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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.1996
Aktenzeichen: C-19/95 P
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, EG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 178
EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2
EG-Vertrag Art. 168a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Gemäß Artikel 168a des Vertrages, Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.

Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

Das Rechtsmittel kann nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen ° sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind ° und für ihre Würdigung ist das Gericht ausschließlich zuständig. Gemäß Artikel 168a des Vertrages ist der Gerichtshof zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat.

2. Gemäß Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen.

3. Ein Angriffsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof vorgebracht wird, ist als unzulässig zurückzuweisen. Könnte nämlich eine Partei in diesem Rahmen ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht, als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist der Gerichtshof daher nur befugt, die vom Gericht vorgenommene Würdigung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbingens zu überprüfen.


Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. September 1996. - San Marco Impex Italiana Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Öffentlicher Bauauftrag - Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag. - Rechtssache C-19/95 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die San Marco Impex Italiana Srl (Klägerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 26. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. November 1994 in der Rechtssache T-451/93 (San Marco/Kommission, Slg. 1994, II-1061) eingelegt, mit dem dieses ihre Klage auf Ersatz nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag des ihr angeblich im Zusammenhang mit einem zwischen ihr und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia geschlossenen Vertrag über die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags entstanden ist, abgewiesen hat.

2 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich folgender Sachverhalt des Rechtsstreits.

3 Am 3. März 1987 schloß die Kommission im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Demokratischen Republik Somalia ein Abkommen, mit dem sie die Finanzierung eines Vorhabens der somalischen Regierung für den Entwurf und den Bau von fünf Brücken über den Fluß Shebelli und einer Brücke über den Fluß Juba gemeinsam mit dem Bau der damit zusammenhängenden Zufahrtsstrassen bewilligte. Dieses Abkommen wurde gemäß dem Zweiten AKP°EWG-Abkommen, unterzeichnet am 31. Oktober 1979 in Lomé (ABl. 1980, L 347, S. 1; Zweites Abkommen von Lomé), geschlossen; die Mittel wurden vom Fünften Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zur Verfügung gestellt (Randnr. 1).

4 Auf eine Ausschreibung hin wurde am 22. Februar 1988 zwischen der Klägerin und dem somalischen Minister für Auswärtige Angelegenheiten als nationalem Anweisungsbefugten im Namen des somalischen Ministeriums für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau ein Vertrag geschlossen. Der Vertrag wurde vom Leiter der Delegation der Kommission in Somalia (dem Beauftragten) und von der Firma Consulint International (Consulint), beratende Ingenieure, die von der somalischen Regierung mit der Überwachung der Bauarbeiten beauftragt worden war, mit ihrem Sichtvermerk versehen (Randnr. 2).

5 Die Arbeiten begannen im Mai 1988 (Randnr. 5).

6 Damals stellten sich zwei Probleme. Das erste betraf die von Consulint vorgeschlagene Änderung bei einem der Unterbaumaterialien für die Zufahrtsstrassen, da dieses nicht nahe genug am Ort verfügbar war. Diese Änderung bewirkte eine Erhöhung der Kosten je Einheit der Materialien. Das zweite Problem beruhte auf der Weigerung des Beauftragten, zwei Rechnungen mit seinem Sichtvermerk zu versehen, die Preisänderungen für bestimmte Bestandteile (Zement, Stahl, Dieselöl und Arbeitskosten) enthielten, da die Änderungen nur auf Rechnungen und nicht auf den Nachweis einer Erhöhung der Marktpreise für die betreffenden Materialien gestützt worden seien (Randnrn. 6 bis 8).

7 Am 23. August 1989 beantragte der nationale Anweisungsbefugte über den Beauftragten bei der Kommission eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 750 000 ECU, um insbesondere den beiden erwähnten Problemen Rechnung zu tragen. Unter Vorgriff auf die Gewährung einer solchen Finanzierung übersandten der nationale Anweisungsbefugte und das somalische Ministerium für öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau dem Beauftragten einen Vertragszusatz Nr. 1, der von Consulint entworfen und von der Klägerin unterzeichnet worden war, zur Anbringung seines Sichtvermerks (Randnrn. 13 und 14).

