Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.11.2004
Aktenzeichen: C-249/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Verordnung Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) Art. 46
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) Art. 47 Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) Art. 56 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik Art. 7
Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1
Verordnung Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Art. 37 Abs. 1
Verordnung Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Art. 38 Abs. 1
Verordnung Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Art. 39 Abs. 3
Verordnung Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Art. 39 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 11. November 2004. - Portugiesische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Tatsächliche Ausgaben eines Mitgliedstaats, die unter den Ausgabenplanungen liegen, die er der Kommission mitgeteilt hat - Befugnis der Kommission, die als Vorschüsse gezahlten Beträge zu kürzen - Schreiben eines Generaldirektors der Kommission, mit dem der betreffende Mitgliedstaat über diese Kürzung informiert wird - Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt. - Rechtssache C-249/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-249/02,

betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 1. Juli 2002,

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes als Bevollmächtigten im Beistand von C. Botelho Moniz und E. Maia Cadete, advogados, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Visaggio als Bevollmächtigten im Beistand von N. Castro Marques, advogado, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, J.P. Puissochet (Berichterstatter), R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

7. September 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift begehrt die Portugiesische Republik die Nichtigerklärung des Schreibens des Generaldirektors der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. April 2002 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) betreffend die Kürzung der für das Haushaltsjahr 2002 gewährten Vorschüsse nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 214, S. 31), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1763/2001 der Kommission vom 6. September 2001 (ABl. L 239, S. 10) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1750/1999).

Rechtlicher Rahmen

2. Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) schreibt die Erstellung von Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum, die eine Laufzeit von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2000 haben, durch die Mitgliedstaaten vor. Diese Pläne sind der Kommission vorzulegen, die auf deren Grundlage die Finanzplanungsdokumente des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums genehmigt.

3. Artikel 46 der Verordnung Nr. 1257/1999 bestimmt:

(1) Für die gemeinschaftliche Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, wird eine jährliche Finanzplanung und Finanzbuchführung vorgenommen....

(2) Die Kommission legt auf Jahresbasis vorläufige Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest, wobei sie objektive Kriterien anwendet...

(3) Die vorläufigen Mittelzuweisungen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der von den Mitgliedstaaten vorgelegten revidierten Ausgabenplanungen unter Berücksichtigung der Programmziele angepasst und müssen den verfügbaren Mitteln entsprechen...

4. Artikel 47 Absatz 3 dieser Verordnung lautet:

Die finanzielle Beteiligung des EAGFL, Abteilung Garantie, kann in Form von Vorschüssen für die Programmdurchführung und in Form von Zahlungen für die getätigten Ausgaben erfolgen.

5. Nach Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1257/1999

gilt [diese] für die Gemeinschaftsbeihilfe ab 1. Januar 2000.

6. Artikel 7 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103) bestimmt:

(1) Die Kommission erlässt nach Anhörung des [EAGFL-A]usschusses die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Entscheidungen.

(2) Die Kommission beschließt die monatlichen Vorschüsse auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben.

...

(3) Die Kommission schließt vor dem 30. April des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Rechnungen der Zahlstellen... ab.

...

7. Artikel 12 dieser Verordnung sieht vor, dass der EAGFL-Ausschuss sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt und dass ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

8. Die Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 (ABl. L 39, S. 5) legt die Voraussetzungen fest, unter denen die von den Mitgliedstaaten dargelegten Ausgaben vom EAGFL, Abteilung Garantie, übernommen werden.

9. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 296/96 sieht vor: Die Kommission beschließt und überweist... auf der Basis der [von den Mitgliedstaaten] übermittelten Angaben die Vorschüsse auf die zu übernehmenden Ausgaben.

10. Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung lautet:

Für das Haushaltsjahr n werden die Ausgaben berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten vom 16. Oktober des Jahres n-1 bis zum 15. Oktober des Jahres n getätigt haben.

11. Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1750/1999 sieht vor:

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens bis zum 30. September zu jedem Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums...

a) eine Aufstellung über die während des laufenden Haushaltsjahres getätigten und bis zum Ende des betreffenden Haushaltsjahres noch zu tätigenden Ausgaben, die von der Gemeinschaftsunterstützung... abgedeckt werden, und

b) die revidierten Ausgabenplanungen für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des betreffenden Programmplanungszeitraums unter Berücksichtigung der jedem einzelnen Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel.

...

12. Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1750/1999 bestimmt:

Die Zahlstellen können in der Buchführung als Ausgabe für den Monat, in dem die Entscheidung über die Genehmigung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums... angenommen wird, einen Vorschuss in Höhe von bis zu 12,5 % einer durchschnittlichen Jahrestranche der im Programmplanungsdokument vorgesehenen EAGFL-Beteiligung ausweisen...

13. Artikel 39 Absätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 1750/1999 lautet:

(3) Für den Fall, dass die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Haushaltsjahr unter einem Schwellenwert von 75 % der Beträge gemäß Absatz 1 liegen, werden die für das folgende Haushaltsjahr anzuerkennenden Ausgaben um ein Drittel der festgestellten Differenz zwischen diesem Schwellenwert... und den im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres festgestellten tatsächlichen Ausgaben gekürzt.

Diese Kürzung wird bei der Feststellung der tatsächlichen Ausgaben in dem Haushaltsjahr, das demjenigen der Kürzung folgt, nicht berücksichtigt.

(4) Absatz 3 gilt nicht für die erste Ausgabenerklärung im Rahmen des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums...

14. Nach Artikel 50 der Verordnung Nr. 1750/1999 gilt diese ab dem 1. Januar 2000 für Gemeinschaftsbeihilfen.

15. Die Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 74, S. 1) ist mit ihrem Inkrafttreten am 22. März 2002 an die Stelle der Verordnung Nr. 1750/1999 getreten, deren Aufhebung sie erklärt.

16. Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung Nr. 445/2002 greift die Bestimmungen des Artikels 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1750/1999 auf.

17. Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 445/2002 gibt die Bestimmungen des Artikels 38 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1750/1999 wieder.

18. Artikel 49 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 445/2002 greift die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1750/1999 auf.

19. Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung Nr. 445/2002 schließlich gibt die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1750/1999 wieder mit der Klarstellung, dass die genannte erste Ausgabenerklärung die hinsichtlich des Haushaltsjahres 2000 ist.

Sachverhalt

20. Die Kommission genehmigte mit Entscheidungen vom 22. November 2000, 1. März 2001 und 30. April 2001 für den Programmplanungszeitraum 2000 bis 2006 die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum für das portugiesische Festland, die Autonome Region der Azoren und die Autonome Region Madeira. Diesen Entscheidungen ist als Anlage eine umfassende Finanzübersicht beigefügt, die die nationalen öffentlichen Ausgaben für die Umsetzung der im betreffenden Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Maßnahmen und die Zuschüsse des EAGFL, Abteilung Garantie, anzeigt. Artikel 2 Absatz 2 jeder dieser Entscheidungen sieht vor, dass die von den Zahlstellen ab 16. Oktober 1999 durchgeführten Zahlungen zu Lasten des Haushaltsjahrs 2000 gehen. Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Entscheidungen sind die Ausgaben ab dem Datum zuschussfähig, an dem die betreffenden Entwicklungspläne für den ländlichen Raum der Kommission vorgelegt wurden, d. h. ab 6. Januar, 4. Februar und 22. Februar 2000.

21. Mit Mitteilung vom 30. September 2000 legte die Portugiesische Republik der Kommission nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1750/1999 ihre Ausgabenplanungen für die folgenden Haushaltsjahre des Programmplanungszeitraums und zu jedem Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums vor. In dieser Mitteilung hieß es, dass die Ausgabenplanungen für das Haushaltsjahr 2001, d. h. für die Zeit vom 16. Oktober 2000 bis 15. Oktober 2001, sich auf einen Betrag von 281 430 000 Euro beliefen.

22. Die Kommission stellte auf der Grundlage der Daten, die die portugiesischen Behörden ihr monatlich übermittelt hatten, jedoch fest, dass die im Haushaltsjahr 2001 von der Portugiesischen Republik tatsächlich getätigten Ausgaben lediglich 197 323 332,52 Euro betragen hätten, was 70,11 % der Ausgabenplanungen für dieses Haushaltsjahr entspreche.

23. Da die tatsächlichen Ausgaben für die Portugiesische Republik wie für andere Mitgliedstaaten unter dem Schwellenwert von 75 % der Ausgabenplanungen im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1750/1999 lagen, wurde in den Sitzungen des EAGFL-Ausschusses vom 22. Januar und 19. Februar 2002 die Frage der Anwendung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Kürzungen diskutiert. In Punkt 6 des Protokolls der letztgenannten Sitzung heißt es, den [von den Kürzungen betroffenen sechs] Mitgliedstaaten wird schriftlich das Datum mitgeteilt werden, an dem die Sanktionsbeträge von ihren monatlichen Vorschüssen abgezogen werden...

