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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: C-249/99 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verordnung (EG) Nr. 150/97, Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko, EGV
Vorschriften:
EG-Satzung Art. 49 | |
Verordnung (EG) Nr. 150/97 | |
Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko | |
EGV Art. 175 (jetzt EGV Art. 232) |
Eine Untätigkeitsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger das vorprozessuale Verfahren eingehalten hat, indem er die Kommission im Sinne von Artikel 175 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absatz 2 EG) zum Tätigwerden aufgefordert hat. Eine solche Aufforderung zum Tätigwerden muß so klar und deutlich sein, daß das Organ konkret vom Inhalt der beantragten Entscheidung Kenntnis erlangen kann; aus der Aufforderung muß auch deutlich werden, daß mit ihr beabsichtigt ist, das Organ zu einer Stellungnahme zu zwingen. Dies ist nicht der Fall bei einem Telefax des Klägers an die Kommission, das keine derartigen Angaben enthält und aus dem überhaupt nicht hervorgeht, daß es der Vorbereitung eines Streitverfahrens dienen soll, sondern durch das der Kläger die Kommission nur um bestimmte Auskünfte wie Telefonnummern und Faxnummern der mit der Angelegenheit befassten Beamten und Gremien ersucht, mit denen er seinen eigenen Angaben zufolge selbst Kontakt aufnehmen will.
Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 18. November 1999. - Pescados Congelados Jogamar SL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Untätigkeitsklage - In erster Instanz festgestellte Unzulässigkeit. - Rechtssache C-249/99 P.
Ende der Entscheidung
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