Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.12.2008
Aktenzeichen: C-198/07 P
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 43
Beamtenstatut Art. 45
Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut Art. 7
Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut Art. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

22. Dezember 2008

"Rechtsmittel - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Dauernd voll dienstunfähiger Beamter"

Parteien:

In der Rechtssache C-198/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 6. April 2007,

Donal Gordon, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: J. Sambon, P.-P. Van Gehuchten und P. Reyniers, avocats,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und H. Krämer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), G. Arestis und J. Malenovský,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Gordon die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Februar 2007, Gordon/Kommission (T-175/04, Slg. ÖD 2007, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht zum einen die Anfechtungsklage des Rechtsmittelführers gegen die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Dezember 2003 (im Folgenden: streitige Entscheidung), mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 28. April 2003 über die Bestätigung seiner Beurteilung der beruflichen Entwicklung (im Folgenden: BBE) für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 zurückgewiesen wurde, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und zum anderen seinen Antrag auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Bestimmungen über die Beurteilung der Beamten

2 Nach Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: Statut) wird über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung der Beamten - mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 - regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Organen festgelegten Bedingungen (Art. 110 des Statuts) eine Beurteilung erstellt.

3 Am 26. April 2002 erließ die Kommission einen Beschluss zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts (im Folgenden: Allgemeine Durchführungsbestimmungen) und einen Beschluss zur Annahme allgemeiner Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts. Damit wurde ein neues System der Beurteilung eingeführt. Aus der Übergangsregelung in Art. 4 Abs. 1 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen geht hervor, dass der erste Beurteilungszeitraum dieses neuen Systems die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 umfasst.

4 Nach Art. 5 Abs. 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts wird ein Beamter grundsätzlich befördert, wenn die Summe der Verdienstpunkte, die der zahlenmäßigen BBE-Bewertung entspricht, und der im Rahmen des Beförderungsverfahrens vergebenen prioritären Punkte, die der Beamte in einem oder mehreren Jahren angesammelt hat, die "Beförderungsschwelle" übersteigt.

5 Das Verfahren der Beurteilung der Beamten, die Erstellung der BBE sowie deren Anfechtung sind hauptsächlich in den Art. 7 und 8 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen geregelt.

6 Art. 7 Abs. 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen bestimmt: "Am Ende des Beurteilungsjahres führt der beurteilende Beamte mit dem Stelleninhaber ein förmliches Gespräch, um seine Leistung, die unter Beweis gestellte Befähigung und seine dienstliche Führung zu prüfen und den Schulungsbedarf sowie die weitere Laufbahnentwicklung zu erörtern. ... Das förmliche jährliche Gespräch ist ein grundlegender Bestandteil der Führungsaufgaben des beurteilenden Beamten."

7 Art. 7 Abs. 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen bestimmt: "... Ist der Stelleninhaber ... mit dem Inhalt der Beurteilung nicht einverstanden, teilt er dies dem Beurteilenden unverzüglich mit und erklärt im Abschnitt 'Bemerkungen' unter Angabe der Gründe, dass er ein Gespräch mit dem gegenzeichnenden Beamten zu führen wünscht. Der gegenzeichnende Beamte führt binnen fünf Arbeitstagen ein Gespräch mit dem Stelleninhaber, um Einvernehmen zu erzielen, danach ändert oder bestätigt er die Beurteilung und übermittelt sie erneut dem Stelleninhaber. Dieser nimmt die Beurteilung innerhalb von fünf Arbeitstagen durch seine Unterschrift an und leitet sie an den beurteilenden Beamten weiter, der sie unverzüglich unterzeichnet bzw. abzeichnet. ..."

8 Art. 7 Abs. 6 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen sieht vor: "Ist der Stelleninhaber nicht mit der Entscheidung des gegenzeichnenden Beamten einverstanden, kann er diesen binnen fünf Arbeitstagen ersuchen, die Angelegenheit dem Paritätischen Evaluierungsausschuss nach Artikel 8 vorzulegen."

9 Art. 8 Abs. 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen bestimmt: "Der Ausschuss hat nicht die Aufgabe, wie der beurteilende Beamte die Arbeit des Stelleninhabers zu bewerten; er überprüft vielmehr, ob bei der Beurteilung gerecht, objektiv und im Einklang mit den üblichen Beurteilungsmaßstäben vorgegangen wurde. Des Weiteren überprüft er, ob die Verfahren (Gespräch, Fristen usw.) ordnungsgemäß eingehalten wurden. Zu diesem Zweck führt er alle Konsultationen durch, die er für erforderlich hält."

10 Art. 8 Abs. 7 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen bestimmt: "Die Stellungnahme des Evaluierungsausschusses wird dem Stelleninhaber sowie dem beurteilenden und gegenzeichnenden Beamten mitgeteilt; sie wird dem Berufungsbeurteilenden übermittelt. Letzterer bestätigt binnen drei Arbeitstagen die Beurteilung oder ändert sie und übermittelt sie dem Stelleninhaber. Weicht der Berufungsbeurteilende von den Empfehlungen in der Stellungnahme des Paritätischen Evaluierungsausschusses ab, muss er seine Entscheidung begründen. Der Evaluierungsausschuss erhält eine Durchschrift. Die Beurteilung gilt sodann als abgeschlossen."

Bestimmungen über die Situation der für dienstunfähig erklärten Beamten

11 Art. 53 des Statuts lautet:

"Sind bei einem Beamten nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels 78 erfüllt, so wird er am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde festgestellt wird, dass der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt."

12 Art. 78 des Statuts bestimmt:

"Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.

..."

13 In Anhang VIII des Statuts ist im Einzelnen die Versorgung geregelt. Die Art. 13 bis 16 im Kapitel 3 "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" lauten:

"Artikel 13

Erkennt der Invaliditätsausschuss an, dass ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Beamter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei den Gemeinschaften nicht wahrnehmen kann, und muss der Beamte deshalb seinen Dienst aufgeben, so hat er vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 1 Absatz 1 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 78 des Statuts.

Ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit darf nicht neben einem nach der Dienstzeit berechneten Ruhegehalt gezahlt werden.

Artikel 14

Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 53 des Statuts folgt.

Erfüllt ein ehemaliger Beamter nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, so ist er in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Laufbahn entspricht, sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Laufbahn entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird und er die dafür erforderliche Eignung besitzt; lehnt er zum zweiten Mal ab, so kann er von Amts wegen entlassen werden; Artikel 16 des Anhangs VIII findet entsprechende Anwendung.

Beim Tode eines ehemaligen Beamten, der Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hat, erlischt der Anspruch am Ende des Kalendermonats, in dem der ehemalige Beamte verstorben ist.

