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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: C-243/05 P
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 2201/96, VO (EG) Nr. 2200/96
Vorschriften:
VO (EG) Nr. 2201/96 Art. 2 | |
VO (EG) Nr. 2200/96 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
9. November 2006(*)
"Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten - Methode zur Berechnung der Höhe der Beihilfe - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Sicherer Schaden"
Parteien:
In der Rechtssache C-243/05 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 6. Juni 2005,
Agraz, SA mit Sitz in Madrid (Spanien),
Agrícola Conservera de Malpica, SA mit Sitz in Toledo (Spanien),
Agridoro Soc. coop. arl mit Sitz in Pontenure (Italien),
Alfonso Sellitto SpA mit Sitz in Mercato San Severino (Italien),
Alimentos Españoles, Alsat, SL mit Sitz in Don Benito (Spanien),
AR Industrie Alimentari SpA mit Sitz in Angri (Italien),
Argo Food - Packaging & Innovation Co. SA mit Sitz in Serres (Griechenland),
Asteris SA mit Sitz in Athen (Griechenland),
Attianese Srl mit Sitz in Nocera Superiore (Italien),
Audecoop Distillerie Arzens - Techniques séparatives (AUDIA) mit Sitz in Bram (Frankreich),
Benincasa Srl mit Sitz in Angri,
Boschi Luigi e Figli SpA mit Sitz in Fontanellato (Italien),
CAS SpA mit Sitz in Castagnaro (Italien),
Calispa SpA mit Sitz in Castel San Giorgio (Italien),
Campil - Agro Industrial do Campo do Tejo, Lda mit Sitz in Cartaxo (Portugal),
Campoverde Srl mit Sitz in Nocelleto di Carinola (Italien),
Carlo Manzella & C. Sas mit Sitz in Castel San Giovanni (Italien),
Carnes y Conservas Españolas SA mit Sitz in Mérida (Spanien),
CO.TRA.PO Soc. coop. arl. in Insolvenz mit Sitz in Adria (Italien),
Columbus Srl mit Sitz in Parma (Italien),
Compal - Companhia Produtora de Conservas Alimentares, SA mit Sitz in Almeirim (Portugal),
Conditalia Srl mit Sitz in Nocera Superiore,
Conservas El Cidacos, SA mit Sitz in Autol (Spanien),
Conservas Elagón, SA mit Sitz in Coria (Spanien),
Conservas Martinete, SA mit Sitz in Puebla de la Calzada (Spanien),
Conservas Vegetales de Extremadura, SA mit Sitz in Villafranco del Guadiana (Spanien),
Conserve Italia Soc. coop. arl mit Sitz in San Lazzaro di Savena (Italien),
Conserves France SA mit Sitz in Nîmes (Frankreich),
Conserves Guintrand SA mit Sitz in Carpentras (Frankreich),
Conservificio Cooperativo Valbiferno Soc. coop. arl mit Sitz in Guglionesi (Italien),
Consorzio Casalasco del Pomodoro Soc. coop. arl mit Sitz in Rivarolo del Re ed Uniti (Italien),
Consorzio Padano Ortofrutticolo (Copador) Soc. coop. arl mit Sitz in Collecchio (Italien),
Copais Food and Beverage Company SA mit Sitz in Nea Ionia (Griechenland),
Tin Industry D. Nomikos SA mit Sitz in Marousi (Griechenland),
Davia Srl mit Sitz in Gragnano (Italien),
De Clemente Conserve Srl mit Sitz in Fisciano (Italien),
De.Con Srl mit Sitz in Scafati (Italien),
Desco SpA mit Sitz in Terracina (Italien),
Di Leo Nobile SpA - Industria Conserve Alimentari mit Sitz in Castel San Giorgio,
Ditta Emilio Marotta mit Sitz in Sant'Antonio Abate (Italien),
E. & O. von Felten SpA mit Sitz in Fontanini (Italien),
Elais SA mit Sitz in Athen,
Emiliana Conserve Srl mit Sitz in Busseto (Italien),
Enrico Perano & Figli SpA mit Sitz in San Valentino Torio (Italien),
FIT - Fomento da Indústria do Tomate, SA mit Sitz in Águas de Moura (Portugal),
Faiella & C. Srl mit Sitz in Scafati,
Feger di Gerardo Ferraioli SpA mit Sitz in Angri,
Fratelli D'Acunzi Srl mit Sitz in Nocera Superiore,
Fruttagel Soc. coop. arl mit Sitz in Alfonsine (Italien),
Giaguaro SpA mit Sitz in Sarno (Italien),
Giulio Franzese Srl mit Sitz in Carbonara di Nola (Italien),
Greci Geremia & Figli SpA mit Sitz in Parma,
Greci - Industria Alimentare SpA mit Sitz in Parma,
Greek Canning Co. SA "Kyknos" mit Sitz in Nafplion (Griechenland),
"Grilli Paolo & Figli Sas" di Grilli Enzo e Togni Selvino mit Sitz in Gambettola (Italien),
Heinz Iberica, SA mit Sitz in Alfaro (Spanien),
IAN - Industrias Alimentarias de Navarra, SA mit Sitz in Vilafranca (Spanien),
Indústrias de Alimentação Idal, Lda mit Sitz in Benavente (Portugal),
Industrie Rolli Alimentari SpA mit Sitz in Roseto degli Abruzzi (Italien),
Italagro - Indústria de Transformação de Produtos Alimentares, SA mit Sitz in Castanheira do Ribatejo (Portugal),
