wenn sich jedoch herausstellt, dass die Kosten für die Beseitigung von Abfällen, die von einem unabsichtlichen Ausbringen von Kohlenwasserstoffen ins Meer herrühren, von dem betreffenden Fonds nicht übernommen werden oder nicht übernommen werden können, weil der für diesen Schadensfall vorgesehene Entschädigungshöchstbetrag ausgeschöpft ist, und das nationale Recht eines Mitgliedstaats - einschließlich des Rechts, das auf völkerrechtlichen Übereinkommen beruht - durch Haftungsbeschränkungen und/oder -befreiungen verhindert, dass diese Kosten von dem Eigentümer und/oder Befrachter des Schiffes getragen werden, obwohl diese als "Besitzer" im Sinne des Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 75/442 anzusehen sind, muss das betreffende nationale Recht, um eine mit Art. 15 dieser Richtlinie vereinbare Umsetzung zu gewährleisten, die Möglichkeit vorsehen, dass die fraglichen Kosten von dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die auf diese Weise ins Meer ausgebrachten Abfälle herrühren, getragen werden. Allerdings darf ein solcher Hersteller gemäß dem Verursacherprinzip nur dann zur Tragung dieser Kosten verpflichtet werden, wenn er durch seine Tätigkeit zu der Gefahr einer Verschmutzung, wie sie durch das Schiffsunglück eingetreten ist, beigetragen hat.

83 Die Pflicht eines Mitgliedstaats, alle zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Ziels erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ist eine durch Art. 249 Abs. 3 EG und durch die Richtlinie selbst auferlegte zwingende Pflicht. Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, trifft alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (vgl. Urteile vom 13. November 1990, Marleasing, C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und Inter-Environnement Wallonie, Randnr. 40).

84 Daraus folgt, dass ein nationales Gericht, das bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften oder um solche handelt, die auf internationalen Übereinkommen beruhen, die der Mitgliedstaat geschlossen hat - dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Marleasing, Randnr. 8).

85 Im Übrigen ist die Gemeinschaft - entgegen dem Vorbringen der Total-Gesellschaften in der mündlichen Verhandlung - an das Haftungs- und das Fondsübereinkommen nicht gebunden. Sie ist nämlich weder diesen völkerrechtlichen Vereinbarungen beigetreten, noch kann davon ausgegangen werden, dass sie an die Stelle ihrer Mitgliedstaaten getreten ist - und sei es auch nur, weil nicht alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieser Übereinkommen sind - (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juli 1994, Peralta, C-379/92, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 16, und vom 3. Juni 2008, Intertanko u. a., C-308/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 47), oder dass sie an diese Übereinkommen mittelbar aufgrund von Art. 235 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gebunden ist, das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichnet wurde, am 16. November 1994 in Kraft trat und mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 (ABl. L 179, S. 1) genehmigt wurde. Art. 235 Abs. 3 dieses Übereinkommens beschränkt sich - wie die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat - darauf, eine allgemeine Verpflichtung der Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Zusammenarbeit zu begründen.

86 Zur Entscheidung 2004/246 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Gemeinschaft das Protokoll von 2003 zum Fondsübereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten, genügt darüber hinaus die Feststellung, dass diese Entscheidung und das genannte Protokoll von 2003 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens keine Anwendung finden können.

87 Zwar sieht die Richtlinie 2004/35 in ihrem Art. 4 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass sie nicht für Vorfälle oder Tätigkeiten gilt, bei denen die Haftung oder Entschädigung in den Anwendungsbereich eines internationalen Übereinkommens fällt, das in Anhang IV aufgeführt ist, in dem das Haftungsübereinkommen und das Fondsübereinkommen genannt sind. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hielt es nämlich - wie im zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausgeführt wird - für erforderlich, relevante internationale Übereinkommen, durch die die Ausübung in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallender Tätigkeiten umfassender und strenger reglementiert werden, ausdrücklich zu berücksichtigen.

88 Die Richtlinie 75/442 enthält jedoch - auch in ihrer kodifizierten Fassung - keine vergleichbare Bestimmung, wie sie sich aus der Richtlinie 2006/12 ergibt.

89 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass für die Anwendung von Art. 15 der Richtlinie 75/442 auf das unabsichtliche Ausbringen von Kohlenwasserstoffen ins Meer, die eine Verunreinigung der Küsten eines Mitgliedstaats verursachen, Folgendes gilt:

- Das nationale Gericht kann den Verkäufer dieser Kohlenwasserstoffe und den Befrachter des Schiffes, das diese befördert, als Erzeuger dieser Abfälle im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442 und damit als früheren Besitzer im Sinne von Art. 15 zweiter Gedankenstrich erste Alternative dieser Richtlinie ansehen, wenn es aufgrund des Sachverhalts, dessen Würdigung nur ihm zukommt, zu der Schlussfolgerung gelangt, dass dieser Verkäufer-Befrachter zu der Gefahr einer Verschmutzung, wie sie durch die Havarie eingetreten ist, beigetragen hat, insbesondere wenn er es versäumt hat, Maßnahmen zur Verhütung eines solchen Ereignisses, z. B. durch die Auswahl des Schiffes, zu treffen.