Artikel 15

Solange der ehemalige Beamte, der ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, das sechzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, kann ihn das Organ in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen, um sich zu vergewissern, dass er die Voraussetzungen für den Bezug dieses Ruhegehalts noch erfüllt.

Artikel 16

Wird ein ehemaliger Beamter, der ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, bei seinem oder einem anderen Organ der Gemeinschaft wiederverwendet, so wird die Zeit, in der er dieses Ruhegehalt bezogen hat, bei der Berechnung des Ruhegehalts nach der Dienstzeit berücksichtigt, ohne dass er zur Nachzahlung von Beiträgen verpflichtet ist."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

14 Der einschlägige Sachverhalt wird in den Randnrn. 7 bis 12 des angefochtenen Urteils wie folgt dargelegt:

"7 Der Kläger war zum Zeitpunkt der Klageerhebung Beamter der Besoldungsgruppe LA 5 in der Generaldirektion (GD) 'Übersetzung' der Kommission.

8 Am Abend des 11. März 2003 erhielt der Kläger die BBE für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002. Am Vormittag des 12. März 2003 bat er den gegenzeichnenden Beamten um ein Gespräch gemäß Art. 7 Abs. 5 der [Allgemeinen Durchführungsbestimmungen]. Sodann nahm er vom Nachmittag an Urlaub für zweieinhalb Tage. Am selben Tag bestätigte der gegenzeichnende Beamte die genannte BBE, nachdem er dort vermerkt hatte, es sei 'nicht möglich, [das vom Kläger beantragte Gespräch] zu führen, da sich dieser ab dem 12. [März] 2003 nachmittags im Urlaub befindet'.

9 Am 25. März 2003 sprach der Kläger mit dem gegenzeichnenden Beamten. Am selben Tag wurde der Paritätische Evaluierungsausschuss ... auf Antrag des Klägers befasst. Am 11. April 2003 gab der [Paritätische Evaluierungsausschuss] seine Stellungnahme ab, in der es heißt, dass der [Paritätische Evaluierungsausschuss] 'fest[stellt], dass das förmliche Gespräch nicht stattgefunden hat, [und er] [d]aher ... dem Berufungsbeurteilenden [empfiehlt], den gegenzeichnenden Beamten aufzufordern, das genannte förmliche Gespräch zu führen'. Der Kläger sprach am 14. April 2003 erneut mit dem gegenzeichnenden Beamten.

10 Am 25. April 2003 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Berufungsbeurteilenden statt. Am 28. April 2003 traf der Berufungsbeurteilende seine Entscheidung. Er bestätigte die fragliche BBE und erklärte dabei zum einen, dass 'vermerkt [wurde], dass [der Kläger] am 12. März [2003] ein förmliches Gespräch beantragt hat, [dass] dieses Gespräch jedoch wegen des vom Betroffenen beantragten Urlaubs ... und in Anbetracht des ursprünglichen Enddatums für den Abschluss des Beurteilungsverfahrens (15. März 2003) nicht stattgefunden hat', und zum anderen, dass '[d]anach zwei Gespräche mit dem gegenzeichnenden Beamten am 25. März 2003 und 14. April 2003 stattgefunden [haben]'. In einem Vermerk vom selben Tag teilte der Berufungsbeurteilende seine Entscheidung dem Vorsitzenden des [Paritätischen Evaluierungsausschuss] mit. In diesem Vermerk nannte er die Gründe, weshalb das vom Kläger beantragte förmliche Gespräch nicht habe stattfinden können, und fügte hinzu, dass 'die Stellungnahme des gegenzeichnenden Beamten ... unter Berücksichtigung dieser Umstände, der vom Betroffenen genannten Gründe und nach Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten abgegeben [wurde]'. Er bemerkte ferner, dass '[z]wei förmliche Gespräche ... mit dem gegenzeichnenden Beamten am 25. März 2003 ... und 14. April 2003 stattgefunden [haben]'.

11 Am 25. Juli 2003 reichte der Kläger gemäß Art. 90 des Statuts eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 28. April 2003 über die Bestätigung seiner BBE ein. Diese Beschwerde wurde von der [Anstellungsbehörde] mit [der streitigen Entscheidung], die dem Kläger am 2. Februar 2004 mitgeteilt wurde, zurückgewiesen. ...

12 Nachdem der Invaliditätsausschuss am 1. Februar 2005 festgestellt hatte, dass der Kläger 'dauernd voll dienstunfähig geworden ist und daher ein Amt seiner Besoldungsgruppe nicht wahrnehmen kann', verfügte die [Anstellungsbehörde] am 15. Februar 2005, dass der Kläger 'in den Ruhestand versetzt wird und ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 Absatz [3] ... des Statuts bezieht'. Diese Verfügung wurde am 28. Februar 2005 wirksam."

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

15 Mit Klageschrift, die am 7. Mai 2004 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und auf Schadensersatz.

16 Die Kommission beantragte am 1. März 2005, die Anfechtungsklage in der Hauptsache für erledigt zu erklären, da der Rechtsmittelführer in den Ruhestand versetzt worden sei, und machte geltend, dass ein Beamter, der wegen dauernder voller Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei, kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Anfechtung seiner BBE habe, da deren einziger Zweck darin bestehe, als Grundlage für Entscheidungen über seine Laufbahn zu dienen. Sie bestritt ferner die Zulässigkeit der Schadensersatzklage. Das Gericht hat mit Beschluss vom 10. Juni 2005 die Entscheidung über den Erledigungsantrag und über die Kosten dem Endurteil vorbehalten.

17 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht über die Anfechtungsklage gegen die streitige Entscheidung sowie über den Schadensersatzantrag des Rechtsmittelführers und schließlich über seine Anträge auf Erlass prozessleitender Maßnahmen entschieden.