La Cesenate Conserve Alimentari SpA mit Sitz in Cesena (Italien),
La Doria SpA mit Sitz in Angri,
La Dorotea di Giuseppe Alfano & C. Srl mit Sitz in Sant'Antonio Abate,
La Rosina Srl mit Sitz in Angri,
Le Quattro Stelle Srl mit Sitz in Angri,
Louis Martin Production SAS mit Sitz in Monteux (Frankreich),
Menu Srl mit Sitz in Medolla (Italien),
Mutti SpA mit Sitz in Montechiarugolo (Italien),
National Conserve Srl mit Sitz in Sant'Egidio del Monte Albino (Italien),
Nestlé España SA mit Sitz in Miajadas (Spanien),
Nuova Agricast Srl mit Sitz in Verignola (Italien),
Pancrazio SpA mit Sitz in Cava De'Tirreni (Italien),
Pecos SpA mit Sitz in Castel San Giorgio,
Pomagro Srl mit Sitz in Fisciano (Italien),
Raffaele Viscardi Srl mit Sitz in Scafati,
Rodolfi Mansueto SpA mit Sitz in Ozzano Taro,
Salvati Mario & C. SpA mit Sitz in Mercato San Severino,
Sefa Srl mit Sitz in Nocera Superiore,
Serraiki Konservopia Oporokipeftikon Serko SA mit Sitz in Serres,
A R P - Agricoltori Riuniti Piacentini Soc. coop. arl. mit Sitz in Gariga di Podenzano (Italien),
Sociedade de Industrialização de Produtos Agrícolas - Sopragol, SA mit Sitz in Mora (Portugal),
Spineta SpA mit Sitz in Pontecagnano Faiano (Italien),
Star Stabilimento Alimentare SpA mit Sitz in Agrate Brianza (Italien),
Sugal Alimentos, SA mit Sitz in Azambuja (Portugal),
Sutol - Indústrias Alimentares, Lda mit Sitz in Alcácer do Sal (Portugal),
Tomsil - Sociedade Industrial de Concentrado de Tomate, SA mit Sitz in Ferreira do Alentejo (Portugal),
Zanae - Nicoglou levures de boulangerie Industrie commerce alimentaire SA mit Sitz in Thessaloniki (Griechenland),
Prozessbevollmächtigte: J. L. da Cruz Vilaça, advogado, und D. Choussy, avocat,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart, M. Nolin und L. Visaggio als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. März 2005 in der Rechtssache T-285/03 (Agraz u. a./Kommission, Slg. 2005, II-1063, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens, den sie aufgrund der Methode zur Berechnung der Höhe der Produktionsbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1519/2000 der Kommission vom 12. Juli 2000 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2000/01 für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten geltenden Mindestpreises und Beihilfebetrags (ABl. L 174, S. 29) angeblich erlitten haben, mit der Begründung abgewiesen hat, dass der behauptete Schaden nicht sicher sei und die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft daher nicht vorlägen.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 2201/96
2 Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 29, im Folgenden: Grundverordnung) sieht vor:
"(1) Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, die aus in der Gemeinschaft geerntetem Obst und Gemüse hergestellt werden, wird eine Produktionsbeihilferegelung eingeführt.
(2) Die Produktionsbeihilfe wird dem Verarbeiter gewährt, der dem Erzeuger für das Ausgangserzeugnis einen Preis gezahlt hat, der mindestens dem Mindestpreis nach Maßgabe der Verträge entspricht, die zwischen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen einerseits und Verarbeitern andererseits geschlossen worden sind.
..."
3 Artikel 4 der Grundverordnung stellt klar:
"(1) Die Produktionsbeihilfe darf nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem Mindestpreis, der dem Erzeuger in der Gemeinschaft gezahlt wird, und dem Preis des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhrdrittländern.
(2) Die Produktionsbeihilfe wird so festgesetzt, dass sie den Absatz des Gemeinschaftserzeugnisses zum Mindestpreis nach Maßgabe von Absatz 1 erlaubt. Dabei wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 insbesondere Folgendes berücksichtigt:
a) der Unterschied zwischen den zugrunde gelegten Kosten des Ausgangserzeugnisses in der Gemeinschaft und des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten konkurrierenden Drittländern,
b) der für das vorangegangene Wirtschaftsjahr festgesetzte bzw. vor einer etwaigen Kürzung nach Absatz 10 berechnete Beihilfebetrag sowie
c) bei Erzeugnissen, bei denen die Gemeinschaftsproduktion einen bedeutenden Marktanteil darstellt, die Entwicklung des Außenhandelsvolumens und ihr Preis, wenn das letztgenannte Kriterium zu einer Verringerung des Beihilfebetrags führt.