8 Am 21. Dezember 1989 ließ die Kommission den nationalen Anweisungsbefugten durch ihren Beauftragten von ihrer Entscheidung unterrichten, eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 750 000 ECU zu bewilligen. Mit Schreiben vom 25. Dezember 1989 teilte die somalische Dienststelle für das Strassenwesen Consulint mit, daß der "Vertragszusatz Nr. 1 (zusätzliche Mittel) gebilligt wurde". Consulint übersandte der Klägerin am 27. Dezember 1989 eine Kopie dieses Schreibens mit der Erklärung, daß die zusätzliche Finanzierung von 750 000 ECU, "wie im Vertragszusatz Nr. 1 niedergelegt", bewilligt worden sei (Randnrn. 15 und 16).

9 Mit Schreiben vom 6. Februar 1990 teilte der Kommissionsbeauftragte der Dienststelle für das Strassenwesen mit, daß er den vorgelegten Vertragszusatz nicht mit seinem Sichtvermerk versehen könne. Er schlug daher am 1. März 1990 eine geänderte Fassung vor, die zur Unterzeichnung vorgelegt wurde. Nachdem die neue Fassung des Vertragszusatzes von der Klägerin, dem somalischen Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau und vom nationalen Anweisungsbefugten unterzeichnet worden war, teilte der Beauftragte dem somalischen Ministerium für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau mit Schreiben vom 1. März 1990 mit, daß er es abgelehnt habe, den Vertragszusatz mit seinem Sichtvermerk zu versehen. Die Klägerin sei nämlich nicht zu einer Änderung der Preise je Einheit für Unterbaumaterial berechtigt und habe nicht die geforderten Nachweise in bezug auf die Preisänderungen für Zement und Stahl erbracht. Dieses Schreiben wurde am 6. Juni 1990 bestätigt (Randnrn. 17 bis 20).

10 Im Dezember 1990 brach in Somalia der Bürgerkrieg aus. Mit Schreiben vom 1. März 1991 teilte der Generaldirektor für Entwicklung der Kommission der Klägerin in seiner Eigenschaft als Hauptanweisungsbefugter ° die nach Artikel 121 Absatz 1 des Zweiten Abkommens von Lomé für die Verwaltung der EEF-Mittel zuletzt verantwortliche Stelle ° mit, daß er vorübergehend das Amt des nationalen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 60 der Finanzregelung für den Fünften EEF übernommen habe, da er glaube, daß der nationale Anweisungsbefugte nicht mehr in der Lage sei, seine Aufgaben wahrzunehmen. In dieser Eigenschaft teilte der Hauptanweisungsbefugte der Klägerin mit, daß er den Auftrag gemäß Artikel 93 (1) der Allgemeinen Bedingungen mit Wirkung vom 1. März 1991 kündige (Randnrn. 22 und 23).

11 Mit Schreiben vom 7. Februar 1992 legten die Rechtsanwälte der Klägerin der Kommission eine vollständige Aufstellung der geforderten Beträge, insgesamt 4 389 498,40 ECU, insbesondere für unbezahlte Rechnungen und die Beträge vor, die aufgrund des Schreibens der Kommission vom 1. März 1991 beansprucht wurden. Mit Schreiben vom 15. April 1992, bestätigt mit Schreiben vom 11. Mai 1992, wies die Kommission die von den Rechtsanwälten der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zurück (Randnrn. 28 und 29).

12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Randnummern 1 bis 29 des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

13 Die Klägerin hat am 7. Juli 1992 beim Gericht Klage auf Ersatz des ihr angeblich im Rahmen dieses öffentlichen Bauauftrags entstandenen Schadens erhoben.

14 Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 16. November 1994 abgewiesen.

15 Im wesentlichen hat das Gericht erstens festgestellt, daß es für die Beurteilung eines möglichen vertraglichen Anspruchs der Klägerin auf Bezahlung der Rechnungen nicht zuständig sei. Diese Frage sei gemäß Artikel 132 und Anhang XIII des Zweiten Abkommens von Lomé im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit zu entscheiden (Randnr. 42).

16 Zweitens hat das Gericht ausgeführt, daß ein Kommissionsbeauftragter berechtigt und sogar verpflichtet sei, es abzulehnen, von Unternehmern vorgelegte Rechnungen mit seinem Sichtvermerk zu versehen, wenn er erhebliche Gründe habe, zu bezweifeln, daß die Voraussetzungen für die Gemeinschaftsfinanzierung erfuellt seien (Randnr. 50).

