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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: C-19/05
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

18. Oktober 2007

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Gesetzlich geschuldete Zölle, die aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht erhoben wurden - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten"

Parteien:

In der Rechtssache C-19/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 14. Januar 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Rasmussen, G. Wilms und H.-P. Hartvig als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. N. Cunha Rodrigues und J. Klucka, der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin) und des Richters A. Arabadjiev,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Juli 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission, festzustellen, dass Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus Art. 10 EG sowie den Art. 2 und 8 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293, S. 9), verstoßen hat, dass es der Kommission nicht den Betrag von 18 687 475 DKK an Eigenmitteln zuzüglich Verzugszinsen seit dem 27. Juli 2000 zur Verfügung gestellt hat.

Rechtlicher Rahmen

Das System der Eigenmittel

2 Nach Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 94/728, der den Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 185, S. 24) ersetzt hat, sind in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel u. a.

- die sogenannten "traditionellen" Mittel (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b) aus

- Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträgen, zusätzlichen Teilbeträgen und anderen Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden;

- Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs und anderen Zöllen auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden;

- die sogenannten "Mehrwertsteuer"-Mittel (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c), die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage ergeben;

- die "Bruttosozialprodukt"- oder "zusätzlichen" Mittel (Art. 2 Abs. 1 Buchst. d), die sich aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den Gesamtbetrag des Bruttosozialprodukts aller Mitgliedstaaten ergeben.

3 Art. 8 des Beschlusses sieht vor:

"(1) Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind. Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen vor, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und erstattet der Haushaltsbehörde Bericht. Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Kommission zur Verfügung.

(2) ... [D]er Rat [erlässt] auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung der Einnahmen gemäß den Artikeln 2 und 5 und Vorschriften darüber, wie diese Einnahmen der Kommission zur Verfügung zu stellen und wann sie abzuführen sind."

4 Die Vorschriften, auf die Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 94/728 verweist, fanden sich in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376 (ABl. L 155, S. 1) in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 (ABl. L 175, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1552/89), die am 14. Juli 1996 in Kraft getreten ist.

5 Im zweiten Erwägungsgrund wird ausgeführt: "Die Gemeinschaft muss über die in Artikel 2 des Beschlusses 88/376 ... vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen; deshalb sind die Modalitäten festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten die den Gemeinschaften zugewiesenen Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen."

6 Art. 2 Abs. 1 und 1a dieser Verordnung sieht vor:

"(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376 ... als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.

(1a) Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.

..."

7 Art. 11 der Verordnung Nr. 1522/89 lautet:

"Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz - erhöht um 2 Prozentpunkte - entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung."

8 Art. 17 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten sind nur dann nicht verpflichtet, die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge der Kommission zur Verfügung zu stellen, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten. Ferner brauchen die Mitgliedstaaten im Einzelfall die Beträge der Kommission nicht zur Verfügung zu stellen, wenn sich nach eingehender Prüfung aller maßgeblichen Umstände des betreffenden Falles erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist. ..."

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

9 Art. 204 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) lautet:

"(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen

a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder

b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,

es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war."

10 Zur buchmäßigen Erfassung und zur Mitteilung an den Abgabenschuldner sieht Art. 217 des Zollkodex vor:

"(1) Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag - nachstehend 'Abgabenbetrag' genannt - muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).

...

Die Zollbehörden können von der buchmäßigen Erfassung eines Abgabenbetrages absehen, der nach Artikel 221 Absatz 3 dem Zollschuldner nach Ablauf der vorgesehenen Frist nicht mehr mitgeteilt werden darf.

(2) Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge für die Zollbehörden gesichert ist oder nicht."

11 Art. 218 des Zollkodex bestimmt:

"(1) Entsteht eine Zollschuld durch die Annahme der Zollanmeldung einer Ware zu einem anderen Zollverfahren als der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben oder durch andere Handlungen mit gleicher rechtlicher Wirkung wie diese Annahme, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des dieser Zollschuld entsprechenden Betrags unmittelbar nach Berechnung dieses Betrages, spätestens jedoch am zweiten Tag nach dem Tag, an dem die Ware überlassen worden ist.

...

(3) Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des entsprechenden Abgabenbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind,

a) den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und

b) den Zollschuldner zu bestimmen."

12 Art. 220 des Zollkodex sieht vor:

"(1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.

(2) [Es] ... erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

...

b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat;

..."

13 Art. 221 des Zollkodex bestimmt:

"(1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

...

(3) Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Konnten die Zollbehörden jedoch aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Mitteilung noch nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist."

14 In Art. 239 des Zollkodex heißt es:

"(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Jedoch können

- in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,

..."