(3) Die Produktionsbeihilfe wird für das Eigengewicht des Verarbeitungserzeugnisses festgesetzt. Die Koeffizienten für das Verhältnis zwischen dem Gewicht des verwendeten Ausgangserzeugnisses und dem Eigengewicht des Verarbeitungserzeugnisses werden pauschal festgesetzt. Sie werden regelmäßig der Erfahrung entsprechend angepasst.
...
(5) Der Preis des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten konkurrierenden Drittländern wird vor allem auf der Grundlage der Preise bestimmt, die ab landwirtschaftlichem Betrieb für zur Verarbeitung verwendete Frischerzeugnisse vergleichbarer Qualität tatsächlich gezahlt werden und die nach Maßgabe der von diesen Drittländern ausgeführten Enderzeugnismengen gewichtet sind.
(6) Bei Erzeugnissen, bei denen die Gemeinschaftsproduktion mindestens 50 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmacht, wird die Entwicklung der Preise sowie der Ein- und Ausfuhren unter Zugrundelegung der Angaben des Kalenderjahres vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres im Vergleich zu den Angaben des vorangegangenen Kalenderjahres berücksichtigt.
(7) Bei Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten/Paradeisern wird die Produktionsbeihilfe berechnet für
a) Tomaten-/Paradeiserkonzentrat des KN-Codes 2002 90;
...
(9) Die Kommission setzt die Beihilfe vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres ... fest. Nach dem gleichen Verfahren legt sie die in Absatz 3 genannten Koeffizienten und die Mindestqualitätsanforderungen fest und erlässt die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
(10) Bei Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten/Paradeisern dürfen in keinem Wirtschaftsjahr die Gesamtausgaben den Betrag überschreiten, der sich ergeben hätte, wenn die französischen und portugiesischen Quoten für Konzentrat für das Wirtschaftsjahr 1997/98 wie folgt festgesetzt worden wären:
- Frankreich: 224 323 Tonnen,
- Portugal: 670 451 Tonnen.
Zu diesem Zweck wird die gemäß Absatz 9 für Tomaten-/Paradeiserkonzentrate und ihre Folgeerzeugnisse festgesetzte Beihilfe um 5,37 % gekürzt. Ein etwaiger Ergänzungsbetrag wird nach dem Wirtschaftsjahr gezahlt, wenn die Erhöhung der französischen und portugiesischen Quoten nicht vollständig ausgeschöpft wird."
Verordnung Nr. 1519/2000
4 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1519/2000 ist die "in Artikel 4 der [Grundverordnung] genannte, im Wirtschaftsjahr 2000/01 geltende Produktionsbeihilfe ... in Anhang II festgesetzt". Die Höhe der Produktionsbeihilfe ist auf 17,178 Euro je 100 kg Nettogewicht Tomaten-/Paradeiserkonzentrat mit einem Trockenstoffgehalt von mindestens 28, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen festgesetzt worden.
Sachverhalt
5 In dem angefochtenen Urteil wird der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wie folgt dargestellt:
"5 Mit Schreiben vom 4. Februar 2000 bat die Kommission die chinesischen Behörden, ihr durch Ausfüllung eines beigefügten Fragebogens möglichst rasch die Angaben zukommen zu lassen, die für die Festsetzung der Beihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse für das Wirtschaftsjahr 2000/01 erforderlich waren. Das Schreiben wurde nicht beantwortet.
6 Nach dem Erlass der Verordnung Nr. 1519/2000 erhoben Vertretungen und Verbände der Hersteller von Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten aus Spanien, Frankreich, Griechenland, Italien und Portugal bei der Kommission Einwände gegen die Verordnung und rügten, dass bei der Bemessung der gewährten Beihilfe der Preis chinesischer Tomaten nicht berücksichtigt worden sei.
7 Die Organisation européenne des industries de la conserve de tomates (Europäischer Verband der Tomatenkonservenindustrie, im Folgenden: OEICT) und die Associação Portuguesa dos Industriais de Tomate beantragten bei der Kommission mehrfach eine Änderung der Höhe der gewährten Beihilfe. Einem dieser Anträge war die Kopie eines Vertrages beigefügt, in dem der dem chinesischen Erzeuger gezahlte Erzeugerpreis ausgewiesen war.
8 Die Kommission wies in ihrem Schreiben vom 5. März 2001 an das portugiesische Landwirtschaftsministerium, in dem sie zu dessen Antrag auf Überprüfung der Berechnung der Höhe der Beihilfe Stellung nahm, darauf hin, dass die Höhe der Beihilfen für die Verarbeitung von Tomaten für das Wirtschaftsjahr 2000/01 unter strikter Beachtung der Artikel 3 und 4 der Grundverordnung festgesetzt worden sei. Im Übrigen bestätigte sie, dass sie am 13. Dezember 2000 ein Schreiben der OEICT erhalten habe, in dem ihr der in China in einem Vertrag vereinbarte Preis mitgeteilt worden sei, fügte aber hinzu, dass sie ihre Entscheidung unmöglich aufgrund des in einem einzigen Vertrag vereinbarten Preises, der von den zuständigen nationalen Behörden nicht bestätigt worden sei, ändern könne.
