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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.04.1999
Aktenzeichen: C-250/98
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/594/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 89/594/EWG |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 28. April 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 89/594/EWG. - Rechtssache C-250/98.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 10. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 zur Änderung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG, 78/686/EWG, 78/1026/EWG und 80/154/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes und der Hebamme sowie der Richtlinien 75/363/EWG, 78/1027/EWG und 80/155/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes, des Tierarztes und der Hebamme (ABl. L 341, S. 19; im folgenden: Richtlinie) verstossen hat, daß sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 89/594 nachzukommen.
2 Artikel 18 der Richtlinie änderte Artikel 4 der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 362, S. 1); Artikel 19 der Richtlinie fügte Artikel 1 der Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABl. L 362, S. 7) einen Absatz an. Beide Artikel betreffen die Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, die für die Ausübung des Tierarztberufs erforderlich sind.
3 Gemäß Artikel 28 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie spätestens zum 8. Mai 1991 nachzukommen, und die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis setzen.
4 Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der den Tierarztberuf betreffenden Artikel 16 bis 20 der Richtlinie in der französischen Rechtsordnung erhalten hatte und ihr keine anderen Angaben vorlagen, denen sie hätte entnehmen können, daß die Französische Republik diese Verpflichtung erfuellt hätte, forderte sie die Französische Republik mit Schreiben vom 11. Oktober 1993 zur Äusserung binnen zwei Monaten auf.
5 Die französische Regierung antwortete am 28. April 1994, daß die Maßnahmen, die erforderlich seien, um der Richtlinie bezueglich des Tierarztberufs nachzukommen, getroffen worden seien, und übermittelte der Kommission die französische Verordnung vom 26. Februar 1991 zur Änderung der für die Ausübung dieses Berufes geltenden Vorschriften.
6 Da die Kommission der Ansicht war, daß ihr nicht die Vorschriften mitgeteilt worden seien, die erlassen worden seien, um den Artikeln 18 und 19 der Richtlinie nachzukommen, richtete sie mit Schreiben vom 22. Januar 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik, in der sie sie aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme nachzukommen.
7 Mit Schreiben vom 29. Juli 1996 antwortete die französische Regierung, daß sie demnächst dem Parlament den von der Kommission inhaltlich gebilligten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Nr. 82-899 vom 20. Oktober 1982 über die Ausübung der Tätigkeiten des Tierarztes vorlegen werde, mit dem die Artikel 18 und 19 der Richtlinie umgesetzt werden sollten.
8 Am 21. April 1997 wurde das Gesetzgebungsverfahren durch die Auflösung des französischen Parlaments unterbrochen.
9 Da die Kommission keine weiteren Mitteilungen von der Französischen Republik erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
10 Die französische Regierung bestreitet nicht, daß die Artikel 18 und 19 der Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden sind. Sie trägt jedoch vor, daß ein neuer Gesetzentwurf zur Umsetzung dieser Vorschriften in Kürze dem Parlament zugeleitet werden dürfte.
11 Da die Umsetzung der Artikel 18 und 19 der Richtlinie nicht innerhalb der in dieser festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.
12 Folglich ist festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen hat, daß sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission diesen Antrag gestellt hat und die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind dieser die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 zur Änderung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG, 78/686/EWG, 78/1026/EWG und 80/154/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes und der Hebamme sowie der Richtlinien 75/363/EWG, 78/1027/EWG und 80/155/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes, des Tierarztes und der Hebamme verstossen, daß sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 89/594 nachzukommen.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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