15 Art. 869 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl. L 212, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2454/93) sieht vor:

"Die Zollbehörden treffen in folgenden Fällen selbst die Entscheidung, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der nicht erhobenen Abgaben abzusehen:

...

b) in Fällen, in denen sie der Meinung sind, dass alle Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex ... erfüllt sind, sofern der infolge eines Irrtums von einem Beteiligten nicht erhobene Abgabenbetrag, der sich gegebenenfalls aus mehreren Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften ergibt, niedriger ist als 50 000 [Euro];

..."

16 Art. 871 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmt:

"Sind die Zollbehörden in anderen Fällen als denen nach Artikel 869 der Meinung, dass die Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex vorliegen, oder hegen sie hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem betreffenden Fall Zweifel, so legen sie den Fall ... der Kommission zur Prüfung nach dem Verfahren der Artikel 872 bis 876 vor. ..."

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt und Vorverfahren

17 Im Lauf des Jahres 1990 bewilligten die dänischen Behörden einem Unternehmen (im Folgenden: Importeur), zum Containerbau bestimmte Waren unter Aussetzung der Erhebung von Zöllen im Verfahren der sogenannten "besonderen Verwendung" einzuführen, das gemäß Anhang I Titel II Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 (ABl. L 282, S. 1) geänderten Fassung Anwendung findet für "Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau der ... Wasserfahrzeuge eingebaut zu werden, sowie für die Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind".

18 Vom 25. bis 29. März 1996 führte die Kommission eine Überprüfung durch und informierte daraufhin die dänischen Behörden, dass die Bewilligung der zollfreien Einfuhr dieser Waren auf einer irrigen Auslegung der anwendbaren Bestimmungen beruhe, da die fraglichen Container nicht dazu bestimmt seien, auf Wasserfahrzeugen eingebaut zu werden. Die Kommission ersuchte diese Behörden, nicht mehr in dieser Form zu verfahren, und stellte fest, dass sie aufgrund ihrer Fahrlässigkeit in Höhe der der Gemeinschaft entgangenen Eigenmittel hafteten.

19 Am 30. Dezember 1997 informierten die dänischen Behörden den Importeur darüber, welchen Standpunkt die Kommission hinsichtlich der Bewilligung einnehme, zum Bau von Containern bestimmte Waren im Verfahren der besonderen Verwendung einzuführen - allerdings ohne diesen Standpunkt zu billigen -, und unterrichteten den Importeur darüber, dass ab 1. Januar 1998 Einfuhrzölle auf diese Waren erhoben würden. Die genannten Behörden gestanden jedoch zu, dass die Bewilligung über dieses Datum hinaus in Kraft bleibe, vorausgesetzt, der Importeur sei damit einverstanden, das Risiko eines Fälligwerdens von Zöllen gemäß Art. 204 des Zollkodex in Kauf zu nehmen. Gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex beschlossen die dänischen Behörden, die Einfuhrabgaben, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen waren, nicht mehr nachträglich buchmäßig zu erfassen, ohne jedoch die Kommission hierzu konsultiert zu haben.

20 Mit Wirkung zum 3. Februar 1998 schlossen die dänischen Behörden den Importeur vom Verfahren der besonderen Verwendung aus und bewilligten stattdessen das Verfahren des sogenannten "aktiven Veredelungsverkehrs". Der Importeur konnte somit weiterhin zollfrei Waren für den Bau von Seefrachtcontainern einführen, die zur Ausrüstung von später exportierten Containerschiffen bestimmt waren.

21 Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 3. Februar 1998 verlangte die Kommission mit Schreiben vom 22. Juli 2004 vom Königreich Dänemark die Zahlung von 1 479 016 DKK; dies entsprach dem Betrag der Zölle, für die der Importeur im Verfahren der besonderen Verwendung freigestellt worden war. Mit Entscheidung REC 12/03 vom 19. Mai 2004 (im Folgenden: Entscheidung 12/03) gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, die Zölle seien nachträglich buchmäßig zu erfassen, doch könne der Importeur gemäß Art. 239 des Zollkodex von deren Zahlung freigestellt werden. Für diesen Zeitraum stellte die Kommission kein Fehlverhalten der dänischen Behörden fest und gab mit Schreiben vom 21. Februar 2005 an, sie sehe davon ab, das Königreich Dänemark für die Nichtentrichtung der sich auf diesen Zeitraum beziehenden Eigenmittel zur Verantwortung zu ziehen.

22 Für den Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1997 forderte die Kommission mit Schreiben vom 9. November 1998 von den dänischen Behörden die Abführung der Zölle, die diese auf die Einfuhr von für den Bau von Containern benötigten Waren durch den Importeur hätten erheben müssen, mithin einen Betrag von 18 687 475 DKK zuzüglich Zinsen. Nach einem Schriftwechsel eröffnete die Kommission sodann das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG. Nachdem die Kommission mit Schreiben vom 31. Januar 2002 das Königreich Dänemark zur Stellungnahme aufgefordert hatte, übersandte sie diesem am 31. Oktober 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme und forderte es auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um dieser Stellungnahme binnen zweier Monate ab ihrer Zustellung nachzukommen.

23 Da die Antwort des Königreichs Dänemark auf die mit Gründen versehene Stellungnahme die Kommission nicht zufriedenstellte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

24 Die Kommission trägt vor, das Königreich Dänemark habe, indem es sich auf eine irrige Auslegung der Zollvorschriften gestützt und somit den Importeur im Verfahren der besonderen Verwendung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1997 von Einfuhrzöllen freigestellt habe, gegen seine Verpflichtung verstoßen, in Höhe von 18 687 475 DKK Eigenmittel festzustellen und der Kommission zur Verfügung zu stellen. Insoweit beruft sie sich auf das Urteil vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (C-392/02, Slg. 2005, I-9811).

25 Die Kommission betont, die Mitgliedstaaten seien gehalten, Eigenmittel der Gemeinschaft festzustellen, selbst wenn sie die Ansprüche der Gemeinschaft in Abrede stellten (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 60). Die dänischen Behörden hätten auf eigenes Risiko gehandelt, indem sie an ihrer Auslegung des Verfahrens der besonderen Verwendung festgehalten hätten, nachdem die Kommission dieser Auslegung im Lauf des Jahres 1996 entgegengetreten sei. Sie hätten den Importeur nicht vor dem 30. Dezember 1997 darüber unterrichtet und gegen ihre Verpflichtung aus Art. 871 der Verordnung Nr. 2454/93 verstoßen, die Kommission wegen einer Entscheidung über die Anwendung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex anzurufen.

26 Die Kommission erinnert daran, dass sie davon abgesehen habe, das Königreich Dänemark wegen der Nichtentrichtung der Eigenmittel in Anspruch zu nehmen, die sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 3. Februar 1998 bezögen. Die Entscheidung 12/03 hinsichtlich dieses Zeitraums sei somit im vorliegenden Fall ohne Belang.

27 Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1997 meint die Kommission, dass die Umstände in der vorliegenden Rechtssache sich nicht von denjenigen unterschieden, die dem oben angeführten Urteil Kommission/Dänemark zugrunde gelegen hätten. Insbesondere tritt sie der Ansicht entgegen, der Importeur habe schon seit Beginn dieses Zeitraums in den Genuss des Verfahrens der aktiven Veredelung kommen können, womit jeder Schaden zulasten der Gemeinschaft entfalle. Diese Auffassung beruhe nur auf einer rein hypothetischen Erwägung, und die Voraussetzungen für das Verfahren der aktiven Veredelung, das in den Art. 114 bis 129 des Zollkodex vorgesehen sei, unterschieden sich grundlegend von denjenigen des Verfahrens der besonderen Verwendung. Die Kommission fügt hinzu, es sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Sachverhalts ausgeschlossen gewesen, im Verfahren der aktiven Veredelung eine rückwirkende Bewilligung zu erteilen. Somit ist sie der Ansicht, dass das Königreich Dänemark sich nicht darauf beschränken könne, zum Ausschluss seiner Haftung vorzutragen, der Importeur habe seit dem 1. Januar 1994 in den Genuss des genannten Verfahrens kommen können.

28 Das Königreich Dänemark räumt ein, dass die Zollbehörden eine irrige Auslegung der einschlägigen Vorschriften zugrunde gelegt hätten, als sie den Importeur zum Verfahren der besonderen Verwendung zugelassen hätten. Trotz dieses Irrtums ist Dänemark der Ansicht, dass sich die vorliegende Rechtssache von derjenigen, in der das oben angeführte Urteil Kommission/Dänemark ergangen sei, in einem fundamentalen Punkt unterscheide. Die Gemeinschaft habe infolge der Fehler der dänischen Behörden keine Mittel eingebüßt, da der Importeur jedenfalls im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung in den Genuss einer Zollfreiheit hätte gelangen können.

