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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.03.1996
Aktenzeichen: C-239/95
Rechtsgebiete: Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, EG-Vertrag
Vorschriften:
Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte Art. 16 | |
EG-Vertrag Art. 169 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 14. März 1996. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung - Umsetzung der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte. - Rechtssache C-239/95.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 6. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189, S. 17, im folgenden: Richtlinie), namentlich aus Artikel 16, verstossen hat, daß es nicht die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften erlassen, hilfsweise, daß es sie der Kommission nicht mitgeteilt hat.
2 Artikel 16 der Richtlinie bestimmt:
"1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1992 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 1993 an.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
..."
3 Die Kommission erhielt keine Mitteilung über die nationalen Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie und verfügte auch nicht über andere Informationen, aus denen sich ergeben hätte, daß das Königreich Belgien die Richtlinie umgesetzt hatte. Sie forderte daher die belgische Regierung mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 auf, sich binnen zwei Monaten zu äussern.
4 Da sie keine Antwort erhielt, richtete sie am 2. Juli 1993 gemäß Artikel 169 EG-Vertrag eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die belgische Regierung, in der sie die in dem Aufforderungsschreiben enthaltenen Ausführungen wiederholte. Sie forderte die belgische Regierung auf, binnen zwei Monaten ab Zustellung alle Vorschriften zu erlassen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.
5 Die Kommission erhielt innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme. Die belgische Regierung teilte ihr jedoch mit Schreiben vom 28. März 1995 mit, daß der Entwurf einer Königlichen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie dem Conseil supérieur d' hygiène zur Stellungnahme vorgelegt worden sei.
6 Da die Kommission nicht über den Fortgang dieses Verfahrens unterrichtet wurde, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
7 Die belgische Regierung führt in ihrer Klagebeantwortung aus, der Conseil supérieur d' hygiène und der Finanzinspektor hätten den Entwurf einer Königlichen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie befürwortet, die Stellungnahme des Conseil d' État stehe jedoch noch aus.
8 Am 1. Juli 1992 ° bei Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie ° hatte das Königreich Belgien noch keine Vorschriften zu ihrer Durchführung erlassen.
9 Folglich hat das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 16 der Richtlinie verstossen, daß es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 16 der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte verstossen, daß es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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