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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2008
Aktenzeichen: C-22/08
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 2004/38/EG
Vorschriften:
EG Art. 12 | |
EG Art. 39 | |
Richtlinie 2004/38/EG |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
7. April 2008
"Verbindung"
Parteien:
In der Rechtssache C-22/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sozialgericht Nürnberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2008, in dem Verfahren
Athanasios Vatsouras
gegen
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900
und in der Rechtssache C-23/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sozialgericht Nürnberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2008, in dem Verfahren
Josif Koupatantze
gegen
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Poiares Maduro
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 12 EG und 39 EG sowie der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 S. 77).
2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen: Die Rechtssachen C-22/08 und C-23/08 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Luxemburg, den 7. April 2008
Ende der Entscheidung
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