17 Drittens hat das Gericht festgestellt, daß die Klägerin keinen Beweis dafür erbracht habe, daß die Weigerung des Beauftragten, die in Rede stehenden Rechnungen mit seinem Sichtvermerk zu versehen, nicht gerechtfertigt gewesen sei, und daß sie auch nicht dargetan habe, daß sie unter Berücksichtigung des Verhaltens der Kommission die berechtigte Erwartung habe hegen dürfen, daß der Beauftragte die in Rede stehenden Rechnungen mit seinem Sichtvermerk versehen würde (Randnrn. 56, 73 und 74).

18 Viertens hat das Gericht in bezug auf die Frage der Erhöhung des Preises je Einheit des Unterbaus für die Zufahrtsstrassen festgestellt, daß der Beauftragte berechtigt gewesen sei, es abzulehnen, die in Rede stehenden Rechnungen mit seinem Sichtvermerk zu versehen. Die Klägerin habe nämlich einen festen Preis angeboten, ohne vor Abgabe ihres Gebots eingehende Ermittlungen vorgenommen zu haben. Daher habe sie die Verfügbarkeit eines der erforderlichen Baustoffe vor Ort erheblich unterschätzt (Randnrn. 57 bis 62).

19 Fünftens hat das Gericht ausgeführt, die Klägerin habe auch nicht dargetan, daß sie tatsächlich Forderungen gegen die somalische Regierung habe (Randnr. 67).

20 Sechstens war die Kommission nach den Feststellungen des Gerichts nicht verpflichtet, Forderungen im Zusammenhang mit vor der Kündigung des Auftrags entstandenen Kosten zu erfuellen. (Randnr. 93).

21 Siebtens war das Gericht der Ansicht, es habe weder eine Täuschung der berechtigten Erwartung der Klägerin noch eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit vorgelegen. Die Klägerin habe sich nämlich nicht auf ein Zahlungsversprechen stützen können, das in einem Schreiben enthalten gewesen sein solle, das versandt worden sei, nachdem die Ausgaben getätigt worden seien (Randnrn. 95 bis 98).

22 Achtens hat das Gericht ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargetan, daß der Schaden, den sie nach ihrem Vorbringen erlitten habe, durch die Kündigung des Auftrags seitens des Hauptanweisunsbefugten entstanden sei (Randnr. 107).

23 Schließlich habe der Wortlaut des Schreibens vom 1. März 1991 bei der Klägerin keine berechtigte Erwartung begründen können, daß die Kommission ihr aus der Kündigung des Auftrags entstandene Schäden ersetzen würde (Randnr. 112).

24 Am 20. Januar 1995 hat die Klägerin gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt.

Die Rechtsmittelgründe

25 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Klägerin, das Urteil des Gerichts aufzuheben, über ihre Klage zu entscheiden und die Kommission zu verurteilen, an sie einen Gesamtbetrag von 4 389 498,40 ECU, hilfsweise einen Gesamtbetrag von 2 504 280,07 ECU als Summe aus dem Saldo von 148 192,09 ECU wegen unrichtiger Behandlung der Rechnungen, aus dem nicht bestrittenen Saldo von 483 830,65 ECU für ausstehende Rechnungen und aus Ausgleichsentschädigungen, die sich aus der Kündigung des Vertrages ergeben, in Höhe von 1 922 258 ECU zu zahlen.

26 Die Gründe, auf die die Klägerin ihr Rechtsmittel stützt, betreffen die Nichtbezahlung bestimmter Rechnungen einerseits und die unterbliebene Entschädigung durch die Kommission nach der Kündigung des Vertrages andererseits.

27 In bezug auf die Nichtbezahlung bestimmter Rechnungen macht die Klägerin acht Rechtsmittelgründe geltend:

° fehlerhafte Tatsachenwürdigung durch das Gericht, die zu einer unrichtigen Rechtsanwendung geführt habe;

° ihre Verpflichtung, strikt die ihr von Consulint erteilten Weisungen auszuführen;

° falsche Anwendung der Vertragsbestimmungen durch die Kommission bei der Behandlung der Rechnungen;

° Enttäuschung ihrer berechtigten Erwartung seitens der Kommission und ihres Beauftragten durch die Weigerung, die bestrittenen Rechnungen mit einem Sichtvermerk zu versehen;

° Enttäuschung ihrer berechtigten Erwartung seitens der Kommission durch die Weigerung, den Vertragszusatz Nr. 1 zu unterzeichnen;

° Enttäuschung ihrer berechtigten Erwartung seitens des Beauftragten durch die Weigerung, den Teil der Rechnungen zu bezahlen, der in Somalia zu begleichen gewesen wäre;

° unrichtige Beurteilung der Klage durch das Gericht und unbegründete Ablehnung des Klageantrags in bezug auf korrekt in Rechnung gestellte Beträge sowie

° mangelhafte Organisation der Dienste der Kommission.

