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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.05.1996
Aktenzeichen: C-234/95
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, EG-Vertrag
Vorschriften:
Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge Art. 44 Abs. 1 | |
EG-Vertrag Art. 169 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Mai 1996. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung - Richtlinie 92/50/EWG. - Rechtssache C-234/95.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1; im folgenden: Richtlinie), insbesondere Artikel 44, verstossen hat, indem sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, hilfsweise, indem sie nicht unverzueglich die Kommission von diesen Maßnahmen unterrichtet hat.
2 Nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie vor dem 1. Juli 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon unterrichten.
3 Da die Kommission keine Mitteilung der Vorschriften erhalten hatte, die die Französische Republik erlassen hatte, um der Richtlinie nachzukommen, hat sie die französische Regierung am 9. August 1993 aufgefordert, sich binnen einer Frist von zwei Monaten zu äussern.
4 Nachdem bei ihr keine Antwort auf das Aufforderungsschreiben eingegangen war, richtete die Kommission am 26. September 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die französische Regierung mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nachzukommen.
5 In Beantwortung dieser Stellungnahme teilte die französische Regierung der Kommission mit, daß dem Senat ein Gesetzesentwurf insbesondere zu den Dienstleistungsverträgen zugeleitet worden sei. Da der Kommission keine weiteren Informationen über dieses Gesetzgebungsverfahren vorlagen, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
6 Die französische Regierung bestreitet die Vertragsverletzung nicht.
7 Bezueglich der unter behördlicher Aufsicht stehenden gemeinnützigen privaten Einrichtungen macht sie jedoch geltend, es sei ein Gesetzesentwurf eingereicht worden, der hauptsächlich zum Gegenstand habe, das Gesetz Nr. 91-3 vom 3. Januar 1991 über die Transparenz und den ordnungsgemässen Ablauf der Vergabeverfahren auf die von diesen Einrichtungen vergebenen Dienstleistungsaufträge anwendbar zu machen. Dieses Gesetz, das die Vergabe bestimmter Aufträge Publizitäts- und Wettbewerbsregeln unterstelle, betreffe gegenwärtig nur die von diesen Einrichtungen vergebenen Bauaufträge. Die Ausdehnung dieser Verfahren auf die Dienstleistungsaufträge werde durch Erlaß eines Durchführungsdekrets zur Änderung des Dekrets Nr. 92-311 vom 31. März 1992 erreicht werden.
8 Bezueglich der vom Staat und von den kommunalen Körperschaften vergebenen Aufträge weist die französische Regierung darauf hin, daß die Umsetzung der Richtlinie durch ein Dekret des Conseil d' État erfolgen werde, dessen Wortlaut gerade Gegenstand einer letzten interministeriellen Abstimmung sei.
9 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die insoweit von der Kommission erhobene Klage begründet.
10 Daher ist festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen. Da diese mit ihrem Verteidigungsvorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 44 Absatz 1 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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