9 Im September 2001 erhielt die diplomatische Vertretung Spaniens in Peking eine Bescheinigung der chinesischen Behörden über den Durchschnittspreis der Tomaten in den Wirtschaftsjahren 1999 und 2000, der den Erzeugern der Provinz Xinjiang gezahlt worden war, aus der etwa 88 % der in China insgesamt erzeugten Verarbeitungstomaten stammen. Dieses Schriftstück wurde dem zuständigen Kommissionsmitglied Fischler am 9. November 2001 vom portugiesischen Landwirtschaftsminister und am 7. Dezember 2001 ebenfalls von der OEICT zugeleitet.
10 Am 31. Januar 2002 wies die Kommission in ihrer Antwort an diese Organisation noch einmal darauf hin, dass die Höhe der Beihilfe in Einklang mit den Artikeln 3 und 4 der Grundverordnung festgesetzt worden sei. Die Kommission hielt eine Überprüfung der Verordnung Nr. 1519/2000 auch deshalb nicht für erforderlich, da der Tomatenindustrie in der Gemeinschaft, die bei der Tomatenverarbeitung einen Rekord erzielt habe, keine Nachteile erwachsen seien.
11 Nach einer Sitzung am 6. November 2002 erklärte die Kommission in einem Schreiben vom 7. Januar 2003 auf verschiedene Schreiben der Klägerinnen an sie, dass es keinen Grund für die Rücknahme der Verordnung Nr. 1519/2000 gebe."
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
6 Die Rechtsmittelführerinnen erhoben mit Klageschrift, die am 18. August 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage mit dem Antrag, die Kommission zu verurteilen, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen infolge des Erlasses der Verordnung Nr. 1519/2000 entstanden sei.
7 Das Gericht hat zunächst daran erinnert, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft von einer Reihe von Voraussetzungen abhänge, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden bezögen, und sodann das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens der Kommission festgestellt.
8 In Randnummer 54 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich zum einen die Auffassung vertreten, dass "die Untätigkeit der Kommission im Anschluss an die Übersendung des Schreibens vom 4. Februar 2000 einen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne der Rechtsprechung gegen den Sorgfaltsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dar[stelle]".
9 In Randnummer 61 des angefochtenen Urteils hat es zum anderen ausgeführt: "Da die Verordnung Nr. 1519/2000 den Preis des Ausgangserzeugnisses in einem der wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhrländer, nämlich in China, in keiner Weise berücksichtigt hat, verstößt sie gegen die zwingenden Erfordernisse des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung. Ein solcher Verstoß, der eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm darstellt, die dem Einzelnen Rechte einräumen soll, ist geeignet, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für die sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen zu begründen."
10 In Bezug auf den behaupteten Schaden hat das Gericht entschieden:
"70 Nach der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1982 in der Rechtssache 51/81, De Franceschi/Rat und Kommission, Slg. 1982, 117, Randnr. 9, und in den Rechtssachen 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Slg. 1982, 85, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache T-478/93, Wafer Zoo/Kommission, Slg. 1995, II-1479, Randnr. 49) muss der Schaden, dessen Ersatz verlangt wird, tatsächlich und sicher sein.
71 Der Kläger hat dem Gemeinschaftsrichter die Beweiselemente zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs eines solchen Schadens vorzulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette Frères/Kommission, Slg. 1976, 677, Randnrn. 22 bis 24; Urteile des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 97, und vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 60).
72 Die Klägerinnen geben als Schaden den exakten Unterschied zwischen dem in der Verordnung Nr. 1519/2000 festgesetzten Beihilfebetrag und dem Betrag an, der festgesetzt worden wäre, wenn die Kommission die chinesischen Preise berücksichtigt hätte.
73 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen die von ihnen herangezogenen Preise in China über die diplomatische Vertretung Spaniens in Peking erhalten haben. Es handelt sich um den Durchschnittspreis der Tomaten, der den Erzeugern der Provinz Xinjiang gezahlt worden ist, in der nach Angaben der Klägerinnen etwa 88 % der chinesischen Verarbeitungstomaten erzeugt werden. Diese Zahlen sind von der Kommission bestritten worden, da sie den unteren Durchschnittswert darstellten. Die Kommission hat im Übrigen nach eigener Aussage nicht prüfen können, ob die Zahlen im Einklang mit den Bestimmungen der Grundverordnung gestanden hätten. Bei der Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts erstreckt sich ihr Ermessen aber auch auf die Feststellung der Ausgangsdaten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette/Rat, Slg. 1980, 3333, Randnr. 25).
74 Da die Grundverordnung der Kommission ein gewisses Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Beihilfe einräumt, lässt sich unmöglich mit Sicherheit bestimmen, wie sich die Berücksichtigung des den chinesischen Tomatenerzeugern gezahlten Preises auf die Höhe der Beihilfe ausgewirkt hätte. Artikel 4 Absatz 1 [der Grundverordnung] sieht nicht vor, dass die Produktionsbeihilfe gleich dem Unterschied zwischen dem Mindestpreis, der dem Erzeuger in der Gemeinschaft gezahlt wird, und dem Preis des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten Erzeugerdrittländern sein muss. Er setzt nur eine Obergrenze fest.