Die Entscheidung des Gerichts über die Anfechtungsklage

18 Das Gericht hat die Anfechtungsklage gegen die streitige Entscheidung in der Hauptsache für erledigt erklärt und dies in den Randnrn. 27 bis 39 des angefochtenen Urteils wie folgt begründet:

"27 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass zwar bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses, von dem die Zulässigkeit einer Klage abhängt, auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1963, Forges de Clabecq/Hohe Behörde, 14/63, Slg. 1963, 769, 799, und Beschluss [des Gerichts vom 30. November 1998], N/Kommission, [T-97/94, Slg. ÖD 1998, I-A-621 und II-1879], Randnr. 23), dass dies jedoch das Gericht nicht daran hindern kann, eine Klage für erledigt zu erklären, wenn der Kläger, der ursprünglich ein Rechtsschutzinteresse hatte, jedes persönliche Interesse an der Aufhebung der [angefochtenen] Entscheidung wegen eines Ereignisses verloren hat, das nach der Klageerhebung eingetreten ist. Um eine Klage auf Aufhebung einer Entscheidung weiterführen zu können, muss der Kläger nämlich ein persönliches Interesse an dieser Aufhebung behalten haben (Urteile des Gerichts vom 24. April 2001, Torre u. a./Kommission, T-159/98, Slg. ÖD 2001, I-A-83 und II-395, Randnr. 30, vom 31. Mai 2005, Dionyssopoulou/Rat, T-105/03, [Slg. ÖD 2005, I-A-137 und II-621,] Randnr. 18, und vom 8. Dezember 2005, Rounis/Kommission, T-274/04, [Slg. ÖD 2005, I-A-407 und II-1849,] Randnrn. 21 und 22). Zudem muss ein Kläger nach ständiger Rechtsprechung ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts nachweisen, so dass er, wenn das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtslage betrifft, nachweisen muss, dass die Beeinträchtigung dieser Lage bereits feststeht (Urteile des Gerichts vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T-138/89, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 33, vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T-141/03, Slg. 2005, II-1197, Randnr. 26, sowie Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2005, First Data u. a./Kommission, [T-28/02, Slg. 2005, II-4119,] Randnrn. 42 und 43).

28 Zum anderen ist bei Anfechtungsklagen gegen eine BBE zu bedenken, dass die BBE ein internes Dokument ist, das in erster Linie der Verwaltung eine regelmäßige Information darüber verschaffen soll, wie ihre Beamten ihre dienstlichen Aufgaben erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 3. Juli 1980, Grassi/Rat, 6/79 und 97/79, Slg. 1980, 2141, Randnr. 20, sowie des Gerichts vom 28. Mai 1997, Burban/Parlament, T-59/96, Slg. ÖD 1997, I-A-109 und II-331, Randnr. 73), und das daher gegenüber dem Beamten vor allem im Hinblick auf Versetzung und Beförderung eine wichtige Rolle für die Entwicklung seiner Laufbahn spielt. Somit berührt die BBE grundsätzlich das Interesse des Beurteilten nur insoweit, als er noch eine Laufbahn vor sich hat, d. h. bis zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst. Daher hat der Beamte nach diesem Ausscheiden kein berechtigtes Interesse an der Erhebung oder Fortführung einer Klage gegen seine BBE, es sei denn, er weist einen besonderen Umstand nach, der ein gegenwärtiges persönliches Interesse an der Aufhebung der BBE rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss N/Kommission, Randnr. 26, und Urteil Dionyssopoulou/Rat, Randnr. 20).

29 Die Kommission trägt vor, der Kläger sei, nachdem er gemäß Art. 78 des Statuts wegen dauernder voller Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei, endgültig aus dem Dienst ausgeschieden und habe daher nach der vorgenannten Rechtsprechung sein Interesse an der Weiterverfolgung seiner Klage verloren. Nach Auffassung des Klägers kann diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall jedoch aus zwei Gründen nicht herangezogen werden. Erstens handele es sich hier nicht um ein endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst, da er nach Art. 14 des Anhangs VIII des Statuts wieder eingestellt werden könne, sobald es sein Gesundheitszustand erlaube. Zweitens sei seine Versetzung in den Ruhestand zwingend gewesen, und sie sei erst nach Erhebung der vorliegenden Klage erfolgt. Unter diesen Umständen müsse sein Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz Vorrang vor anderen Überlegungen haben und ihm die Erlangung eines Urteils über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen BBE ermöglichen. Somit habe er noch ein persönliches und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung dieser BBE.

30 Was erstens die Frage des endgültigen Charakters des Ausscheidens aus dem Dienst bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder voller Dienstunfähigkeit anbelangt, ist festzustellen, dass nach Art. 14 des Anhangs VIII des Statuts zwar die Möglichkeit der Wiedereinstellung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten besteht, dass aber die dauernde volle Dienstunfähigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers die Laufbahn des betroffenen Beamten beenden soll. So bestimmt Art. 53 des Statuts: 'Sind bei einem Beamten nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels 78 erfüllt, so wird er am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde festgestellt wird, dass der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.' Zudem zählt Art. 47 des Statuts jede Versetzung in den Ruhestand, und zwar auch diejenige, die auf einer dauernden vollen Dienstunfähigkeit beruht, zu den Gründen für ein endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst. Die genannte Dienstunfähigkeit wird demnach vom Gesetzgeber hinsichtlich des endgültigen Charakters des mit ihr verbundenen Ausscheidens aus dem Dienst genauso betrachtet wie andere Ausscheidungsgründe, deren endgültiger Charakter keinem Zweifel unterliegt, wie die Entlassung auf Antrag, die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen oder die Entfernung aus dem Dienst.

31 Folglich wird nach der Systematik des Statuts die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder voller Dienstunfähigkeit im Sinne der Art. 53 und 78 grundsätzlich als Beendigung der Laufbahn des Beamten angesehen. Sie unterscheidet sich somit vom Krankheitsurlaub nach Art. 59 des Statuts, der die Kontinuität der Laufbahn des Beamten, der seinen Dienst vorübergehend nicht ausüben kann, nicht berührt.

32 Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nach Art. 78 des Statuts beeinträchtigt somit gemäß der vorgenannten Rechtsprechung sein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen BBE, da seine Laufbahn bei der Kommission grundsätzlich endgültig unterbrochen wurde.

33 Diese Feststellung wird nicht durch das Argument des Klägers entkräftet, das sich auf eine etwaige Wiedereinstellung nach Art. 14 des Anhangs VIII des Statuts stützt. Ein Kläger muss nämlich ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts dartun, und er muss, wenn das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Situation betrifft, nachweisen, dass die Beeinträchtigung dieser Situation bereits feststeht. Die Wiedereinstellung des Klägers in den Dienst der Kommission ist indessen lediglich ein mögliches Ereignis, dessen Eintritt ungewiss ist. Somit handelt es sich um ein rein hypothetisches Interesse, das demnach nicht genügt, um festzustellen, dass die Rechtssituation des Klägers ohne die Aufhebung der angefochtenen BBE beeinträchtigt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof, 204/85, Slg. 1987, 389, Randnr. 11).