28 Zur unterbliebenen Entschädigung durch die Kommission wegen der Kündigung des Auftrags macht die Klägerin vier Rechtsmittelgründe geltend:

° Verletzung der Verpflichtung der Kommission, ihre Entscheidungen zu begründen,

° falsche Auslegung und Anwendung von Artikel 60 der Finanzregelung für den Fünften EEF und des Artikels 93 (1) der Allgemeinen Bedingungen,

° Verletzung der Pflicht der Kommission zum Beistand für aufgrund von EEF-Verträgen tätige Unternehmen aus der Gemeinschaft und

° falsche Beurteilung des Fehlers der Kommission durch das Gericht.

29 Die Kommission beantragt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung, das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.

30 Nach ihrer Ansicht sind sämtliche Rechtsmittelgründe aus drei Gründen unzulässig.

31 Erstens ergebe sich aus Artikel 168a EG-Vertrag und aus Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes, daß ein beim Gerichtshof eingelegtes Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt sei. Zweitens müsse gemäß Artikel 112 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes eine beim Gerichtshof eingereichte Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten. Drittens könne gemäß Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung ein beim Gerichtshof eingelegtes Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. Das vorliegende Rechtsmittel genüge jedoch keinem dieser drei Erfordernisse.

32 Zur Begründetheit vertritt die Kommission die Ansicht, die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Gerichts seien völlig richtig; daher seien sämtliche Rechtsmittelgründe der Klägerin, falls sie als zulässig erachtet werden sollten, als unbegründet zurückzuweisen.

33 Gemäß Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit das Rechtsmittel durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

Zur Nichtbezahlung bestimmter Rechnungen

Zum ersten Rechtsmittelgrund

34 Die Klägerin macht geltend, daß das Gericht bei der Würdigung der Tatsachen einen Fehler begangen habe, der zu einer falschen Rechtsanwendung geführt habe. Dieses Rechtsmittel ist in drei Teile aufgegliedert.

35 Zunächst vertritt die Klägerin die Ansicht, daß das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, sie habe keine Angaben zu den vom Beauftragten zurückgewiesenen Rechnungen gemacht, die Erhöhungen des Preises von Zement, Stahl und Bitumen enthalten hätten. Sodann macht sie unter Bezugnahme auf das Schreiben von Consulint vom 13. Juni 1990, in dem es heisst: "Der Preis je Einheit für Unterbaumaterial ist nicht gestiegen", geltend, das Gericht habe die Tatsachen falsch gewürdigt, als es festgestellt habe, sie habe die Verfügbarkeit eines der notwendigen Baustoffe vor Ort unterschätzt. Schließlich habe das Gericht die Tatsachen nicht richtig gewürdigt, als es festgestellt habe, daß die drei Rechnungen, die die Klägerin nach der Entscheidung der Kommission, eine zusätzliche Finanzierung zu gewähren (die der Klägerin am 27. Dezember 1989 mitgeteilt worden sei), ausgestellt habe, sich auf Ausgaben bezogen hätten, die getätigt worden seien, nachdem sie von der genannten Entscheidung unterrichtet worden sei.

36 Gemäß Artikel 49 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts zu richten. Gemäß Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 51 der Satzung ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Gemäß Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sind die Rechtsmittelgründe anzugeben.

37 Aus diesen Bestimmungen folgt, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß (Beschluß vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-173/95 P, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1995, I-4905, Randnr. 20).

38 Nach ständiger Rechtsprechung entspricht diesem Erfordernis ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (insbesondere Beschluß vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-0000, Randnr. 30).

39 Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich auch, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen ° sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind ° und für ihre Würdigung ist das Gericht ausschließlich zuständig. Wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, ist der Gerichtshof gemäß Artikel 168a EG-Vertrag zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat (vgl. hierzu Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnrn. 48 und 49).

40 Der Gerichtshof ist daher weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (in diesem Sinn Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., a. a. O., Randnr. 66).

41 Zu den drei Teilen des ersten Rechtsmittelgrundes hat die Klägerin nicht dargetan, daß das Gericht bei seiner Beurteilung einen Fehler begangen hat; zudem hat sie die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, nicht genau bezeichnet. Die Klägerin rügt keine Rechtsverletzung und beschränkt sich darauf, die Tatsachenwürdigung des Gerichts zu beanstanden.