- Wenn sich herausstellt, dass die Kosten für die Beseitigung von Abfällen, die von einem unabsichtlichen Ausbringen von Kohlenwasserstoffen ins Meer herrühren, von dem betreffenden Fonds nicht übernommen werden oder nicht übernommen werden können, weil der für diesen Schadensfall vorgesehene Entschädigungshöchstbetrag ausgeschöpft ist, und das nationale Recht eines Mitgliedstaats - einschließlich des Rechts, das auf völkerrechtlichen Übereinkommen beruht - durch Haftungsbeschränkungen und/oder -befreiungen verhindert, dass diese Kosten von dem Eigentümer und/oder Befrachter des Schiffes getragen werden, obwohl diese als "Besitzer" im Sinne des Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 75/442 anzusehen sind, muss das betreffende nationale Recht, um eine mit Art. 15 dieser Richtlinie vereinbare Umsetzung zu gewährleisten, die Möglichkeit vorsehen, dass die fraglichen Kosten von dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die auf diese Weise ins Meer ausgebrachten Abfälle herrühren, getragen werden. Allerdings darf ein solcher Hersteller gemäß dem Verursacherprinzip nur dann zur Tragung dieser Kosten verpflichtet werden, wenn er durch sein Handeln zu der Gefahr einer Verschmutzung, wie sie durch das Schiffsunglück eingetreten ist, beigetragen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

90 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Ein Stoff wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nämlich als Brennstoff verkauftes Schweröl, ist kein Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 geänderten Fassung, sofern er unter wirtschaftlich vorteilhaften Umständen genutzt oder vermarktet wird und tatsächlich ohne eine vorherige Bearbeitung als Brennstoff verwendet werden kann.

2. Kohlenwasserstoffe, die nach einer Havarie unabsichtlich ins Meer ausgebracht worden sind, sich mit Wasser sowie mit Sedimenten vermischen, an der Küste eines Mitgliedstaats entlangtreiben und schließlich dort an Land geschwemmt werden, sind Abfälle im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 in der durch die Entscheidung 96/350 geänderten Fassung, da sie nicht ohne vorherige Bearbeitung genutzt oder verarbeitet werden können.

3. Für die Anwendung von Art. 15 der Richtlinie 75/442 in der durch die Entscheidung 96/350 geänderten Fassung auf das unabsichtliche Ausbringen von Kohlenwasserstoffen ins Meer, die eine Verunreinigung der Küsten eines Mitgliedstaats verursachen, gilt Folgendes:

- Das nationale Gericht kann den Verkäufer dieser Kohlenwasserstoffe und den Befrachter des Schiffes, das diese befördert, als Erzeuger dieser Abfälle im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442 und damit als früheren Besitzer im Sinne von Art. 15 zweiter Gedankenstrich erste Alternative dieser Richtlinie ansehen, wenn es aufgrund des Sachverhalts, dessen Würdigung nur ihm zukommt, zu der Schlussfolgerung gelangt, dass dieser Verkäufer-Befrachter zu der Gefahr einer Verschmutzung, wie sie durch die Havarie eingetreten ist, beigetragen hat, insbesondere wenn er es versäumt hat, Maßnahmen zur Verhütung eines solchen Ereignisses, z. B. durch die Auswahl des Schiffes, zu treffen.

- Wenn sich herausstellt, dass die Kosten für die Beseitigung von Abfällen, die von einem unabsichtlichen Ausbringen von Kohlenwasserstoffen ins Meer herrühren, von dem betreffenden Fonds nicht übernommen werden oder nicht übernommen werden können, weil der für diesen Schadensfall vorgesehene Entschädigungshöchstbetrag ausgeschöpft ist, und das nationale Recht eines Mitgliedstaats - einschließlich des Rechts, das auf völkerrechtlichen Übereinkommen beruht - durch Haftungsbeschränkungen und/oder -befreiungen verhindert, dass diese Kosten von dem Eigentümer und/oder Befrachter des Schiffes getragen werden, obwohl diese als "Besitzer" im Sinne des Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 75/442 anzusehen sind, muss das betreffende nationale Recht, um eine mit Art. 15 dieser Richtlinie vereinbare Umsetzung zu gewährleisten, die Möglichkeit vorsehen, dass die fraglichen Kosten von dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die auf diese Weise ins Meer ausgebrachten Abfälle herrühren, getragen werden. Allerdings darf ein solcher Hersteller gemäß dem Verursacherprinzip nur dann zur Tragung dieser Kosten verpflichtet werden, wenn er durch sein Handeln zu der Gefahr einer Verschmutzung, wie sie durch das Schiffsunglück eingetreten ist, beigetragen hat.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Französisch.

Ende der Entscheidung

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