34 Was zweitens den Umstand betrifft, dass die Versetzung des Klägers in den Ruhestand zwingend war und erst nach der Erhebung der vorliegenden Klage erfolgt ist, ist zunächst festzustellen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass ein Beamter, der aufgrund seiner Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen oder aufgrund seiner Entfernung aus dem Dienst, die nach einer Klage endgültig geworden ist, aus dem Dienst ausgeschieden ist, kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung seiner Beurteilung hat (Beschluss N/Kommission, Randnr. 27, sowie Urteil des Gerichts vom 21. Februar 2006, V/Kommission, T-200/03 und T-313/03, [Slg. ÖD 2007, II-A-2-57,] Randnr. 184). Somit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Frage, ob das Ausscheiden aus dem Dienst freiwillig oder unfreiwillig war, für die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse vorliegt, unerheblich ist. Sodann ist, was den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst im Verhältnis zum Zeitpunkt der Klageerhebung anbelangt, darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Randnr. 27 angeführten Rechtsprechung der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse erst nach der Klageerhebung entfallen ist, nicht dem entgegensteht, dass das Gericht die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1990, Moritz/Kommission, T-20/89, [Slg. 1990, II-769, Randnr. 16,] sowie Urteile Dionyssopoulou/Rat, Randnr. 18, und Rounis/Kommission, Randnr. 21).

35 Somit hätte die vom Kläger angestrebte Änderung der angefochtenen BBE grundsätzlich keine Folgen für seine Laufbahn, die zum 28. Februar 2005 beendet wurde. Es obliegt daher dem Kläger, das Vorliegen eines besonderen Umstands nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass weiterhin ein persönliches und gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse an der Anfechtungsklage besteht (Beschluss N/Kommission, Randnrn. 26 und 27).

36 Der Kläger bestreitet zwar den endgültigen Charakter seines Ausscheidens aus dem Dienst, er trägt jedoch keinen besonderen Umstand im Sinne des vorgenannten Beschlusses N/Kommission vor. Er macht vielmehr geltend, dass sein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen BBE anerkannt werden müsse, um die Beachtung seines Anspruchs auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten.

37 Insoweit genügt der Hinweis, dass der Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nur das Recht umfasst, das Gericht mit solchen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane zu befassen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen und ihn somit beschweren (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2004, Pérez Escolar/Kommission, ... Randnrn. 41 und 42, sowie des Gerichts vom 2. Juni 2003, Forum 187/Kommission, T-276/02, Slg. 2003, II-2075, Randnr. 50). Im vorliegenden Fall wird der Kläger indessen in Anbetracht seiner Versetzung in den Ruhestand gegenwärtig und solange er nicht wieder eingestellt ist, weder durch die [streitige] Entscheidung noch durch die angefochtene BBE beschwert. Ohne dass es somit erforderlich ist, gegenwärtig über die Relevanz des Arguments des Klägers für den Fall zu entscheiden, dass dieses Argument zur Stützung einer Klage bei einer etwaigen Wiedereinstellung des Klägers geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass der Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dem Kläger kein Recht darauf verleihen kann, dass das Gericht über den vorliegenden Anfechtungsantrag entscheidet.

38 Aus alledem geht hervor, dass der Kläger nicht den Nachweis eines bestehenden und gegenwärtigen Rechtsschutzinteresses erbracht hat, so dass nicht mehr über den Antrag auf Aufhebung der fraglichen BBE zu entscheiden ist.

39 Was die Anträge betrifft, die [Allgemeinen Durchführungsbestimmungen] und den Übergangsleitfaden oder die derzeit geltenden Bestimmungen für rechtswidrig zu erklären, ist festzustellen, dass sie, wie der Kläger selbst erklärt, Einreden der Rechtswidrigkeit sind, die im Rahmen des Anfechtungsantrags erhoben wurden. Somit ist darüber nicht mehr zu entscheiden."

Die Entscheidung des Gerichts über den Schadensersatzantrag

19 Das Gericht hat den Schadensersatzantrag aus folgenden, in den Randnrn. 42 bis 45 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen als unzulässig abgewiesen:

"42 Nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts muss eine Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss eine Klageschrift, mit der der Ersatz von Schäden begehrt wird, die ein Gemeinschaftsorgan verursacht haben soll, die Umstände bezeichnen, die die Feststellung des Verhaltens ermöglichen, das der Kläger dem Gemeinschaftsorgan zur Last legt, die Gründe, weshalb nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem behaupteten Schaden besteht, sowie die Art und den Umfang dieses Schadens. Ein auf irgendeine Schadensersatzleistung gerichteter Antrag ermangelt hingegen der notwendigen Bestimmtheit und ist daher als unzulässig anzusehen (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 9, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 1. Juli 1994, Osório/Kommission, T-505/93, Slg. ÖD 1994, I-A-179 und II-581, Randnr. 33, sowie [vom 15. Februar 1995,] Moat/Kommission[, T-112/94, Slg. ÖD 1995, I-A-37 und II-135], Randnr. 32).

43 Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Kläger auf einen Entschädigungsanspruch als Ersatz des Schadens, der seiner Laufbahn, seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zugefügt worden sei, ohne hierfür den Betrag zu beziffern und ohne mit genügender Genauigkeit die Umstände anzugeben, die eine Bestimmung des Umfangs dieses Schadens ermöglichen. Seine Klageschrift enthält hierfür nämlich keine anderen Aufschlüsse als die Angabe, dass '[d]er offenkundige Beurteilungsfehler und der Ermessensmissbrauch des gegenzeichnenden Beamten ... der Laufbahnperspektive des Klägers einen schweren Schaden zugefügt [haben]' und dass '[d]iese Situation ... seiner Moral und seiner Gesundheit geschadet [hat], wobei dieser Schaden noch zu demjenigen hinzukommt, der seiner Laufbahnperspektive zugefügt worden ist'.

44 Zwar hat das Gericht bereits festgestellt, dass es unter besonderen Umständen nicht unerlässlich ist, in der Klageschrift den genauen Umfang des Schadens und die Höhe des beantragten Schadensersatzes anzugeben (Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T-64/89, Slg. 1990, II-367, Randnrn. 75 bis 77, und vom 20. September 1990, Hanning/Parlament, T-37/89, Slg. 1990, II-463, Randnr. 82), doch ist im vorliegenden Fall zu bemerken, dass der Kläger das Vorliegen solcher Umstände weder dargetan noch auch nur vorgetragen hat (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Osório/Kommission, Randnr. 35, und Moat/Kommission, Randnr. 37).

45 Hinsichtlich des immateriellen Schadens ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger, abgesehen vom vollständigen Fehlen einer Schadensberechnung, das Gericht nicht in die Lage versetzt hat, den Umfang und die Art dieses Schadens zu beurteilen. Ob nun aber der Ersatz des immateriellen Schadens symbolisch oder zur Erlangung einer konkreten Entschädigung beantragt wird, es obliegt dem Kläger, die Art des behaupteten immateriellen Schadens im Verhältnis zum beanstandeten Verhalten der Kommission genau zu bezeichnen und ferner den gesamten Schaden, und sei es auch nur annähernd, im Einzelnen zu bemessen (Beschluss Moat/Kommission, Randnr. 38, und Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998, Affatato/Kommission, T-157/96, Slg. ÖD 1998, I-A-41 und II-97, Randnr. 38)."