42 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

43 Unter Berufung auf Artikel 56 der Besonderen Bedingungen des Vertrags, der die Beziehung zwischen dem Ingenieur und dem Zuschlagsempfänger regelt, vertritt die Klägerin die Ansicht, sie habe die Weisungen, die Consulint ihr erteilt habe, strikt ausführen müssen, und zwar einschließlich deren Entscheidung, die Zusammensetzung des Unterbaus aus technischen Gründen zu ändern. Zu Recht habe sie daher im Verfahren vor dem Gericht gerügt, daß der Beauftragte seine Befugnisse überschritten habe, als er es abgelehnt habe, die Rechnungen in bezug auf die Zufahrtsstrassen zu den Brücken über die Flüsse Juba und Shebelli aus Gründen im Zusammenhang mit der Änderung des Unterbaus mit seinem Sichtvermerk zu versehen.

44 Zu diesem Rechtsmittelgrund wiederholt die Klägerin also ihr Vorbringen vor dem Gericht; sie hat nichts dafür vorgebracht, daß dem Gericht bei seiner Würdigung ein Rechtsirrtum unterlaufen wäre. Das Gericht hat nämlich in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß Consulint "in keiner Weise als im Auftrag der Kommission handelnd angesehen werden [kann]", und in Randnummer 62, daß "es der Beauftragte ablehnen durfte, die betreffenden Rechnungen mit seinem Sichtvermerk zu versehen". Die Klägerin beanstandet diese Rechtsausführungen jedoch nicht.

45 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum dritten und zum sechsten Rechtsmittelgrund

46 Die Klägerin macht geltend, daß die Kommission die Zahlungen nicht innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Fristen getätigt habe und daß ihr daher vertraglich Zinsen zustuenden. Die Kommission habe auch weder Artikel 33 der Besonderen Bedingungen eingehalten, wonach Zahlungen in Somalia in Ecu zu leisten gewesen seien, noch in Somalia 12 % bestimmter Rechnungen bezahlt, die bereits zu 88 % in Italien beglichen gewesen seien. Ebenso sei die Klägerin, da die Rechnungen vom 7. Februar 1989, 5. März 1989, 5. April 1989, 8. Mai 1989 und 31. August 1989 gebilligt worden seien, berechtigt, die Bezahlung dieser Rechnungen für den in Somalia geschuldeten Teil und für den in Italien geschuldeten Teil zu erhalten. Während der in Italien zahlbare Teil im vorgesehenen Zeitraum beglichen worden sei, habe der Beauftragte die berechtigte Erwartung der Klägerin enttäuscht, indem er nicht den in Somalia fälligen Teil gezahlt habe.

47 Gemäß Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung kann ein Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern.

48 Im übrigen können nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

49 Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist der Gerichtshof daher nur befugt, die vom Gericht vorgenommene Würdigung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens zu überprüfen (Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., a. a. O., Randnr. 59).

50 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die im Rahmen des dritten und des sechsten Rechtsmittelgrundes gebrauchten Argumente vor dem Gericht nicht vorgebracht.

51 Im übrigen hat sie nichts dafür dargetan, daß das Gericht bei seiner Würdigung einen Rechtsfehler begangen hätte; zudem hat sie die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils nicht genau bezeichnet.

52 Unter diesen Umständen sind der dritte und der sechste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

53 Abermals unter Berufung auf Artikel 56 der Besonderen Bedingungen des Vertrages,vertritt die Klägerin die Ansicht, da die Kommission die Rechnungen für die ersten vier Brücken, bei denen der gleiche geänderte Unterbau verwendet worden sei, vorbehaltslos bezahlt habe, könne sich zum einen der Beauftragte nicht weigern, die die beiden letzten Brücken betreffenden Rechnungen mit seinem Sichtvermerk zu versehen, und zum anderen könnten sich die Kommission und ihr Beauftragter nicht wegen des Problems im Zusammenhang mit dem Unterbau weigern, die mit dem Sichtvermerk versehenen Rechnungen zu bezahlen. Indem die Kommission anders gehandelt habe, habe sie die berechtigte Erwartung der Klägerin enttäuscht.