24. Der Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission teilte dem Instituto Nacional de Garantia Agrícola (im Folgenden: INGA), der in Portugal für die Koordinierung der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zuständigen Stelle, mit der angefochtenen Entscheidung Folgendes mit:

Der Gesamtbetrag der Ausgaben, die Portugal im EAGFL-Haushaltsjahr 2001 in der Rubrik 1b (Ländliche Entwicklung) angerechnet wurden, beläuft sich auf 197 323 332,52 Euro.

Die Ausgabenplanungen für 2001, die der Kommission am 30. September 2000 nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 übermittelt wurden, beliefen sich jedoch auf 281 430 000 Euro.

Da die Gesamtausgaben den Schwellenwert von 75 % der vorgelegten Planungen nicht erreicht haben, ist Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 anzuwenden. Als Anlage ist das Dokument AGRI/46059/2001 - Rev. 2 beigefügt, das am 19. Februar 2002 im EAGFL-Ausschuss besprochen wurde und aus dem die Einzelheiten der Berechnung hervorgehen.

Auf der Grundlage der vorgenannten Vorschrift werden die Vorschüsse für 2002 daher um 4 583 055,83 Euro gekürzt.

Diese Kürzung der Vorschüsse um 4 583 055,83 Euro wird unter dem Kapitel B01-41 (Vornahme des Rechnungsabschlusses und Kürzungen/Berichtigungen im Rahmen der Vorschüsse) verbucht...

25. In der Sitzung vom 19. April 2002 wurde der EAGFL-Ausschuss dazu gehört, welche Vorschüsse den Mitgliedstaaten im Mai 2002 zur Übernahme der von diesen im März 2002 gezahlten Ausgaben zu zahlen seien. Die Frage der Anwendung der in Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1750/1999 (der zu Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung Nr. 445/2002 geworden ist) vorgesehenen Kürzung wurde erneut zur Sprache gebracht. In Punkt 7.5.3 des Protokolls dieser Sitzung mit der Überschrift Kürzung gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1750/1999 heißt es:

Auf die Frage der dänischen Delegation erklärt der Vorsitzende, der juristische Dienst der Kommission habe bestätigt, dass es sich bei der vorgenannten Kürzung durchaus um eine klassische finanzielle Berichtigung handele, die im Juni oder August 2002 in Form eines Abzugs von den an die betroffenen Mitgliedstaaten zu zahlenden Vorschüssen auf die zu übernehmenden Ausgaben vorgenommen werde...

26. In Sitzungen vom 22. Mai und 19. Juni 2002 wurde der EAGFL-Ausschuss zu den Vorschüssen gehört, die den Mitgliedstaaten im Juni und Juli 2002 für die Übernahme der für April und Mai 2002 dargelegten Ausgaben zu zahlen waren. In den Protokollen dieser Sitzungen heißt es, der Betrag der Vorschüsse berücksichtig[e] die - positiven und negativen - Berichtigungen, die in Bezug auf von mehreren Mitgliedstaaten angegebene Ausgaben vorgenommen worden seien.

27. Mit Entscheidungen vom 27. Mai und 24. Juni 2002, die vom für Landwirtschaft zuständigen Kommissionsmitglied unterzeichnet waren, legte die Kommission den Betrag der den Mitgliedstaaten für April und Mai 2002 zu zahlenden Vorschüsse fest.

28. Schließlich nahm die Kommission mit der Entscheidung 2002/461/EG vom 12. Juni 2002 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 2001 finanzierten Ausgaben (ABl. L 160, S. 28) nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1258/1999 den Rechnungsabschluss vor.

Anträge der Parteien

29. Die Klage ist am 9. Juli 2002 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

30. Die Portugiesische Republik beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31. Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

32. Die beiden Parteien haben eine Erwiderung bzw. eine Gegenerwiderung eingereicht, in denen sie ihre Anträge wiederholt haben.