Die Entscheidung des Gerichts über die Anträge des Rechtsmittelführers auf Erlass prozessleitender Maßnahmen

20 Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anträge des Rechtsmittelführers, die Kommission möge bestimmte Schriftstücke, und zwar das Protokoll der Sitzungen des Paritätischen Evaluierungsausschusses, die beiden günstigsten und die beiden ungünstigsten BBE der Beamten seines Referats für den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 sowie das Schriftstück mit den offiziellen quantitativen Normen der Übersetzungsabteilungen für den genannten Zeitraum, vorlegen, für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich und daher zurückzuweisen seien.

Anträge der Beteiligten vor dem Gerichtshof

21 Der Rechtsmittelführer beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben und über die erhobene Klage zu entscheiden;

- festzustellen, dass der Rechtsmittelführer ein eigenes Interesse an seiner BBE hat, das vom Interesse der Verwaltung an dieser Beurteilung unabhängig ist;

- festzustellen, dass Dienstunfähigkeit ihrem Wesen nach reversibel ist und vom Ärztlichen Dienst der Kommission so angesehen und behandelt wird;

- dem Rechtsmittelführer einen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in Bezug auf seine BBE zuzuerkennen;

- zusätzlich die Schadensersatzforderung zuzulassen und dem Rechtsmittelführer 1,5 Mio. Euro Schadensersatz zuzusprechen; und

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Rechtsmittelführer die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

23 Der Rechtsmittelführer beruft sich auf vier Rechtsmittelgründe. Mit den ersten drei wird das Rechtsmittel begründet, soweit es gegen die Entscheidung des Gerichts über die Anfechtungsklage gerichtet ist, mit dem vierten, soweit es gegen die Entscheidung des Gerichts über den Schadensersatzantrag gerichtet ist.

Zu den Rechtsmittelgründen gegen die Entscheidung des Gerichts über die Anfechtungsklage gegen die streitige Entscheidung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

24 Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Urteil sei rechtsfehlerhaft, soweit das Gericht angenommen habe, erstens, dass die BBE nur dann von Interesse für den beurteilten Beamten sei, wenn dieser noch eine Laufbahn vor sich habe, zweitens, dass die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit einem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gleichkomme, und drittens, dass der Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Fall von Berufskrankheit kein Recht auf Klage gegen die streitige Entscheidung verleihe.

25 Zunächst habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Funktion der BBE nicht zutreffend gewürdigt habe.

26 Die Rechtsprechung, auf die sich das Gericht in Randnr. 28 des angefochtenen Urteils gestützt habe, sei nicht mehr maßgeblich, weil sie sich auf das alte Beurteilungssystem, das vor 2003 gegolten habe, beziehe, nach dem die Beurteilung nur als zusätzlicher Gesichtspunkt für die Beförderung von Bedeutung gewesen sei. Im derzeitigen Beurteilungssystem gebe es einen arithmetischen Zusammenhang mit der Beförderung bzw. Entlassung, und der Spielraum hinsichtlich einer schnelleren oder langsameren Laufbahnentwicklung sei wesentlich größer. Im Rahmen dieses neuen Systems sei es nicht angemessen, ein Schriftstück, das beträchtliche objektive Auswirkungen habe, als "intern" einzustufen. Zudem könne die Rolle des Beamten im Beurteilungsverfahren gegenüber der Rolle der Verwaltung nicht als nachrangig abgewertet werden.

27 Sodann habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Folgen der Dienstunfähigkeit falsch beurteilt habe. Das Gericht habe nämlich die Dienstunfähigkeit als endgültig angesehen. Aus dem Wortlaut von Art. 14 des Anhangs VIII des Statuts gehe jedoch klar hervor, dass die Dienstunfähigkeit reversibel sei, was sich im Übrigen in der Praxis niederschlage, dass die Fälle von Dienstunfähigkeit gewöhnlich alle zwei Jahre vom Ärztlichen Dienst der Kommission überprüft würden.

28 Der Rechtsmittelführer weist ferner darauf hin, dass, während seine Versetzung in den Ruhestand am 15. Februar 2005 für zwei Jahre verfügt worden sei, die Verlängerung im Jahr 2007 vom Ärztlichen Dienst auf ein Jahr begrenzt worden sei, was belege, dass seine Wiedereinstellung in den Dienst nicht nur hypothetisch sei, so dass er ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Aufhebung der streitigen Entscheidung habe.

29 Zudem habe das Gericht nicht die sich aus dem allgemeinen Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ergebenden Folgen berücksichtigt.

30 Im vorliegenden Fall hätten die Ärzte nicht ausgeschlossen, dass seine Dienstunfähigkeit mit der Berufstätigkeit ursächlich zusammenhängen könnte. Der Invaliditätsausschuss habe es vorgezogen, vor einer Entscheidung über diesen Punkt die Stellungnahme der zuständigen Stellen, d. h. nach Auffassung des Rechtsmittelführers die des Gerichts, abzuwarten. Der Umstand, dass das Gericht nicht in der Sache entschieden habe, bedeute, dass die Situation sowohl aus der Sicht des Rechtsmittelführers als auch aus der des Ärztlichen Dienstes der Kommission und des Invaliditätsausschusses blockiert sei.

31 Die Entscheidung über die Frage, ob die Dienstunfähigkeit mit der Berufstätigkeit ursächlich zusammenhänge, sei jedoch maßgeblich für die Modalitäten einer etwaigen Rückkehr des Rechtsmittelführers auf seinen Arbeitsplatz oder, falls dies nicht in Betracht komme, für die Höhe seines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit. Unter diesen Umständen könne keine Rede davon sein, dass sein Rechtsschutzinteresse lediglich hypothetisch sei und dass über diese Frage nur im Fall einer Wiedereinstellung zu entscheiden sei.

32 Da der Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ein Grundrecht sei, dürften die fraglichen Rechtsvorschriften und rechtlichen Umstände nicht restriktiv ausgelegt und angewendet werden.

33 Die Kommission bestreitet, was den ersten Rechtsmittelgrund angeht, das Vorbringen des Rechtsmittelführers, die Ausführungen des Gerichts in Randnr. 28 des angefochtenen Urteils seien nicht maßgeblich, weil sie sich auf das Beurteilungssystem, das vor 2003 gegolten habe, und nicht auf das derzeit geltende System bezögen.