54 Diese Rüge hat die Klägerin vor dem Gericht nicht erhoben.

55 Zwar hat die Klägerin mit dem ersten Klagepunkt (soweit er sich im einzelnen auf den dritten Amtsfehler nicht vertraglicher Art der Kommission bezog), den sie vor dem Gericht geltend gemacht hat, gerügt, daß die Kommission ihre berechtigte Erwartung enttäuscht habe. Sie hat jedoch ausgeführt, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die diese berechtigte Erwartung geweckt hätten, sich ausschließlich auf die Art und Weise bezogen hätten, mit der die Kommission eine zusätzliche Finanzierung genehmigt habe, um den vom nationalen Auftraggeber verlangten Änderungen Rechnung zu tragen, und auf die Art und Weise, in der sie den Vertragszusatz Nr. 1 abgefasst und zur Unterzeichnung übersandt habe.

56 Ferner hat die Klägerin nichts dafür dargetan, daß das Gericht bei seiner Beurteilung einen Rechtsfehler begangen hätte; zudem hat sie die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils nicht genau bezeichnet.

57 Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

58 Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, als sie es ablehnte, den Vertragszusatz Nr. 1 zu unterzeichnen, den sie nach der Ankündigung der Gewährung von Mitteln vorbereitet habe. Durch sein Verhalten, insbesondere durch die Billigung der Änderung des Unterbaus für die ersten vier Brücken und des Antrags auf zusätzliche Mittel sowie durch die Abfassung des Vertragszusatzes ohne einen Hinweis auf das Problem des Unterbaus habe der Beauftragte die Klägerin in dem Glauben gelassen, der Vertragszusatz Nr. 1 werde unterzeichnet und die zusätzlichen Mittel würden gewährt.

59 Hier wiederholt die Klägerin zum einen nur ihr Vorbringen vor dem Gericht; zum anderen tut sie nicht dar, daß das Gericht bei seiner Beurteilung einen Fehler begangen hat.

60 Der fünfte Rechtsmittelgrund beschränkt sich nämlich auf die Wiederholung eines Teils des ersten Klagepunktes, den die Klägerin vor dem Gericht geltend gemacht hat. Wie sich aus Randnummer 36 des angefochtenen Urteils ergibt, hat sie vor dem Gericht ausgeführt, angesichts der Art und Weise, in der die zusätzliche Finanzierung für die Bezahlung der vom nationalen Anweisungsbefugten beantragten Änderungen bewilligt worden sei, und der Art und Weise, in der der Vertragszusatz Nr. 1 abgefasst und ihr zur Unterzeichnung übersandt worden sei, habe sie von der Kommission mit Recht erwarten dürfen, daß diese den Vertragszusatz unterzeichnen und die damit in Zusammenhang stehenden Rechnungen bezahlen würde. Der fünfte Rechtsmittelgrund zielt in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung dieses Teils des ersten vor dem Gericht vorgetragenen Klagepunkts, der in den Randnummern 70 bis 75 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen worden ist, und eine erneute Prüfung des Sachverhalts ab, der nach Ansicht der Klägerin bei ihr eine berechtigte Erwartung entstehen ließ.

61 Dieser Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum siebten Rechtsmittelgrund

62 Die Klägerin hatte nach ihrer Ansicht, obwohl das Gericht die Weigerung des Beauftragten, die Rechnungen wegen der Erhöhung des Preises für Zement, Stahl und Bitumen sowie der Erhöhung des Preises je Einheit für Unterbaumaterialien mit seinem Sichtvermerk zu versehen, als gerechtfertigt angesehen habe, einen Anspruch auf Bezahlung des Teils der Rechnungen, der diese beiden Gesichtspunkte nicht betraf. In diesem Zusammenhang seien alle erforderlichen Informationen in den dem Gericht vorgelegten Unterlagen enthalten gewesen.

63 Diese Rüge ist vor dem Gericht nicht vorgebracht worden. Die Klägerin hat dort nur geltend gemacht, der Beauftragte sei nicht befugt gewesen, sich zu weigern, die beanstandeten Rechnungen mit seinem Sichtvermerk zu versehen; diese Weigerung sei im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gerechtfertigt gewesen (Randnrn. 33 bis 37 des angefochtenen Urteils).

