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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: C-189/02 P
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 86
EG-Vertrag Art. 82
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Große) vom 28. Juni 2005. - Dansk Rørindustri A/S (C-189/02 P), Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH und andere (C-202/02 P), KE KELIT Kunststoffwerk GmbH (C-205/02 P), LR af 1998 A/S (C-206/02 P), Brugg Rohrsysteme GmbH (C-207/02 P), LR af 1998 (Deutschland) GmbH (C-208/02 P) und ABB Asea Brown Boveri Ltd (C-213/02 P) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Fernwärmerohre (vorisolierte Rohre) - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Kartell - Boykott - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der Höhe von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Berechtigtes Vertrauen - Rechtmäßigkeit - Mitteilung über Zusammenarbeit - Begründungspflicht. - Verbundene Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C189/02 P, C202/02 P, C205/02 P bis C208/02 P und C213/02 P

betreffend Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, in der ersten Rechtssache eingereicht am 17. Mai 2002, in der zweiten Rechtssache am 29. Mai 2002, in den vier darauf folgenden Rechtssachen am 3. Juni 2002 und in der letzten Rechtssache am 5. Juni 2002,

Dansk Rørindustri A/S mit Sitz in Fredericia (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: K. Dyekjær-Hansen und K. Høegh, advokaterne (C189/02 P),

Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Rosenheim (Deutschland),

Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH mit Sitz in Hohenberg (Österreich),

Isoplus Fernwärmetechnik GmbH mit Sitz in Sondershausen (Deutschland),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Krömer, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C202/02 P),

KE KELIT Kunststoffwerk GmbH mit Sitz in Linz (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Löbl, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C205/02 P),

LR af 1998 A/S, vormals Løgstør Rør A/S, mit Sitz in Løgstør (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: D. Waelbroeck, avocat, und H. Peytz, advokat (C206/02 P),

Brugg Rohrsysteme GmbH mit Sitz in Wunstorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Jestaedt, H.C. Salger und M. Sura, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C207/02 P),

LR af 1998 (Deutschland) GmbH, vormals Lögstör Rör (Deutschland) GmbH, mit Sitz in Fulda (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.J. Hellmann, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C208/02 P),

ABB Asea Brown Boveri Ltd mit Sitz in Zürich (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Weitbrecht, J. Ruiz Calzado, abogado, und M. Bay, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C213/02 P),

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls, P. Oliver und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke (C189/02 P, C202/02 P, C205/02 P und C208/02 P) sowie von R. Thompson, QC (C206/02 P und C213/02 P), Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,

HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH Verwaltungsgesellschaft,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Krömer, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C202/02 P),

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Richter C. Gulmann und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler, und M.F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die vorliegenden Rechtsmittel sind von den Unternehmen Dansk Rørindustri A/S (im Folgenden: Dansk Rørindustri) (C189/02 P), Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH, Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH und Isoplus Fernwärmetechnik GmbH (im Folgenden zusammen: Gruppe Henss/Isoplus) (C202/02 P), KE KELIT Kunststoffwerk GmbH (im Folgenden: KE KELIT) (C205/02 P), LR af 1998 A/S, vormals Løgstør Rør A/S (im Folgenden: LR A/S) (C206/02 P), Brugg Rohrsysteme GmbH (im Folgenden: Brugg) (C207/02 P), LR af 1998 (Deutschland) GmbH, vormals Lögstör Rör (Deutschland) GmbH (im Folgenden: LR GmbH) (C208/02 P) und ABB Asea Brown Boveri Ltd (im Folgenden: ABB) (C213/02 P) eingelegt worden.

2. Mit ihren Rechtsmitteln haben diese Unternehmen jeweils die Aufhebung der sie betreffenden Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. März 2002 beantragt, d. h. der Urteile in der Rechtssache T21/99 (Dansk Rørindustri/Kommission, Slg. 2002, II1681), in der Rechtssache T9/99 (HFB u. a./Kommission, Slg. 2002, II1487), in der Rechtssache T17/99 (KE KELIT/Kommission, Slg. 2002, II1647), in der Rechtssache T23/99 (LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II1705), in der Rechtssache T15/99 (Brugg Rohrsysteme/Kommission, Slg. 2002, II1613), in der Rechtssache T16/99 (Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II1633) und in der Rechtssache T31/99 (ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Slg. 2002, II1881) (im Folgenden bei Bezugnahmen auf eines dieser Urteile z. B.: angefochtenes Urteil Dansk Rørindustri/Kommission, bei Bezugnahmen auf sämtliche Urteile: angefochtene Urteile).

3. Mit den angefochtenen Urteilen hat das Gericht insbesondere die gegen ABB durch die Entscheidung 1999/60/EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35.691/E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) (ABl. 1999, L 24, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) verhängte Geldbuße herabgesetzt und die Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung im Wesentlichen abgewiesen.

I - Rechtlicher Rahmen

Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

4. Artikel 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), der die Überschrift Keine Strafe ohne Gesetz trägt, bestimmt in Absatz 1:

Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.

Die Verordnung Nr. 17

5. Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), sieht vor:

1. Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

...

b) eine nach Artikel 11 Absatz (3) oder (5)... verlangte Auskunft unrichtig... erteilen,

...

2. Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a) gegen Artikel 85 Absatz (1) oder Artikel 86 des Vertrages verstoßen,

...

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

Die Leitlinien

6. Die Mitteilung der Kommission mit dem Titel Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Januar 1998 veröffentlicht wurde (ABl. C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), bestimmt in ihrer Präambel:

Die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze sollen dazu beitragen, die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission sowohl gegenüber den Unternehmen als auch gegenüber dem Gerichtshof zu erhöhen, sowie den Ermessensspielraum bekräftigen, der vom Gesetzgeber der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen innerhalb der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes der Unternehmen eingeräumt wurde. Dieser Ermessensspielraum muss jedoch nach zusammenhängenden, nicht diskriminierenden Leitlinien ausgefüllt werden, die im Einklang mit den bei der Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verfolgten Zielen stehen.

Das neue Verfahren für die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beruht auf folgendem Schema, dem die Errechnung eines Grundbetrags zugrunde liegt, wobei Aufschläge zur Berücksichtigung erschwerender und Abzüge zur Berücksichtigung mildernder Umstände berechnet werden können.

Die Mitteilung über Zusammenarbeit

7. In ihrer Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen, die am 18. Juli 1996 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde (ABl. C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) und bezüglich deren am 19. Dezember 1995 ein Entwurf veröffentlicht worden war (ABl. C 341, S. 13, im Folgenden: Entwurf einer Mitteilung über Zusammenarbeit), hat die Kommission, wie aus Abschnitt A Nummer 3 der Mitteilung hervorgeht, die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Geldbußen für Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, entweder nicht oder niedriger festgesetzt werden können.

8. Abschnitt A Nummer 5 der Mitteilung lautet:

Die Zusammenarbeit eines Unternehmens mit der Kommission ist nur einer von mehreren Gesichtspunkten, denen die Kommission bei der Festsetzung einer Geldbuße Rechnung trägt...

9. In Abschnitt E Nummer 3 der Mitteilung, der das Verfahren betrifft, heißt es insbesondere:

Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, dass die vorliegende Mitteilung berechtigte Erwartungen weckt, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollen, berufen werden.

II - Sachverhalt

10. Der den Klagen vor dem Gericht zugrunde liegende Sachverhalt, wie er in den angefochtenen Urteilen dargestellt ist, kann im Rahmen des vorliegenden Urteils wie folgt zusammengefasst werden.

11. Die Rechtsmittelführerinnen sind Gesellschaften, die in der Fernwärmebranche tätig sind. Sie produzieren und vermarkten für diese Branche bestimmte vorisolierte Fernwärmerohre.

12. Auf eine Beschwerde des schwedischen Unternehmens Powerpipe AB (im Folgenden: Powerpipe) vom 18. Januar 1995 hin führten die Kommission und Vertreter der Wettbewerbsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten am 28. Juni 1995 auf der Grundlage des Artikels 14 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen bei zehn Unternehmen und Unternehmensvereinigungen der Fernwärmebranche durch, zu denen auch die Rechtsmittelführerinnen und einige ihrer Betriebe gehörten.

13. Die Kommission richtete an die meisten vom streitgegenständlichen Sachverhalt betroffenen Unternehmen Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17.

14. Am 20. März 1997 richtete die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an einige der Rechtsmittelführerinnen und die anderen betroffenen Unternehmen.

15. Am 24. und 25. November 1997 fand eine Anhörung der betreffenden Unternehmen statt.

16. Am 21. Oktober 1998 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, in der sie feststellte, dass verschiedene Unternehmen, darunter einige der Rechtsmittelführerinnen, an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) mitgewirkt hätten (im Folgenden: Kartell).

17. In der Entscheidung wird ausgeführt, dass sich die vier dänischen Hersteller von Fernwärmerohren Ende 1990 auf die Grundsätze für eine allgemeine Zusammenarbeit auf ihrem Inlandsmarkt geeinigt hätten. An dieser Vereinbarung hätten die dänische Tochtergesellschaft von ABB -ABB IC Møller A/S -, die auch unter dem Namen Starpipe bekannte Dansk Rørindustri, die LR A/S und die Tarco Energi A/S (im Folgenden: Tarco) teilgenommen (im Folgenden gemeinsam: dänische Hersteller).

18. Eine der ersten Maßnahmen sei die Koordinierung einer Preiserhöhung sowohl auf dem dänischen Markt als auch auf den Auslandsmärkten gewesen. Zur Aufteilung des dänischen Marktes seien Quoten vereinbart und sodann von einer aus den Verkaufsleitern der betreffenden Unternehmen bestehenden Kontaktgruppe angewandt und überwacht worden.

19. Ab Herbst 1991 hätten auch zwei deutsche Hersteller - die Gruppe Henss/Isoplus und die Pan-Isovit GmbH (später Lögstör Rör [Deutschland] GmbH, dann LR GmbH) - an den regelmäßigen Treffen der dänischen Hersteller teilgenommen. Bei diesen Treffen hätten Verhandlungen über die Aufteilung des deutschen Marktes stattgefunden, die im August 1993 zu Vereinbarungen über die Festlegung von Verkaufsquoten für jedes beteiligte Unternehmen geführt hätten.

20. Zwischen all diesen Herstellern seien 1994 Quoten für den gesamten europäischen Markt vereinbart worden. Dieses gemeinschaftsweite Kartell habe eine zweistufige Struktur gehabt. Der Geschäftsführer-Klub, dem die Vorstandsvorsitzenden und Geschäftsführer der am Kartell beteiligten Hersteller angehört hätten, habe die Quoten festgelegt, die jedem Unternehmen sowohl auf dem Gesamtmarkt als auch auf den einzelnen Inlandsmärkten - insbesondere dem dänischen, dem deutschen, dem italienischen, dem niederländischen, dem österreichischen, dem finnischen und dem schwedischen Markt - zugeteilt worden seien. Für bestimmte Inlandsmärkte seien Kontaktgruppen eingerichtet worden, die in der Regel aus den jeweiligen Verkaufsleitern bestanden hätten; diesen sei die Aufgabe übertragen worden, die Vereinbarungen durch Zuteilung einzelner Aufträge und durch Koordinierung der Angebote umzusetzen.

21. Zum deutschen Markt heißt es in der streitigen Entscheidung, nach einem Treffen der sechs größten europäischen Hersteller - ABB, Dansk Rørindustri, die Gruppe Henss/Isoplus, die LR A/S, die LR GmbH und Tarco - sowie von Brugg am 18. August 1994 habe am 7. Oktober 1994 das erste Treffen der Kontaktgruppe für Deutschland stattgefunden. Die Treffen dieser Kontaktgruppe seien noch lange nach den Ende Juni 1995 vorgenommenen Nachprüfungen der Kommission fortgeführt worden, auch wenn sie von diesem Zeitpunkt an außerhalb der Europäischen Union, in Zürich (Schweiz), stattgefunden hätten. Die Treffen in Zürich seien bis zum 25. März 1996 fortgesetzt worden, d. h. bis einige Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem an eine Reihe dieser Unternehmen Auskunftsverlangen der Kommission gerichtet worden seien.

22. Als Bestandteil des Kartells werden in der Entscheidung u. a. die Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen genannt, um mit Powerpipe das einzige nicht am Kartell beteiligte Unternehmen von Bedeutung auszuschalten. Bestimmte Teilnehmer des Kartells hätten wichtige Mitarbeiter von Powerpipe abgeworben und dieser Gesellschaft klargemacht, dass sie sich vom deutschen Markt zurückziehen solle.

23. Nachdem Powerpipe im März 1995 den Zuschlag für ein bedeutendes deutsches Projekt erhalten habe, habe in Düsseldorf (Deutschland) ein Treffen stattgefunden, an dem die sieben Unternehmen teilgenommen hätten, die sich am 18. August 1994 getroffen hätten. Bei diesem Treffen sei ein kollektiver Boykott der Kunden und Zulieferer von Powerpipe beschlossen worden, der anschließend durchgeführt worden sei.

24. Die Kommission legt in der streitigen Entscheidung die Gründe dar, aus denen nicht nur die ausdrückliche Aufteilung der Marktanteile unter den dänischen Herstellern ab Ende 1990, sondern auch die ab Oktober 1991 getroffenen Absprachen insgesamt als eine verbotene Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages betrachtet werden könnten.

25. Die Kommission unterstreicht darüber hinaus, dass das dänische und das gemeinschaftsweite Kartell nur Ausprägungen eines einzigen Kartells gewesen seien, das in Dänemark begonnen habe, dessen längerfristiges Ziel aber von Beginn an die Ausdehnung der Kontrolle der Teilnehmer auf den gesamten Gemeinschaftsmarkt gewesen sei. Die fortdauernde Vereinbarung zwischen den Herstellern habe eine merkliche Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt.

26. Das Gericht hat in den angefochtenen Urteilen festgestellt, dass die Geldbußen in der streitigen Entscheidung unstreitig anhand der in den Leitlinien vorgesehenen Methode berechnet worden seien, wie u. a. aus den Randnummern 222 und 275 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission hervorgeht.

27. Ferner ist unstreitig, dass die streitige Entscheidung keinen Hinweis auf die Leitlinien enthält, dass den Unternehmen im Verwaltungsverfahren nicht mitgeteilt wurde, dass die in den Leitlinien vorgesehene Methode auf sie angewandt werde, und dass diese Methode insbesondere weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch während der Anhörung der Unternehmen erwähnt wurde.

28. Weiter ist festzustellen, dass die Kommission die Geldbußen aller von der streitigen Entscheidung betroffenen Unternehmen mit Ausnahme der Gruppe Henss/Isoplus gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit niedriger festgesetzt hat. Diese Herabsetzung erfolgte durch Anwendung eines Prozentsatzes auf den grundsätzlich geschuldeten Betrag der Geldbuße und wurde den Unternehmen für ihre jeweilige Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren gewährt. Diese Zusammenarbeit bestand darin, dass darauf verzichtet wurde, die wesentlichen Bestandteile der Zuwiderhandlungen zu bestreiten, oder dass in unterschiedlichem Umfang zum Nachweis der Zuwiderhandlungen beigetragen wurde.

29. Die streitige Entscheidung enthält folgende Bestimmungen:

Artikel 1

ABB..., Brugg..., Dansk Rørindustri..., die Gruppe Henss/Isoplus, [KE-KELIT], Oy KWH Pipe AB, Løgstør Rør A/S, Pan-Isovit GmbH, Sigma Tecnologie Di Rivestimento S.r.l. und Tarco... haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie in der in der Begründung ausgeführten Weise und dem genannten Umfang an miteinander verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor der vorisolierten Rohre mitgewirkt haben, die im November/Dezember 1990 von den vier dänischen Herstellern eingeleitet und anschließend auf andere nationale Märkte ausgeweitet wurden und Pan-Isovit sowie Henss/Isoplus einbezogen haben, und Ende 1994 aus einem umfassenden Kartell bestanden, das sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckte.

Die Dauer der Zuwiderhandlungen war wie folgt:

- im Falle von ABB, Dansk Rør[industri], Løgstør, Pan-Isovit... zwischen November/Dezember 1990 bis wenigstens März/April 1996

- im Falle von Henss/Isoplus zwischen Oktober 1991 bis zum gleichen Zeitraum

- im Falle von Brugg zwischen August 1994 bis zum gleichen Zeitraum

- im Falle von [KE-KELIT] zwischen Januar 1995 bis zum gleichen Zeitraum

...

Die wesentlichen Merkmale der Zuwiderhandlungen waren:

- Aufteilung der nationalen Märkte und schließlich des gesamten europäischen Marktes anhand von Quoten;

- Zuteilung von nationalen Märkten an einzelne Hersteller und Vorkehrungen für den Rückzug anderer Hersteller;

- Vereinbarung von Preisen für vorgedämmte Rohre und für einzelne Vorhaben;

- Zuteilung einzelner Vorhaben an ausgewählte Hersteller und Manipulierung der Ausschreibungsverfahren für diese Vorhaben, um zu gewährleisten, dass der vorgesehene Hersteller den Zuschlag erhält;

- Vereinbarung und Durchführung aufeinander abgestimmter Maßnahmen, um das Kartell vor dem Wettbewerb des einzigen großen Nichtmitglieds Powerpipe... zu schützen, dessen Geschäft zu behindern und zu schädigen bzw. dieses Unternehmen aus dem Markt zu verdrängen.

...

Artikel 3

Gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen folgende Geldbußen festgesetzt:

a) ABB... eine Geldbuße von 70 000 000 ECU,

b) Brugg... eine Geldbuße von 925 000 ECU,

c) Dansk Rørindustri... eine Geldbuße von 1 475 000 ECU,

d) Henss/Isoplus-Gruppe eine Geldbuße von 4 950 000 ECU,

wofür die nachstehend aufgeführten Unternehmen gesamtschuldnerisch haften, nämlich

- HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG;

- HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH Verwaltungsgesellschaft;

- Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH (vormals Dipl.-Kfm. Walter Henss GmbH Rosenheim);

- Isoplus Fernwärmetechnik GmbH, Sondershausen;

- Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH - Stille Gesellschaft;

- Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH, Hohenberg,

e) [KE-KELIT] eine Geldbuße von 360 000 ECU,

...

g) Løgstør Rør A/S eine Geldbuße von 8 900 000 ECU,

h) Pan-Isovit GmbH eine Geldbuße von 1 500 000 ECU,

...

III - Die Klagen vor dem Gericht und die angefochtenen Urteile

30. Mit bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klageschriften erhoben acht der zehn in der streitigen Entscheidung mit Sanktionen belegten Unternehmen, darunter die sieben Rechtsmittelführerinnen, Klagen auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen.

31. Mit dem angefochtenen Urteil Dansk Rørindustri/Kommission hat das Gericht

- Artikel 1 der Entscheidung für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wurde, dass Dansk Rørindustri in der Zeit von April bis August 1994 an der vorgeworfenen Zuwiderhandlung mitgewirkt hatte;

- im Übrigen die Klage abgewiesen;

- Dansk Rørindustri ihre eigenen Kosten sowie 90 % der Kosten der Kommission auferlegt;

- der Kommission 10 % ihrer eigenen Kosten auferlegt.

32. Mit dem angefochtenen Urteil HFB u. a./Kommission hat das Gericht

- die Artikel 3 Buchstabe d und 5 Buchstabe d der streitigen Entscheidung in Bezug auf die HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und die HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH Verwaltungsgesellschaft für nichtig erklärt;

- im Übrigen die Klage abgewiesen;

- den Gesellschaften der Gruppe ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und 80 % der Kosten der Kommission, die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung eingeschlossen, auferlegt;

- der Kommission 20 % ihrer eigenen Kosten, die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung eingeschlossen, auferlegt.

33. Mit den angefochtenen Urteilen KE KELIT/Kommission, LR AF 1998/Kommission, Brugg Rohrsysteme/Kommission und Lögstör Rör/Kommission hat das Gericht

- die Klagen abgewiesen;

- den betreffenden Klägerinnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

34. Mit dem angefochtenen Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission hat das Gericht

- die in Artikel 3 der streitigen Entscheidung gegen ABB festgesetzte Geldbuße auf 65 000 000 Euro verringert;

- im Übrigen die Klage abgewiesen;

- der Klägerin ihre eigenen Kosten sowie 90 % der Kosten der Kommission auferlegt;

- der Kommission 10 % ihrer eigenen Kosten auferlegt.

IV - Die Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

35. Dansk Rørindustri beantragt,

- die gegen sie mit der streitigen Entscheidung verhängte Geldbuße herabzusetzen;

- hilfsweise, das angefochtene Urteil Dansk Rørindustri/Kommission aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses erneut über die Höhe der Geldbuße entscheidet;

- der Kommission die dieser Rechtsmittelführerin in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

36. Die Gruppe Henss/Isoplus beantragt,

- das angefochtene Urteil HFB u. a./Kommission mit Ausnahme von Punkt 1 des Tenors aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, das angefochtene Urteil mit Ausnahme von Punkt 1 des Tenors aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Urteilsfällung an das Gericht zurückzuverweisen;

- höchst hilfsweise, Punkt 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und die den Gesellschaften der Gruppe mit der streitigen Entscheidung auferlegte Geldbuße herabzusetzen;

- der Kommission die diesen Gesellschaften in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

37. KE KELIT beantragt,

- das angefochtene Urteil KE KELIT/Kommission für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens an das Gericht zurückzuverweisen;

- höchst hilfsweise, die ihr mit der streitigen Entscheidung auferlegte Geldbuße herabzusetzen;

- der Kommission auf jeden Fall die dieser Rechtsmittelführerin in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

38. Die LR A/S beantragt,

- das angefochtene Urteil LR AF 1998/Kommission aufzuheben;

- die streitige Entscheidung, mit der ihr eine Geldbuße auferlegt wird, für nichtig zu erklären oder zumindest die Geldbuße erheblich herabzusetzen oder hilfsweise die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

- die Leitlinien gemäß Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) für rechtswidrig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

39. Brugg beantragt,

- das angefochtene Urteil Brugg Rohrsysteme/Kommission aufzuheben und die Artikel 1 und 3 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die ihr mit der Entscheidung auferlegte Geldbuße herabzusetzen;

- der Kommission auf jeden Fall die dieser Rechtsmittelführerin in den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.

40. Die LR GmbH beantragt,

- das angefochtene Urteil Lögstör Rör/Kommission aufzuheben und den Rechtsstreit endgültig wie folgt zu entscheiden: die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie diese Rechtsmittelführerin betrifft, oder hilfsweise die Geldbuße herabzusetzen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

- höchst hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

41. ABB beantragt,

- die Punkte 2 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils ABB Asea Brown Boveri/Kommission aufzuheben;

- Artikel 3 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er diese Rechtsmittelführerin betrifft;

- die ihr mit dieser Entscheidung auferlegte Geldbuße weiter herabzusetzen;

- hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es entsprechend dem Urteil des Gerichtshofes entscheidet;

- der Kommission die Kosten aller Verfahren einschließlich der der ABB im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

42. Die Kommission beantragt in jeder der vorliegenden Rechtssachen,

- die angefochtenen Urteile zu bestätigen;

- den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

V - Die für die Aufhebung der angefochtenen Urteile geltend gemachten Gründe

43. Dansk Rørindustri macht drei Aufhebungsgründe geltend:

- Verstoß gegen die Verordnung Nr. 17 sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, da das Gericht nicht beanstandet habe, dass der Betrag der gegen diese Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße außer Verhältnis zur begangenen Zuwiderhandlung stehe;

- Verstoß gegen die Verordnung Nr. 17 sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot, da das Gericht nicht beanstandet habe, dass der Betrag der gegen diese Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße nach den Grundsätzen der Leitlinien festgesetzt worden sei, obwohl sich diese deutlich von den Grundsätzen unterschieden, die zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen, der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Anhörung gegolten hätten;

- Verletzung der Verteidigungsrechte, da das Gericht nicht beanstandet habe, dass Dansk Rørindustri im Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu den durch die Leitlinien erfolgten Änderungen der Praxis der Kommission im Bereich der Bemessung der Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu äußern.