75 Auch wenn die Kommission in der Vergangenheit die Beihilfe in einer Höhe festsetzen konnte, die genau dem Unterschied zwischen dem Mindestpreis, der dem Erzeuger in der Gemeinschaft gezahlt wurde, und dem Preis des Ausgangserzeugnisses der wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhrdrittländer entsprach, war sie dadurch in keiner Weise verpflichtet, die Beihilfe in dieser Höhe beizubehalten. Es widerspräche sogar dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Grundverordnung, wenn die Kommission der Entwicklung der Situation auf den internationalen Märkten nicht Rechnung trüge und damit den Absatz des Gemeinschaftserzeugnisses eventuell erschwerte.
76 Die Klägerinnen haben daher keinen Anspruch auf die höchstmögliche Beihilfe, die dem Unterschied zwischen dem Mindestpreis, der dem Erzeuger in der Gemeinschaft gezahlt wird, und dem Preis des Ausgangserzeugnisses in den wichtigsten Drittländern unter Berücksichtigung der chinesischen Preise entspricht.
77 Daher kann der Schaden, wie ihn die Klägerinnen berechnet und in der Tabelle in der Anlage A.27 der Klageschrift spezifiziert haben, nicht als sicher angesehen werden."
11 Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da es der Auffassung war, dass nicht alle Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erfüllt seien.
Anträge der Verfahrensbeteiligten und Verfahren vor dem Gerichtshof
12 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
- das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, soweit darin die Auffassung vertreten wird, dass der Schaden nicht sicher sei, und die Klage abgewiesen wird,
und durch erneute Entscheidung
- festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Kommission im vorliegenden Fall erfüllt sind, sowie die Kommission zu verurteilen, an jede Rechtsmittelführerin den Restbetrag der Produktionsbeihilfe zuzüglich Zinsen zu einem vom Gerichtshof festzusetzenden Zinssatz vom 12. Juli 2000 - hilfsweise vom 13. Juli 2000, weiter hilfsweise vom 16. Juli 2000 - an bis zur tatsächlichen Zahlung zu zahlen, und der Kommission die gesamten Kosten beider Instanzen einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen;
- hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die Höhe der den Rechtsmittelführerinnen zu zahlenden Entschädigungen entscheidet, nachdem es sie erneut gehört hat, und der Kommission die im Rechtsmittelverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten - einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerinnen - aufzuerlegen.
13 Die Kommission beantragt,
- das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen und
- den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.
14 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Oktober 2005 sind die Gesellschaften Carmine Tagliamonte & C. Srl, Cbcotti Srl, Cirio del Monte Italia SpA, Fratelli Longobardi Srl, G3 Srl, La Regina del Pomodoro Srl, La Regina di San Marzano di Antonio, Felice e Luigi Romano Snc, Lodato Gennaro & C. SpA, Pelati Sud di De Stefano Catello Sas, Prodakta SA, Rispoli Luigi & C. Srl, Saviano Pasquale Srl, Sevath SA, Silaro Conserve Srl und Transformaciones Agrícolas de Badajoz SA, die ihr Rechtsmittel zurückgenommen haben, in der Rechtssache C-243/05 P gestrichen worden; ihnen sind Kosten auferlegt worden, die dem von ihnen eingelegten Rechtsmittel entsprechen.
Zum Rechtsmittel
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
15 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Der erste Rechtsmittelgrund beruht auf einem Rechtsirrtum bei der Einstufung des Schadens. Der zweite wird aus einem Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und den Anspruch auf rechtliches Gehör hergeleitet. Der dritte stützt sich auf eine Entstellung der Anträge der Rechtsmittelführerinnen. Der vierte wird daraus hergeleitet, dass das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung und seine Verpflichtung zum Erlass einer Entscheidung verkannt habe und dass ein Fall der Rechtsverweigerung vorliege.
16 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil wird daraus hergeleitet, dass das Gericht die Gemeinschaftsrechtsprechung und die in den nationalen Rechtsordnungen auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung anerkannten Grundsätze verkannt habe, soweit es den Begriff des "sicheren Schadens" unzutreffend ausgelegt und die Bestimmung der Wesensart des Schadens mit der exakten Berechnung von dessen Höhe verwechselt habe. Der zweite Teil beruht darauf, dass das Gericht, was die Anerkennung eines Ersatzanspruchs der Rechtsmittelführerinnen anbelangt, aus seinen Feststellungen zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission keine Folgerungen abgeleitet habe.