64 Zudem erwähnt das Gericht in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils eine Frage, die der Klägerin gestellt wurde, um zu klären, ob sich ihre Klage auf die Erhöhung des Preises für Zement, Stahl und Bitumen und auf die Erhöhung des Preises je Einheit für Unterbaumaterialien beschränkte, und um es ihr anderenfalls zu erlauben, die einschlägigen Beweismittel zu benennen. Auf die Antwort der Klägerin hin hat das Gericht in Randnummer 52 festgestellt, es müsse davon ausgehen, daß die Klägerin ihre Klage damit begründe, daß es der Beauftragte in rechtswidriger Weise abgelehnt habe, Rechnungen mit seinem Sichtvermerk zu versehen, die die beiden genannten Gesichtspunkte enthielten.

65 Daher ist der siebte Rechtsmittelgrund der Klägerin als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum achten Rechtsmittelgrund

66 Das Gericht hat in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Klägerin nichts dafür vorgetragen bzw. keinen Beweis dafür erbracht habe, daß die Verwaltung der Kommission nicht ordnungsgemäß funktionniere.

67 Die Klägerin wendet sich gegen diese Begründung insbesondere mit dem Hinweis darauf, daß sie in ihrer Klage die mangelhafte Behandlung der Rechnungen, der Fragen des Unterbaus und des Vertragszusatzes Nr. 1 gerügt habe. Desgleichen habe der handschriftliche Vermerk, den der Beauftragte am 30. Juni 1990 an seinen Dienstvorgesetzten in Brüssel gerichtet habe, das schlechte Funktionieren der Dienststellen der Kommission belegt.

68 Die Klägerin beanstandet somit nur die Tatsachenwürdigung durch das Gericht.

69 Zudem hat das Gericht in Randnummer 100 seines Urteils festgestellt, da die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die Forderungen der Klägerin auf Zahlung zu erfuellen, sei dieses Argument als unerheblich zurückzuweisen. Die Klägerin hat nichts dafür dargetan, daß das Gericht bei dieser Beurteilung einen Rechtsfehler begangen hat.

70 Daher ist der achte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zur unterbliebenen Entschädigung der Kommission wegen der Kündigung des Auftrags

Zum ersten und dritten Rechtsmittelgrund

71 Die Klägerin trägt vor, daß die in den Schreiben vom 15. April und vom 11. Mai 1992 enthaltene Entscheidung der Kommission nicht ordnungsgemäß begründet sei, wie dies Artikel 190 EG-Vertrag verlange. Unter Berufung auf Artikel 60 der Finanzregelung für den Fünften EEF, der Verzögerungen bei der Abwicklung der Verfahren für vom EEF finanzierten Vorhaben betrifft, vertritt die Klägerin die Ansicht, die Kommission habe ihre allgemeine Verpflichtung zum Schutz der finanziellen Interessen der aufgrund von EEF-Verträgen tätigen Unternehmen aus der Gemeinschaft vernachlässigt.

72 Diese Rügen hat die Klägerin nicht vor dem Gericht geltend gemacht; sie sind daher offensichtlich unzuläsig.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

73 Die Klägerin rügt, daß das Gericht Artikel 60 der Finanzregelung für den Fünften EEF und Artikel 93 (1) der Allgemeinen Bedingungen falsch ausgelegt und angewandt und die Pflicht der Kommission, die Forderung der Klägerin zu erfuellen, falsch beurteilt habe.

74 Nach Artikel 93 (1) der Allgemeinen Bedingungen wird, wenn die Verwaltung einseitig die endgültige Einstellung der Erfuellung des Auftrags anordnet, dieser sofort gekündigt, und der Unternehmer hat Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die er durch diese ihm nicht zuzurechnende Kündigung erleidet.

75 Der zweite Rechtsmittelgrund umfasst zwei Teile.

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

76 Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Kommission habe sich in ihrer Eigenschaft als Hauptanweisungsbefugte und als nationale Anweisungsbefugte im Rahmen von Artikel 60 der Finanzregelung für den Fünften EEF und in ihrer Eigenschaft als Verwaltung im Rahmen von Artikel 93 (1) der Allgemeinen Bedingungen im Schreiben vom 1. März 1991 verpflichtet, an sie die ordnungsgemäß nachgewiesenen Beträge für die bereits durchgeführten Arbeiten zu zahlen. Die Gesamtsumme dieser Beträge belaufe sich auf 582 022,74 ECU.

77 Die Kommission macht geltend, dieses Vorbringen sei als unzulässig zurückzuweisen. Die Klägerin wiederhole im wesentlichen nur ihr Vorbringen vor dem Gericht.