Zur Klage

Zur Zulässigkeit

33. Die Kommission macht geltend, die Klage richte sich gegen eine Maßnahme ohne verbindliche Rechtswirkungen und sei daher nicht zulässig. Der Kürzung der der Portugiesischen Republik gezahlten monatlichen Vorschüsse sei - wie im Fall aller Mitgliedstaaten - eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der Klägerin im Rahmen des EAGFL-Ausschusses vorausgegangen, der dieses Thema in seinen Sitzungen vom 22. Januar und vom 19. Februar 2002 besprochen habe. In der letztgenannten Sitzung habe der Vertreter der Kommission den Vertretern der von den Kürzungen betroffenen Mitgliedstaaten erklärt, dass ihnen das Datum, an dem diese Kürzungen vorgenommen werden würden, schriftlich mitgeteilt werde. Auch in den Sitzungen des EAGFL-Ausschusses vom 19. April und 22. Mai 2002 sei dieses Thema weiter erörtert worden. Die angefochtene Entscheidung sei somit nichts anderes als das Schreiben, dessen Versendung am 19. Februar 2002 angekündigt worden sei. Dieses Schreiben sei eine bloße Mitteilung der Dienststellen der Kommission an die der Portugiesischen Republik. Es sei rein informativ und habe daher keine verbindlichen Rechtswirkungen.

34. Die einzigen rechtlich verbindlichen Entscheidungen, die die Interessen der Portugiesischen Republik beeinträchtigen könnten, seien die Entscheidungen vom 27. Mai und 24. Juni 2002 über die Vorschüsse für April und Mai 2002, mit denen das für Landwirtschaft zuständige Kommissionsmitglied durch die Kommission bevollmächtigt rechtsgültig die streitige Maßnahme zur Kürzung der Vorschüsse erlassen habe.

35. Um festzustellen, ob eine Maßnahme eine Handlung im Sinne des Artikels 230 EG ist, ist auf ihren Inhalt abzustellen, da die Form, in der sie ergeht, insofern gleichgültig ist. Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen können, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist (in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C308/95, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I6513, Randnr. 26).

36. Im vorliegenden Fall ergibt sich zunächst aus Punkt 6 des Protokolls der 583. Sitzung des EAGFL-Ausschusses vom 19. Februar 2002 mit der Überschrift Informationen zu den Sanktionen, die wegen der Nichteinhaltung der Ausgabenplanungen für die Entwicklung des ländlichen Raums für das EAGFL-Haushaltsjahr 2001 gegen bestimmte Mitgliedstaaten zu verhängen sind (Anwendung des Artikels 39 Absatz 3 der Verordnung [EG] Nr. 1750/1999), dass der Vertreter der Kommission in dieser Sitzung die Vertreter der sechs betroffenen Mitgliedstaaten zur Absicht der Kommission angehört hat, die in diesem Artikel 39 vorgesehenen Maßnahmen zur finanziellen Berichtigung auf diese anzuwenden.

37. Am Ende des ersten Absatzes von Punkt 6 dieses Protokolls heißt es, dass den vorgenannten Mitgliedstaaten schriftlich das Datum mitgeteilt werden wird, an dem die Sanktionsbeträge von ihren monatlichen Vorschüssen abgezogen werden. Am Ende dieses Punktes 6 wird eine Erklärung der luxemburgischen Delegation erwähnt, mit der diese bedauert, dass die Kommission von der Option, die in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 geregelte Übergangszeit zu verlängern, keinen Gebrauch gemacht hat,... vor allem, da die Kommission den luxemburgischen Plan für die Entwicklung des ländlichen Raums sehr spät im Jahre 2000 angenommen hat....

38. Aus Punkt 6 dieses Protokolls ergibt sich, dass eine finanzielle Berichtigung der an bestimmte Mitgliedstaaten gezahlten monatlichen Vorschüsse vorgenommen werden und dass dies den betreffenden Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt werden sollte.

39. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung, die das Schreiben darstellt, dessen Versendung in der Sitzung des EAGFL-Ausschusses vom 19. Februar 2002 angekündigt worden war, dass diese Entscheidung dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen zu entfalten. Als Betreff ist darin angegeben Anwendung des Artikels 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 - Berichtigung im Rahmen der Vorschüsse. Im nächsten Absatz dieser Maßnahme, deren Entscheidungscharakter offensichtlich ist, heißt es: Da die Gesamtausgaben den Schwellenwert von 75 % der vorgelegten Planungen nicht erreicht haben, ist Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 anzuwenden. Als Anlage ist das Dokument AGRI/46059/2001 - Rev. 2 beigefügt, das am 19. Februar 2002 im EAGFL-Ausschuss besprochen wurde und aus dem die Einzelheiten der Berechnung hervorgehen.

40. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, ist die angefochtene Entscheidung schließlich die einzige Maßnahme, in der angegeben wird, dass die für das Haushaltsjahr 2002 für die Portugiesische Republik zu übernehmenden Ausgaben um 4 583 055,83 Euro gekürzt werden, die einzige Maßnahme, durch die die Klägerin ordnungsgemäß über das Protokoll informiert wurde, nach dem die tatsächlichen Ausgaben 75 % der Ausgabenplanungen nicht erreicht haben, und die einzige Maßnahme, in der das Kapitel des Haushalts festgelegt worden ist, unter dem der vorgenannte Betrag zu verbuchen sein wird.

41. Die Entscheidungen vom 27. Mai und 24. Juni 2002 über die den Mitgliedstaaten für April und Mai 2002 zu zahlenden Vorschüsse sind, anders als die angefochtene Entscheidung, an alle Mitgliedstaaten gerichtet, geben lediglich den jedem von ihnen zu zahlenden Gesamtbetrag der monatlichen Vorschüsse an und enthalten keinen Hinweis auf die Höhe der finanziellen Berichtigungen, die in Bezug auf die Empfänger dieser Vorschüsse vorgenommen werden. Die Kommission hat die finanziellen Berichtigungen, die durch diese beiden Entscheidungen in Bezug auf die Portugiesische Republik jeweils vorgenommen worden sein sollen, außerdem nicht präzisiert.

42. Die angefochtene Entscheidung ist somit die einzige Maßnahme, die eindeutig den Inhalt und den Umfang der streitigen finanziellen Berichtigung festlegt. Die Klägerin macht daher zu Recht geltend, dass die Entscheidungen vom 27. Mai und vom 24. Juni 2002 lediglich Maßnahmen zur Durchführung der angefochtenen Entscheidungen seien. Dies ergibt sich im Übrigen aus dem Wortlaut dieser Maßnahme, mit der diese Entscheidungen angekündigt worden waren.

43. Aus alledem ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung sehr wohl die Maßnahme ist, durch die die angefochtene finanzielle Berichtigung festgelegt und den portugiesischen Behörden mitgeteilt worden ist. Diese Maßnahme erzeugt daher verbindliche Rechtswirkungen, so dass der Antrag der Klägerin auf deren Nichtigerklärung zulässig ist. Der von der Kommission erhobene Einwand der Unzulässigkeit ist somit zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

44. Mit dem ersten Teil ihres ersten Klagegrundes, nämlich der Unzuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Entscheidung, macht die Klägerin geltend, dass das Vorliegen von Delegationen und Subdelegationen nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts nicht vermutet werde, sondern ausdrücklich angegeben werden müsse, wenn der Urheber einer Maßnahme nicht im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeiten handele. Im vorliegenden Fall sei der Generaldirektor, der die angefochtene Entscheidung unterzeichnet habe, selbst nicht für den Erlass dieser Entscheidung zuständig gewesen und habe sich auch nicht auf eine nach den Artikeln 13 oder 14 der Geschäftsordnung der Kommission erteilte Delegation oder Subdelegation berufen.

45. Gegen den ersten Teil dieses Klagegrundes führt die Kommission in den Randnummern 28 ihrer Klagebeantwortung und 88 ihrer Gegenerwiderung lediglich an, die streitige finanzielle Berichtigung sei nicht durch die angefochtene Entscheidung festgelegt worden, sondern durch die Entscheidungen vom 27. Mai und 24. Juni 2002, die vom für Landwirtschaft zuständigen Kommissar auf der Grundlage einer Befugnisdelegation durch die Kommission erlassen worden seien.

46. Die Kommission bestreitet also nicht, dass der Generaldirektor, der die angefochtene Entscheidung unterzeichnet hat, keine Befugnisdelegation besaß, die ihn zum Erlass der Maßnahme zur finanziellen Berichtigung ermächtigt hätte.

47. Die angefochtene Entscheidung, die, wie dargelegt, die Maßnahme ist, durch die die finanzielle Berichtigung festgelegt und den portugiesischen Behörden mitgeteilt wurde, ist somit von einer unzuständigen Stelle erlassen worden und deshalb, ohne dass es einer Prüfung der übrigen sechs Klagegründe bedürfte, für nichtig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

48. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Portugiesische Republik die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die im Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. April 2002 enthaltene Entscheidung betreffend eine Kürzung der für das Haushaltsjahr 2002 bewilligten Vorschüsse nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1763/2001 der Kommission vom 6. September 2001, wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück