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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 24.04.1996
Aktenzeichen: C-19/93 P (1)
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 66
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 24. April 1996. - Rendo NV, Centraal Overijsselse Nutsbedrijven NV und Regionaal Energiebedrijf Salland NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Urteilsberichtigung. - Rechtssache C-19/93 P.

Entscheidungsgründe:

1 Am 19. Oktober 1995 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) ein Urteil in der Rechtssache C-19/93 P erlassen.

2 Das Urteil enthält eine offensichtliche Unrichtigkeit, die gemäß Artikel 66 der Verfahrensordnung von Amts wegen zu berichtigen ist.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

beschlossen:

1. Randnummer 15 muß wie folgt lauten:

"In bezug auf den zweiten Teil der Einrede ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil Almelo u. a. festgestellt hat, daß die Verwendung einer Klausel über die ausschließliche Abnahme in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines regionalen Stromversorgungsunternehmens, die es einem lokalen Versorgungsunternehmen untersagt, zur öffentlichen Versorgung bestimmte Elektrizität einzuführen, mit Artikel 85 sowie mit Artikel 86 des Vertrages unvereinbar ist, sofern das nationale Gericht das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung bejaht hat. Dieses Urteil verpflichtet also das vorlegende Gericht, die Nichtigkeit der betreffenden Klausel in den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens festzustellen, sofern es zu der Ansicht gelangt, daß die Wettbewerbsbeschränkung nicht erforderlich ist, um diesem Versorgungsunternehmen die Wahrnehmung seiner im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Vertrages zu ermöglichen."

2. Die Urschrift dieses Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den Beschluß ist am Rande der Urschrift des Urteils anzubringen.

Luxemburg, den 24. April 1996

Ende der Entscheidung

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