78 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist zulässig. Die Klägerin beanstandet nämlich damit in Wirklichkeit unmißverständlich, wenn auch implizit, die Feststellung des Gerichts in Randnummer 93 des angefochtenen Urteils, daß Artikel 60 der Finanzregelung für den Fünften EEF die Kommission ermächtige, jedoch nicht verpflichte, Zahlungen an einen Unternehmer zu leisten, wenn auf nationaler Ebene Verzögerungen bei der Feststellung oder der Anordnung von Ausgaben entstuenden. Weiter meint die Klägerin, aus dem Wortlaut des Artikels 60 in Verbindung mit Artikel 93 (1) der Allgemeinen Bedingungen ergebe sich, daß die Kommission verpflichtet sei, die ihr rechtlich und vertraglich geschuldeten Beträge zu zahlen, denn sie sei in ihrer Eigenschaft als Hauptanweisungsbefugte und als nationale Anweisungsbefugte tätig geworden.

79 Dieser erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist jedoch offensichtlich unbegründet. Denn aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Artikels 60 der Finanzregelung für den Fünften EEF ergibt sich, daß der Hauptanweisungsbefugte alle geeigneten Maßnahmen ergreifen kann, um eine andauernde Verzögerung bei der Abrechnung, Anweisung oder Zahlung zu beenden, die geeignet ist, die vollständige Ausführung eines Auftrags oder Vertrages zu gefährden. Aus dem Umstand, daß die Kommission beschlossen hat, den in Rede stehenden Auftrag gemäß Artikel 93 (1) der Allgemeinen Bedingungen zu kündigen, ergibt sich jedoch nicht, daß diese Befugnis für sie zu einer Verpflichtung geworden wäre. Wie das Gericht zu Recht in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, muß über den vertraglichen Anspruch auf die Zahlung bestimmter Beträge, den die Klägerin zu haben vermeint, gemäß Artikel 132 und Anhang XIII des Zweiten Abkommens von Lomé im Schiedsgerichtsverfahren entschieden werden.

Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

80 Die Klägerin macht geltend, gemäß Artikel 93 (1) der Allgemeinen Bedingungen und nach dem Schreiben vom 1. März 1991 sei die Kommission verpflichtet gewesen, ihr den durch die Kündigung des Auftrags entstandenen Schaden zu ersetzen.

81 Dieses Vorbringen braucht nicht geprüft zu werden; die Klägerin beanstandet nur die Tatsachenwürdigung, die das Gericht in Randnummer 107 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat. Das Gericht hat in dieser Randnummer nämlich festgestellt, die Klägerin habe nicht dargetan, daß der Schaden, den sie nach ihrem Vorbringen erlitten habe, durch die Kündigung des Auftrags seitens des Hauptanweisungsbefugten entstanden sei. Daher ist dieser zweite Teil als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

82 Die Klägerin rügt, daß das Gericht einen Fehler begangen habe, indem es den Amtsfehler der Kommission nicht festgestellt habe, der den im Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Schaden verursacht habe, und indem es festgestellt habe, daß dieser Schaden nicht dargetan sei. Daß sie Materialien bei den letzten beiden Brücken an Ort und Stelle gelassen habe, sei auf Weisung von Consulint geschehen.

83 Damit hat die Klägerin nichts dafür dargetan, daß das Gericht bei seiner Beurteilung einen Rechtsfehler beging; zudem hat sie die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung sie beantragt, nicht genau bezeichnet. Ferner rügt die Klägerin keine Verletzung einer Rechtvorschrift, sondern beanstandet nur die Tatsachenwürdigung des Gerichts.

84 Zudem hat das Gericht in Randnummer 108 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß sie im Zeitpunkt der Kündigung des Auftrags noch vor Ort gewesen sei, und in Randnummer 118, sie habe weder durch ihren Vortrag noch durch Beweismaterial dargetan, daß der Kommission nicht nur ein Amtsfehler unterlaufen sei, sondern daß der angebliche Schaden auch durch diesen Amtsfehler und nicht durch Bürgerkrieg, Diebstahl oder andere äusseren Umstände entstanden sei. Die Klägerin beanstandet nur diese Tatsachenwürdigung. Im übrigen hat sie nichts dafür dargetan, daß das Gericht bei dieser Beurteilung einen Rechtsfehler begangen hat.

85 Daher ist der vierte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

86 Nach alledem sind die Gründe, auf die die Klägerin ihr Rechtsmittel stützt, teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel ist daher gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

87 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die San Marco Impex Italiana Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

Luxemburg, den 17. September 1996

Ende der Entscheidung

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