44. Die Gruppe Henss/Isoplus macht sieben Aufhebungsgründe geltend, von denen einige aus mehreren Teilen bestehen:

- Rechtswidrigkeit der Leitlinien wegen

- Unzuständigkeit der Kommission;

- Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung;

- Verletzung der Verteidigungsrechte;

- Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot;

- Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Anwendung der Leitlinien bei der Bemessung der Geldbußen;

- Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bei der Bemessung der Geldbußen wegen

- Nichtanwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit auf die betreffenden Gesellschaften;

- Verletzung der Verteidigungsrechte als Grundrecht bei der Beurteilung erschwerender Umstände;

- Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wegen der aus der Teilnahme der betreffenden Gesellschaften an einem Treffen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand gezogenen Konsequenzen;

- Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wegen der Zuordnung der betreffenden Gesellschaften zur Gruppe Henss/Isoplus und wegen der Zurechnung der Zuwiderhandlung zu dieser Gruppe als Unternehmen;

- Verfahrensfehler wegen der Weigerung des Gerichts, gemäß dem Beweiserhebungsantrag der Rechtsmittelführerin die Vernehmung von Zeugen anzuordnen;

- Verfahrensfehler wegen gewisser Widersprüche zwischen dem angefochtenen Urteil und den Akten.

45. KE KELIT macht fünf Aufhebungsgründe geltend:

- Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes durch die Festsetzung der Geldbuße gemäß den Leitlinien;

- Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Hinblick auf die Dauer des Verstoßes;

- Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot;

- Verletzung der Verteidigungsrechte;

- Verletzung der Begründungspflicht.

46. Die LR A/S macht vier Aufhebungsgründe geltend:

- Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung sowie die Verordnung Nr. 17, da die Geldbuße unverhältnismäßig und diskriminierend sei, hilfsweise, Rechtswidrigkeit der Leitlinien;

- Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot sowie gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG), da die Kommission zu Unrecht von ihrer früheren Praxis im Bereich der Zusammenarbeit abgewichen sei und rückwirkend die Leitlinien und strengere Regeln über die Zusammenarbeit angewandt habe und diese rückwirkende Anwendung zumindest nicht begründet habe;

- unzureichende Berücksichtigung der auf diese Rechtsmittelführerin anwendbaren mildernden Umstände;

- unzureichende Berücksichtigung der Zusammenarbeit dieser Rechtsmittelführerin.

47. Brugg macht fünf Aufhebungsgründe geltend:

- Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Festlegung der Geldbuße gemäß den Leitlinien;

- Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch Änderung der Methode zur Bemessung der Geldbuße, nachdem diese Rechtsmittelführerin kooperiert habe;

- Verletzung der Verteidigungsrechte durch Anwendung der Leitlinien ohne Anhörung der Rechtsmittelführerin;

- Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch, dass der Grundbetrag der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße nicht herabgesetzt worden sei;

- Fehler bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hinsichtlich der Beteiligung der Rechtsmittelführerin am Boykott gegen Powerpipe.

48. Die LR GmbH macht vier Aufhebungsgründe geltend:

- Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch die rückwirkende Anwendung der Leitlinien;

- Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens dessen in dieser Vorschrift vorgesehene Grenzen missachtet und bei der Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall durch einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu Lasten der LR GmbH einen Ermessensmissbrauch begangen habe;

- Verstoß gegen die in Artikel 190 des Vertrages vorgesehene Begründungspflicht, weil die streitige Entscheidung für die rückwirkende Anwendung der Leitlinien keine Begründung enthalte;

- Verletzung der Verteidigungsrechte, weil die Kommission den Anspruch dieser Rechtsmittelführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Bezug auf die rückwirkende Anwendung der Leitlinien missachtet habe.

49. ABB macht drei Aufhebungsgründe geltend:

- Verstoß gegen die Artikel 44 § 1 Buchstabe c und 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, soweit es um die Entscheidung des Gerichts geht, ein der Erwiderung beigefügtes Rechtsgutachten als unzulässig zurückzuweisen;

- Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da diese Rechtsmittelführerin insbesondere aufgrund der Mitteilung über Zusammenarbeit auf die gefestigte Praxis der Kommission im Bereich der Berechnung der Geldbußen habe vertrauen können, so dass die Kommission nicht willkürlich von dieser Praxis habe abweichen dürfen;

- Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, da das Gericht die Beurteilung der Schwere der von ABB begangenen Zuwiderhandlung durch die Kommission bestätigt habe, ohne den Umsatz von ABB auf dem relevanten Markt zu berücksichtigen.

VI - Zu den Rechtsmitteln

50. Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und des Generalanwalts sind die vorliegenden Rechtssachen gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden, da sie miteinander in Zusammenhang stehen.

A - Zu den verfahrensrechtlichen Rechtsmittelgründen

51. Als Erstes sind die Rechtsmittelgründe der Gruppe Henss/Isoplus und von ABB, mit denen Verstöße gegen die Verfahrensordnung des Gerichts geltend gemacht werden, zu prüfen.

1. Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Artikel 68 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, weil das Gericht den Antrag der Gruppe Henss/Isoplus auf Beweiserhebung durch Vernehmung bestimmter Zeugen zurückgewiesen habe

52. Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund wirft die Gruppe Henss/Isoplus dem Gericht vor, dass es in den Randnummern 36 bis 38 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission ihren Antrag, gemäß Artikel 68 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Vernehmung der Herren Boysen, B. Hansen, N. Hansen, Hybschmann, Jespersen und Volandt als Zeugen anzuordnen, zurückgewiesen habe. Diese Randnummern wiesen einen Verfahrensfehler auf.

53. Entgegen Randnummer 37 des angefochtenen Urteils sei in dem Antrag auf Vernehmung dieser sechs Personen das Beweisthema für die Einvernahme der Zeugen durchaus genannt worden. In Nummer 72 der beim Gericht eingereichten Klageschrift der Gruppe Henss/Isoplus sei darauf hingewiesen worden, dass dieser Antrag gestellt worden sei, um zu beweisen, dass sich die Unternehmen der Gruppe vor Oktober 1994 nicht an dem Kartell beteiligt hätten.

54. Dieser Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen.

55. Nach Randnummer 34 des angefochtenen Urteils hat das Gericht sehr wohl zur Kenntnis genommen, dass diese Vernehmung zum Nachweis dafür [beantragt worden war], dass die Kläger[innen] bzw. die Gruppe Henss/Isoplus vor Oktober 1994 an einem rechtswidrigen Verhalten/Maßnahmen und dergleichen im Sinn des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht beteiligt waren.

56. Das Gericht hat jedoch in Randnummer 36 des Urteils daran erinnert, dass nach Artikel 68 § 1 Absatz 3 seiner Verfahrensordnung die Partei in ihrem Antrag die Tatsachen zu bezeichnen hat, über die die Vernehmung stattfinden soll, und die Gründe anzugeben hat, die die Vernehmung rechtfertigen.

57. In Randnummer 37 des Urteils hat das Gericht festgestellt, dass insbesondere in den Nummern 20, 40, 50, 66 bis 71, 94, 96, 125 und 142 der Klageschrift bestimmte Personen genannt worden seien, die als Zeugen für die dort geschilderten Tatsachen auftreten könnten, dass sich jedoch die Namen der sechs Personen, deren Vernehmung durch das Gericht ausdrücklich beantragt werde, nicht darunter befänden. Für diese sechs Personen habe die Gruppe Henss/Isoplus daher in keiner Weise die Tatsachen bezeichnet, über die die Zeugenvernehmung angeordnet werden solle.

58. Daraus hat das Gericht in Randnummer 38 des Urteils den Schluss gezogen, dass der Antrag auf Zeugenvernehmung zurückzuweisen sei, ohne dass die Zweckmäßigkeit der Anhörung der sechs genannten Personen geprüft zu werden brauche.

59. Das Gericht war zum einen mit einer erheblichen Zahl konkreter Tatsachen, für die die Gruppe Henss/Isoplus in ihrer Klageschrift Beweis durch die Vernehmung einer Reihe von Personen angeboten hatte, und zum anderen mit einem ebenfalls in der Klageschrift gestellten förmlichen Antrag auf Vernehmung von sechs weiteren Personen als Zeugen gemäß Artikel 68 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts konfrontiert, durch die allgemein nachgewiesen werden sollte, dass die betreffenden Unternehmen der Gruppe vor Oktober 1994 nicht an dem Kartell beteiligt gewesen waren, wobei in der Klageschrift jedoch nicht auf die konkreten Tatsachen Bezug genommen wurde, für die Beweis angeboten wurde.

60. Da es der umfangreichen Klageschrift in diesem Punkt eindeutig an Klarheit mangelte, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass der Antrag auf Vernehmung der sechs fraglichen Personen nicht die Tatsachen bezeichnet habe, zu denen diese Personen als Zeugen vernommen werden sollten.

61. Die Gruppe Henss/Isoplus trägt ferner vor, dass die Vernehmung anderer als der sechs Personen nicht als bloßes Beweisangebot, sondern als Antrag auf Zeugenvernehmung im Sinne von Artikel 68 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu verstehen gewesen sei.

62. Mit dieser Rüge wirft die Gruppe Henss/Isoplus dem Gericht folglich vor, den Inhalt ihrer Klageschrift verfälscht zu haben.

63. Diese Rüge ist unbegründet.

64. Aus der Klageschrift und insbesondere aus ihrer Nummer 145, auf die sich die Rechtsmittelführerin im Übrigen ausdrücklich bezieht, geht nämlich hervor, dass diese selbst zwischen ihren Beweisangeboten im Sinne von Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts und ihrem förmlichen Antrag auf eine Beweiserhebung, um die es sich bei der Vernehmung sechs weiterer Personen als Zeugen gemäß Artikel 68 § 1 der Verfahrensordnung handelt, unterscheidet. Eine Verfälschung ist in diesem Punkt nicht nachgewiesen worden.

65. Hilfsweise macht die Gruppe Henss/Isoplus geltend, selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Antrag auf Vernehmung der betreffenden Personen als Zeugen nicht im Einklang mit Artikel 68 § 1 gestellt worden sei, hätte das Gericht diese Anhörung auf jeden Fall von Amts wegen anordnen müssen.

66. Da die nach dem Wettbewerbsrecht verhängten Geldbußen als Strafsanktionen im Sinne von Artikel 6 EMRK anzusehen seien, sei das Gericht gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung und dem allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Anspruchs auf ein faires Verfahren verpflichtet, durch den Beklagten namhaft gemachte Entlastungszeugen auf jeden Fall zu laden und zu vernehmen.

67. Insoweit ist daran zu erinnern, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf (vgl. u. a. Urteile vom 30. September 2003 in den Rechtssachen C57/00 P und C61/00 P, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 2003, I9975, Randnr. 47, und vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C136/02 P, Mag Instrument/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76).

68. Wie der Gerichtshof in einer das Wettbewerbsrecht betreffenden Rechtssache entschieden hat, ist es zudem selbst dann, wenn ein in der Klageschrift enthaltener Antrag auf Vernehmung von Zeugen die Tatsachen bezeichnet, über die die Vernehmung des oder der Zeugen stattfinden soll, und die Gründe angibt, die ihre Vernehmung rechtfertigen, Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der genannten Zeugen zu beurteilen (Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I8417, Randnr. 70).

69. Dass das Gericht insoweit über ein Ermessen verfügt, kann nicht verneint werden, indem man sich, wie es die Gruppe Henss/Isoplus tut, auf den allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts beruft, der auf Artikel 6 Absatz 1 EMRK zurückgeht, wonach jede Person Recht auf ein faires Verfahren hat, und konkreter auf denjenigen, der sich aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d EMRK ergibt, wonach jede angeklagte Person insbesondere das Recht hat, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten, ein Grundsatz, der einen besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren darstellt.

70. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte räumt nämlich letztgenannte Bestimmung dem Angeklagten kein absolutes Recht ein, das Erscheinen von Zeugen vor einem Gericht zu erwirken, und ist es grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, darüber zu entscheiden, ob die Ladung eines Zeugen erforderlich oder sachdienlich ist (vgl. u. a. EGMR, Urteile Pisano/Italien vom 27. Juli 2000, nicht in den Reports of Judgements and Decisions veröffentlicht, Ziff. 21, S.N./Schweden vom 2. Juli 2002, Reports of Judgements and Decisions 2002-V, Ziff. 43, und Destrehem/Frankreich vom 18. Mai 2004, noch nicht in den Reports of Judgements and Decisions veröffentlicht, Ziff. 39).

71. Nach dieser Rechtsprechung verlangt Artikel 6 Absatz 3 EMRK nicht die Ladung jedes Zeugen, sondern bezweckt eine völlige Waffengleichheit, die gewährleistet, dass das streitige Verfahren als Ganzes dem Angeklagten angemessene und ausreichende Gelegenheit gibt, dem auf ihm lastenden Verdacht entgegenzutreten (vgl. u. a. Urteil Pisano/Italien, § 21).

72. Im vorliegenden Fall steht nach Randnummer 21 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission fest, dass das Gericht die Gruppe Henss/Isoplus im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert hat, schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen, und dass die Parteien diesen Aufforderungen nachgekommen sind. Dem Gericht kann daher nicht vorgeworfen werden, dass es seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 76).

73. Darüber hinaus hat das Gericht in den Randnummern 137 bis 181 des angefochtenen Urteils zahlreiche zu den Akten gereichte Dokumente geprüft, um daraus zu schließen, dass die Kommission der Gruppe Henss/Isoplus zu Recht die Beteiligung an einem Kartell in der Zeit von Oktober 1991 bis Oktober 1994 zur Last gelegt habe.

74. Die Rechtsmittelführerin hatte somit ausreichend Gelegenheit, darzutun, dass die Unternehmen, aus denen sie bestehe, vor Oktober 1994 nicht an dem Kartell beteiligt gewesen seien.

75. Entgegen ihrem Vorbringen war das Gericht daher nicht verpflichtet, die Vernehmung der betreffenden Entlastungszeugen von Amts wegen anzuordnen.

76. Der geprüfte Rechtsmittelgrund ist demnach zurückzuweisen.

2. Zu dem von ABB vorgebrachten Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen die Artikel 44 § 1 Buchstabe c und 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, weil das Gericht die Vorlage eines der Erwiderung beigefügten Rechtsgutachtens zurückgewiesen habe

77. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht ABB geltend, dass das Gericht, indem es in den Randnummern 112 bis 114 des angefochtenen Urteils ABB Asea Brown Boveri/Kommission entschieden habe, dass das Rechtsgutachten von Professor J. Schwarze (im Folgenden: Rechtsgutachten), das ihrer beim Gericht eingereichten Erwiderung beigefügt gewesen sei, weder ganz noch teilweise berücksichtigt werden könne, gegen die Artikel 44 § 1 Buchstabe c und 48 § 2 seiner Verfahrensordnung verstoßen habe.

78. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft ABB dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Randnummer 112 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Vorlage des Rechtsgutachtens nicht zugelassen werden könne, da sich dieses Gutachten auf bestimmte allgemeine Grundsätze beziehe, die Angriffsmittel stützten, die in der Klageschrift vor dem Gericht nicht vorgebracht worden seien.

79. Da es in den Randnummern 115 bis 136 des Urteils nur um den Grundsatz des Vertrauensschutzes gehe, sei das Gericht insoweit davon ausgegangen, dass der fragliche Klagegrund nur diesen Grundsatz betreffe, so dass jeder andere verwaltungsrechtliche Grundsatz, der im Rechtsgutachten geprüft werde, ein neues Angriffsmittel darstelle und damit nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig sei.

80. Das Rechtsgutachten lege aber, wenn es sich u. a. auf bestimmte verwaltungsrechtliche Grundsätze beziehe, nur Argumente dar, durch die die genaue Rechtsgrundlage und speziell die Tragweite des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erläutert würden. Diese Argumente sollten im Wesentlichen aufzeigen, dass das Ermessen der Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße in den vorliegenden Rechtssachen beschränkt gewesen sei.

81. Das Rechtsgutachten enthalte somit nur Argumente zur Stützung eines bereits in der Klageschrift vor dem Gericht vorgebrachten Angriffsmittels und kein neues Angriffsmittel.

82. Hierzu ist festzustellen, dass das betreffende Gutachten, das insgesamt 101 Nummern enthält, u. a. sechs Grundsätze des Gemeinschaftsrechts erläutert, und zwar den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (self-binding), den Grundsatz des estoppel, den Grundsatz der fairen Verwaltung, den Grundsatz des venire contra factum proprium sowie das Recht auf ein faires Verfahren, nämlich den Schutz der Verteidigungsrechte.

83. In Nummer 19 des Rechtsgutachtens heißt es, diese Grundsätze würden geprüft, um festzustellen, ob das Gemeinschaftsrecht Regeln enthalte, die das Ermessen der Kommission bei der Verhängung von Geldbußen im Bereich des Wettbewerbsrechts einschränkten und ausschlössen, dass dieses Organ seine gefestigte Praxis der Bemessung der Geldbußen ändert und in einem Fall wie dem vorliegenden seine neue Praxis anwendet.

84. In Nummer 43 des Gutachtens heißt es, dass jeder dieser Grundsätze unter verschiedenen Gesichtspunkten und eventuell in unterschiedlichem Maß das Ermessen der Kommission beschränken könne.

85. In den Nummern 44 bis 96 des Rechtsgutachtens wird jeder Grundsatz einzeln geprüft und auf den vorliegenden Fall angewandt.

86. In den Nummern 97 bis 101 des Gutachtens wird der Schluss gezogen, dass das Ermessen der Kommission im vorliegenden Fall tatsächlich insoweit beschränkt gewesen sei, als sie von ihrer früheren Praxis nicht habe abweichen dürfen.

87. In Nummer 98 des Gutachtens wird erklärt, dass diese Grundsätze, soweit sie zwingend seien, einander ähnelten.

88. Aus der Systematik und dem Inhalt des Rechtsgutachtens ergibt sich, dass zwar gewisse Überschneidungen zwischen den in diesem Gutachten angeführten verwaltungsrechtlichen Grundsätzen und den in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründen bestehen, dass das Gutachten aber eindeutig nicht nur der Darlegung von Argumenten zur Erläuterung oder Vertiefung des auf den Vertrauensschutz bezogenen Klagegrundes dient, wie dies ABB geltend macht, sondern der Darstellung einer Reihe eigenständiger Grundsätze, durch die aufgezeigt werden soll, dass die Kommission von ihrer früheren Praxis im Bereich der Bemessung der Geldbußen nicht habe abweichen dürfen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nur einer der in diesem Zusammenhang dargestellten sechs Gru ndsätze.

89. Wie die Kommission geltend gemacht hat, ergibt sich somit aus dem Rechtsgutachten, dass darin erstmals bestimmte Grundsätze erörtert werden sollten, die in der Klageschrift vor dem Gericht nicht vorgebracht worden waren.

90. Nach alledem ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von ABB zurückzuweisen.

91. Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht diese Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es in Randnummer 113 des angefochtenen Urteils ABB Asea Brown Boveri/Kommission entschieden habe, dass das Rechtsgutachten weder ganz noch teilweise berücksichtigt werden könne, da nach Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts die Klagschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse.

92. Das Gericht habe keinen Fehler in der Klageschrift oder der Erwiderung festgestellt, der die Anwendung dieser Bestimmung rechtfertige. Es habe daher zu Unrecht festgestellt, dass ABB einen unzureichenden Klagegrund durch eine pauschale Bezugnahme auf das Rechtsgutachten habe kompensieren wollen. Es bestehe auch keine Möglichkeit, die Bestimmung analog heranzuziehen, wie das Gericht dies in derselben Randnummer des angefochtenen Urteils getan habe.

93. In diesem Zusammenhang ist der Gedankengang des Gerichts in Randnummer 113 des angefochtenen Urteils ABB Asea Brown Boveri/Kommission wiederzugeben.

94. Das Gericht erinnert daran, dass aus Artikel 44 § 1 Buchstabe c seiner Verfahrensordnung hervorgehe, dass sich die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt sei, zumindest in gedrängter Form unmittelbar aus der Klageschrift ergeben müssten, und dass es somit nicht genüge, in der Klageschrift auf derartige Umstände Bezug zu nehmen, wenn sie in einer Anlage zur Klageschrift genannt würden.

95. Das Gericht hat insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verpflichtung der Kommission Bezug genommen, in einer gemäß Artikel 226 EG eingereichten Klageschrift die Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, genau anzugeben und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind.

96. Nach dieser Rechtsprechung genügt die Kommission dieser Verpflichtung nicht, wenn sie ihre Rügen in der Klageschrift nur in Form einer bloßen Verweisung auf die Gründe, die im Mahnschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme genannt sind, oder in demjenigen Teil der Klageschrift anführt, der den rechtlichen Rahmen wiedergibt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C52/90, Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I2187, Randnrn. 17 und 18, vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C375/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I5981, Randnr. 35, und vom 29. November 2001 in der Rechtssache C202/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I9319, Randnrn. 20 und 21).

97. Das Gericht hat ferner darauf hingewiesen, dass es nicht verpflichtet sei, die Klagegründe, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lasse, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen hätten eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion.

98. Aufgrund dieser Umstände ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass es, da ein Teil des Rechtsgutachtens nicht berücksichtigt werden könne, zweifellos nicht verpflichtet sei, in diesem Gutachten die Abschnitte zu suchen und zu bestimmen, die als Anlagen berücksichtigt werden könnten, durch die die Schriftsätze von ABB in bestimmten Punkten gestützt und ergänzt würden.

99. Diese Schlussfolgerung ist angesichts der ihr vorangehenden Begründung so zu verstehen, dass, soweit das Rechtsgutachten neben neuen und damit unzulässigen Angriffsmitteln rechtliche Umstände enthält, auf die bestimmte in der Klageschrift vorgebrachte Klagegründe gestützt sind, diese Umstände aufgrund der bloßen Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen unmittelbar in der Erwiderung, der das Gutachten beigefügt ist, dargelegt oder in diesem Schriftsatz zumindest hinreichend bezeichnet werden müssen.