34 Sie weist zunächst darauf hin, dass die fragliche BBE einen Zeitraum vor 2003, und zwar den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember 2002, betreffe. Sie geht daher davon aus, dass der Rechtsmittelführer vielmehr das ab Juli 2001 eingeführte Beurteilungssystem meine.

35 Zwischen der Beurteilung der Beamten und ihrer Beförderung habe stets ein Zusammenhang bestanden. Dies sei auch jetzt noch der Fall, da die einschlägigen Bestimmungen des 2004 erlassenen neuen Statuts weiterhin in einem Kapitel "Beurteilung, Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und Beförderung" stünden. Die Beurteilung wäre ohne einen Zusammenhang zwischen der Beurteilung und der Beförderung der Beamten sinnlos. Der Rechtsmittelführer habe weder einen ernsthaften Gesichtspunkt vorgetragen noch eine erhebliche Änderung dieser Regeln behauptet, noch eine neue Entwicklung in der Rechtsprechung angeführt, um seinen Standpunkt zu stützen.

36 Hinsichtlich des zweiten Rechtsmittelgrundes, der die Folgen der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betrifft, berufe sich der Rechtsmittelführer lediglich auf Art. 14 des Anhangs VIII des Statuts, ohne die Art. 53 und 78 des Statuts zu erwähnen. Wie jedoch aus dem angefochtenen Urteil hervorgehe, könne dieser Art. 14 nicht für sich allein betrachtet werden. Das Statut unterscheide nämlich klar zwischen vorübergehender Dienstunfähigkeit (Art. 59) und dauernder Dienstunfähigkeit (Art. 53). Während bei der vorübergehenden Dienstunfähigkeit ein Anspruch auf Krankheitsurlaub bestehe, führe die dauernde Dienstunfähigkeit zur Versetzung des betroffenen Beamten in den Ruhestand.

37 Dass der Ärztliche Dienst mit seiner Entscheidung die Dienstunfähigkeit des Rechtsmittelführers um ein Jahr und nicht um zwei Jahre verlängert habe, sei für die Beurteilung der Erheblichkeit der Dienstunfähigkeit ohne Bedeutung. Der zeitliche Abstand zwischen den ärztlichen Untersuchungen könne nämlich nicht als Kriterium dafür angesehen werden, ob ein Beamter vorübergehend oder dauernd dienstunfähig sei. Sobald ein Fall der Dienstunfähigkeit Art. 78 des Statuts unterliege, sei die Dienstunfähigkeit als dauernd anzusehen. Im Übrigen sei die Dienstunfähigkeit trotz Art. 14 des Anhangs VIII des Statuts als dauernd anzusehen, solange sie fortbestehe.

38 Dem dritten Rechtsmittelgrund, mit dem eine Missachtung des Anspruchs auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gerügt wird, liegt nach Ansicht der Kommission eine falsche Prämisse zugrunde. Anders als der Rechtsmittelführer behaupte, sei es nämlich nicht Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, wodurch die beim Rechtsmittelführer festgestellte Dienstunfähigkeit verursacht sei. Es handle sich um eine medizinische Frage, die nach den Art. 19 ff. der Durchführungsbestimmungen zu Art. 73 des Statuts in die Zuständigkeit einer medizinischen Stelle, nämlich des Arztes der Anstellungsbehörde oder des Ärzteausschusses, falle. Daher habe sich der Invaliditätsausschuss, als er die Entscheidung über die Ursache dieser Dienstunfähigkeit bis zur Stellungnahme der "zuständigen Stellen" zurückgestellt habe, auf die Stellungnahme der ärztlichen Stellen und nicht auf das angefochtene Urteil bezogen.

39 Der Rechtsmittelführer habe stets die Möglichkeit gehabt, ein Verfahren nach Art. 73 des Statuts anzustrengen, um feststellen zu lassen, ob diese Dienstunfähigkeit mit der Berufstätigkeit ursächlich zusammenhänge. Gerichtlicher Rechtsschutz sei ihm insoweit nicht vorenthalten worden.

40 Das Gericht habe dem Rechtsmittelführer gerichtlichen Rechtsschutz auch nicht in Bezug auf die fragliche BBE vorenthalten, da es die Möglichkeit, dass der Rechtsmittelführer an deren Anfechtung im Fall seiner Wiedereinstellung ein Interesse haben könne, nicht völlig ausschließe.

Würdigung durch den Gerichtshof

41 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission wie alle Gemeinschaftsorgane in Bezug auf die Beurteilung, das Aufsteigen und die Beförderung ihrer Bediensteten eine besondere Verpflichtung zur Transparenz hat, deren Einhaltung durch das in den Art. 43 und 46 des Statuts festgelegte förmliche Verfahren gewährleistet wird.

42 Auf dieser Grundlage ist die BBE bei der Beurteilung der von den Organen beschäftigten Personen von wesentlicher Bedeutung, da sie es, wie in Art. 43 des Statuts vorgesehen, ermöglicht, die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung eines Beamten zu beurteilen. Diese Beurteilung wird mindestens alle zwei Jahre unter den von den einzelnen Organen festgelegten Bedingungen gemäß Art. 110 des Statuts erstellt.

43 Zudem stellt die BBE, wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, ein Werturteil dar, das von den Vorgesetzten darüber abgegeben wird, wie der beurteilte Beamte in dem betroffenen Zeitraum die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt und sich im Dienst verhalten hat.

44 Es ist nämlich erstens festzustellen, dass die BBE, unabhängig von ihrem zukünftigen Nutzen, einen schriftlichen und förmlichen Beweis über die Qualität der Arbeit des Beamten darstellt. Eine solche Beurteilung ist keine reine Beschreibung der in dem fraglichen Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben, sondern umfasst auch eine Wertung der menschlichen Qualitäten, die der Beurteilte bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit an den Tag gelegt hat.

45 Somit hat jeder Beamte Anspruch darauf, dass seine Arbeit durch eine gerechte und angemessene Beurteilung gewürdigt wird. Folglich muss einem Beamten gemäß dem Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz jedenfalls das Recht zugestanden werden, seine BBE wegen ihres Inhalts oder weil sie nicht nach den durch das Statut vorgeschriebenen Regeln erstellt wurde, anzufechten.

46 Zweitens wird zwar ein Beamter, der vom Invaliditätsausschuss für dauernd voll dienstunfähig erklärt worden ist, gemäß den Art. 53 und 78 des Statuts von Amts wegen in den Ruhestand versetzt, doch unterscheidet sich die Situation eines solchen Beamten von der eines Beamten, der das Ruhestandsalter erreicht hat oder der auf Antrag oder von Amts wegen entlassen wurde, denn es handelt sich um eine reversible Situation.