29 Das Königreich Dänemark erinnert daran, dass die Prüfung des Gerichtshofs in dem genannten Urteil auf dem Grundsatz des Haushaltsgleichgewichts beruht habe, wonach fehlende Einnahmen entweder durch andere Eigenmittel ausgeglichen werden oder zu einer Anpassung der Ausgaben führen müssten (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 54). Dieses Gleichgewicht sei im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt worden, was die Kommission selbst anerkannt habe. Insbesondere die Entscheidung 12/03 zeige, dass der Gemeinschaft kein Schaden entstanden sei, und zwar weder im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 3. Februar 1998 noch im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1997.

30 Der Importeur habe im Lauf des Jahres 1990 die Anwendung des Verfahrens der aktiven Veredelung beantragt, dessen Voraussetzungen er erfüllt habe. Die Zollbehörden hätten ihn sodann auf der Grundlage einer irrigen Auslegung der einschlägigen Vorschriften aufgefordert, einen Antrag auf Anwendung des Verfahrens der besonderen Verwendung zu stellen. Auch wenn sich die Verfahren der besonderen Verwendung und der aktiven Veredelung unterschieden, bleibe es für den Importeur somit bei einer Zollfreiheit.

31 Demnach ist das Königreich Dänemark der Ansicht, es habe nicht gegen seine Verpflichtungen verstoßen, weil der Fehler der Zollbehörden für den Haushalt der Gemeinschaft ohne Folgen geblieben sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

32 Die Mitgliedstaaten haben den Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel festzustellen, sobald ihre Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und damit in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen, und zwar unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex erfüllt sind, ob also eine buchmäßige Erfassung und Nacherhebung der betreffenden Zölle vorgenommen werden kann oder nicht. Demnach verstößt ein Mitgliedstaat, der es unterlässt, den Anspruch der Gemeinschaften auf Eigenmittel festzustellen und den entsprechenden Betrag der Kommission zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine der in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 vorgesehenen Bedingungen erfüllt ist, gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus den Art. 2 und 8 des Beschlusses 94/728 (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 68).

33 Im vorliegenden Fall steht fest, dass es die dänischen Behörden wegen eines ihnen zurechenbaren Fehlers unterlassen haben, für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1997 Einfuhrabgaben zu erheben. Dieser Fehler hat sie dazu veranlasst, die genannten Abgaben nicht buchmäßig zu erfassen und nicht gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex nachzuerheben.

34 Soweit sich somit im Nachhinein herausgestellt hat, dass eine der für die Anwendung des Verfahrens der besonderen Verwendung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt war, sieht Art. 204 Abs. 2 des Zollkodex die Entstehung der Zollschuld des Importeurs in dem Zeitpunkt vor, in dem die Ware in dieses Verfahren übergeführt worden ist. Nachdem mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 die dem Importeur im Lauf des Jahres 1990 für dieses Verfahren erteilte Bewilligung widerrufen worden war, konnte der Importeur rückwirkend keine Bewilligung für das Verfahren der aktiven Veredelung erhalten. Daher ist die Frage ohne Belang, ob dieses Unternehmen 1990 die Voraussetzungen für eine Bewilligung des letztgenannten Verfahrens hätte erfüllen können und ob, wenn dem so wäre, die Gemeinschaft bei Fehlen jeglicher Beeinträchtigung ihrer finanziellen Interessen einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der Eigenmittel gehabt hätte.

35 Insoweit ist jedenfalls daran zu erinnern, dass der Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für sich allein eine Vertragsverletzung darstellt und dass die Erwägung, dass dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, unerheblich ist (Urteile vom 11. April 1978, Kommission/Niederlande, 95/77, Slg. 1978, 863, Randnr. 13, vom 27. November 1990, Kommission/Italien, C-209/88, Slg. 1990, I-4313, Randnr. 14, und vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-333/99, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 37).

36 Im Hinblick auf den von der Kommission auch geltend gemachten Art. 10 EG ist kein Verstoß gegen die allgemeinen Verpflichtungen aus diesem Artikel festzustellen, der sich von dem festgestellten Verstoß gegen die spezifischeren Gemeinschaftsverpflichtungen unterschiede, die das Königreich Dänemark insbesondere gemäß Art. 2 und 8 des Beschlusses 94/728 einzuhalten hatte.

37 Daher ist festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus Art. 2 und 8 des Beschlusses 94/728, verstoßen hat, dass es der Kommission nicht den Betrag von 18 687 475 DKK an Eigenmitteln zuzüglich Verzugszinsen seit dem 27. Juli 2000 zur Verfügung gestellt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Dänemark mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm auf Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus den Art. 2 und 8 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, verstoßen, dass es der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht den Betrag von 18 687 475 DKK an Eigenmitteln zuzüglich Verzugszinsen seit dem 27. Juli 2000 zur Verfügung gestellt hat.

2. Das Königreich Dänemark trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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