100. Das Gericht hat keinen Rechtsfehler begangen, als es diese Kriterien aufgestellt und festgestellt hat, dass sie im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

101. Das Gericht hat insoweit auch nicht den Inhalt der bei ihm eingereichten Erwiderung verfälscht. In Nummer 31 der Erwiderung wird nämlich lediglich pauschal auf das Rechtsgutachten Bezug genommen. Der von ABB angeführte Umstand, dass in einigen Nummern der Erwiderung in Fußnoten auf bestimmte Abschnitte des Gutachtens verwiesen wird, ist ebenfalls nicht geeignet, die Schlussfolgerung in Frage zu stellen, zu der das Gericht in diesem Punkt gelangt ist.

102. Der geprüfte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

B - Zu den materiell-rechtlichen Rechtsmittelgründen im Zusammenhang mit der Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung

103. Als Zweites sind die von der Gruppe Henss/Isoplus und Brugg vorgebrachten materiell-rechtlichen Rechtsmittelgründe zu prüfen, mit denen diese Rechtsmittelführerinnen die sie betreffenden angefochtenen Urteile in bestimmten Punkten beanstanden, die sich auf die Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung beziehen, wie sie in der streitigen Entscheidung zu ihren Lasten festgestellt und vom Gericht bestätigt worden ist.

1. Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages wegen der Zuordnung bestimmter Unternehmen zur Gruppe Henss/Isoplus und wegen der Zurechnung der Zuwiderhandlung zu dieser Gruppe als Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung

104. Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund wirft die Gruppe Henss/Isoplus dem Gericht vor, es habe in den Randnummern 54 bis 68 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission festgestellt, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung zu Recht bestimmte Unternehmen dieser Gruppe zugerechnet und ihr den Verstoß angelastet habe.

105. Zunächst habe das Gericht in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, dass ein Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages zwangsläufig eine eigene Rechtspersönlichkeit haben müsse.

106. Dies sei jedoch weder bei der Gruppe Henss/Isoplus der Fall, unterstellt, sie sei als wirtschaftliche Einheit einzustufen, noch bei Herrn Henss als demjenigen, der gemäß dem angefochtenen Urteil die verschiedenen zur genannten Gruppe gehörenden Unternehmen kontrolliere.

107. Ihre Auffassung könne auf Artikel 1 des Protokolls 22 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) gestützt werden, wonach der Begriff Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages für jedes Rechtssubjekt gelte, das eine kommerzielle oder wirtschaftliche Tätigkeit ausübe.

108. Dies werde insbesondere durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Wettbewerbsbestimmungen des EGKS-Vertrags bestätigt (Urteile vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 655, und in der Rechtssache 19/61, Mannesmann/Hohe Behörde, Slg. 1962, 719).

109. In anderen Urteilen, insbesondere den vom Gericht in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils zitierten, habe der Gerichtshof noch nicht abschließend die Grundsatzfrage geklärt, ob eine wettbewerbsrechtliche Einstufung als Unternehmen stets voraussetze, dass die betreffende Einheit eine eigene Rechtspersönlichkeit habe (Urteile vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215, vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, und vom 23. April 1991 in der Rechtssache C41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I1979).

110. Zwar könnten Verstöße eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit dessen Muttergesellschaft, einem Holdingunternehmen, zugerechnet werden, wenn diese das Unternehmen kontrolliere und es sich daher um dieselbe wirtschaftliche Einheit handele (vgl. u. a. Urteile ICI/Kommission sowie Europemballage und Continental Can/Kommission), doch setze eine derartige Zurechnung voraus, dass die Kontrolleinheit selbst eine eigene Rechtspersönlichkeit habe.

111. Eine natürliche Person, wie im vorliegenden Fall Herr Henss, sei aber in ihrer bloßen Eigenschaft als Gesellschafter oder Anteilseigner nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages anzusehen. Demzufolge sei diese Rechtsprechung hier nicht einschlägig.

112. Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (vgl. u. a. Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I1577, Randnr. 46 und die dort zitierte Rechtsprechung).

113. Aus dieser Rechtsprechung geht klar hervor, dass der Begriff des Unternehmens im Sinne der Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages nicht voraussetzt, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Es handelt sich auch nicht, wie die Gruppe Henss/Isoplus geltend macht, um eine Auslegung, die auf die Fälle beschränkt wäre, die zu Urteilen des Gerichtshofes wie den zitierten Urteilen Hydrotherm oder Höfner und Elser geführt haben, sondern um eine allgemein geltende Auslegung.

114. Durch das Argument, das auf die deutsche Fassung von Artikel 1 des Protokolls 22 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und speziell den dort verwendeten Begriff Rechtssubjekt gestützt wird, kann diese Auslegung nicht in Frage gestellt werden.

115. Der Begriff Rechtssubjekt schließt nicht zwangsläufig natürliche Personen aus. Jedenfalls fehlt ein solcher Begriff in den übrigen Sprachfassungen, in denen nur der Begriff Einheit verwendet wird.

116. Die Gruppe Henss/Isoplus macht weiter geltend, dass Unternehmen, die weder kapitalmäßig oder gesellschaftsrechtlich verflochten seien und deshalb nicht von einem kontrollierenden Unternehmen abhingen, nicht schon dadurch zu einem Konzern werden könnten, dass zwischen natürlichen Personen, die keine Unternehmen seien, etwa Verbindungen bestünden.

117. Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, dem anderen Unternehmen zugerechnet werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C294/98 P, Metsä-Serla u. a./Kommission, Slg. 2000, I10065, Randnr. 27).

118. Zwar reicht die Tatsache, dass das Gesellschaftskapital von zwei eigenständigen Handelsgesellschaften derselben Person oder Familie gehört, nicht als Nachweis dafür aus, dass diese beiden Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilden, die nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zur Folge hat, dass die Handlungen einer von ihnen der anderen zugerechnet werden können und dass die eine zur Zahlung einer Geldbuße für die andere verpflichtet werden kann (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C196/99 P, Aristrain/Kommission, Slg. 2003, I11005, Randnr. 99).

119. Das Gericht hat jedoch im vorliegenden Fall nicht bereits deswegen angenommen, dass eine die Gruppe Henss/Isoplus bildende wirtschaftliche Einheit bestehe, weil das Kapital der betreffenden Unternehmen von einer einzigen Person, Herrn Henss, kontrolliert wurde.

120. Nach den Randnummern 56 bis 64 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission hat das Gericht die Existenz dieser wirtschaftlichen Einheit vielmehr aus einer Reihe von Umständen hergeleitet, die belegen, dass die betreffenden Gesellschaften von Herrn Henss kontrolliert wurden, darunter neben der Tatsache, dass dieser oder seine Frau alle oder fast alle Geschäftsanteile hielt, der Umstand, dass Herr Henss Schlüsselfunktionen in den Verwaltungsorganen dieser Gesellschaften hatte, dass er bei den Treffen des Geschäftsführer-Clubs (siehe oben, Randnr. 20) die verschiedenen Unternehmen vertrat und dass diesen durch das Kartell eine einzige Quote zugeteilt wurde.

121. Die Gruppe Henss/Isoplus trägt schließlich hilfsweise vor, dass die von der Kommission zusammengefassten Unternehmen nicht derselben wirtschaftlichen Einheit angehörten, da es ihnen nicht an Autonomie fehle und sie nicht von Weisungen Dritter abhingen. Damit macht diese Rechtsmittelführerin geltend, dass die betreffenden Unternehmen nicht auf die eine oder andere Weise faktisch von Herrn Henss kontrolliert worden seien.

122. Hierzu ist festzustellen, dass Erwägungen wie die des Gerichts in den Randnummern 56 bis 64 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission, mit denen die Existenz einer wirtschaftlichen Einheit belegt werden soll, auf einer Reihe tatsächlicher Feststellungen beruhen, die im Rahmen eines Rechtsmittels nicht erörtert werden können, es sei denn, dass relevante Tatsachen oder dem Gericht vorgelegte Beweise verfälscht worden sind oder sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aus den Akten ergibt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Metsä-Serla u. a./Kommission, Randnr. 37, und Mag Instrument/HABM, Randnrn. 39 und 76).

123. Was Randnummer 57 des angefochtenen Urteils angeht, so hat das Gericht, anders als die Gruppe Henss/Isoplus behauptet, nicht festgestellt, dass Herr Henss im gegenständlichen Zeitraum, d. h. während der von der Kommission festgestellten Dauer des Verstoßes - Oktober 1991 bis März/April 1996 -, nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Anteilseigner der Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH gewesen sei. In diesem Punkt besteht kein Widerspruch zu den Akten, so dass der insoweit von der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres siebten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Verfahrensfehler zu verneinen ist.

124. Was Randnummer 58 des angefochtenen Urteils betrifft, so hat das Gericht nicht mehr festgestellt, als die Rechtsmittelführerin geltend macht, nämlich, dass Herr Henss im maßgeblichen Zeitraum über Treuhänder zwar die Mehrheit der Anteile an der Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH gehalten habe, dort aber niemals Geschäftsführer gewesen sei.

125. Mit der speziellen Kritik an den Randnummern 57 und 58 wird somit weder dargetan, dass das Gericht relevante Tatsachen oder Beweise verfälscht hat, noch wird eine sich aus den Akten ergebende Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aufgezeigt.

126. Bezüglich der Isoplus Fernwärmetechnik GmbH macht die Gruppe Henss/Isoplus geltend, dass Herr Henss und die Ehegatten Papsdorf niemals Geschäftsführer gewesen seien und dass die Anteile an dieser Gesellschaft außerdem im fraglichen Zeitraum zu einem Drittel bei der Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH im eigenen Namen, zu einem Drittel bei den Ehegatten Papsdorf über die letztgenannte Gesellschaft als Treuhänder und zu einem Drittel bei anderen natürlichen Personen, ebenfalls über diesen Treuhänder, gelegen hätten.

127. Genau diese Tatsachen hat das Gericht in Randnummer 59 des angefochtenen Urteils festgestellt, so dass auch insoweit keine Verfälschung relevanter Tatsachen oder eines Beweises dargetan ist. Zudem ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts unrichtig wären.

128. Die Gruppe Henss/Isoplus ergänzt, dass aus diesen Tatsachen folge, dass weder Herr Henss noch die Ehegatten Papsdorf Einfluss auf die Isoplus Fernwärmetechnik GmbH gehabt hätten.

129. Diese Rüge ist nicht zulässig, da sie die Frage aufwirft, ob die Voraussetzungen für die Existenz einer wirtschaftlichen Einheit im vorliegenden Fall tatsächlich erfüllt waren. Diese auf einer Beurteilung des Sachverhalts beruhende Prüfung kann als solche im Rahmen eines Rechtsmittels nicht angefochten werden (vgl. Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission, Randnr. 30).

130. Dem Gericht kann demnach kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass es nach einer umfassenden und grundsätzlich freien Würdigung einer Gesamtheit tatsächlicher Umstände festgestellt hat, dass die verschiedenen Unternehmen, die die Gruppe Henss/Isoplus bildeten, als Teil einer einzigen wirtschaftlichen Einheit anzusehen seien.

131. Dieser Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.

2. Zu den Rechtsmittelgründen eines Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, weil der Gruppe Henss/Isoplus und Brugg wegen ihrer Teilnahme an einem Treffen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zur Last gelegt worden sei

132. Mit ihrem vierten bzw. fünften Rechtsmittelgrund werfen die Gruppe Henss/Isoplus und Brugg, jeweils soweit sie betroffen sind, dem Gericht vor, es habe in den Randnummern 223 bis 227 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission und in den Randnummern 52 bis 66 des angefochtenen Urteils Brugg Rohrsysteme/Kommission festgestellt, dass die Kommission ihnen in der streitigen Entscheidung die Zuwiderhandlung oder einen Teil der Zuwiderhandlung zu Recht zur Last gelegt habe, weil sie an Treffen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand teilgenommen hätten.

133. Die Gruppe Henss/Isoplus verneint insbesondere, dass der Umstand, dass Herr Henss vor Oktober 1994 an Treffen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand teilgenommen habe, die Schlussfolgerung rechtfertige, dass diese Gruppe als Teilnehmer an der Absprache angesehen werden könne, die aus diesen sich auf die Zeit von Oktober 1991 bis Oktober 1994 beziehenden Treffen resultiere.

134. Brugg macht geltend, das Gericht habe aus ihrer Teilnahme an dem Treffen vom 24. März 1995, bei dem über Boykottmaßnahmen gegen Powerpipe geredet worden sei, zu Unrecht auf ihre tatsächliche Beteiligung am Boykott geschlossen.

135. Die Gruppe Henss/Isoplus zieht analog die Rechtsprechung heran, nach der die Kommission berechtigt sei, die Einsicht in bestimmte Unterlagen zu verweigern, weil ein Unternehmen mit beherrschender Stellung Vergeltungsmaßnahmen gegen Unternehmen ergreifen könne, die an der Untersuchung der Kommission mitgewirkt hätten (Urteile des Gerichtshofes vom 6. April 1995 in der Rechtssache C310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I865, Randnrn. 26 und 27, sowie des Gerichts vom 1. April 1993 in der Rechtssache T65/89, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II389, Randnr. 33).

136. Daraus ergebe sich, dass wirtschaftlich schwächere Unternehmen selbst dann, wenn sie sich nicht offen vom Inhalt von Sitzungen mit offensichtlich wettbewerbswidrigem Gegenstand distanzierten, an denen teilzunehmen sie von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung oder von wirtschaftlich stärkeren Unternehmen eingeladen worden seien, von ihrer Verantwortlichkeit für die Teilnahme an einem rechtswidrigen Kartell entlastet werden müssten, sofern sie die Ergebnisse dieser Sitzungen nicht in die Praxis umsetzten.

137. Die Gruppe Henss/Isoplus habe im vorliegenden Fall den Inhalt der Sitzungen, an denen sie teilgenommen habe, deshalb nicht mitgeteilt, weil u. a. ABB, ein Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung, und die LR A/S, ein viel stärkeres Unternehmen als sie, an dem Kartell beteiligt gewesen seien.

138. Sie habe die Ergebnisse dieser Sitzungen jedoch nicht in die Praxis umgesetzt, was sich an dem stetigen Preisverfall vorisolierter Fernwärmerohre zwischen Oktober 1991 und Oktober 1994 zeige.

139. Brugg macht geltend, dass sie als bloße Händlerin der betreffenden Produkte nicht in der Lage gewesen sei, sich an einem Boykott zu beteiligen.

140. Außerdem habe das Gericht in Randnummer 62 des angefochtenen Urteils Brugg Rohrsysteme/Kommission zu Unrecht festgestellt, dass Brugg ein Interesse an jeder Boykottmaßnahme gehabt habe, die andere Kartellteilnehmer gegenüber Powerpipe ergriffen hätten, da diese eine unmittelbare Konkurrentin von Brugg auf dem deutschen Markt gewesen sei.

141. Das Gericht hat diese Rügen zu Recht zurückgewiesen.

142. Weist die Kommission nach, dass das betreffende Unternehmen an Sitzungen teilnahm, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, ohne sich offen dagegen auszusprechen, so ist dies nämlich nach ständiger Rechtsprechung ein ausreichender Beleg für die Teilnahme dieses Unternehmens am Kartell. Ist die Teilnahme an solchen Sitzungen erwiesen, so obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Sitzungen geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hatte, dass es an den Sitzungen mit einer anderen Zielsetzung als diese teilnahm (vgl. u. a. Urteil vom 7. Januar 2004 in den Rechtssachen C204/00 P, C205/00 P, C211/00 P, C213/00 P, C217/00 P und C219/00 P, Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I123, Randnr. 81 und die dort zitierte Rechtsprechung).

143. Die stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren oder sie bei den Verwaltungsbehörden anzuzeigen, führt dazu, dass die Fortsetzung der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert wird. Diese Komplizenschaft stellt eine passive Form der Beteiligung an der Zuwiderhandlung dar und ist daher geeignet, die Verantwortlichkeit eines Unternehmens im Rahmen einer einheitlichen Vereinbarung auszulösen (vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 84).

144. Zudem kann der Umstand, dass ein Unternehmen die Ergebnisse einer Sitzung mit wettbewerbswidrigem Gegenstand nicht umsetzt, es nicht von seiner Verantwortung für die Teilnahme an einem Kartell entlasten, sofern es sich nicht offen von dessen Inhalt distanziert hat (vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 85 und die dort zitierte Rechtsprechung).

145. Im Rahmen der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages genügt es, dass eine Vereinbarung unabhängig von ihren konkreten Wirkungen die Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt. Somit gilt für Vereinbarungen bei Treffen konkurrierender Unternehmen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die genannte Bestimmung vorliegt, wenn diese Treffen einen solchen Zweck haben und damit der künstlichen Regulierung des Marktes dienen. In einem solchen Fall ist die Verantwortlichkeit eines bestimmten Unternehmens für die Zuwiderhandlung ordnungsgemäß dargetan, wenn es an diesen Treffen in Kenntnis ihres Gegenstands teilnahm, auch wenn es anschließend die eine oder andere der dort vereinbarten Maßnahmen nicht durchgeführt hat. Die mehr oder weniger regelmäßige Teilnahme des Unternehmens an den Treffen und die mehr oder weniger vollständige Durchführung der vereinbarten Maßnahmen wirken sich nicht auf seine Verantwortlichkeit als solche aus, sondern auf deren Umfang und damit auf die Höhe der Sanktion (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C238/99 P, C244/99 P, C245/99 P, C247/99 P, C250/99 P bis C252/99 P und C254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I8375, Randnrn. 508 bis 510).

146. Der von Brugg angeführte Umstand, dass sie die beim Treffen vom 24. März 1995 vereinbarte Boykottmaßnahme nicht in die Praxis umgesetzt habe und dazu auch gar nicht in der Lage gewesen sei, kann sie demnach nicht von ihrer Verantwortung für die Beteiligung an dieser Maßnahme entlasten, sofern sie sich nicht offen von deren Inhalt distanziert hat, was diese Rechtsmittelführerin nicht behauptet hat.

147. Zwar ist es, wie Brugg geltend macht, entgegen der Feststellung des Gerichts in Randnummer 62 des angefochtenen Urteils Brugg Rohrsysteme/Kommission insoweit unbeachtlich, dass diese Rechtsmittelführerin ein Interesse an jeder Boykottmaßnahme hatte, die andere Kartellteilnehmer gegenüber einer ihrer unmittelbaren Konkurrentinnen ergriffen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Randnr. 335).

148. Es handelt sich hierbei jedoch um eine gegen einen nichttragenden Grund dieses Urteils gerichtete Rüge, die nicht zu dessen Aufhebung führen kann und der daher keine Wirkung zukommt (vgl. u. a. Urteil vom 7. November 2002 in der Rechtssache C184/01 P, Hirschfeldt/EUA, Slg. 2002, I10173, Randnr. 48 und die dort zitierte Rechtsprechung).

149. Im Fall von Brugg geht außerdem aus der streitigen Entscheidung hervor, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen dieser Rechtsmittelführerin deren Beteiligung am Boykott von Powerpipe nicht als erschwerenden Umstand berücksichtigt hat, denn der einzige bei ihr festgestellte erschwerende Umstand betrifft die Fortsetzung der Zuwiderhandlung nach den Nachprüfungen.

150. Ferner hat nach der in den Randnummern 142 bis 145 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung der von der Gruppe Henss/Isoplus angeführte Umstand, dass an dem Kartell beherrschende oder besonders starke Unternehmen teilgenommen hätten, die Vergeltungsmaßnahmen gegenüber anderen, wesentlich weniger starken Teilnehmern hätten ergreifen können, falls sich diese offen vom Inhalt der Sitzungen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand distanzierten, keine Auswirkungen auf die Verantwortung der letztgenannten Unternehmen für ihre Beteiligung an der wettbewerbswidrigen Maßnahme, kann aber gegebenenfalls Folgen für die Bestimmung der Höhe der Sanktion haben.

151. Wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, wäre die gegenteilige Auffassung nicht hinnehmbar, da sie zu einer auf die Größe des Unternehmens abstellenden Differenzierung der Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages in dem Sinne führen würde, dass schwächere Unternehmen begünstigt würden.

152. Nach alledem sind die geprüften Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.

C - Zu den materiell-rechtlichen Rechtsmittelgründen im Zusammenhang mit der Bemessung der Geldbußen

153. Alle Rechtsmittelführerinnen beanstanden die angefochtenen Urteile, soweit es um die Berechnung der gegen sie verhängten Geldbußen geht.

154. Zunächst werden die Rügen geprüft, dass durch die Anwendung der Leitlinien auf Zuwiderhandlungen wie die des vorliegenden Falles gegen bestimmte Grundsätze verstoßen worden sei, und anschließend die Rügen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der in den Leitlinien vorgesehenen oder in der streitigen Entscheidung angewandten Methode für die Berechnung der Geldbußen beziehen.

1. Zu den Rechtsmittelgründen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot durch die Anwendung der Leitlinien auf die fraglichen Zuwiderhandlungen

155. Die Mehrzahl der Rechtsmittelführerinnen wirft dem Gericht vor, es habe festgestellt, dass die Kommission, indem sie die Leitlinien in der streitigen Entscheidung auf den vorliegenden Fall angewandt habe, nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot verstoßen habe.

a) Zu den Rechtsmittelgründen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

156. Mit ihren jeweiligen Rechtsmittelgründen machen Dansk Rørindustri (zweiter Rechtsmittelgrund), KE KELIT (erster Rechtsmittelgrund), die LR A/S (zweiter Rechtsmittelgrund), Brugg (erster und zweiter Rechtsmittelgrund), die LR GmbH (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes) und ABB (zweiter Rechtsmittelgrund) im Wesentlichen geltend, dass sie auf die frühere Entscheidungspraxis der Kommission im Bereich der Berechnung der Geldbußen, wie sie zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlungen erkennbar gewesen sei, hätten vertrauen dürfen.

157. Es handele sich um eine kohärente und langjährige Praxis, die darin bestehe, dass der Betrag der Geldbußen auf der Grundlage des Umsatzes berechnet werde, der mit dem betreffenden Erzeugnis auf dem geografisch relevanten Markt erzielt werde (im Folgenden: relevanter Umsatz), wobei der Betrag auf keinen Fall den Höchstbetrag der Geldbuße nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, d. h. 10 % des weltweiten Umsatzes des Unternehmens mit allen Erzeugnissen (im Folgenden: weltweiter Umsatz), überschreiten dürfe.

158. Nach dieser Praxis dürfe außerdem die Geldbuße einen Höchstbetrag von 10 % des relevanten Umsatzes nicht überschreiten.

159. Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass die Kommission nur unter Verletzung ihres berechtigten Vertrauens in diese frühere Praxis die Berechnungsmethode der Leitlinien, die erst nach den Zuwiderhandlungen und den Anhörungen, dem letzten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission, erlassen worden seien, auf sie habe anwenden können, da diese Methode völlig neu sei.

160. Diese Methode sei vor allem deswegen neu, weil bei ihr als Ausgangspunkt der Berechnung bestimmte im Voraus festgelegte Grundbeträge verwendet würden, die der Schwere der Zuwiderhandlung entsprächen und als solche keinen Bezug zum relevanten Umsatz aufwiesen; diese Grundbeträge würden anschließend nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung und etwaiger erschwerender oder mildernder Umstände nach oben oder nach unten angepasst und könnten in einem letzten Schritt noch aufgrund einer eventuellen Zusammenarbeit mit der Kommission im Verwaltungsverfahren herabgesetzt werden.