47 Ein von einer solchen Dienstunfähigkeit betroffener Beamter könnte nämlich angesichts des Wortlauts von Art. 16 des Anhangs VIII des Statuts eines Tages seinen Dienst innerhalb eines Gemeinschaftsorgans wieder aufnehmen. Die allgemeine Bestimmung des Art. 53 des Statuts ist insoweit in Verbindung mit den besonderen Bestimmungen der Art. 13 bis 15 des Anhangs VIII des Statuts zu lesen. Die dienstliche Tätigkeit des dienstunfähigen Beamten ruht lediglich, da seine Situation innerhalb der Organe vom Fortbestand der Voraussetzungen abhängt, die diese Dienstunfähigkeit, die in regelmäßigen Abständen überprüft werden kann, rechtfertigen.

48 Im vorliegenden Fall wurde es nicht als definitiv feststehend angesehen, dass beim Rechtsmittelführer sämtliche Voraussetzungen vorliegen, die seine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß Art. 13 des Anhangs VIII des Statuts wegen dauernder voller Dienstunfähigkeit rechtfertigen. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass der mit der Prüfung der Dienstunfähigkeit des Rechtsmittelführers beauftragte Ärztliche Dienst der Kommission die Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit am 31. Januar 2007 nur für ein weiteres Jahr statt für zwei Jahre verlängerte, wie dies bei der ursprünglichen Entscheidung des Invaliditätsausschusses vom 1. Februar 2005 der Fall gewesen war. Dies zeigt, dass die Möglichkeit einer Wiedereinstellung des Rechtsmittelführers nicht nur hypothetisch, sondern durchaus real ist.

49 Somit hat ein für dauernd voll dienstunfähig erklärter Beamter, sofern seine Wiedereinstellung bei den Organen in Betracht kommt, einen dem eines aktiven Beamten entsprechenden Anspruch darauf, dass bei der Erstellung seiner BBE gerecht, objektiv und im Einklang mit den Maßstäben einer ordnungsgemäßen Beurteilung vorgegangen wird.

50 Im Fall einer Wiedereinstellung wäre die BBE für die Entwicklung des Beamten in seiner Dienststelle oder den Gemeinschaftsorganen nützlich. Sie wäre ein konkreter und förmlicher Beweis seiner Befähigung und Erfahrung innerhalb des Organs, auf den er sich berufen könnte. Außerdem würde sie es der vorgesetzten Dienststelle ermöglichen, die Verdienste der Anwärter auf eine etwaige Beförderung oder Versetzung zu vergleichen.

51 Daher ist davon auszugehen, dass ein dauernd voll dienstunfähiger Beamter gemäß den Art. 53 und 78 des Statuts ein Interesse an der Anfechtung einer BBE behält.

52 Da der Anerkennung der dauernden vollen Dienstunfähigkeit von Herrn Gordon nicht entnommen werden kann, dass dieser nicht eines Tages innerhalb der Gemeinschaftsorgane wieder eingestellt werden könnte, lässt sich auch nicht ausschließen, dass er sich nach einer solchen Wiedereinstellung etwa auf die fragliche BBE beruft.

53 Nach alledem sind die ersten beiden Rechtsmittelgründe als begründet anzusehen. Folglich ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit der Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, ohne dass der dritte Rechtsmittelgrund zu prüfen ist, der nicht zu einer weiter gehenden Aufhebung führen könnte.

Zum Rechtsmittelgrund betreffend die Entscheidung des Gerichts über den Schadensersatzantrag

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

54 Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe seinen Schadensersatzantrag zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass Art und Umfang des Schadens nicht genau bezeichnet worden seien. Nach der Rechtsprechung des Gerichts, wie sie im angefochtenen Urteil selbst wiedergegeben sei, sei es unter besonderen Umständen nicht unerlässlich, in der Klageschrift den genauen Umfang des Schadens und die Höhe des beantragten Schadensersatzes anzugeben.

55 Er habe zu keiner Zeit erwartet oder beantragt, dass ohne eine Entscheidung über die Anfechtungsklage über den Schadensersatzantrag entschieden werde. In seiner Erwiderung vor dem Gericht habe er sich ausdrücklich das Recht vorbehalten, geeignete Verfahren zur Erlangung von Schadensersatz nach Maßgabe des anstehenden Urteils des Gerichts anhängig zu machen.

56 Aufgrund der besonderen Umstände und der Komplexität der Situation könne eine Entscheidung über den Schaden erst ergehen, wenn der Gerichtshof über die Anfechtungsklage entschieden habe.

57 Der Rechtsmittelführer macht jedoch für den Fall, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass er tatsächlich unangemessen beurteilt und in schwerwiegender Weise ungerecht behandelt worden sei und dass seine Laufbahn dadurch tatsächlich in nicht wiedergutzumachender Weise geschädigt worden sei, bereits in diesem Stadium geltend, dass eine Entschädigung in der Größenordnung von 1,5 Mio. Euro nicht überzogen wäre.

58 Die Kommission trägt vor, die Möglichkeit einer Befreiung von der Verpflichtung, in der Klageschrift den genauen Umfang des Schadens anzugeben, stelle eine Ausnahme dar. Aus Randnr. 44 des angefochtenen Urteils gehe hervor, dass der Fall des Rechtsmittelführers nach Auffassung des Gerichts nicht unter diese Ausnahme falle. Der Rechtsmittelführer habe vor dem Gericht nichts dafür vorgetragen, dass die allgemeine Regel in seinem Fall nicht gelte. Außerdem habe er in seiner Rechtsmittelschrift nicht angegeben, inwiefern das Gericht diese Regel fehlerhaft angewandt habe. Folglich begegne sein Vorbringen erneut der Einrede der Unzulässigkeit, weil er seinen Standpunkt nicht substantiiert habe.

59 Zudem wendet sich die Kommission gegen das Vorbringen des Rechtsmittelführers, das Gericht hätte nicht über die Frage des Schadens zu entscheiden brauchen, weil er seine Absicht bekundet habe, später ein gesondertes Verfahren anhängig zu machen, um Ersatz des behaupteten Schadens zu erlangen. Für diese Behauptung finde sich in den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens kein Beleg.

Würdigung durch den Gerichtshof

60 Das Gericht hat die Schadensersatzklage als unzulässig abgewiesen, weil sich der Kläger zum einen darauf beschränke, Ersatz des Schadens zu fordern, der seiner Laufbahn, seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zugefügt worden sei, ohne hierfür den Betrag zu beziffern und ohne mit genügender Genauigkeit die Umstände anzugeben, die eine Bestimmung des Umfangs dieses Schadens ermöglichten, und weil er zum anderen hinsichtlich des immateriellen Schadens, abgesehen vom vollständigen Fehlen einer Schadensberechnung, das Gericht nicht in die Lage versetzt habe, den Umfang und die Art dieses Schadens zu beurteilen.

