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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2002
Aktenzeichen: C-197/98
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 89/48/EWG, Verfahrensordnung
Vorschriften:
EGV Art. 169 (jetzt EGV Art. 226) | |
EGV Art. 171 (jetzt EGV Art. 228) | |
Richtlinie 89/48/EWG | |
Verfahrensordnung Art. 78 | |
Verfahrensordnung § 5 Abs. 1 Art. 69 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES
6. Oktober 2000 (1)
"Streichung"
Parteien:
In der Rechtssache C-197/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und B. Mongin, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch J. E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Britische Botschaft, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,
Streithelfer,
gegen
Hellenische Republik, vertreten durch A. Samoni-Rantou, Rechtsberaterin in der Sonderabteilung für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und S. Vodina, Mitarbeiterin in derselben Abteilung, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228 EG) verstoßen hat, indem sie nicht die zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499) erforderlichen Maßnahmen erlassen hat und insbesondere nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder der Kommission mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), vollständig nachzukommen,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts N. Fennelly
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1. Mit Klageschrift, die am 20. Mai 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage auf Feststellung erhoben, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228 EG) verstoßen hat, indem sie nicht die zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93 (Kommission/Griechenland, Slg.1995, I-499) erforderlichen Maßnahmen erlassen hat und insbesondere nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder der Kommission mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), vollständig nachzukommen.
2. Mit am 8. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission dem Gerichtshof nach Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, der Hellenischen Republik nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung die Kosten der Instanz aufzuerlegen.
3. Mit am 22. August 2000 beim Gerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat die griechische Regierung die Klagerücknahme zur Kenntnis genommen und dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie dazu nichts zu bemerken habe.
4. Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, auf Antrag der Gegenpartei zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
5. Im vorliegenden Fall sind die Klage und die Klagerücknahme der Kommission durch die Hellenische Republik veranlasst worden, da diese erst nach Klageerhebung die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Kostenentscheidung:
6. Der Hellenischen Republik sind daher die Kosten der Instanz aufzuerlegen.
7. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist zu entscheiden, dass das Vereinigte Königreich seine eigenen Kosten trägt.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
1. Die Rechtssache C-197/98 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Vereinigte Königreich trägt seine eigenen Kosten.
Luxemburg, den 6. Oktober 2000
Ende der Entscheidung
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