161. Die Kommission hätte nicht willkürlich von ihrer früheren Entscheidungspraxis abweichen dürfen oder hätte sie zumindest rechtzeitig von einer solchen Änderung unterrichten oder die Anwendung dieser neuen Methode besonders begründen müssen.

162. Das Vertrauen, das sie aus der früheren Entscheidungspraxis der Kommission im Bereich der Berechnung der Geldbußen hätten herleiten können, sei zudem umso berechtigter gewesen, als ihre Entscheidung, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, zwangsläufig auf dieser Praxis und insbesondere auf den Vorteilen beruht habe, mit denen sie nach dieser Praxis aufgrund ihrer Zusammenarbeit hätten rechnen können.

163. Das auf die Mitteilung über Zusammenarbeit gestützte berechtigte Vertrauen erstrecke sich nach dem Wortlaut der Mitteilung auf die Berechnung des Betrages der Geldbuße, der als Berechnungsgrundlage diene und sodann aufgrund der Zusammenarbeit prozentual herabgesetzt werde.

164. Zunächst sind die Rechtsmittelgründe, mit denen Dansk Rørindustri und KE KELIT einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen, als unzulässig zurückzuweisen.

165. Nach ständiger Rechtsprechung könnte nämlich eine Partei, wenn sie vor dem Gerichtshof zum ersten Mal einen Anfechtungsgrund geltend machen dürfte, den sie vor dem Gericht nicht erhoben hat, den Gerichtshof, dessen Rechtsmittelzuständigkeit begrenzt ist, mit einem Streitgegenstand befassen, der über denjenigen hinausgeht, über den das Gericht zu erkennen hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes somit darauf beschränkt, zu überprüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Klagegründe gewürdigt hat (vgl. u. a. Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C458/98 P, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 2000, I8147, Randnr. 74).

166. Vor dem Gericht haben Dansk Rørindustri und KE KELIT den Anfechtungsgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes durch die Anwendung der Leitlinien jedoch nicht geltend gemacht.

167. Was diese Rechtsmittelführerinnen angeht, handelt es sich daher um neue und somit im Stadium des Rechtsmittels unzulässige Anfechtungsgründe.

168. In der Sache werfen die LR A/S, Brugg, die LR GmbH und ABB dem Gericht vor, es habe in den Randnummern 241 bis 248 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission, 137 bis 144 des angefochtenen Urteils Brugg Rohrsysteme/Kommission, 248 bis 257 des angefochtenen Urteils Lögstör Rör/Kommission und 122 bis 136 des angefochtenen Urteils ABB Asea Brown Boveri/Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem es die Klagegründe zurückgewiesen habe, die sie gestützt auf diesen Grundsatz vor dem Gericht vorgebracht hätten.

169. Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht zu Recht daran erinnert hat, dass die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert ist, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen; vielmehr verlangt die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteile vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 109, und Aristrain/Kommission, Randnr. 81).

170. Die der Kommission durch die Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) übertragene Überwachungsaufgabe umfasst nämlich nicht nur die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden, sondern auch den Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 105).

171. Wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die die Kommission im Rahmen ihres Ermessens ändern kann (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I395, Randnr. 33 und die dort zitierte Rechtsprechung).

172. Dieser Grundsatz gilt eindeutig im Rahmen der Wettbewerbspolitik, die durch ein weites Ermessen der Kommission insbesondere bei der Bemessung der Geldbußen gekennzeichnet ist.

173. Das Gericht ist ebenfalls zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass Unternehmen, die von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, nicht darauf vertrauen können, dass die Kommission das zuvor praktizierte Bußgeldniveau nicht überschreiten wird, so dass im vorliegenden Fall die Rechtsmittelführerinnen insbesondere nicht auf das Niveau der Geldbußen vertrauen konnten, die in der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1) verhängt worden waren. Wie die Kommission vorgetragen hat, folgt daraus, dass auch nicht auf eine bestimmte Methode für die Berechnung der Geldbußen vertraut werden kann.

174. Einige Rechtsmittelführerinnen sind der Auffassung, dass diese Rechtsprechung durch das Urteil vom 12. November 1987 in der Rechtssache 344/85 (Ferriere San Carlo/Kommission, Slg. 1987, 4435, Randnrn. 12 und 13) in Frage gestellt werde. In diesem Urteil hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass der fragliche Wirtschaftsteilnehmer, weil er nicht als betroffener Einzelner rechtzeitig von der Aufgabe einer seit zwei Jahren bestehenden Praxis der Kommission benachrichtigt worden war, die in der Duldung bestimmter Quotenüberschreitungen bestand, durch die von diesem Organ wegen einer solchen Überschreitung verhängte Geldbuße in seinem berechtigten Vertrauen in den Fortbestand dieser Praxis verletzt worden war.

175. Wie die Kommission ausgeführt hat, ist jedoch eine Berufung auf die Aussage, die diesem Urteil eventuell entnommen werden kann, jedenfalls nicht im besonderen Kontext der Aufsichtsbefugnisse der Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts möglich, für die die in den Randnummern 169 und 170 des vorliegenden Urteils dargestellten Grundsätze gelten.

176. Das Gericht hat außerdem zu Recht festgestellt, dass die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht ausschließlich auf den relevanten Umsatz abgestellt habe und dass daher nicht auf eine solche Praxis habe vertraut werden können.

177. Insoweit ist daran zu erinnern, dass allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig ist. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegen würde (vgl. u. a. Urteil Mag Instrument/HABM, Randnr. 39).

178. Die LR A/S, Brugg, die LR GmbH und ABB bestreiten nicht die Existenz der Entscheidungen, auf die sich das Gericht bezieht, machen aber geltend, dass es sich um Einzelfälle handele. Sie weisen in diesem Zusammenhang auf mehrere Entscheidungen und Stellungnahmen der Kommission hin, aus denen vielmehr hervorgehe, dass es bezüglich der Berechnung der Höhe der Geldbußen anhand eines Prozentsatzes des relevanten Umsatzes eine gefestigte, hinreichend kohärente und eindeutige Entscheidungspraxis gegeben habe.

179. Dieses Vorbringen belegt aber, selbst wenn es richtig sein sollte, keine Verfälschung von Tatsachen oder dem Gericht vorgelegten Beweisen. In Wirklichkeit wird eine Tatsachenwürdigung und somit eine freie Würdigung des Gerichts beanstandet. Dieses Vorbringen kann deshalb im Stadium des Rechtsmittels keinen Erfolg haben.

180. Was die Behauptung dieser Rechtsmittelführerinnen angeht, aus der früheren Entscheidungspraxis der Kommission ergebe sich, dass die Geldbuße die Grenze von 10 % des relevanten Umsatzes nicht überschreiten dürfe, so handelt es sich ebenfalls um eine Tatsachenfrage, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht entscheiden kann.

181. Eine solche Grenze ergibt sich jedoch, wie auch die Kommission erklärt hat, keineswegs aus Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, da sich die in dieser Bestimmung vorgesehene Grenze auf den Gesamtumsatz und nicht auf den relevanten Umsatz der Unternehmen bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119).

182. Dieselben Rechtsmittelführerinnen vertreten ferner die Auffassung, dass sie auf die frühere Entscheidungspraxis der Kommission im Bereich der Berechnung der Geldbußen hätten vertrauen dürfen, weil ihre Entscheidung, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, zwangsläufig auf dieser Praxis und insbesondere auf den Vorteilen beruht habe, mit denen sie nach dieser Praxis aufgrund ihrer Zusammenarbeit hätten rechnen können.

183. Sie machen in Analogie insbesondere zum Urteil vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 24) geltend, dass die Kommission diese Zusammenarbeit durch die Veröffentlichung der Mitteilung über Zusammenarbeit veranlasst und von ihr im vorliegenden Fall profitiert habe, so dass sie sich verpflichtet habe, nicht nachträglich die Grundlage zu ändern, auf der diese Zusammenarbeit angeboten worden sei.

184. Wenn die Kommission nach Belieben die Berechnung der Geldbußen ändern dürfe, drohe das berechtigte Vertrauen, das die Wirtschaftsteilnehmer aus der Mitteilung über Zusammenarbeit herleiten könnten, d. h. das Vertrauen in einen Anspruch auf niedrigere Festsetzung ihrer Geldbuße, illusorisch zu werden.

185. Die Wirtschaftsteilnehmer müssten daher die Vorteile einer etwaigen Zusammenarbeit beurteilen können und in der Lage sein, im Voraus zu berechnen, wie hoch je nachdem, ob sie sich für oder gegen eine Zusammenarbeit entschieden, der absolute Betrag der Geldbuße sei.

186. Wie das Gericht in Randnummer 143 des angefochtenen Urteils Brugg Rohrsysteme/Kommission und in den Randnummern 127 und 128 des angefochtenen Urteils ABB Asea Brown Boveri/Kommission festgestellt hat, kann aus der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht hergeleitet werden, dass diese Mitteilung ein berechtigtes Vertrauen in eine Berechnungsmethode oder eine Höhe der Geldbußen begründen konnte.

187. Nach Abschnitt E Nummer 3 der Mitteilung über Zusammenarbeit ist sich die Kommission der Tatsache bewusst, dass die Mitteilung berechtigte Erwartungen weckt, auf die sich die Unternehmen, die ihr ein Kartell melden wollen, berufen werden. Nach Abschnitt A Nummer 5 der Mitteilung ist die Zusammenarbeit eines Unternehmens mit der Kommission nur einer von mehreren Gesichtspunkten, denen die Kommission bei der Festsetzung einer Geldbuße Rechnung trägt.

188. Aus diesen beiden Nummern ergibt sich, dass das berechtigte Vertrauen, das die Wirtschaftsteilnehmer aus einer solchen Mitteilung herleiten können, auf die Gewissheit einer prozentualen Herabsetzung beschränkt ist, dass sich dieses Vertrauen aber nicht auf die Methode für die Berechnung der Geldbußen erstreckt und erst recht nicht auf eine bestimmte Höhe der Geldbuße, die zu dem Zeitpunkt berechnet werden könnte, zu dem der Wirtschaftsteilnehmer beschließt, sein Vorhaben, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, in die Tat umzusetzen.

189. Die LR A/S und die LR GmbH werfen dem Gericht ferner vor, es habe in den Randnummern 244 bis 246 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission und 255 bis 257 des angefochtenen Urteils Lögstör Rör/Kommission festgestellt, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, aufgrund der Zusammenarbeit dieser Rechtsmittelführerinnen ihre zum Zeitpunkt der Zusammenarbeit bestehende Praxis der Herabsetzung der Geldbußen zu befolgen, d. h. die Praxis, die im Entwurf einer Mitteilung über Zusammenarbeit angekündigt wurde und der bereits in der Entscheidung 94/601 beschlossenen Praxis entsprechen soll. Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht weiter vor, es habe in den genannten Randnummern festgestellt, dass die Kommission die Mitteilung über Zusammenarbeit habe anwenden müssen, obwohl diese nach der Zusammenarbeit erlassen worden und für die beiden Rechtsmittelführerinnen weniger günstig als die betreffende Praxis sei.

190. Diese Rechtsmittelführerinnen hätten auf diese Praxis der Kommission vertrauen dürfen; daher hätte die Kommission nicht die für sie weniger günstige endgültige Fassung der Mitteilung über Zusammenarbeit anwenden dürfen.

191. Das Gericht hat dieses Vorbringen jedoch zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer solchen Praxis vertrauen dürften, da die Kommission im Bereich der Festsetzung der Höhe der Geldbußen über ein Ermessen verfüge, das es ihr erlaube, jederzeit das allgemeine Niveau der Geldbußen innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich sei, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (siehe oben, Randnrn. 169 und 170).

192. Wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, kann daher allein aus der Tatsache, dass die Kommission in früheren Entscheidungen bei einem bestimmten Verhalten die Geldbuße in bestimmtem Umfang herabgesetzt hat, nicht abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre, bei der Beurteilung eines ähnlichen Verhaltens im Rahmen eines späteren Verwaltungsverfahrens eine entsprechende Herabsetzung vorzunehmen.

193. Das Gericht hat ebenfalls zutreffend ergänzt, dass die LR A/S und die LR GmbH zum Zeitpunkt ihrer Kontaktaufnahme mit der Kommission nicht davon hätten ausgehen können, dass diese in ihrem Fall die im Entwurf der Mitteilung über Zusammenarbeit angekündigte Methode anwenden würde, da aus diesem Dokument klar hervorgehe, dass es sich um einen Entwurf handele.

194. Schließlich kann nicht beanstandet werden, dass das Gericht in Randnummer 245 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission entschieden hat, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit ein berechtigtes Vertrauen begründet habe, das die Kommission nunmehr zu ihrer Anwendung verpflichte.

195. In Abschnitt E Nummer 3 der Mitteilung heißt es ausdrücklich: Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, dass die vorliegende Mitteilung berechtigte Erwartungen weckt, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollen, berufen werden.

196. Randnummer 245 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission ist dahin zu verstehen, dass die Wirtschaftsteilnehmer auf die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit vertrauen durften, nicht aber auf die angebliche frühere Praxis der Kommission.

197. Nach alledem sind die geprüften Rechtsmittelgründe in vollem Umfang zurückzuweisen.

b) Zu den Rechtsmittelgründen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot

198. Mit ihren jeweiligen Rechtsmittelgründen werfen Dansk Rørindustri (zweiter Rechtsmittelgrund), die Gruppe Henss/Isoplus (vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes), KE KELIT (dritter Rechtsmittelgrund), die LR A/S (zweiter Rechtsmittelgrund), Brugg (erster Rechtsmittelgrund) und die LR GmbH (erster Rechtsmittelgrund), jeweils soweit sie betroffen sind, dem Gericht vor, es habe in den Randnummern 162 bis 182 des angefochtenen Urteils Dansk Rørindustri/Kommission, 487 bis 496 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission, 108 bis 130 des angefochtenen Urteils KE KELIT/Kommission, 217 bis 238 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission, 106 bis 129 des angefochtenen Urteils Brugg Rohrsysteme/Kommission und 215 bis 238 des angefochtenen Urteils Lögstör Rör/Kommission festgestellt, dass die Kommission, als sie im vorliegenden Fall die in den Leitlinien vorgesehene Methode für die Berechnung der Geldbußen angewandt habe, nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen habe.

199. Zunächst ist der Rechtsmittelgrund der LR A/S zu prüfen, soweit damit dem Gericht insbesondere vorgeworfen wird, dass es die streitige Entscheidung nicht deswegen für nichtig erklärt habe, weil diese aufgrund der rückwirkenden Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit fehlerhaft sei.

200. Dieser Anfechtungsgrund ist vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden. Es handelt sich folglich nach der in Randnummer 165 des vorliegenden Urteils zitierten Rechtsprechung um einen neuen und daher im Stadium des Rechtsmittels nicht zulässigen Anfechtungsgrund.

201. Das Gericht hat die fraglichen Rügen in den angefochtenen Urteilen aus im Wesentlichen identischen Erwägungen zurückgewiesen. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen.

202. Das Gericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass das Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften, das in Artikel 7 EMRK als Grundrecht verankert sei, einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstelle, der bei der Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu beachten sei, und dass dieses Verbot besage, dass die verhängten Sanktionen denen entsprechen müssten, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen gewesen seien.

203. Sodann hat das Gericht erklärt, dass die Leitlinien in dem rechtlichen Rahmen für die Bemessung von Geldbußen blieben, der vor Begehung der Zuwiderhandlungen in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 vorgegeben worden sei.

204. Auch die in den Leitlinien vorgesehene Methode für die Berechnung der Geldbußen beruhe nämlich auf den durch diese Bestimmung vorgeschriebenen Grundsätzen, da die Berechnung weiterhin anhand der Schwere des Verstoßes und der Dauer der Zuwiderhandlung vorgenommen werde und die Geldbuße einen Höchstbetrag von 10 % des Gesamtumsatzes nicht überschreiten dürfe.

205. Die Leitlinien änderten somit nicht den rechtlichen Rahmen der Sanktionen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 geregelt bleibe. Die frühere Entscheidungspraxis der Kommission gehöre nicht zu diesem rechtlichen Rahmen.

206. Schließlich liege keine rückwirkende Verschärfung der Geldbußen vor, auch wenn es möglich sei, dass die Leitlinien in einigen Fällen zu höheren Geldbußen führten. Dies folge aus dem Ermessen bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen, über das die Kommission nach der Verordnung Nr. 17 verfüge. Die Kommission könne daher jederzeit entsprechend den Erfordernissen ihrer Wettbewerbspolitik das Niveau der Geldbußen anheben, soweit sie innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen bleibe (vgl. die in Randnr. 169 des vorliegenden Urteils zitierte Rechtsprechung).

207. Hierzu ist festzustellen, dass diese Beurteilung im Wesentlichen auf der Annahme beruht, dass die Leitlinien nicht zum rechtlichen Rahmen für die Höhe der Geldbußen gehörten, da dieser allein durch Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 gebildet werde, so dass die Anwendung der Leitlinien auf vor deren Erlass begangene Zuwiderhandlungen nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen könne.

208. Diese Annahme ist falsch.

209. Der Gerichtshof hat in Bezug auf von der Verwaltung erlassene interne Maßnahmen bereits entschieden, dass sie zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden können, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, dass sie jedoch eine Verhaltensnorm darstellen, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind. Solche Maßnahmen stellen somit Handlungen allgemeinen Charakters dar, deren Rechtswidrigkeit die betroffenen Beamten und Bediensteten zur Begründung einer Klage gegen auf ihrer Grundlage erlassene Einzelentscheidungen geltend machen können (vgl. Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C171/00 P, Libéros/Kommission, Slg. 2002, I451, Randnr. 35).

210. Diese Rechtsprechung ist erst recht auf Verhaltensnormen übertragbar, die Außenwirkungen entfalten sollen, wie es bei den Leitlinien der Fall ist, die Wirtschaftsteilnehmer betreffen.

211. Das fragliche Organ hat dadurch, dass es derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass es sie von nun an auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung seines Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde. Daher ist nicht auszuschließen, dass derartige Verhaltensnormen mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Voraussetzungen und je nach ihrem Inhalt Rechtswirkungen entfalten können.

212. Wie der Generalanwalt in Nummer 59 seiner Schlussanträge im Kern festgestellt hat, bestätigt darüber hinaus die in Randnummer 209 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Rechtsprechung zu den Rechtswirkungen derartiger Verhaltensnormen die Richtigkeit der Schlussfolgerung des Gerichts in den Randnummern 420 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission und 276 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission, dass die Leitlinien, auch wenn sie nicht die Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung darstellten, die auf den Artikeln 3 und 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 beruhe, Gegenstand einer Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 184 des Vertrages sein könnten.

213. Das Gericht hat außerdem in den Randnummern 418 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission und 274 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission zutreffend darauf hingewiesen, dass die Leitlinien zwar nicht die Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung darstellten, dass sie jedoch eine allgemeine und abstrakte Regelung des Verfahrens enthielten, das sich die Kommission zur Festsetzung der in dieser Entscheidung verhängten Geldbußen auferlegt habe, und damit Rechtssicherheit für die Unternehmen schafften.

214. Ebenso wie die Zulässigkeit der in Bezug auf Verhaltensnormen wie die Leitlinien erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit nicht davon abhängt, dass die Leitlinien die Rechtsgrundlage der Handlung bilden, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, setzt die Relevanz der Leitlinien im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot nicht voraus, dass sie die Rechtsgrundlage für die Verhängung der fraglichen Geldbußen bilden.

215. In diesem Zusammenhang ist an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 7 Absatz 1 EMRK zu erinnern, auf die sich übrigens auch mehrere Rechtsmittelführerinnen berufen haben (vgl. u. a. EGMR, Urteile S. W. und C. R./Vereinigtes Königreich vom 22. November 1995, Série A Nrn. 335-B und 335-C, Ziff. 34 bis 36 und Ziff. 32 bis 34, Cantoni/Frankreich vom 15. November 1996, Reports of Judgements and Decisions 1996-V, Ziff. 29 bis 32, und Coëme u. a./Belgien vom 22. Juni 2000, Reports of Judgements and Decisions 2000-VII, Ziff. 145).

216. Nach dieser Rechtsprechung entspricht der Begriff Recht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 EMRK dem in anderen Bestimmungen der EMRK verwendeten Begriff Gesetz und umfasst sowohl das Gesetzes- als auch das Richterrecht.

217. Diese Vorschrift, die insbesondere den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von Tatbestand und Strafe (nullum crimen, nulla poena sine lege) festschreibt, darf zwar nicht so verstanden werden, dass sie die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit untersagt, kann aber nach dieser Rechtsprechung der rückwirkenden Anwendung einer neuen Auslegung einer Norm, die eine Zuwiderhandlung festlegt, entgegenstehen.

218. Das ist nach dieser Rechtsprechung insbesondere der Fall, wenn es sich um eine richterliche Auslegung handelt, deren Ergebnis zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung, die zu dieser Zeit in der Rechtsprechung zur fraglichen Rechtsvorschrift vertreten wurde, nicht hinreichend vorhersehbar war.

219. Nach derselben Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hängt die Bedeutung des Begriffes der Vorhersehbarkeit in hohem Maß ab vom Inhalt der in Rede stehenden Vorschriften, von dem durch sie geregelten Bereich sowie von der Zahl und der Eigenschaft ihrer Adressaten. Der Vorhersehbarkeit des Gesetzes steht nicht entgegen, dass die betreffende Person gezwungen ist, fachkundigen Rat einzuholen, um unter den Umständen des konkreten Falles angemessen zu beurteilen, welche Folgen sich aus einer bestimmten Handlung ergeben können. Das gilt insbesondere für berufsmäßig tätige Personen, die gewohnt sind, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sehr umsichtig verhalten zu müssen. Von ihnen kann daher erwartet werden, dass sie die Risiken ihrer Tätigkeit besonders sorgfältig beurteilen (vgl. Urteil Cantoni/Frankreich, Ziff. 35).

220. Diese Grundsätze finden auch Ausdruck in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Verpflichtung des innerstaatlichen Gerichts, bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen seines nationalen Rechts auf den Inhalt einer Richtlinie abzustellen, ihre Grenzen in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet, die Teil des Gemeinschaftsrechts sind, und insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot (vgl. u. a. Urteil vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 13).

221. Nach dieser Rechtsprechung darf eine solche Auslegung nicht dazu führen, dass einem Einzelnen eine in einer nicht umgesetzten Richtlinie vorgesehene Verpflichtung entgegengehalten wird, und erst recht nicht dazu, dass auf der Grundlage der Richtlinie und in Ermangelung eines zu ihrer Umsetzung erlassenen Gesetzes die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen verschärft wird, die gegen die Richtlinienbestimmungen verstoßen (vgl. u. a. Urteil Kolpinghuis Nijmegen, Randnr. 14, und Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C168/95, Arcaro, Slg. 1996, I4705, Randnr. 42).