61 Hierzu genügt der Hinweis, dass die Frage, ob der Schadensersatzbetrag, den der Rechtsmittelführer verlangt, von diesem hinreichend belegt worden ist, eine Tatsachenwürdigung erforderlich macht, die der Zuständigkeit des Gerichtshofes entzogen ist, da diese sich nur auf die Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch das angefochtene Urteil erstreckt (Urteil vom 15. Februar 1996, Buralux u. a./Rat, C-209/94 P, Slg. 1996, I-615, Randnr. 21).

62 Zudem stellt, wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Antrag auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrags in Höhe von 1,5 Mio. Euro für den Fall, dass das Gericht den Rechtsstreit in der Hauptsache prüft, einen neuen Antrag im Sinne des Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dar, der für unzulässig zu erklären ist.

63 Daher ist das Rechtsmittel, soweit damit die Zurückweisung des Schadensersatzantrags des Rechtsmittelführers durch das Gericht angefochten wird, als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Klage vor dem Gericht

64 Gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies trifft vorliegend hinsichtlich der Anfechtungsklage zu.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

65 Der Rechtsmittelführer beantragt in erster Linie, die streitige Entscheidung aufzuheben, mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 28. April 2003 über die Bestätigung seiner BBE für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 zurückgewiesen wurde.

66 Er führt drei Klagegründe an, von denen der erste die Verletzung wesentlicher Formvorschriften und der Verteidigungsrechte betrifft.

67 Insoweit rügt der Rechtsmittelführer, dass es im Rahmen des internen Überprüfungsverfahrens gegen die fragliche BBE zu mehreren Regelverstößen gekommen sei. Insbesondere sei die zweite Stufe dieses Verfahrens, in der die förmlichen und materiellen Bedingungen der BBE vom Paritätischen Evaluierungsausschuss überprüft würden, nicht ordnungsgemäß abgelaufen.

68 So habe sich dieser Ausschuss bei seiner Prüfung auf Verfahrensaspekte beschränkt und sei nicht auf den Sachverhalt eingegangen. Da das förmliche Gespräch mit dem Beamten, der die BBE gegenzeichne, nicht stattgefunden habe, habe der Ausschuss empfohlen, dieses Gespräch zu führen. Die Akte des Rechtsmittelführers sei jedoch nach diesem Gespräch nicht wieder dem Ausschuss vorgelegt worden, damit dieser darüber befinden könne, ob bei der Erstellung der BBE gerecht, objektiv und im Einklang mit den üblichen Beurteilungsmaßstäben vorgegangen worden sei, wie dies Art. 8 Abs. 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorschreibe.

69 Diese Unterlassung sei eine schwerwiegende Regelwidrigkeit, die das interne Überprüfungsverfahren fehlerhaft mache. Zum einen sei der Paritätische Evaluierungsausschuss aufgrund seiner Zusammensetzung das einzige Überprüfungsorgan, in dem Angehörige des Personals mit derselben Funktion wie der Rechtsmittelführer dessen Beurteilung hätten prüfen können. Zum anderen habe die Stellungnahme dieses Ausschusses einen großen Einfluss, da der Berufungsbeurteilende seine Entscheidung begründen müsse, wenn er von dieser Stellungnahme abweiche.

70 Die Kommission trägt vor, der Rechtsmittelführer könne nichts zu seinen Gunsten daraus herleiten, dass sich der Paritätische Evaluierungsausschuss auf die Feststellung beschränkt habe, dass das förmliche Gespräch mit dem gegenzeichnenden Beamten der BBE nicht stattgefunden habe, da der Rechtsmittelführer es seinerseits unterlassen habe, diesem Ausschuss mitzuteilen, dass dieses Gespräch am 25. März 2003 stattgefunden habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

71 Aus den Akten ergibt sich, dass der Paritätische Evaluierungsausschuss nicht zu dem Inhalt der fraglichen BBE Stellung genommen hat, obwohl er dazu verpflichtet ist, wenn er, wie hier, mit einem Widerspruch befasst worden ist. Dieser Ausschuss hat nämlich in seiner Stellungnahme, die dem Berufungsbeurteilenden am 11. April 2003 übermittelt wurde, festgestellt, dass das förmliche Gespräch mit dem gegenzeichnenden Beamten entgegen Art. 7 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen nicht stattgefunden hat.

72 Somit konnte der Berufungsbeurteilende in seiner Entscheidung vom 28. April 2003 nicht zu der vom Rechtsmittelführer verlangten internen Überprüfung Stellung nehmen, solange der Paritätische Evaluierungsausschuss nicht seinerseits zum Inhalt der fraglichen BBE Stellung genommen hatte, mit der Folge, dass diese nicht endgültig war.

73 Wie der Generalanwalt in Nr. 96 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, hat der Berufungsbeurteilende, indem er in seiner Entscheidung vom 28. April 2003 in der genannten Weise vorgegangen ist, das Überprüfungsrecht des Rechtsmittelführers vor dem Paritätischen Evaluierungsausschuss wie eine rein formale Stufe behandelt. Wird dieser Ausschuss mit einem Widerspruch befasst, ist jedoch die Überprüfung des Inhalts der betroffenen BBE ein wesentliches Formerfordernis, da zum einen dieser Ausschuss das einzige Organ des Beurteilungsverfahrens ist, dem Vertreter des Personals angehören, und da zum anderen seine Stellungnahmen vom Berufungsbeurteilenden zu berücksichtigen sind.

74 Daher stellt der Umstand, dass der Paritätische Evaluierungsausschuss nicht gemäß Art. 8 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Inhalt der fraglichen BBE Stellung genommen hat, eine wesentliche Verletzung des Verfahrens zur Erstellung einer BBE dar, die die Rechte des Rechtsmittelführers beeinträchtigt.

75 Folglich ist die streitige Entscheidung aufzuheben, ohne dass die anderen Klagegründe, auf die die Anfechtungsklage gestützt ist, zu prüfen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

76 Nach Art. 122 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

77 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Herr Gordon die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Februar 2007, Gordon/Kommission (T-175/04), wird aufgehoben, soweit das Gericht die von Herrn Gordon erhobene Anfechtungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.

2. Das Rechtsmittel wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit es gegen die Abweisung der Schadensersatzklage in dem Urteil des Gerichts gerichtet ist.

3. Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Dezember 2003, mit der die Beschwerde von Herrn Gordon gegen die Entscheidung vom 28. April 2003 über die Bestätigung seiner Beurteilung der beruflichen Entwicklung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten, die Herrn Gordon vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entstanden sind.



Ende der Entscheidung

Zurück