17 Im Rahmen des ersten Teils dieses ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass der Umstand, dass die Kommission bei der Festsetzung des Betrages der Produktionsbeihilfe über ein Ermessen verfüge, es nicht erlaube, den behaupteten Schaden als nicht sicher zu betrachten. Ein Schaden könne unabhängig davon, dass er noch nicht quantifiziert worden sei, einen Ersatzanspruch auslösen, sofern er nur mit hinreichender und einschätzbarer Sicherheit vorhersehbar sei. Im vorliegenden Fall sei außerdem der behauptete Schaden begrenzt und genau beziffert worden. Die etwaige verbleibende Unsicherheit betreffe lediglich die Feststellung der Schadenshöhe. Wenn das Gericht nicht über die zur Berechnung dieses Betrages erforderlichen Angaben verfügt habe, hätte es eine Beweisaufnahme anordnen, prozessleitende Maßnahmen beschließen oder ein Zwischenurteil erlassen müssen.
18 Zwar könne kein tatsächlicher und sicherer Schaden vorliegen, wenn es an einer konkreten Verletzung eines Rechts oder eines berechtigten Interesses fehle, doch liege ein solcher Schaden vor, wenn wie im vorliegenden Fall der behauptete Schaden sich daraus ergebe, dass die Ausübung eines Rechts, dessen Bestehen nachgewiesen sei, aufgrund des fehlerhaften Verhaltens des in Rede stehenden Organs verhindert werde.
19 Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, dass die Beurteilung des Gerichts, was den Begriff des sicheren Schadens betreffe, gegen die in den nationalen Rechtsordnungen anerkannten Grundsätze verstoße.
20 Im Hinblick auf die von der Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung dargelegte Argumentation - wonach die Rechtsmittelführerinnen nicht dargetan hätten, dass der behauptete Schaden wirklich vorliege, da sie nicht bewiesen hätten, dass der Betrag der mit der Verordnung Nr. 1519/2000 festgelegten Beihilfe es nicht erlaubt habe, das Ziel der Produktionsbeihilfe, d. h. den Absatz der Gemeinschaftsproduktion, zu erreichen - tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass dieses Vorbringen neu und mithin unzulässig sei.
21 Jedenfalls könne das genannte Ziel nicht allein berücksichtigt werden, ohne in ungerechtfertigter Weise auszuschließen, dass überhaupt ein Schaden vorliegen könne, sobald die Gemeinschaftsproduktion vollständig abgesetzt worden sei, obwohl der Betrag der Beihilfe, die den Verarbeitern zur Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem von der Kommission festgelegten Mindestpreis und dem Preis der wichtigsten Drittländer gewährt werde, in einer Höhe festgesetzt worden sei, die unterhalb derjenigen liege, die sich aus der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen ergeben müsste.
22 Nach Auffassung der Kommission enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler.
23 In Anbetracht des Ermessens, über das die Kommission auf diesem Gebiet verfüge, könne der von den Rechtsmittelführerinnen behauptete Schaden nicht als sicher eingestuft werden. Im Übrigen habe damals nichts darauf hingedeutet, dass die Kommission darauf verzichte, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen. Insbesondere habe sie nie irgendeine Zusicherung gegeben, die geeignet gewesen wäre, seitens der Verarbeiter ein berechtigtes Vertrauen darauf zu erwecken, dass sie die chinesischen Preise bei der Festsetzung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 berücksichtigen werde.
24 Außerdem macht die Kommission geltend, dass die von den Rechtsmittelführerinnen erhobene Rüge, das Gericht habe die Höhe ihres Schadens nicht quantifiziert und hierzu auch keinen Beweis erhoben, auf ein neues Angriffsmittel gestützt sei, das sich auf das Bestehen eines tatsächlichen Schadens beziehe und folglich für unzulässig erklärt werden müsse.
25 Jedenfalls hätten die Rechtsmittelführerinnen, um nachzuweisen, dass der behauptete Schaden tatsächlich vorliege, beweisen müssen, dass das Ziel der Beihilfe, den Absatz der Gemeinschaftserzeugnisse zu ermöglichen, nicht beachtet worden sei. Sie hätten aber vor Gericht nie nachgewiesen und noch nicht einmal behauptet, dass der Betrag der von der Kommission festgesetzten Beihilfe das Erreichen dieses Zieles nicht ermöglicht habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
26 Nach ständiger Rechtsprechung hängt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (vgl. u. a. Urteile Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9, und vom 30. Juni 2005 in der Rechtssache C-295/03 P, Alessandrini u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5673, Randnr. 61).
27 Nach der zweiten, sich auf den Schaden beziehenden Voraussetzung muss der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein (vgl. in diesem Sinne Urteile De Franceschi/Rat und Kommission, Randnr. 9, und Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9); insoweit ist der Kläger beweispflichtig (vgl. Urteile Roquette Frères/Kommission, Randnr. 24, und vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 31).
28 Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass der von den Rechtsmittelführerinnen behauptete Schaden nicht sicher sei.
29 Zum einen war es der Auffassung, das der Kommission nach der Grundverordnung bei der Festsetzung der Produktionsbeihilfe zustehende Ermessen verhindere es, mit Sicherheit zu bestimmen, wie sich die Berücksichtigung des den chinesischen Tomatenerzeugern gezahlten Preises auf die Höhe dieser Beihilfe ausgewirkt hätte. Zum anderen hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Kommission bestritten habe, dass die chinesischen Preise, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen zur Bezifferung ihres Schadens gestützt hätten, repräsentativ seien.
30 Insoweit ist festzustellen, dass der Umstand, dass das Gemeinschaftsorgan auf dem betreffenden Gebiet über ein weites Ermessen verfügt, als solcher nicht automatisch dazu führen kann, dass der behauptete Schaden, der sich aus einem rechtswidrigen Verhalten dieser Stelle ergibt, als nicht sicher angesehen wird.
31 Andernfalls verlöre die Schadensersatzklage jede praktische Relevanz auf Gebieten wie dem der gemeinsamen Marktorganisation, auf denen die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihrer Rechtsetzungs- oder Entscheidungsbefugnis insbesondere unter Berücksichtigung dessen, was dort auf dem Spiel steht, und in Anbetracht der mit diesen Gebieten naturgemäß verbundenen wirtschaftspolitischen Entscheidungen über ein weites Ermessen verfügen.
32 Dass dem in Rede stehenden Organ ein Ermessen zuerkannt wurde, hat im Übrigen den Gerichtshof in etlichen Fällen nicht davon abgehalten, das Vorliegen eines zu ersetzenden Schadens zu bejahen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533, und vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955).
33 Danach ist unter Berücksichtigung der besonderen, die vorliegende Rechtssache charakterisierenden Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnr. 25) zu prüfen, ob das Gericht zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass sich aufgrund des Ermessens, über das die Kommission bei der Festlegung der Höhe einer Produktionsbeihilfe nach der Grundverordnung verfügt, ausschließen lässt, dass der von den Rechtsmittelführerinnen behauptete Schaden als sicherer Schaden anerkannt werden kann.
34 Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass dieses Ermessen ebenso wie die Vorbehalte, die die Kommission im Hinblick auf die Repräsentativität der Angaben über die von den Rechtsmittelführerinnen angeführten chinesischen Preise geäußert hat, sicherlich geeignet war, das Gericht daran zu hindern, mit Gewissheit zu bestimmen, wie sich das rechtswidrige Versäumnis der Kommission, die chinesischen Preise zu berücksichtigen, auf die Höhe der fraglichen Beihilfe genau ausgewirkt hat.
35 Ferner ist es unter Berücksichtigung des genannten Ermessens nicht sicher, dass die Rechtsmittelführerinnen Anspruch auf genau den Betrag haben, auf den sie ihren Schaden vor dem Gericht veranschlagt haben, d. h., wie in Randnummer 72 des angefochtenen Urteils ausgeführt, auf den Betrag, der dem "exakten Unterschied zwischen dem in der Verordnung Nr. 1519/2000 festgesetzten Beihilfebetrag und dem Betrag [entspricht], der festgesetzt worden wäre, wenn die Kommission die chinesischen Preise berücksichtigt hätte".
36 Unter Zugrundelegung derartiger Erwägungen konnte das Gericht jedoch lediglich feststellen, dass hinsichtlich des genauen Umfangs des geltend gemachten Schadens eine Unsicherheit bestehe, nicht aber folgern, dass schon das Vorhandensein dieses Schadens nicht sicher sei.
37 Wie das Gericht in Randnummer 50 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, steht nämlich fest, dass China zum Zeitpunkt der Festsetzung der fraglichen Beihilfe als eines der wichtigsten Drittländer angesehen wurde, deren Produktion in Konkurrenz zur Produktion der Gemeinschaft stand.
38 Außerdem ergab sich, da die Kommission rechtswidrig die chinesischen Preise nicht berücksichtigte, für die wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhrdrittländer ein geschätzter Tomatenpreis, der spürbar über demjenigen lag, der sich ergeben hätte, wenn die genannten Preise berücksichtigt worden wären. Das Gericht selbst hat in Randnummer 67 des angefochtenen Urteils den Vortrag der Kommission zur Kenntnis genommen, dass eine solche Berücksichtigung zu einer "spürbaren" Minderung des geschätzten Preises des Ausgangserzeugnisses der wichtigsten Erzeuger- und Ausfuhrländer hätte führen können.
39 Vor dem Gericht haben sich die Rechtsmittelführerinnen bemüht, nachzuweisen, dass unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die Höhe der Produktionsbeihilfe, hätte sich die Kommission nicht rechtswidrig verhalten, zwangsläufig auf einem höheren Niveau als demjenigen, das die Verordnung Nr. 1519/2000 vorsah, festgelegt worden wäre.
40 Wie der Generalanwalt in Nummer 32 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hatte unter diesen Umständen die Kommission, wenn sie die von den Rechtsmittelführerinnen behauptete Erhöhung der Beihilfe als nicht sicher darstellen wollte, nachzuweisen, dass die Beibehaltung der Beihilfe genau auf dem mit der Verordnung Nr. 1519/2000 festgelegten Niveau einer zutreffenden Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung entsprach. An einem derartigen Vorbringen fehlt es aber offenkundig, denn die Kommission hat sich, wie aus Randnummer 67 des angefochtenen Urteils hervorgeht, darauf beschränkt, auf das ihr insoweit zustehende Ermessen zu verweisen.
41 Folglich ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es aufgrund der in Randnummer 29 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der behauptete Schaden nicht sicher sei.
42 Darüber hinaus ist, selbst wenn man gemäß dem Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof unterstellt, dass ein Faktor wie der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung genannte, der sich auf die Entwicklung des Außenhandelsvolumens bezieht, im Rahmen einer die chinesischen Preise berücksichtigenden Berechnung zu einer unterschiedlichen Gewichtung führen kann, in Anbetracht des in den Randnummern 37 bis 40 des vorliegenden Urteils Ausgeführten festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerinnen unbedingt in einer besseren Lage befunden hätten, wenn die Kommission nicht rechtswidrig die chinesischen Preise bei der Festsetzung der Höhe der Produktionsbeihilfe außer Acht gelassen hätte. Der von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachte Schaden ist daher keineswegs hypothetisch oder lediglich möglich, sondern unbestreitbar. Ungeachtet einer noch bestehenden Unsicherheit in Bezug auf seine genaue Quantifizierung ist dieser Schaden außerdem wirtschaftlich messbar.
43 Die vorstehende Analyse kann nicht durch die Argumentation der Kommission in Frage gestellt werden, die daraus hergeleitet wird, dass es für den Absatz der Produktion der Gemeinschaft in dem betreffenden Wirtschaftsjahr keine Schwierigkeiten gegeben habe.
44 Denn ohne dass es erforderlich wäre, zur Zulässigkeit dieser Argumentation Stellung zu nehmen, ist festzustellen, dass die Beihilferegelung, die zugunsten der Verarbeiter mit der Grundverordnung geschaffen wurde, um den Unterschied zwischen dem den Gemeinschaftserzeugern gezahlten Mindestpreis und dem in den Drittländern gezahlten Durchschnittspreis auszugleichen, nach der Grundverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission vom 19. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2201/96 über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 78, S. 14) mit einem System einhergeht, das auf dem Abschluss von Vorverträgen zwischen den Verarbeitern und den Erzeugern vor dem Pflanzzeitpunkt sowie auf der Festlegung von Produktionsquoten beruht, die sicherstellen sollen, dass sich die erzeugten und die verarbeiteten Mengen entsprechen und somit verhindert wird, dass sich beim Absatz infolge einer erheblichen Ausweitung der Produktion Schwierigkeiten ergeben (vgl. fünfte Begründungserwägung der Grundverordnung und siebte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 504/97).
45 Wie der Generalanwalt in Nummer 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, werden die Verarbeiter somit ermutigt, sich durch Vorverträge zur Abnahme der nach den tatsächlichen Bedürfnissen der verarbeitenden Industrie begrenzten Produktion der Gemeinschaft zu verpflichten, wofür sie eine Beihilfe erhalten, die unter Beachtung der zwingenden Kriterien in Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung das kaufmännische Risiko insgesamt oder zum Teil ausgleichen soll, das mit dem Kauf von Tomaten in der Gemeinschaft zu einem höheren Preis als dem von den Erzeugern der Drittländer geforderten verbunden ist.
46 Unter diesen Voraussetzungen bringt der Umstand, dass dieses System planmäßiger Verwaltung es ermöglicht hat, die Produktion der Gemeinschaft im fraglichen Wirtschaftsjahr abzusetzen, nicht den kaufmännischen Schaden in Wegfall, der den Rechtsmittelführerinnen dadurch entstanden ist, dass die Beihilfe, da die Kommission bei ihrer Festsetzung entgegen Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung die chinesischen Preise nicht berücksichtigt hat, für das fragliche Wirtschaftsjahr in unzureichender Höhe festgesetzt wurde.
47 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als begründet anzusehen, ohne dass es erforderlich wäre, seinen zweiten Teil zu prüfen.
48 Daher hat der Gerichtshof, ohne dass es erforderlich wäre, die anderen Rechtsmittelgründe zu prüfen, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Klage der Rechtsmittelführerinnen mit der Begründung abweist, dass der behauptete Schaden nicht sicher sei, und infolgedessen die Rechtsmittelführerinnen zur Tragung von fünf Sechsteln ihrer Kosten und die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und eines Sechstels der Kosten der Rechtsmittelführerinnen verurteilt.
Zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht
49 Gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann dieser, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, entweder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
50 Im vorliegenden Fall ist die Sache, da die Bestimmung des genauen Umfangs des von den Rechtsmittelführerinnen erlittenen Schadens eine komplexe Tatsachenwürdigung verlangt, zur Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzes an das Gericht zurückzuverweisen.
51 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, bleibt die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorbehalten.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. März 2005 in der Rechtssache T-285/03 (Agraz u. a./Kommission) wird aufgehoben, soweit es die Klage der Rechtsmittelführerinnen mit der Begründung abweist, dass der behauptete Schaden nicht sicher sei, und infolgedessen die Rechtsmittelführerinnen zur Tragung von fünf Sechsteln ihrer Kosten und die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und eines Sechstels der Kosten der Rechtsmittelführerinnen verurteilt.
2. Die Sache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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