222. Aus dieser Rechtsprechung zu neuen Rechtsprechungsentwicklungen folgt, dass die Änderung einer repressiven Politik, im vorliegenden Fall der allgemeinen Wettbewerbspolitik der Kommission im Bereich von Geldbußen, vor allem dann, wenn sie durch den Erlass von Verhaltensnormen wie den Leitlinien erfolgt, Auswirkungen im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot haben kann.

223. Insbesondere aufgrund ihrer Rechtswirkungen und ihrer allgemeinen Geltung (siehe oben, Randnr. 211) fallen derartige Verhaltensnormen nämlich grundsätzlich unter den Begriff Recht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 EMRK.

224. Wie in Randnummer 219 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, ist im Rahmen der Kontrolle der Beachtung des Rückwirkungsverbots zu prüfen, ob die fragliche Änderung zum Zeitpunkt der Begehung der betreffenden Zuwiderhandlungen hinreichend vorhersehbar war.

225. Wie mehrere der Rechtsmittelführerinnen vorgetragen haben, besteht die wesentliche Neuheit der Leitlinien darin, dass als Ausgangspunkt der Berechnung Grundbeträge verwendet werden, die innerhalb von hierfür in den Leitlinien vorgesehenen Spannen festgelegt werden, wobei diese Spannen verschiedenen Schweregraden der Zuwiderhandlungen entsprechen, als solche aber keinen Bezug zum relevanten Umsatz aufweisen. Diese Methode beruht somit im Wesentlichen auf einer - wenn auch relativen und flexiblen -Tarifierung der Geldbußen.

226. Zu prüfen ist daher, ob diese neue Methode für die Berechnung der Geldbußen, falls sie sich verschärfend auf die Höhe der Geldbußen ausgewirkt haben sollte, zum Zeitpunkt der Begehung der betreffenden Zuwiderhandlungen hinreichend vorhersehbar war.

227. Wie bereits in Randnummer 169 des vorliegenden Urteils im Zusammenhang mit den Rechtsmittelgründen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Erinnerung gerufen worden ist, ist die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen; vielmehr verlangt die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann.

228. Dementsprechend können, wie bereits in Randnummer 173 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, Unternehmen, die von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, weder darauf vertrauen, dass die Kommission das zuvor praktizierte Bußgeldniveau nicht überschreiten wird, noch auf eine bestimmte Methode für die Berechnung der Geldbußen.

229. Die betreffenden Unternehmen müssen sich folglich dessen bewusst sein, dass die Kommission jederzeit beschließen kann, das Niveau der Geldbußen gegenüber dem in der Vergangenheit praktizierten Niveau anzuheben.

230. Das gilt nicht nur dann, wenn die Kommission das Niveau der Geldbußen durch die Verhängung von Geldbußen in Einzelentscheidungen anhebt, sondern auch dann, wenn diese Anhebung dadurch erfolgt, dass Verhaltensnormen mit allgemeiner Geltung wie die Leitlinien auf konkrete Fälle angewandt werden.

231. Daraus ist insbesondere unter Berücksichtigung der in Randnummer 219 des vorliegenden Urteils zitierten Rechtsprechung zu schließen, dass die Leitlinien und speziell die darin vorgesehene neue Methode für die Berechnung der Geldbußen, falls sie sich verschärfend auf die Höhe der Geldbußen ausgewirkt haben sollte, für Unternehmen wie die Rechtsmittelführerinnen zum Zeitpunkt der Begehung der betreffenden Zuwiderhandlungen hinreichend vorhersehbar waren.

232. Die Kommission hat daher, indem sie in der streitigen Entscheidung die Leitlinien auf vor deren Erlass begangene Zuwiderhandlungen angewandt hat, nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen.

233. Nach alledem sind sämtliche geprüften Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.

2. Zu den Rechtsmittelgründen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Methode für die Berechnung der Geldbußen, wie sie in den Leitlinien festgeschrieben oder in der streitigen Entscheidung angewandt worden ist

234. Mit ihren jeweiligen Rechtsmittelgründen werfen Dansk Rørindustri (erster Rechtsmittelgrund), die Gruppe Henss/Isoplus (erster und dritter Rechtsmittelgrund), KE KELIT (erster und zweiter Rechtsmittelgrund), die LR A/S (erster und dritter Rechtsmittelgrund), Brugg (vierter Rechtsmittelgrund), die LR GmbH (zweiter Rechtsmittelgrund) und ABB (dritter Rechtsmittelgrund) dem Gericht vor, es habe ihre Klagegründe zurückgewiesen, mit denen habe aufgezeigt werden sollen, dass gewisse Aspekte der in den Leitlinien festgeschriebenen oder in der streitigen Entscheidung angewandten Methode für die Berechnung der Geldbußen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und bestimmte allgemeine Grundsätze, insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, sowie die Verteidigungsrechte verletzten.

235. Die Gruppe Henss/Isoplus und die LR GmbH sowie hilfsweise die LR A/S verneinen in diesem Zusammenhang die Rechtmäßigkeit der Leitlinien mit der Begründung, dass die Rechtswidrigkeit der im vorliegenden Fall angewandten Berechnungsmethode die Leitlinien selbst rechtswidrig mache.

236. Die Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit, die diese Rechtsmittelführerinnen insoweit erhoben haben und die das Gericht zugelassen hat, kann nicht in Abrede gestellt werden.

237. Aufgrund der Rechtswirkungen, die Verhaltensnormen wie die Leitlinien entfalten können, und weil die Leitlinien Bestimmungen mit allgemeiner Geltung enthalten, die die Kommission unstreitig in der streitigen Entscheidung angewandt hat (siehe oben, Randnrn. 209 bis 214), besteht nämlich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Entscheidung und den Leitlinien.

a) Zu den Rechtsmittelgründen eines Verstoßes gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, weil die Geldbußen in der streitigen Entscheidung anhand der in den Leitlinien vorgesehenen Berechnungsmethode bemessen worden seien

238. Dansk Rørindustri, die Gruppe Henss/Isoplus, die LR A/S, die LR GmbH und ABB machen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es festgestellt habe, dass die in der streitigen Entscheidung angewandte Methode für die Berechnung der Geldbußen nicht gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verstoße.

239. Die Gruppe Henss/Isoplus, die LR A/S und die LR GmbH ziehen daraus den Schluss, dass die Kommission für den Erlass der Leitlinien nicht zuständig gewesen sei.

240. Vorab ist als Erstes daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Festsetzung des Betrages der Geldbußen die Dauer sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, die für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen eine Rolle spielen (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 129).

241. Die Schwere der Zuwiderhandlungen ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehörten, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. u. a. Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 465).

242. Zu den Faktoren, die im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Abstimmung der Verhaltensweisen gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Gemeinschaft bedeuten (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 129).

243. Daraus ergibt sich zum einen, dass bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden darf, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann. Zum anderen folgt daraus, dass weder dem einen noch dem anderen dieser Umsätze eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf und dass deshalb die Festsetzung einer angemessenen Geldbuße nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Gesamtumsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Waren nur einen geringen Teil dieses Umsatzes ausmachen (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121, und Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 111).

244. Als Zweites ist daran zu erinnern, dass sich die Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren zum einen darauf richtet, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand des Artikels 85 des Vertrages und des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 von Bedeutung sind, und zum anderen auf die Frage, ob das Gericht auf alle von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend eingegangen ist (vgl. u. a. Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 128, und Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C359/01 P, British Sugar/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).

245. Was dagegen die Rüge der Unverhältnismäßigkeit der Geldbuße angeht, so ist es nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (vgl. u. a. Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 129, und British Sugar/Kommission, Randnr. 48).

246. Ein Rechtsmittel ist daher unzulässig, soweit es eine generelle erneute Überprüfung der Geldbußen bezweckt (vgl. Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 129, und British Sugar/Kommission, Randnr. 49).

247. Dansk Rørindustri, die Gruppe Henss/Isoplus, die LR A/S, die LR GmbH und ABB machen zunächst geltend, dass die im vorliegenden Fall angewandte Berechnungsmethode gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof verstoße, weil bei ihr als Ausgangspunkt die in den Leitlinien festgelegten Grundbeträge verwendet würden, die nicht anhand des relevanten Umsatzes bestimmt würden.

248. Es handele sich um eine mechanische Berechnungsmethode, bei der der relevante Umsatz und das Erfordernis einer individuellen Abstufung der Geldbußen für jedes betroffene Unternehmen nicht oder zumindest nur unzureichend berücksichtigt würden.

249. Die Gruppe Henss/Isoplus, die LR A/S und die LR GmbH vertreten auf dieser Grundlage die Auffassung, dass die Kommission, indem sie in den Leitlinien eine solche Berechnungsmethode beschlossen habe, das ihr durch die Verordnung Nr. 17 eingeräumte Ermessen überschritten habe, so dass diese Leitlinien wegen Unzuständigkeit dieses Organs rechtswidrig seien.

250. Eine eingehende Prüfung des Inhalts der Leitlinien, wie sie u. a. in den Randnummern 223 bis 232 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission durchgeführt worden ist, ergibt jedoch, dass, wie es auch in Nummer 1 Absatz 1 der Leitlinien heißt, der Grundbetrag für die Berechnung der Geldbußen nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes als den einzigen Kriterien von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und somit innerhalb des durch diese Bestimmung gesteckten rechtlichen Sanktionsrahmens errechnet wird.

251. Wie insbesondere aus den Randnummern 225 bis 230 dieses angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht diese Schlussfolgerung auf folgende Beurteilung der Leitlinien gestützt:

225 Gemäß den Leitlinien wählt die Kommission als Ausgangspunkt bei der Berechnung der Geldbußen einen anhand der Schwere des Verstoßes ermittelten Betrag... Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen (Nr. 1 Teil A Absatz 1). Dabei werden die Verstöße in drei Gruppen unterteilt: minder schwere Verstöße, bei denen Geldbußen zwischen 1 000 und 1 Million ECU in Betracht kommen, schwere Verstöße, bei denen die Geldbußen zwischen 1 Million und 20 Millionen ECU liegen können, und besonders schwere Verstöße, für die Geldbußen oberhalb von 20 Millionen ECU vorgesehen sind (Nr. 1 Teil A Absatz 2, erster bis dritter Gedankenstrich). Innerhalb dieser einzelnen Kategorien und insbesondere bei den als schwer und besonders schwer eingestuften Verstößen ermöglicht die Skala der festzusetzenden Geldbußen eine Differenzierung gemäß der Art des begangenen Verstoßes (Nr. 1 Teil A Absatz 3). Ferner ist die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße zu berücksichtigen, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, und die Geldbuße ist auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. 1 Teil A Absatz 4).

226 Darüber hinaus kann der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Großunternehmen in den meisten Fällen über ausreichende Ressourcen an juristischem und wirtschaftlichem Sachverstand verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind (Nr. 1 Teil A Absatz 5).

227 Innerhalb der drei oben genannten Kategorien kann es in bestimmten Fällen angebracht sein, den festgesetzten Betrag zu gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und infolgedessen den allgemeinen Ausgangspunkt an den spezifischen Charakter jedes Unternehmens anzupassen... (Nr. 1 Teil A Absatz 6).

228 Bei der Berücksichtigung der Dauer eines Verstoßes ist nach den Leitlinien zu unterscheiden zwischen Verstößen von kurzer Dauer (in der Regel weniger als ein Jahr), bei denen der anhand der Schwere ermittelte Betrag nicht zu erhöhen ist, Verstößen von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren), bei denen dieser Betrag um bis zu 50 % erhöht werden kann, und Verstößen von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre), bei denen dieser Betrag für jedes Jahr des Verstoßes um bis zu 10 % erhöht werden kann (Nr. 1 Teil B Absatz 1, erster bis dritter Gedankenstrich).

229 Anschließend enthalten die Leitlinien eine Liste von Beispielen für erschwerende und mildernde Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Grundbetrags führen können, und nehmen dann auf die Mitteilung [über Zusammenarbeit] Bezug.

230 Als allgemeine Bemerkung wird hinzugefügt, dass der Endbetrag der nach diesem Schema ermittelten Geldbuße (Grundbetrag einschließlich der durch die erschwerenden oder mildernden Umstände bedingten prozentualen Auf- oder Abschläge) gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in keinem Fall 10 % des Gesamtumsatzes der betroffenen Unternehmen übersteigen dürfe (Nr. 5 Buchstabe a). Ferner kann es den Leitlinien zufolge nach Durchführung der genannten Berechnungen je nach Fall angezeigt sein, im Hinblick auf die entsprechende Anpassung der vorgesehenen Geldbußen einige objektive Faktoren zu berücksichtigen, wie z. B. einen besonderen wirtschaftlichen Zusammenhang, die von den Beteiligten an dem Verstoß eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile und die besonderen Merkmale der betreffenden Unternehmen wie ihre tatsächliche Steuerkraft in einem gegebenen sozialen Umfeld (Nr. 5 Buchstabe b).

252. Das Gericht hat hieraus rechtsfehlerfrei schließen können, dass die Kommission, als sie in ihren Leitlinien ankündigte, welche Methode sie bei der Berechnung von Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 anwenden wolle, innerhalb des durch diese Bestimmung gesteckten rechtlichen Rahmens geblieben ist und das ihr durch den Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen nicht überschritten hat, wie in den Randnummern 432 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission und 277 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission festgestellt wird.

253. Das Gericht hat daher zu Recht die Einreden der Rechtswidrigkeit zurückgewiesen, die in Bezug auf die Leitlinien erhoben und darauf gestützt worden waren, dass die Kommission für deren Erlass nicht zuständig gewesen sei.

254. Diese Schlussfolgerung wird nicht durch die erste Rüge der Rechtsmittelführerinnen in Frage gestellt, dass die Kommission, indem sie in ihren Leitlinien eine Methode für die Berechnung der Geldbußen festgelegt habe, die nicht auf den Umsatz der betroffenen Unternehmen abstelle, von der in der Rechtsprechung vertretenen Auslegung des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 abgewichen sei.

255. Wie das Gericht u. a. in den Randnummern 442 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission und 278 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission festgestellt hat, ist die Kommission bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen anhand von Schwere und Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung nicht verpflichtet, die Geldbuße ausgehend von Beträgen zu berechnen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen.

256. Wie das Gericht insbesondere in den Randnummern 443 und 444 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission sowie 280 und 281 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission dargelegt hat, ist diese Feststellung eindeutig auf die Grundsätze gestützt, die sich nach der in den Randnummern 240 bis 243 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofes aus Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 ergeben.

257. Nach diesen Grundsätzen darf nämlich, sofern die Obergrenze eingehalten wird, die diese Bestimmung vorsieht und die sich auf den Gesamtumsatz bezieht (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119), die Kommission den Umsatz des betreffenden Unternehmens berücksichtigen, um bei der Bemessung der Geldbuße die Schwere der Zuwiderhandlung zu beurteilen, doch darf diesem Umsatz nicht eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden.

258. Hinzuzufügen ist insoweit, dass, wie das Gericht ebenfalls zu Recht u. a. in den in den Randnummern 447 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission und 283 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission festgestellt hat, die Leitlinien, auch wenn sie nicht vorsehen, dass die Geldbußen anhand des Gesamtumsatzes oder des relevanten Umsatzes berechnet werden, nicht ausschließen, dass diese Umsätze bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, damit allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern.

259. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang u. a. in den Randnummern 284 und 285 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission ausgeführt:

284 Bei der Anwendung der Leitlinien kann der Umsatz der betroffenen Unternehmen eine Rolle spielen, wenn die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber in erheblichem Umfang zu schädigen, und das Erfordernis zu berücksichtigen sind, eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten, oder wenn der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass Großunternehmen in den meisten Fällen über ausreichende Ressourcen an juristischem und wirtschaftlichem Sachverstand verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind (siehe oben, Randnr. 226). Der Umsatz der betroffenen Unternehmen kann auch bei der Ermittlung des jeweiligen Gewichts und damit der tats ächlichen Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb eine Rolle spielen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von ganz unterschiedlicher Größe beteiligt waren (siehe oben, Randnr. 227). Ferner kann der Umsatz der Unternehmen einen Anhaltspunkt für die eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile oder andere besondere Merkmale der Beteiligten an dem Verstoß geben, die je nach den Umständen zu berücksichtigen sind (siehe oben, Randnr. 230).

285 Zudem kann nach den Leitlinien der Grundsatz der Strafgleichheit für die gleiche Verhaltensweise gegebenenfalls dazu führen, dass abgestufte Beträge gegenüber den beteiligten Unternehmen festgesetzt werden, ohne dass dieser Abstufung eine arithmetische Formel zugrunde liegt (Nr. 1 Teil A Absatz 7).

260. Tatsächlich scheint die in den Leitlinien befürwortete Berechnungsmethode, da sie für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung im Rahmen der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Berücksichtigung zahlreicher Kriterien vorsieht, darunter die durch die Zuwiderhandlung erzielten Gewinne oder die Notwendigkeit, die abschreckende Wirkung der Geldbußen zu gewährleisten, den durch die Verordnung Nr. 17 vorgeschriebenen Grundsätzen, wie sie vom Gerichtshof u. a. im Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission ausgelegt worden sind, eher zu entsprechen als die von den Rechtsmittelführerinnen behauptete frühere Praxis der Kommission, bei der der relevante Umsatz eine vorrangige und relativ mechanische Rolle gespielt haben soll.

261. Die Rechtsmittelführerinnen können daher nicht geltend machen, dass die Berechnungsmethode der Leitlinien, soweit sie darin besteht, dass als Ausgangspunkt Grundbeträge verwendet werden, die nicht anhand des relevanten Umsatzes bestimmt werden, gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof verstoße.

262. Wie der Generalanwalt in Nummer 73 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich auch aus der streitigen Entscheidung selbst, dass die Methode der Leitlinien die Berücksichtigung des Umsatzes erlaubt, da die Kommission die Rechtsmittelführerinnen in dieser Entscheidung nach ihrer Größe in vier Kategorien unterteilt und die Grundbeträge entsprechend erheblich differenziert hat.

263. Das Gericht hat insoweit in den Randnummern 295 bis 297 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission festgestellt:

295 Um der unterschiedlichen Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen Rechnung zu tragen, hat die Kommission sie nach ihrer Bedeutung auf dem Markt der Gemeinschaft in vier Kategorien eingeteilt und Anpassungen vorgenommen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, eine wirksame Abschreckung zu gewährleisten (Randnr. 166 Absätze 2 bis 4 [der Begründung] der Entscheidung). Aus den Randnummern 168 bis 183 [der Begründung] geht hervor, dass bei den vier Kategorien je nach ihrer Bedeutung spezifische Ausgangspunkte von 20 Millionen, 10 Millionen, 5 Millionen und 1 Million ECU für die Berechnung der Geldbußen gewählt wurden.

296 Zur Ermittlung der Ausgangspunkte für jede dieser Kategorien hat die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts erläutert, diese Beträge spiegelten die Bedeutung jedes Unternehmens im Fernwärmesektor unter Berücksichtigung seiner Größe und seines Gewichts im Verhältnis zu ABB und im Kontext des Kartells wider. Dabei habe sie nicht nur den Umsatz der Unternehmen auf dem fraglichen Markt, sondern auch die relative Bedeutung berücksichtigt, die die Mitglieder des Kartells ausweislich der nach Anhang 60 der Mitteilung der Beschwerdepunkte innerhalb des Kartells vereinbarten Quoten und der nach den Anhängen 169 bis 171 der Mitteilung der Beschwerdepunkte für 1995 geplanten und erzielten Ergebnisse jedem von ihnen beimäßen.

297 Darüber hinaus hat die Kommission den Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbuße von ABB auf 50 Millionen ECU erhöht, um deren Stellung als einem der größten Industriekonzerne in Europa Rechnung zu tragen (Randnr. 168 [der Begründung] der Entscheidung).

264. Festzustellen ist, dass die Leitlinien zwar einen voraussichtlichen Grundbetrag von mehr als 20 Millionen Euro für besonders schwere Verstöße wie den im vorliegenden Fall vorsehen, dass dieser Betrag aber in der streitigen Entscheidung, wie in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargestellt, bei allen betroffenen Unternehmen entsprechend dem vom Gericht wiedergegebenen Ansatz der Kommission erheblich angepasst wurde.

265. In der streitigen Entscheidung wurden nämlich als Ausgangspunkt 10 Millionen Euro für die LR A/S, ein Unternehmen der zweiten Kategorie, 5 Millionen Euro für Dansk Rørindustri, die Gruppe Henss/Isoplus und die LR GmbH, Unternehmen der dritten Kategorie, und 1 Million Euro für Brugg, ein Unternehmen der vierten Kategorie, festgesetzt. Für ABB wurde ein besonderer Ausgangspunkt, 50 Millionen Euro, festgesetzt.

266. Aus der in Randnummer 251 des vorliegenden Urteils dargestellten Prüfung des Inhalts der Leitlinien durch das Gericht ergibt sich, dass es sich entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerinnen nicht um eine arithmetische Formel handelt, die keine individuelle Abstufung der Geldbußen für jedes betroffene Unternehmen nach Maßgabe der relativen Schwere seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung erlaubt.

267. Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zeigt diese Prüfung im Gegenteil, dass die Leitlinien verschiedene Spielräume enthalten, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszuüben, dessen Rechtsprechung insoweit in den Randnummern 240 bis 243 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden ist.

268. Wie in Randnummer 264 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, umfasst die Methode der Leitlinien, wie sie in der streitigen Entscheidung angewandt worden ist, im Übrigen vor allem hinsichtlich der Grundbeträge erhebliche Anpassungen des Betrages der Geldbußen nach Maßgabe der Besonderheiten jedes Wirtschaftsteilnehmers.

269. Soweit das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen als Kritik zu verstehen ist, dass das Gericht die streitige Entscheidung nicht aus dem Grund für nichtig erklärt habe, dass ihr relevanter Umsatz nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, ist es zurückzuweisen.

270. Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Umsatz nur einer der Faktoren ist, die die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen berücksichtigen darf (siehe oben, Randnr. 243), und da feststeht, dass dieser Umsatz in der streitigen Entscheidung sehr wohl berücksichtigt wurde, enthalten die angefochtenen Urteile in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler.

271. Soweit die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht mit diesem Vorbringen Fehler im Zusammenhang mit der Feststellung oder Würdigung von Tatsachen vorwerfen wollen, genügt der Hinweis darauf, dass weder eine Tatsachenverfälschung nachgewiesen worden ist noch sich eine Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aus den Akten ergibt.

272. Dansk Rørindustri, die Gruppe Henss/Isoplus, die LR A/S und die LR GmbH machen ferner geltend, dass, da die Grundbeträge nicht anhand des relevanten Umsatzes jedes Unternehmens bestimmt würden, sondern als absolute Beträge, die sich bei den kleinen und mittleren Unternehmen als besonders hoch erwiesen, die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannte Grenze von 10 % des Gesamtumsatzes bei Unternehmen ihrer Größe bereits in diesem Anfangsstadium der Berechnung überschritten werde, so dass in einer solchen Situation der Endbetrag der Geldbuße letztlich arithmetisch allein auf der Grundlage des Gesamtumsatzes berechnet werde.

273. Das habe zur Folge, dass sich in einem solchen Fall die Anpassungen wegen der Dauer der Zuwiderhandlung oder etwaiger erschwerender oder mildernder Umstände, da sie an einem Betrag oberhalb der Grenze von 10 % des Gesamtumsatzes vorgenommen würden, nicht auf den Endbetrag der Geldbuße auswirken könnten und damit nicht oder nur abstrakt oder theoretisch berücksichtigt würden.

274. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verlange aber, dass diese Faktoren bei der Berechnung der Geldbuße tatsächlich berücksichtigt würden und sich konkret auf den Endbetrag der Geldbuße auswirkten.

275. Die Gruppe Henss/Isoplus, die LR A/S und die LR GmbH machen schließlich auf dieser Grundlage geltend, dass die Kommission, indem sie in den Leitlinien eine solche Berechnungsmethode beschlossen habe, die Grenzen ihres auf die Verordnung Nr. 17 gestützten Ermessens überschritten habe und dass deshalb die Leitlinien wegen Unzuständigkeit dieses Organs rechtswidrig seien.

276. Hierzu ist festzustellen, dass die Erwägungen des Gerichts u. a. in den Randnummern 287 bis 290 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission, die zur Zurückweisung dieser Argumentation führen, keinen Rechtsfehler aufweisen.

277. Das Gericht hat nämlich zu Recht entschieden, dass die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannte Obergrenze der Geldbuße dahin zu verstehen ist, dass die letztlich gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße diese Grenze nicht übersteigen darf und dass auch die Leitlinien dahin gehen, wie sich aus ihrer Nummer 5 Buchstabe a ergibt.

278. Wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, verbietet Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 der Kommission somit nicht, bei ihrer Berechnung einen Zwischenbetrag heranzuziehen, der diese Grenze übersteigt. Ebenso wenig untersagt er, Zwischenberechnungen, mit denen Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung getragen wird, an einem über der Obergrenze liegenden Betrag vorzunehmen.

279. Stellt sich heraus, dass am Ende der Berechnung der Endbetrag der Geldbuße in dem Umfang zu senken ist, in dem er die genannte Obergrenze übersteigt, so ist die Tatsache, dass sich einige Faktoren wie die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung nicht effektiv auf den Betrag der verhängten Geldbuße auswirken, eine bloße Folge der Anwendung dieser Obergrenze auf den Endbetrag.

280. Wie die Kommission vorgetragen hat, soll durch diese Obergrenze die Verhängung von Geldbußen verhindert werden, die die Unternehmen aufgrund ihrer Größe, wie sie, wenn auch nur annähernd und unvollständig, anhand ihres Gesamtumsatzes ermittelt wird, voraussichtlich nicht werden zahlen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 119 und 121).

281. Es handelt sich somit um eine Grenze, die einheitlich für alle Unternehmen gilt, von deren jeweiliger Größe abhängt und überhöhte und unverhältnismäßige Geldbußen verhindern soll.

282. Diese Obergrenze dient folglich einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck.

283. Ihre einzig mögliche Folge ist, dass die anhand dieser Kriterien berechnete Geldbuße auf den zulässigen Höchstbetrag gesenkt wird. Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf diese Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste.

284. Dies gilt zumal dann, wenn, wie im vorliegenden Fall bei Dansk Rørindustri, der Gruppe Henss/Isoplus, der LR A/S und der LR GmbH, die betreffenden Anpassungen zu einer weiteren Erhöhung der Geldbuße führen.

285. Die Kommission hat nämlich bei diesen Rechtsmittelführerinnen keinen mildernden Umstand festgestellt, und der Grundbetrag kann aufgrund der von der Kommission festgestellten Faktoren, d. h. wegen der Dauer der Zuwiderhandlung und bestimmter erschwerender Umstände, nur nach oben angepasst werden.

286. Die Anwendung der Obergrenze hat daher dazu geführt, dass diesen Rechtsmittelführerinnen gegenüber nicht die Erhöhungen vorgenommen wurden, die aufgrund dieser erschwerenden Faktoren an sich geboten gewesen wären.

287. Entgegen dem Vorbringen von Dansk Rørindustri und der LR A/S bedeutet die Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Obergrenze demnach nicht, dass die Geldbuße allein anhand des Gesamtumsatzes des Unternehmens berechnet worden ist.

288. Dass der Endbetrag der Geldbuße der Obergrenze entspricht, heißt nicht, dass er allein unter Berücksichtigung dieser Grenze berechnet wurde, sondern dass dieser Betrag, der an sich nach Maßgabe der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung festgesetzt werden müsste, bis zu dieser Grenze gesenkt worden ist.

289. Die LR A/S kann dem Gericht mithin nicht vorwerfen, dass es sich widersprochen habe, indem es einerseits entschieden habe, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung im Rahmen der Bemessung der Geldbuße nicht auf einen einzigen Faktor abgestellt werden dürfe, und andererseits, dass die Geldbußen in der streitigen Entscheidung in Höhe der genannten Obergrenze hätten festgesetzt werden dürfen.

290. Die Gruppe Henss/Isoplus macht unter Bezugnahme auf Nummer 2 fünfter Gedankenstrich der Leitlinien geltend, dass diese einen neuen erschwerenden Umstand eingeführt hätten, der auf den Gewinnen beruhe, die ein Unternehmen aufgrund der Verstöße unrechtmäßig habe erzielen können.

291. Dieser Umstand sei nicht durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gedeckt. Außerdem bestehe die Gefahr, dass der Gewinn des Unternehmens doppelt berücksichtigt werde, da er bereits bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung herangezogen werde. Die Leitlinien seien daher insoweit rechtswidrig, weil die Kommission für ihren Erlass nicht zuständig gewesen sei.

292. Das Gericht hat aber in den Randnummern 454 bis 456 des angefochtenen Urteils HFB u. a. /Kommission zu Recht festgestellt, dass der Gewinn, den die Unternehmen aus ihrem Verhalten ziehen konnten, zu den Faktoren gehört, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle spielen, und dass die Berücksichtigung dieses Faktors die abschreckende Wirkung der Geldbuße gewährleisten soll (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 129).

293. Es handelt sich somit eindeutig um einen Faktor, der unabhängig von seiner ausdrücklichen Nennung in den Leitlinien nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 berücksichtigt werden kann.

294. Die Leitlinien sehen vor, dass als erschwerender Umstand das Erfordernis zu berücksichtigen ist, die Geldbuße zu erhöhen, um die aufgrund der Verstöße unrechtmäßig erzielten Gewinne zu übertreffen, sofern dieser Betrag objektiv ermittelt werden kann. Wie die Kommission vorgetragen hat, soll durch die Berücksichtigung dieses erschwerenden Umstands somit erreicht werden, dass der Grundbetrag erhöht wird, wenn sich aufgrund einer objektiven Ermittlung derartiger unrechtmäßiger Gewinne feststellen lässt, dass der Grundbetrag nicht hoch genug ist, um den Gewinn auszugleichen, den ein Unternehmen aus den Verstößen zieht.

295. Die Leitlinien bergen daher nicht die Gefahr einer doppelten Berücksichtigung des Gewinnes.

296. Demnach sind die vorgebrachten Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.

b) Zu den Rechtsmittelgründen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, weil die Geldbußen in der streitigen Entscheidung anhand der in den Leitlinien vorgesehenen Berechnungsmethode bemessen worden seien

297. Dansk Rørindustri, die Gruppe Henss/Isoplus, KE KELIT, die LR A/S, Brugg und die LR GmbH werfen dem Gericht vor, es habe ihr Vorbringen zurückgewiesen, dass gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegebenenfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden sei, weil die Geldbußen in der streitigen Entscheidung anhand der in den Leitlinien vorgesehenen Berechnungsmethode bemessen worden seien.

298. Diese Rechtsmittelführerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass die Grundbeträge nach der in den Leitlinien vorgesehenen Methode nicht anhand des relevanten Umsatzes, sondern als Pauschalbeträge festgelegt würden, die für Unternehmen ihrer Größe, d. h. kleine und mittlere Unternehmen, die in der streitigen Entscheidung als Unternehmen der zweiten und der dritten Kategorie bezeichnet werden, besonders hoch angesetzt würden.

299. Bezüglich dieser Unternehmen sei daher die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannte Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes in diesem Anfangsstadium der Berechnung bereits weit überschritten, so dass vorbehaltlich einer etwaigen Senkung nach der Mitteilung über Zusammenarbeit die gegen sie verhängten Geldbußen tatsächlich in Höhe dieser Obergrenze festgesetzt würden und somit dem Höchstbetrag der Geldbuße entsprächen.

300. Diese Höhe der gegen die fraglichen Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbußen bedeute eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die besonders offenkundig seien, wenn der Betrag mit dem Betrag der Geldbuße verglichen werde, die gegen ABB, das einzige in der Fernwärmebranche tätige multinationale Unternehmen und unbestrittener Anführer des Kartells, verhängt worden sei, da letztgenannter Betrag vor der Herabsetzung nach der Mitteilung über Zusammenarbeit nur einen sehr geringen Prozentsatz des Gesamtumsatzes von ABB ausmache, nämlich 0,36 %.

301. Zunächst ist der von der LR A/S vorgebrachte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen, mit dem aufgezeigt werden soll, dass gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen worden sei, weil gegen diese Rechtsmittelführerin der Höchstbetrag festgesetzt worden sei, obwohl unstreitig folgende mildernde Umstände vorgelegen hätten:

- Sie sei nicht Anführerin des Kartells;

- sie sei erheblichem Druck durch ABB, ein wesentlich stärkeres Unternehmen als sie, ausgesetzt gewesen. Die der LR A/S vorgeworfene Zuwiderhandlung sei außerdem wesentlich weniger schwer als die der ABB vorgeworfene Zuwiderhandlung;

- die LR A/S, die nur 36,8 % ihres Umsatzes auf dem relevanten Produktmarkt getätigt habe, sei kein auf ein einziges Erzeugnis spezialisiertes Unternehmen;

- das Kartell sei ursprünglich auf Dänemark beschränkt gewesen und habe nur für relativ kurze Zeit eine gemeinschaftsweite Dimension erlangt;

- es gebe keine Beweise für den Gewinn, den die LR A/S angeblich aufgrund der Zuwiderhandlungen erzielt habe;

- es gebe eine Reihe weiterer mildernder Umstände.

302. So formuliert, zielt dieser Rechtsmittelgrund auf eine allgemeine Überprüfung der gegen die LR A/S verhängten Geldbuße ab und ist daher nach der in den Randnummern 245 und 246 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung im Stadium des Rechtsmittels unzulässig.

303. Ferner ist daran zu erinnern, dass sich, wie bereits in Randnummer 244 des vorliegenden Urteils dargelegt, die Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren zum einen darauf richtet, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand des Artikels 85 des Vertrages und des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 von Bedeutung sind, und zum anderen auf die Frage, ob das Gericht auf alle von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend eingegangen ist.

304. In den Randnummern 198 bis 210 des angefochtenen Urteils Dansk Rørindustri/Kommission, 292 bis 301 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission und 299 bis 305 des angefochtenen Urteils Lögstör Rör/Kommission hat das Gericht ohne einen Rechtsfehler, der im Stadium des Rechtsmittels beanstandet werden könnte, festgestellt, dass es nicht möglich sei, in der Höhe der gegen die Rechtsmittelführerinnen der zweiten und der dritten Kategorie verhängten Geldbußen insbesondere angesichts der Höhe der gegen ABB verhängten Geldbuße eine Ungleichbehandlung zu sehen.

305. Zu diesem Schluss ist das Gericht aufgrund einer eingehenden Prüfung der in der streitigen Entscheidung angewandten Methode für die Berechnung der Geldbußen gelangt.

306. Es hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass die Geldbußen anhand von Grundbeträgen festgesetzt worden seien, die ihrerseits ausgehend von dem voraussichtlichen Betrag von 20 Millionen festgelegt worden seien, der in den Leitlinien für besonders schwere Verstöße genannt sei und bei allen betroffenen Unternehmen insbesondere unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Größe und der relativen Schwere ihrer Beteiligung an dem Verstoß angepasst worden sei.

307. Dementsprechend wurde der Grundbetrag für Dansk Rørindustri, die LR A/S und die LR GmbH auf 5 Millionen Euro festgesetzt. Das Gericht hat ferner darauf hingewiesen, dass der Grundbetrag für ABB auf 50 Millionen Euro erhöht worden sei, um deren Stellung als einem der größten europäischen Industriekonzerne im betreffenden Sektor Rechnung zu tragen.

308. Darüber hinaus hat das Gericht erläutert, dass der für ABB festgesetzte Grundbetrag nach seiner Erhöhung wegen der Dauer der Zuwiderhandlung um weitere 50 % wegen erschwerender Umstände, darunter ihre Rolle als Anführerin des Kartells, erhöht worden sei.

309. Für Dansk Rørindustri, die LR A/S und die LR GmbH wurden wegen der weniger wichtigen Rollen, die diese Unternehmen im Kartell gespielt hatten, wesentlich niedrigere Prozentsätze festgesetzt, wie sich u. a. aus Randnummer 306 des angefochtenen Urteils Lögstör Rör/Kommission ergibt.

310. In den Randnummern 210 des angefochtenen Urteils Dansk Rørindustri/Kommission, 298 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission und 304 des angefochtenen Urteils Lögstör Rör/Kommission hat das Gericht daraus rechtsfehlerfrei geschlossen, dass angesichts aller berücksichtigten relevanten Faktoren der Unterschied zwischen dem bei Dansk Rørindustri, der LR A/S und der LR GmbH einerseits und dem bei ABB andererseits gewählten Ausgangspunkt objektiv gerechtfertigt sei.

311. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung wird auch durch die vielfältigen Gewichtungen gestützt, die die streitige Entscheidung bezüglich der Dauer der Zuwiderhandlung und der erschwerenden Umstände enthält und die je nach der Schwere der Beteiligung der einzelnen Unternehmen an der fraglichen Zuwiderhandlung zu erheblichen Unterschieden führen.

312. Wie das Gericht u. a. in den Randnummern 442 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission und 278 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission zutreffend festgestellt hat, ergibt sich aus den in den Randnummern 240 bis 243 des vorliegenden Urteils dargestellten Grundsätzen, dass die Kommission bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen anhand von Schwere und Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung nicht verpflichtet ist, für den Fall, dass gegen mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz oder ihren relevanten Umsatz zum Ausdruck kommen.

313. Das Gericht hat daher zu Recht die von der Gruppe Henss/Isoplus erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zurückgewiesen, soweit diese darauf gestützt war, dass die Leitlinien wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rechtswidrig seien, weil die in den Leitlinien festgelegte Berechnungsmethode nicht auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhe.

314. Der insoweit von der Gruppe Henss/Isoplus vorgebrachte Rechtsmittelgrund ist demnach zurückzuweisen.

315. Das Gericht hat ebenfalls zu Recht aus den in den Randnummern 240 bis 243 des vorliegenden Urteils dargestellten Grundsätzen geschlossen, dass der Kommission kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, dass sie einen Ausgangspunkt festgelegt habe, der dazu geführt habe, dass der Endbetrag der Geldbuße einen höheren Prozentsatz vom Gesamtumsatz ausgemacht habe als im Fall der gegen ABB verhängten Geldbuße.

316. Das Gericht hat im Übrigen im Wesentlichen aus den in den Randnummern 306 bis 310 des vorliegenden Urteils genannten Gründen in den Randnummern 303 und 304 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission das Vorbringen zurückgewiesen, dass die Kommission den relevanten Umsatz der LR A/S nicht ausreichend berücksichtigt und ihr dadurch eine im Verhältnis zu den Unternehmen der dritten Kategorie diskriminierende Geldbuße auferlegt habe.

317. Der insoweit von der LR A/S vorgebrachte Rechtsmittelgrund ist damit, soweit er zulässig ist, unbegründet.

318. Der von dieser Rechtsmittelführerin geltend gemachte Rechtsmittelgrund einer Diskriminierung im Verhältnis zu den Unternehmen der vierten Kategorie ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht zulässig, da sich aus der von dieser Gesellschaft beim Gericht eingereichten Klageschrift ergibt, dass ein solcher Anfechtungsgrund nicht vorgebracht worden war.

319. Aus den in den Randnummern 306 bis 310 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen hat das Gericht ferner rechtsfehlerfrei entschieden, dass die auf diese Weise verhängten Geldbußen nicht unverhältnismäßig seien.

320. Da das Gericht bei seiner Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbußen rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand des Artikels 85 des Vertrages und des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 von Bedeutung sind, und da nicht erwiesen ist, dass das Gericht nicht auf alle von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße rechtlich hinreichend eingegangen ist, sind die Argumente der Rechtsmittelführerinnen dafür, dass das Gericht diesen oder jenen Faktor nicht ausreichend berücksichtigt habe, im Stadium des Rechtsmittels unzulässig.

321. Dansk Rørindustri und die LR GmbH werfen dem Gericht vor, es habe die streitige Entscheidung nicht für nichtig erklärt, obwohl die Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Obergrenze auf den Endbetrag der Geldbuße dazu geführt habe, dass sich bei einigen Unternehmen, darunter ihr selbst, Anpassungen des Grundbetrags, die für diese Unternehmen absolut oder relativ betrachtet vorteilhaft gewesen seien, nicht auf diesen Endbetrag ausgewirkt hätten, da sie an dem die Obergrenze übersteigenden Betrag vorgenommen worden seien, während sich bei anderen, am selben Kartell beteiligten Unternehmen derartige Anpassungen tatsächlich im Endbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße niedergeschlagen hätten. Ein solches Ergebnis verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

322. Die LR GmbH beanstandet insoweit, dass sich die bei ihr festgestellte, im Verhältnis zu anderen Unternehmen wie ABB kürzere Dauer der Zuwiderhandlung nicht auf den Endbetrag ihrer Geldbuße augewirkt habe, während dies bei anderen Unternehmen wie Brugg und KE KELIT sehr wohl der Fall gewesen sei, so dass der Endbetrag von deren Geldbuße nicht bis zu der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Obergrenze habe gesenkt werden müssen. Dansk Rørindustri wirft dem Gericht insbesondere vor, dass sich die festgestellte kürzere Dauer der Zuwiderhandlung nicht im Endbetrag ihrer Geldbuße niedergeschlagen habe.

323. Wie sich aus den Randnummern 278 bis 283 des vorliegenden Urteils ergibt, kann ein solches Ergebnis jedoch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung beanstandet werden; es folgt nämlich schlicht daraus, dass die betreffende Obergrenze auf den Endbetrag der Geldbuße angewandt wurde, weil sich herausgestellt hatte, dass sie bei diesen Rechtsmittelführerinnen überschritten worden war.

324. Zu prüfen sind ferner drei spezifische Rügen, die aus einem Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit hergeleitet werden.

325. Zunächst wirft die LR A/S dem Gericht im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes vor, es habe in Randnummer 308 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission ihr Vorbringen zurückgewiesen, dass die Geldbuße unverhältnismäßig sei, weil die Kommission außer Acht gelassen habe, ob sie zur Zahlung der Geldbuße in der Lage sei, und diese so hoch angesetzt habe, dass sie ihr Überleben gefährde.

326. Dieser Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen.

327. Das Gericht hat nämlich zutreffend festgestellt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ International Belgium u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 54 und 55).

328. Sodann wirft KE KELIT dem Gericht mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund vor, es habe in den Randnummern 167, 169 und 170 des angefochtenen Urteils KE KELIT/Kommission festgestellt, dass der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass sie die ihr auferlegte Geldbuße aufgrund der Dauer des vorgeworfenen Verstoßes von 15 Monaten um 10 % erhöht habe, während sie bei einer zwölfmonatigen Dauer die Geldbuße nicht entsprechend heraufgesetzt hätte.

329. Da es sich um einen Verstoß von mittlerer Dauer im Sinne von Nummer 1 Teil B Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien, d. h. um einen Verstoß von einem bis fünf Jahren, handele, bei dem der Aufschlag maximal 50 % betragen könne, hätte der Aufschlag aufgrund der drei Monate, die über den Zeitraum von einem Jahr, für den kein Aufschlag vorgesehen sei (siehe Nr. 1 Teil B Absatz 1 erster Gedankenstrich der Leitlinien), hinausgingen, für jeden über den einjährigen Zeitraum hinausgehenden Monat in linearer Weise berechnet werden müssen. Der gebotene Aufschlag betrage danach 1,042 % pro Monat (50 % auf 48 Monate gleichmäßig verteilt), d. h. 3,126 % für die drei fraglichen Monate.

330. Diese lineare Berechnung sei wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung geboten, wonach Unterschiede, die zwischen den an dem Kartell beteiligten Unternehmen hinsichtlich der Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung bestünden, in der Höhe der Geldbuße zum Ausdruck kommen müssten.

331. Das Gericht habe in den Randnummern 214 bis 216 des angefochtenen Urteils Dansk Rørindustri/Kommission auch so entschieden; es habe nämlich die Geldbuße für jeden Monat, für den es den Verstoß als nicht erwiesen angesehen habe, um 1 % herabgesetzt.

332. Das Gericht habe folglich gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da es gegenüber KE KELIT nicht in derselben Weise vorgegangen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C280/98 P, Weig/Kommission, Slg. 2000, I9757, Randnr. 63).

333. Dieser Rechtsmittelgrund ist unbegründet.

334. Das Gericht hat in den Randnummern 167 bis 171 des angefochtenen Urteils KE KELIT/Kommission im Wesentlichen festgestellt, dass der Umstand, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht linear vorgegangen sei, nicht zur Unverhältnismäßigkeit der bei KE KELIT festgestellten Dauer der Zuwiderhandlung geführt habe.

335. Wie sich aus den Randnummern 170 und 178 der Begründung der streitigen Entscheidung, auf die das Gericht in Randnummer 170 des angefochtenen Urteils verweist, ergibt, hat die Kommission bei allen Unternehmen berücksichtigt, dass erstens im Anfangszeitraum die Vereinbarungen unvollständig und von begrenzter Wirkung außerhalb des dänischen Marktes waren, zweitens die Vereinbarungen ab Ende 1993 bis Anfang 1994 ausgesetzt waren und drittens sie ihre am weitesten entwickelte Form erst mit dem im Jahr 1994/95 vereinbarten europaweiten Kartell annahmen.

336. Angesichts des weiten Ermessens der Kommission bei der Bemessung von Geldbußen konnte das Gericht rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gelangen, dass die Erhöhung wegen der bei KE KELIT festgestellten Dauer der Zuwiderhandlung nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe.

337. Was das auf das angefochtene Urteil Dansk Rørindustri/Kommission gestützte Vorbringen von KE KELIT angeht, so ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht dazu führen darf, dass Unternehmen, die an einer gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßenden Vereinbarung beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden, und dass das Gericht, wenn es speziell gegenüber einem dieser Unternehmen von der Berechnungsmethode abweichen will, der die Kommission gefolgt ist und die vom Gericht nicht in Frage gestellt worden ist, dies im angefochtenen Urteil erläutern muss (vgl. u. a. Urteil vom 18. September 2003 in der Rechtssache C338/00 P, Volkswagen/Kommission, Slg. 2003, I9189, Randnr. 146).

338. Dieser Grundsatz gilt jedoch im vorliegenden Fall nicht, da feststeht, dass die Höhe der gegen KE KELIT verhängten Geldbuße nicht vom Gericht im Rahmen einer unbeschränkten Nachprüfung, sondern von der Kommission in der streitigen Entscheidung bestimmt wurde.

339. Außerdem ergibt sich aus den Randnummern 55 und 215 des angefochtenen Urteils Dansk Rørindustri/Kommission, dass das Gericht nicht von der von der Kommission angewandten Berechnungsmethode abweichen, sondern vielmehr sicherstellen wollte, dass sich die drei von der Kommission bei der Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigten Faktoren (siehe oben, Randnr. 335) in der bei Dansk Rørindustri festgestellten Dauer niederschlagen.

340. Im Übrigen ist nicht erwiesen, dass die Situation von KE KELIT mit der von Dansk Rørindustri vergleichbar ist, u. a., da es sich bei dem erstgenannten Unternehmen um einen Verstoß von mittlerer Dauer im Sinne von Nummer 1 Teil B der Leitlinien, also eine Dauer zwischen einem und fünf Jahren, handelt, während dem letztgenannten Unternehmen ein Verstoß von langer Dauer im Sinne dieser Bestimmung, d. h. einer Dauer von mehr als fünf Jahren, zur Last gelegt wurde.

341. Schließlich beanstandet Brugg mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund die Randnummern 149 bis 157 des angefochtenen Urteils Brugg Rohrsysteme/Kommission.

342. Die Kommission habe eine an sich angemessene Relation von 5 zu 1 als spezifischen Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbuße der Unternehmen der dritten und der vierten Kategorie festgesetzt.

343. Da der für die Unternehmen der dritten Kategorie festgelegte Grundbetrag bereits die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Obergrenze von 10 % überschritten habe, sei diese Relation jedoch durch die Herabsetzung dieses Betrages auf die Obergrenze aufgegeben worden.

344. Daher hätte auch der Grundbetrag der Unternehmen der vierten Kategorie herabgesetzt werden müssen, um das Verhältnis von 5 zu 1 auf dieser Bemessungsstufe wiederherzustellen.

345. Dieser Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen.

346. Das Gericht hat dieses Vorbringen nämlich zu Recht aus dem in Randnummer 155 des angefochtenen Urteils Brugg Rohrsysteme/Kommission dargelegten Grund zurückgewiesen, dass es nicht als Diskriminierung angesehen werden könne, dass der für die Unternehmen der dritten Kategorie festgesetzte Ausgangspunkt zu Beträgen geführt habe, die hätten herabgesetzt werden müssen, um der in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Obergrenze von 10 % des Umsatzes Rechnung zu tragen, während eine solche Herabsetzung bei den Unternehmen der vierten Kategorie nicht erforder lich gewesen sei. Diese unterschiedliche Behandlung sei lediglich die unmittelbare Folge der in dieser Verordnung festgelegten Obergrenze für Geldbußen, deren Rechtmäßigkeit nicht in Frage gestellt worden sei und die offensichtlich nur für die Fälle gelte, in denen die vorgesehene Geldbuße 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens überschreiten würde (siehe oben, Randnrn. 278 bis 283).

347. Nach alledem sind die von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Rechtsmittelgründe eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung in vollem Umfang zurückzuweisen.

c) Zu den von der Gruppe Henss/Isoplus vorgebrachten Rechtsmittelgründen einer Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Beurteilung der erschwerenden Umstände

348. Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Gruppe Henss/Isoplus dem Gericht vor, rechtsfehlerhaft gehandelt zu haben, indem es in den Randnummern 474 bis 481 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission die Einrede der Rechtswidrigkeit der Leitlinien und insbesondere der Nummer 2 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien zurückgewiesen habe, die eine Erhöhung des Grundbetrags bei gewissen erschwerenden Umständen wie z. B.... Verweigerung der Zusammenarbeit oder sogar Behinderungsversuche während des Untersuchungsverlaufs vorsehe.

349. Die Leitlinien bewirkten in diesem Punkt eine Verletzung der Verteidigungsrechte und müssten daher für auf sie nicht anwendbar erklärt werden, da die Voraussetzungen für die Annahme dieses erschwerenden Umstands schon dann erfüllt seien, wenn ein Unternehmen seine Verteidigungsrechte ausübe, insbesondere wenn es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Erteilung einer Auskunft im Sinne von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 mit der Begründung verweigere, dass es sich sonst selbst belasten würde.

350. Diese Rüge ist zurückzuweisen.

351. Wie das Gericht in Randnummer 475 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission zu Recht in Erinnerung gerufen hat, kann das Verhalten des Unternehmens im Verwaltungsverfahren zu den Gesichtspunkten gehören, die bei der Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigen sind (vgl. u. a. Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I10157, Randnr. 56).

352. Nach Randnummer 478 dieses angefochtenen Urteils ist Nummer 2 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien dahin zu verstehen, dass ein Unternehmen, das sich gegen den Standpunkt der Kommission wendet und nur in dem nach der Verordnung Nr. 17 vorgeschriebenen Umfang kooperiert, aus diesem Grund nicht mit einer höheren Geldbuße rechnen muss (vgl. Urteil Finnboard/Kommission, Randnr. 58).

353. Der erschwerende Umstand, der in der Verweigerung jeglicher Zusammenarbeit oder in Behinderungsversuchen während des Untersuchungsverlaufs besteht, kann daher nicht angenommen werden, wenn lediglich die Verteidigungsrechte ausgeübt wurden.

354. Darüber hinaus wirft die Gruppe Henss/Isoplus dem Gericht mit dem zweiten Teil ihres drittens Rechtsmittelgrundes vor, es habe rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es in den Randnummern 555 bis 565 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission festgestellt habe, dass ihr Grundrecht auf Verteidigung nicht dadurch verletzt worden sei, dass die Kommission es als erschwerenden Umstand gewertet habe, dass sie versucht habe, die Kommission hinsichtlich der tatsächlichen Beziehungen zwischen den Unternehmen der Gruppe Henss/Isoplus zu täuschen.

355. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kommission ihr das Bestreiten gesellschaftsrechtlicher Beziehungen und das Nichtaufdecken streng vertraulicher Treuhandverhältnisse zwischen verschiedenen Gesellschaften habe anlasten können.

356. Die Gruppe Henss/Isoplus habe damit lediglich ihre Verteidigungsrechte ausgeübt, so dass die Kommission ihr diese Tatsachen nicht als erschwerenden Umstand hätte anlasten dürfen.

357. Dieses Vorbringen beruht auf einem fehlerhaften Verständnis der Randnummern 556 bis 560 des angefochtenen Urteils.

358. Das Gericht hat in diesen Randnummern nämlich festgestellt, dass sich die Gruppe Henss/Isoplus während des Verwaltungsverfahrens nicht darauf beschränkt habe, gegen die Beurteilung des Sachverhalts und die Rechtsauffassung der Kommission vorzugehen, sondern ihr unvollständige und teilweise unzutreffende Auskünfte gegeben habe.

359. Zu diesem Schluss ist das Gericht aufgrund einer grundsätzlich freien Würdigung der ihm vorgelegten Beweise und insbesondere einer Prüfung der Antworten auf die Auskunftsverlangen und der Stellungnahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt, die die Gruppe Henss/Isoplus eingereicht hatte.

360. Darüber hinaus ist Randnummer 557 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin nicht zu entnehmen, dass das Gericht festgestellt hätte, dass das an sie gerichtete Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 eine Frage speziell zu den zwischen den Unternehmen der Gruppe Henss/Isoplus bestehenden Treuhandverhältnissen enthalten habe, die die Kommission nicht kennen durfte und auch nicht kennen konnte.

361. Das Gericht hat vielmehr nur festgestellt, dass die betreffende Rechtsmittelführerin als Antwort auf eine allgemeinere Frage, mit der sie um nähere Angaben zu den Treffen mit Konkurrenzunternehmen und insbesondere zu Namen, Unternehmen und Funktion der Teilnehmer an diesen Treffen gebeten worden sei, unvollständige und teilweise unzutreffende Auskünfte erteilt habe.

362. In diesem Punkt besteht folglich eindeutig kein Widerspruch zwischen dieser Feststellung und den Verfahrensakten. Der Verfahrensfehler, den die Gruppe Henss/Isoplus insoweit im Rahmen ihres siebten Rechtsmittelgrundes geltend macht, ist daher zu verneinen.

363. Nach alledem sind die von der Gruppe Henss/Isoplus vorgebrachten Rechtsmittelgründe einer Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Beurteilung der erschwerenden Umstände zurückzuweisen.

d) Zum dem von der LR A/S vorgebrachten Rechtsmittelgrund der Nichtberücksichtigung mildernder Umstände

364. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die LR A/S dem Gericht vor, es habe in den Randnummern 336 bis 346 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission festgestellt, dass die Kommission zu der Annahme berechtigt gewesen sei, dass in Bezug auf diese Rechtsmittelführerin kein mildernder Umstand vorgelegen habe.

365. Die LR A/S macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, dass ihre Geldbuße aufgrund folgender mildernder Umstände hätte herabgesetzt werden müssen:

- ihre untergeordnete Rolle im Verhältnis zu ABB, dem stärksten Wirtschaftsteilnehmer und einzigen multinationalen Konzern in der Fernwärmebranche sowie Anführer des Kartells;

- der wirtschaftliche Druck, den A Bb auf die LR A/S ausgeübt habe, damit diese sich am Kartell beteilige und dessen Entscheidungen durchführe;

- die Tatsache, dass die ABB zur Last gelegten Zuwiderhandlungen wesentlich gravierender gewesen seien als die der LR A/S vorgeworfenen.

366. Das Gericht hat jedoch zu Recht u. a. festgestellt (siehe Randnr. 338 des angefochtenen Urteils), dass die mittlere Größe dieser Rechtsmittelführerin keinen mildernden Umstand darstellen könne.

367. Speziell zu ihrer Stellung gegenüber ABB macht die LR A/S geltend, dass entgegen den Feststellungen des Gerichts in Randnummer 339 des angefochtenen Urteils die Notwendigkeit, ihre Geldbuße auf der Grundlage aller relevanten individuellen Faktoren zu bemessen, verlange, dass der Druck, den ABB auf die anderen am Kartell beteiligten Unternehmen wie die LR A/S ausgeübt habe, zu einer Senkung ihrer eigenen Geldbuße und nicht nur zu einer Erhöhung der Geldbuße von ABB führe.

368. Die letztgenannte Anpassung gewährleiste auch nicht, dass die Geldbuße etwaige Unterschiede zwischen der Lage der LR A/S und der Lage anderer Unternehmen zum Ausdruck bringe, die solchem Druck nicht oder nur in geringerem Maß ausgesetzt gewesen seien, und führe zu einer systematischen Diskriminierung dieser Rechtsmittelführerin gegenüber diesen Unternehmen.

369. Dem Gericht kann jedoch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass es diese Rüge mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass die LR A/S, statt sich am Kartell zu beteiligen, den ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden zur Anzeige hätte bringen und bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 hätte einlegen können.

370. Dass ein derartiger Druck ausgeübt wurde, ändert nichts an der Tatsache und der Schwere der von dieser Rechtsmittelführerin begangenen Zuwiderhandlung.

371. Schließlich beanstandet die LR A/S Randnummer 345 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission, in der das Gericht festgestellt habe, dass ihre Einführung eines Programms zur Befolgung des Gemeinschaftsrechts nicht als mildernder Umstand eingestuft werden könne, der zu einer Herabsetzung der Geldbuße führe. Das Gericht habe damit eine gefestigte Praxis missachtet.

372. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

373. Das Gericht hat nämlich keinen Rechtsfehler begangen, als es in der betreffenden Randnummer des Urteils festgestellt hat, dass zwar wichtig sei, dass die LR A/S Maßnahmen ergriffen habe, um künftige erneute Zuwiderhandlungen ihrer Mitarbeiter gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft zu verhindern, dass dies jedoch nichts an der Tatsache der Zuwiderhandlung ändere, die vorliegend festgestellt worden sei. Das Gericht hat zu Recht entschieden, dass dieser Umstand die Kommission nicht verpflichtet habe, wegen eines mildernden Umstands die Geldbuße dieser Rechtsmittelführerin herabzusetzen.

374. Demnach ist der geprüfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

e) Zu den von der Gruppe Henss/Isoplus und der LR A/S vorgebrachten Rechtsmittelgründen der fehlenden oder unzureichenden Berücksichtigung ihrer Kooperation im Verwaltungsverfahren

375. Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Gruppe Henss/Isoplus dem Gericht vor, es habe in den Randnummern 607 bis 623 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission festgestellt, dass die Kommission ihr eine Herabsetzung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit zu Recht verweigert und demnach in diesem Punkt nicht gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verstoßen habe.

376. Die Gruppe Henss/Isoplus rügt insoweit zunächst, das Gericht habe in den Randnummern 609 und 610 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission ihnen zu Recht eine niedrigere Festsetzung gemäß Nummer 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien mit der Begründung verweigert habe, dass es sich dazu um einen Verstoß handeln müsste, der außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über Zusammenarbeit liege; ein Kartell wie das hier fragliche falle jedoch eindeutig in den in Abschnitt A Nummer 1 der Mitteilung beschriebenen Bereich.

377. Dem Wortlaut dieses Abschnitts A Nummer 1 sei nicht zu entnehmen, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit nur bei solchen Verstößen zur Anwendung kommen solle.

378. Ebenso sei der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht zu entnehmen, dass die Kommission Teilgeständnisse oder eine Teilkooperation nur gestützt auf diese Mitteilung berücksichtigen könne. Eine derart enge Auslegung verstoße jedenfalls gegen Artikel 6 EMRK und das Schuldprinzip als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts.

379. Das Vorbringen der Gruppe Henss/Isoplus zu diesem Punkt beruht auf einem fehlerhaften Verständnis der Randnummern 609 und 610 des angefochtenen Urteils.

380. Das Gericht hat nämlich lediglich auf der Grundlage einer im Übrigen rechtsfehlerfreien Auslegung der Nummer 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien festgestellt, dass der dort genannte spezifische mildernde Umstand nur für Zuwiderhandlungen gelte, die nicht in den Anwendungsbereich der Mitteilung über Zusammenarbeit fielen.

381. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber, wie das Gericht feststellt, unstreitig um ein Kartell und damit um eine Zuwiderhandlung, die sehr wohl in den Anwendungsbereich der Mitteilung fällt.

382. Das Gericht ist daher zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass der Kommission kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, dass sie die Zusammenarbeit dieser Rechtsmittelführerin nicht als einen solchen mildernden Umstand gewertet habe.

383. Weiter macht die Gruppe Henss/Isoplus geltend, dass der letzte Satz von Randnummer 615 des angefochtenen Urteils einen Verfahrensfehler aufweise, weil sich aus den Akten ergebe, dass sämtliche zu dieser Gruppe gehörenden Unternehmen in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zugegeben hätten, von Ende 1994 bis Anfang 1996 an dem Kartell auf europäischer Ebene beteiligt gewesen zu sein.

384. Mit dieser Rüge wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Kern vor, es habe festgestellt, dass die betreffenden Unternehmen dieser Gruppe in ihren Stellungnahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Beteiligung an dem Kartell nicht nur für die Zeit vor Oktober 1994, sondern für die gesamte festgestellte Dauer der Zuwiderhandlung bestritten hätten.

385. Aus den von der Gruppe Henss/Isoplus hierzu vor dem Gerichtshof gemachten Ausführungen ergibt sich jedoch keineswegs, dass das Gericht die Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte in diesem Punkt falsch verstanden hat, indem es sie so interpretiert hat, dass die betreffenden Unternehmen dieser Gruppe in diesem Dokument ihre Beteiligung am Kartell für die gesamte Kartelldauer bestritten hätten.

386. Aus den zu den Verfahrensakten gereichten Dokumenten geht somit nicht hervor, dass die Feststellungen des Gerichts insoweit unrichtig sind.

387. Schließlich macht die Gruppe Henss/Isoplus geltend, dass die Kommission entgegen der Auffassung des Gerichts gemäß Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit verpflichtet gewesen sei, ihnen eine spürbare Geldbußenermäßigung zu gewähren.

388. Im Gegensatz zu den Abschnitten B und C dieser Mitteilung setze die Gewährung einer Geldbußenermäßigung nach Abschnitt D keine ununterbrochene und uneingeschränkte Zusammenarbeit voraus, sondern allein, dass vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel geliefert würden, die zur Feststellung der tatsächlichen Begehung der Zuwiderhandlung beitrügen.

389. Sowohl das Gericht (Randnr. 617 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission) als auch die Kommission (in der Anhörung und in den Randnrn. 110 und 180 der Begründung der Entscheidung) hätten anerkannt, dass die Zusammenarbeit und das Geständnis der Rechtsmittelführerinnen, auch wenn es sich nur um eine teilweise Zusammenarbeit und ein Teilgeständnis handele, grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anwendung von Abschnitt D Nummer 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit erfüllten.

390. Die niedrigere Festsetzung habe ihr nicht aufgrund des Vorliegens erschwerender Umstände oder deswegen verweigert werden können, weil sie sich in Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte geweigert habe, der Kommission bestimmte Umstände mitzuteilen, ihr falsche Informationen geliefert habe oder bestimmte Tatsachen bestritten habe.

391. Diese Rüge ist zurückzuweisen.

392. Zwar hat entsprechend dem Vorbringen dieser Rechtsmittelführerin das Gericht in Randnummer 617 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission anerkannt, dass sie, wenn auch nicht in entscheidender Weise, kooperiert und, wenn auch nur teilweise, gestanden habe.

393. Das Gericht hat jedoch zutreffend und ohne einen Rechtsfehler, der im Stadium des Rechtsmittels beanstandet werden könnte, festgestellt, dass diese von der Rechtsmittelführerin gelieferten Informationen, die grundsätzlich die Voraussetzungen für eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße gemäß Abschnitt D Nummer 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit erfüllen könnten, die Kommission nicht verpflichtet hätten, der Rechtsmittelführerin eine niedrigere Festsetzung gemäß der Mitteilung zu gewähren.

394. Die Kommission verfügt nämlich insoweit über ein weites Ermessen, wie sich insbesondere aus dem Wortlaut der genannten Nummer 2 und speziell den einleitenden Worten Dies gilt insbesondere... ergibt.

395. Zudem und vor allem kann eine niedrigere Festsetzung auf der Grundlage der Mitteilung über Zusammenarbeit nur gerechtfertigt sein, wenn die gelieferten Informationen und allgemeiner das Verhalten des betreffenden Unternehmens insoweit als Zeichen einer echten Zusammenarbeit des Unternehmens angesehen werden können.

396. Wie sich bereits aus dem Begriff Zusammenarbeit, wie er in der Mitteilung über Zusammenarbeit und insbesondere in der Einführung und in Abschnitt D Nummer 1 verwendet wird, ergibt, kann eine niedrigere Festsetzung auf der Grundlage der Mitteilung nur gewährt werden, wenn das Verhalten des betreffenden Unternehmens von einem solchen Geist der Zusammenarbeit zeugt.

397. Wie das Gericht in den Randnummern 618 und 622 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, kann jedoch die Gruppe Henss/Isoplus, weil sie unvollständige und teilweise unzutreffende Auskünfte gegeben hat, kein solches Verhalten für sich in Anspruch nehmen.

398. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht dadurch weder einen angeblichen Grundsatz des Strafrechts, dass jedes Geständnis, auch ein Teilgeständnis, unbedingt zu einer Herabsetzung der Geldbuße führen müsse, noch die Verteidigungsrechte oder den Grundsatz ne bis in idem missachtet.

399. Was eine Herabsetzung der Geldbuße angeht, deren Ziel darin besteht, ein Unternehmen für einen Beitrag im Verwaltungsverfahren zu belohnen, der es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und ihr gegebenenfalls ein Ende zu setzen, so wäre es, wie die Kommission vorträgt, widersinnig, wenn sie verpflichtet wäre, eine solche Herabsetzung zu gewähren, wenn der betreffende Beitrag die Erreichung dieses Zieles nicht ermöglicht, sondern im Gegenteil sogar verhindert hat.

400. Wie bereits in den Randnummern 358 bis 362 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, kann die Gruppe Henss/Isoplus in einem Fall wie dem vorliegenden nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

401. Die Rechtsmittelführerin war nämlich weder zu einer Zusammenarbeit noch zu einem Geständnis verpflichtet. Zudem umfassen die Verteidigungsrechte nicht das Recht, unvollständige und teilweise unzutreffende Auskünfte zu erteilen.

402. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem könnte, wenn er darauf gestützt würde, dass das betreffende Verhalten bereits als erschwerender Umstand berücksichtigt wurde, nicht festgestellt werden.

403. Dass ein Unternehmen nicht für eine Zusammenarbeit belohnt wird, die es der Kommission nicht ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und ihr gegebenenfalls ein Ende zu setzen, kann nicht als Sanktion angesehen werden, die zu der in der Feststellung eines erschwerenden Umstands bestehenden Strafe hinzukommen würde.

404. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die LR A/S geltend, dass die Randnummern 359 bis 370 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission rechtsfehlerhaft seien, weil das Gericht die von der Kommission wegen der Zusammenarbeit dieser Rechtsmittelführerin im Verwaltungsverfahren gewährte Herabsetzung der Geldbuße um 30 % gebilligt habe, obwohl die Rechtsmittelführerin in diesem Zusammenhang Anspruch auf eine weiter gehende Herabsetzung gehabt habe.

405. Erstens durfte die Rechtsmittelführerin, wie bereits in den Randnummern 191 bis 196 des vorliegenden Urteils in Bezug auf ihren zweiten Rechtsmittelgrund festgestellt worden ist, nicht auf die angebliche Entscheidungspraxis der Kommission vertrauen, die zum Zeitpunkt ihrer Zusammenarbeit bestanden haben und im vorliegenden Fall vorteilhafter gewesen sein soll als die Mitteilung über Zusammenarbeit.

406. Der vierte Rechtsmittelgrund der LR A/S ist folglich, soweit damit auf einer solchen Grundlage die Randnummern 361 und 366 des angefochtenen Urteils beanstandet werden sollen, zurückzuweisen.

407. Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass ihr eine weiter gehende Herabsetzung hätte gewährt werden müssen, weil sie als erstes Unternehmen mit der Kommission zusammengearbeitet habe, was andere Unternehmen veranlasst habe, dasselbe zu tun.

408. Hierzu genügt die Feststellung, dass das Gericht in den Randnummern 363 bis 365 des angefochtenen Urteils aufgrund einer freien Würdigung tatsächlicher Umstände festgestellt hat, dass die Höhe der der LR A/S wegen ihrer Zusammenarbeit gewährten Herabsetzung angemessen sei, zumal sich aus der streitigen Entscheidung ergebe, dass die Kommission nicht bereit gewesen sei, die Geldbuße von Unternehmen um 50 % herabzusetzen, die ihr nicht vor Erhalt eines Auskunftsverlangens Informationen übermittelt hätten, und dass die Rechtsmittelführerin der Kommission unstreitig erst nach Erhalt eines solchen Auskunftsverlangens Unterlagen zur Verfügung gestellt habe.

409. Drittens wirft die LR A/S dem Gericht vor, es habe in Randnummer 368 des Urteils ihr Vorbringen zurückgewiesen, dass sie Anspruch darauf habe, dass für die auf die Nachprüfungen folgende Zeit keine Geldbuße festgesetzt werde, weil sie als erstes Unternehmen darauf hingewiesen habe, dass das Kartell nach den Nachprüfungen der Kommission fortgesetzt worden sei.

410. Die Begründung des Gerichts in Randnummer 368, dass die Zuwiderhandlung und damit die Herabsetzung im Rahmen der Beurteilung der Zusammenarbeit als Ganzes beurteilt werden müssten, sei nicht stichhaltig und stehe der Gewährung dieser weiter gehenden Herabsetzung nicht entgegen.

411. Das Gericht hat insoweit ohne einen Rechtsfehler, der im Stadium des Rechtsmittels beanstandet werden könnte, entschieden, dass die Fortsetzung des Kartells nach den Nachprüfungen einen untrennbaren Aspekt der Zuwiderhandlung darstelle und dass diese im Rahmen der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit nur als Ganzes habe beurteilt werden können.

412. Was die von der LR A/S beanstandete Höhe der Herabsetzung angeht, so weist die auf die Mitteilung über Zusammenarbeit gestützte Argumentation des Gerichts in Randnummer 368 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission keinen Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Auslegung der Mitteilung auf. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

413. Viertens macht die LR A/S geltend, dass das Gericht sie wegen der bloßen Ausübung ihrer Verteidigungsrechte bestraft habe, indem es in den Randnummern 240 bis 245 des angefochtenen Urteils ABB Asea Brown Boveri/Kommission festgestellt habe, dass die Geldbuße von ABB um mehr als 30 % hätte herabgesetzt werden müssen, weil ABB anders als u. a. die LR A/S nach Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte den wesentlichen Sachverhalt nicht bestritten habe. Das Gericht habe damit gegen fundamentale Grundsätze verstoßen, wie sie insbesondere in Artikel 6 EMRK festgelegt seien, und habe sie darüber hinaus diskriminiert.

414. Aus Randnummer 243 des angefochtenen Urteils ABB Asea Brown Boveri/Kommission geht jedoch hervor, dass das Gericht unter Bezugnahme auf die Randnummern 26 Absatz 2 und 27 Absatz 5 der Begründung der streitigen Entscheidung festgestellt hat, dass die LR A/S anders als ABB behauptet habe, dass es vor 1994 kein Kartell außerhalb des dänischen Marktes und dass es zudem kein fortgesetztes Kartell gegeben habe. Außerdem habe sie geleugnet, an Maßnahmen zur Ausschaltung von Powerpipe teilgenommen oder solche durchgeführt zu haben.

415. Dem Gericht kann daher nicht vorgeworfen werden, dass es die LR A/S gegenüber ABB diskriminiert habe.

416. Entgegen dem Vorbringen der LR A/S wird diese nicht schlechter gestellt als ABB, nur weil sie ihre Verteidigungsrechte ausgeübt hat.

417. Anders als die übrigen Unternehmen, darunter die LR A/S, hat ABB nämlich im vorliegenden Fall auf das Recht verzichtet, die wesentlichen von der Kommission geschilderten Tatsachen und die Schlussfolgerungen der Kommission zu bestreiten, und mit dieser insoweit in vollem Umfang zusammengearbeitet, um in den Genuss einer zusätzlichen Herabsetzung der Geldbuße gelangen zu können.

418. Es handelt sich somit um eine freie Entscheidung von ABB, aufgrund deren die Kommission ihr eine günstige Behandlung gewährt hat.

419. Dieser Weg stand aber auch der LR A/S offen. Daraus, dass der LR A/S keine zusätzliche Herabsetzung gewährt wurde, weil sie beschlossen hatte, diesen Weg nicht zu beschreiten, kann nicht gefolgert werden, dass dieses Unternehmen entgegen Artikel 6 EMRK unter Androhung einer Sanktion zur Aussage gezwungen oder dass es bestraft worden sei, nur weil es seine Verteidigungsrechte ausgeübt habe.

420. Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund der LR A/S in vollem Umfang zurückzuweisen.

D - Zu den Rechtsmittelgründen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht

1. Zu den Rechtsmittelgründen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

421. Mit ihren jeweiligen Rechtsmittelgründen werfen Dansk Rørindustri (dritter Rechtsmittelgrund), die Gruppe Henss/Isoplus (die ersten beiden Rechtsmittelgründe), KE KELIT (vierter Rechtsmittelgrund), Brugg (dritter Rechtsmittelgrund) und die LR GmbH (vierter Rechtsmittelgrund) dem Gericht vor, es habe ihre Klagegründe zurückgewiesen, mit denen sie geltend gemacht hätten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil sie im Verwaltungsverfahren und insbesondere in der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht ihren Standpunkt zur Frage der angeblich rückwirkenden Anwendung der Leitlinien im vorliegenden Fall hätten darlegen können, da die Kommission zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens ihre Absicht mitgeteilt habe, die Leitlinien anzuwenden.

422. Zunächst ist festzustellen, dass, wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, der insoweit von Dansk Rørindustri vorgebrachte Anfechtungsgrund nicht vor dem Gericht geltend gemacht worden ist und daher als neuer und somit im Stadium des Rechtsmittels unzulässiger Anfechtungsgrund anzusehen ist.

423. In ihrer Erwiderung macht diese Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass es sich nicht um einen neuen Anfechtungsgrund handele, weil er implizit den Klagegründen und Argumenten entnommen werden könne, die sie vor dem Gericht zur Frage der Festsetzung der Geldbuße dargelegt habe.

424. Aus den Verfahrensakten geht jedoch hervor, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht weder in der Klageschrift noch in der Erwiderung den Anfechtungsgrund bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Stützung eines der anderen von ihr im ersten Rechtszug vorgebrachten Anfechtungsgründe geltend gemacht hat.

425. Außerdem lässt sich insoweit der Rechtsmittelschrift nicht entnehmen, welche Randnummern oder welcher Teil des angefochtenen Urteils beanstandet werden.

426. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aber aus den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG), 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. u. a. Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 497 und die dort zitierte Rechtsprechung).

427. Was die insoweit von der Gruppe Henss/Isoplus, KE KELIT, Brugg und der LR GmbH vorgebrachten Anfechtungsgründe angeht, ausgenommen einige auf die jeweilige Rechtsmittelführerin bezogene Aspekte, die, soweit sie mit den Rechtsmitteln beanstandet werden, weiter unten geprüft werden, so hat das Gericht diese Anfechtungsgründe in den Randnummern 310 bis 322 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission, 75 bis 89 des angefochtenen Urteils KE KELIT/Kommission, 82 bis 98 des angefochtenen Urteils Brugg Rohrsysteme/Kommission und 192 bis 206 des angefochtenen Urteils Lögstör Rör/Kommission aus im Wesentlichen identischen Gründen zurückgewiesen.

428. In diesen angefochtenen Urteilen hat das Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen erfüllt, wenn sie in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen seien, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung sowie den Umstand anführt, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sei. Das Gericht hat ebenfalls zu Recht festgestellt, dass die Kommission damit gegenüber den Unternehmen die Angaben macht, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 21).

429. Sodann hat das Gericht festgestellt, dass bei jeder der genannten Rechtsmittelführerinnen eine Prüfung der Mitteilung der Beschwerdepunkte ergeben habe, dass diese die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte enthalte, auf die die Kommission die Berechnung der Geldbußen gegen die fraglichen Unternehmen habe stützen wollen, und ist zu dem Schluss gelangt, dass das Anhörungsrecht dieser Rechtsmittelführerinnen insoweit gebührend beachtet worden sei.

430. Da es sich um eine Würdigung von Beweisen, nämlich der an die Rechtsmittelführerinnen gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte, handelt, beschränkt sich die Kontrolle des Gerichtshofes im Stadium des Rechtsmittels auf die Fälle einer Verfälschung dieser Beweise (vgl. u. a. Urteil Mag Instrument/HABM, Randnr. 39).

431. Das Vorbringen der Gruppe Henss/Isoplus, von KE KELIT, Brugg und der LR GmbH soll jedoch keine solche Verfälschung belegen, so dass dieser Teil der angefochtenen Urteile nicht zu beanstanden ist.

432. Diese Rechtsmittelführerinnen sind der Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es festgestellt habe, dass die an sie gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte ausreichende Angaben für die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör enthalten habe und dass daraus folge, dass die Beachtung dieses Anspruchs nicht mehr verlange und die Kommission deshalb nicht verpflichtet gewesen sei, diesen Rechtsmittelführerinnen während des Verwaltungsverfahrens mitzuteilen, dass sie eine neue Methode für die Berechnung der Geldbußen anzuwenden beabsichtige.

433. Dieselben Rechtsmittelführerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass im vorliegenden Fall die Absicht, die Leitlinien anzuwenden, im Verwaltungsverfahren hätte erwähnt werden müssen, da diese Bestimmungen die Methode für die Berechnung der Geldbußen grundlegend reformierten und es sich außerdem um eine rückwirkende Anwendung handele. Diese Information sei daher eine Angabe, die sie für ihre Verteidigung in der Frage der Berechnung der Geldbußen benötigt hätten.

434. Das Gericht hat insoweit zu Recht daran erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission wären, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen (vgl. Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 21, und Michelin/Kommission, Randnr. 19).

435. Das Gericht hat ebenfalls zu Recht hinzugefügt, dass die Kommission nach dieser Rechtsprechung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Möglichkeit einer Änderung ihrer Politik bezüglich des Niveaus der Geldbußen hinzuweisen brauchte, eine Möglichkeit, die von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen abhing, die mit den Besonderheiten der vorliegenden Fälle nicht in unmittelbarem Zusammenhang standen (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 22).

436. Zwar ist ersichtlich, dass die Leitlinien eine neue Methode für die Berechnung der Geldbußen enthalten, die eine wichtige Reform des betreffenden Bereichs darstellt, insbesondere soweit es um die - wenn auch relative und flexible - Tarifierung der Grundbeträge geht, die die Leitlinien als Ausgangspunkte dieser Berechnung vorsehen.

437. Wie sich jedoch aus der in den Randnummern 250 bis 253 des vorliegenden Urteils erfolgten Zurückweisung der Rügen der Rechtswidrigkeit der Leitlinien ergibt, beruht auch diese neue Methode auf den in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen zwingenden Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung, da sie im Wesentlichen in einer Klarstellung der Art und Weise besteht, in der die Kommission beabsichtigt, diese Kriterien im Rahmen der Bemessung der Geldbußen anzuwenden.

438. Die Leitlinien enthalten zwar wichtige Klarstellungen zu dieser Frage, und es kann wünschenswert sein, dass die Kommission den Unternehmen derartige Klarstellungen mitteilt, soweit dies nicht bedeutet, dass sie ihre Entscheidung auf unangemessene Weise vorwegnimmt.

439. Gleichwohl erstreckt sich, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, der Anspruch auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Berechnung der Geldbußen nicht auf die Art und Weise, in der die Kommission beabsichtigt, die zwingenden Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung im Rahmen der Bemessung der Geldbußen anzuwenden.

440. Zum Vorbringen derselben Rechtsmittelführerinnen, dass sie einen Anspruch darauf gehabt hätten, zur Absicht der Kommission gehört zu werden, rückwirkend die Leitlinien anzuwenden, ist festzustellen, dass, wie in Randnummer 231 des vorliegenden Urteils entschieden worden ist, die in den Leitlinien vorgesehene neue Berechungsmethode für die fraglichen Unternehmen zum Zeitpunkt der Begehung der betreffenden Zuwiderhandlungen hinreichend vorhersehbar war. Die Rechtsmittelführerinnen können daher nicht mit Erfolg einen Anspruch auf Anhörung zur rückwirkenden Anwendung der Leitlinien geltend machen. Diese Rüge ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

441. Sodann sind einige spezielle Argumente zu prüfen, die bestimmte Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihrer Rechtsmittelgrü nde einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgebracht haben.

442. Die Gruppe Henss/Isoplus wirft dem Gericht vor, es habe in Randnummer 312 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission erklärt, dass die Unternehmen bezüglich der Bemessung der Geldbußen über eine zusätzliche Garantie für ihre Verteidigungsrechte verfügten, weil das Gericht mit Befugnis zu uneingeschränkter Nachprüfung entscheide und u. a. die Geldbuße gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 aufheben oder herabsetzen könne.

443. Die Rechtsmittelführerin vertritt die Auffassung, dass sie nach dieser Verordnung Anspruch auf zwei Vollinstanzen, nämlich die Kommission und das Gericht, habe und ihr bei der Berechnung der Geldbuße nicht unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Instanz genommen werden dürfe. Eine im Verwaltungsverfahren eingetretene Verletzung der Verteidigungsrechte könne in einem gerichtlichen Verfahren nicht mehr geheilt werden.

444. Diese Rüge ist unbegründet.

445. Wie die Kommission ausgeführt hat, hat das Gericht in Randnummer 312 des angefochtenen Urteils HFB u. a./Kommission lediglich - zu Recht - festgestellt, dass seine uneingeschränkte Nachprüfungsbefugnis im Bereich der Geldbußen eine zusätzliche Garantie sei. Es hat entgegen dem Vorbringen der Gruppe Henss/Isoplus weder festgestellt noch angedeutet, dass damit die Instanz ersetzt werde, die das Verwaltungsverfahren vor der Kommission darstelle, so dass das Gericht eine im Verwaltungsverfahren eingetretene Verletzung der Verteidigungsrechte heilen könne.

446. Dieselbe Rechtsmittelführerin macht außerdem geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft gehandelt habe, indem es ihren Klagegrund zurückgewiesen habe, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere deswegen verletzt sei, weil zu ihren Lasten der in Nummer 2 zweiter Gedankenstrich der Leitlinien genannte erschwerende Umstand - Verweigerung der Zusammenarbeit oder sogar Behinderungsversuche während des Untersuchungsverlaufs - angenommen worden sei, ohne dass ihr die entsprechende Absicht der Kommission mitgeteilt und also ohne dass sie hierzu gehört worden sei.

447. Diesem Vorbringen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil aus den Verfahrensakten hervorgeht, dass dieser Umstand offensichtlich nicht Gegenstand der Mitteilung der Beschwerdepunkte sein konnte, da er gerade in dieser Phase des Verwaltungsverfahrens, und zwar in der von der Gruppe Henss/Isoplus eingereichten Antwort auf die Mitteilung, eintrat und in der Folge andauerte.

448. Brugg wirft dem Gericht vor, es habe in Randnummer 97 des angefochtenen Urteils Brugg Rohrsysteme/Kommission ihr Vorbringen zurückgewiesen, dass die Kommission sie in der Anhörung glauben gemacht habe, dass die Geldbuße anhand ihres relevanten Umsatzes festgesetzt werden würde. Wie das Gericht in derselben Randnummer festgestellt habe, habe die Kommission sie in der Anhörung ausdrücklich nach diesem Umsatz befragt. Die Kommission habe zu keiner Zeit erklärt, dass sie ihre Entscheidung nach den Leitlinien fällen werde.

449. Hierzu genügt die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin mit dieser Rüge durch eine bloße Behauptung eine Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage stellen will, was vorbehaltlich einer Verfälschung von Beweisen keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

450. Da die Rechtsmittelführerin jedoch nichts vorgebracht hat, was eine Verfälschung der betreffenden Beweise belegen könnte, die in den Randnummern 94 bis 97 des angefochtenen Urteils Brugg Rohrsysteme/Kommission geprüft wurden, ist diese Rüge zurückzuweisen.

2. Zu den Rechtsmittelgründen einer Verletzung der Begründungspflicht bezüglich der Berechnung der Geldbußen

451. Mit ihren jeweiligen Rechtsmittelgründen werfen KE KELIT (fünfter Rechtsmittelgrund), die LR A/S (zweiter Rechtsmittelgrund) und die LR GmbH (dritter Rechtsmittelgrund) dem Gericht vor, es habe in den Randnummern 205 des angefochtenen Urteils KE KELIT/Kommission, 390 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission und 374 des angefochtenen Urteils Lögstör Rör/Kommission entschieden, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht habe zu erläutern brauchen, ob und aus welchen Gründen sie im vorliegenden Fall die Leitlinien anwende.

452. KE KELIT und die LR GmbH machen geltend, dass in Anbetracht der Bedeutung der mit den Leitlinien eingeführten Änderungen der Methode für die Berechnung der Geldbußen die Gründe für diese Änderung und die rückwirkende Anwendung der Leitlinien auf den vorliegenden Fall in der streitigen Entscheidung ausdrücklich hätten erläutert werden müssen. Die LR A/S trägt vor, dass die Entscheidung bezüglich der Frage der rückwirkenden Anwendung der Leitlinien und der Mitteilung über Zusammenarbeit hätte begründet werden müssen.

453. Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Frage des Umfangs der Begründungspflicht eine Rechtsfrage ist, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt, da bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung in diesem Rahmen notwendigerweise die Tatsachen berücksichtigt werden müssen, aufgrund deren das Gericht zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Begründung ausreichend oder nicht ausreichend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 1997 in der Rechtssache C188/96 P, Kommission/V, Slg. 1997, I6561, Randnr. 24).

454. Was die Rügen dieser Rechtsmittelführerin angeht, dass die streitige Entscheidung bezüglich der Frage der rückwirkenden Anwendung der Leitlinien hätte begründet werden müssen, so ist daran zu erinnern, dass nach Randnummer 231 des vorliegenden Urteils die in den Leitlinien vorgesehene neue Berechnungsmethode für die fraglichen Unternehmen zum Zeitpunkt der Begehung der betreffenden Zuwiderhandlungen hinreichend vorhersehbar war. Die rückwirkende Anwendung der Leitlinien setzte daher keine besondere Begründung voraus. Diese Rüge ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

455. Auch der von der LR A/S vorgebrachte Rechtsmittelgrund, dass die Begründungspflicht bezüglich der Frage der rückwirkenden Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit verletzt worden sei, ist zurückzuweisen.

456. Aus den in den Randnummern 227 bis 231 des vorliegenden Urteils genannten Gründen war die Mitteilung über Zusammenarbeit, selbst wenn sie sich verschärfend auf die Höhe der Geldbußen ausgewirkt haben sollte, für Unternehmen wie die Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt der Begehung der betreffenden Zuwiderhandlungen hinreichend vorhersehbar, so dass durch die Anwendung dieser Mitteilung auf Zuwiderhandlungen, die vor ihrem Erlass begangen worden waren, nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen wurde.

457. Die streitige Entscheidung brauchte daher bezüglich der Frage der rückwirkenden Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit nicht begründet zu werden.

458. In den drei angefochtenen Urteilen KE KELIT/Kommission, LR AF 1998/Kommission und Lögstör Rör/Kommission stellt das Gericht fest, dass der Kommission nicht vorgeworfen werden könne, den rechtlichen Rahmen des vorliegenden Falles und insbesondere die Anwendung der Leitlinien nicht verdeutlicht zu haben.

459. Aus den angefochtenen Urteilen und insbesondere aus Randnummer 209 des angefochtenen Urteils LR AF 1998/Kommission geht ferner hervor, dass die Kommission zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens ihre Absicht mitgeteilt hat, die Leitlinien anzuwenden.

460. Die Lektüre der streitigen Entscheidung ergibt, dass diese keine ausdrückliche Erwähnung der Leitlinien enthält.

461. Es ist daran zu erinnern, dass die Leitlinien Verhaltensnormen mit allgemeiner Geltung darstellen, die die Kommission grundsätzlich anwenden muss. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, in der die Leitlinien angewandt werden, wie der streitigen Entscheidung, kann daher, wie in Randnummer 211 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, anhand der Leitlinien geprüft werden.

462. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung einer Einzelentscheidung den Zweck, dem Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung richtig ist oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. u. a. Urteil vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C199/99 P, Corus UK/Kommission, Slg. 2003, I11177, Randnr. 145).

463. Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen. Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Gerichtshof erfährt (Urteil vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22).

464. Demnach ist zu prüfen, ob die Unternehmen zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung mit hinreichender Sicherheit wussten, dass die Berechnung der Geldbußen auf der Grundlage der in den Leitlinien vorgesehenen neue Berechnungsmethode erfolgt war, damit sie gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die Leitlinien in Frage stellen konnten.

465. Das Gericht hat in den angefochtenen Urteilen zu Recht festgestellt, dass das Begründungserfordernis u. a. vom Kontext und von sämtlichen Vorschriften auf dem betreffenden Gebiet abhängt. Die Kommission habe deshalb nicht zu erläutern brauchen, ob und aus welchen Gründen sie im vorliegenden Fall die Leitlinien angewandt habe, da es in deren Einleitung heiße, dass das neue Verfahren für die Festsetzung des Betrags der Geldbuße... auf folgendem Schema [beruht]. Die Kommission habe sich damit zur Anwendung der Leitlinien bei der Ermittlung von Geldbußen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln verpflichtet.

466. Allerdings wird in der in der vorstehenden Randnummer zitierten Passage der Einleitung der Leitlinien nicht klar und eindeutig festgelegt, dass mit ihr der zeitliche Geltungsbereich der Leitlinien bestimmt werden soll, so dass dieser Zuwiderhandlungen wie die im vorliegenden Fall erfasst, die vor dem Erlass dieser Leitlinien stattgefunden haben.

467. Zumindest hat aber das Gericht in Randnummer 375 des angefochtenen Urteils Lögstör Rör/Kommission festgestellt, dass die Kommission sich jedenfalls in den der Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gewidmeten Gründen der streitigen Entscheidung, insbesondere in den Randnummern 163 bis 168 der Begründung, ausdrücklich auf Erwägungen zur Berechnung der Geldbuße gestützt habe, die den Erwägungen in den Leitlinien entsprächen.

468. Eine Prüfung sämtlicher die Berechnung der Geldbußen betreffender Gründe der streitigen Entscheidung, d. h. der Randnummern 168 bis 183 der Begründung, bestätigt, dass diese von den fraglichen Unternehmen vernünftigerweise so verstanden werden musste, dass sie, soweit diese Unternehmen betroffen waren, eine Anwendung der Leitlinien und der in diesen vorgesehenen neuen Berechnungsmethode umfasste.

469. Unter diesen Umständen konnte das Gericht zu dem Schluss gelangen, dass die streitige Entscheidung ausreichend begründet war.

470. Die von KE KELIT, der LR A/S und der LR GmbH vorgebrachten Rechtsmittelgründe einer Verletzung der Begründungspflicht bezüglich der Berechnung der Geldbußen sind somit zurückzuweisen.

VII - Kosten

471. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, Dansk Rørindustri, die Gruppe Henss/Isoplus, KE KELIT, die LR A/S, Brugg, die LR GmbH und ABB zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen C189/02 P, C202/02 P, C205/02 P bis C208/02 P und C213/02 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

3. Die Dansk Rørindustri A/S, die Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH, die Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH, die Isoplus Fernwärmetechnik GmbH, die KE KELIT Kunststoffwerk GmbH, die LR af 1998 A/S, die Brugg Rohrsysteme GmbH, die LR af 1998 (Deutschland) GmbH und die ABB Asea Brown Boveri Ltd tragen die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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