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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.10.1992
Aktenzeichen: C-262/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 169 | |
EWG-Vertrag Art. 171 |
Im Interesse der sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts muß die Durchführung eines Urteils, mit dem die Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird, sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. OKTOBER 1992. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - NICHTDURCHFUEHRUNG VON URTEILEN DES GERICHTSHOFES MIT DER FESTSTELLUNG EINER VERTRAGSVERLETZUNG. - RECHTSSACHE C-262/91.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 11. Oktober 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um den Urteilen vom 24. November 1987 in den Rechtssachen 124/86 und 125/86 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 4661, 4669) nachzukommen.
2 Mit diesen beiden Urteilen hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um zum einen der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat und zum anderen der Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen nachzukommen.
3 Da sie keine Mitteilung über die Maßnahmen erhielt, die die Italienische Republik zur Durchführung der beiden Urteile hätte treffen müssen, hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag eingeleitet, nach dessen Abschluß sie die vorliegende Verletzungsklage erhoben hat.
4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 Die Kommission macht geltend, die Italienische Republik habe dadurch, daß sie noch nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen habe, um die innerstaatlichen Rechtsvorschriften an die beiden Urteile vom 24. November 1987 anzupassen, gegen ihre aus Artikel 171 EWG-Vertrag folgende Verpflichtung verstossen, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofes ergeben.
6 Die Italienische Republik beschränkt sich auf den Hinweis, daß die zur Durchführung der beiden Urteile des Gerichtshofes erforderlichen Gesetze demnächst von der Abgeordnetenkammer verabschiedet würden.
7 Artikel 171 EWG-Vertrag nennt zwar keine Frist, innerhalb deren ein Urteil durchgeführt sein muß, doch verlangt es das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzest möglicher Frist abgeschlossen sein muß (vgl. Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 169/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4093, Randnr. 14).
8 Deshalb ist die Vertragsverletzung den Anträgen der Kommission entsprechend festzustellen.
Kostenentscheidung:
Kosten
9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht die zur Durchführung
° des Urteils vom 24. November 1987 in der Rechtssache 124/86 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 4661), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden hat:
"Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat nachzukommen."
° und des Urteils vom 24. November 1987 in der Rechtssache 125/86 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 4669), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden hat:
"Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen nachzukommen."
erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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