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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.04.1997
Aktenzeichen: C-27/95
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 64/433 in der durch die Richtlinie 91/497 vom 29. Juli 1991 geänderten und kodifizierten Fassung


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 39
EG-Vertrag Art. 40 Abs. 3
EG-Vertrag Art. 177
Richtlinie 64/433 in der durch die Richtlinie 91/497 vom 29. Juli 1991 geänderten und kodifizierten Fassung
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Ein einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht zur Begründung der Anfechtung der Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaftsorgane auf einen Verstoß gegen die Artikel 39 und 40 Absatz 3 EG-Vertrag sowie auf den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Diskriminierungsverbot berufen.

In solchen Fällen ist das nationale Gericht berechtigt und unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Handlung im Lichte des Vertrages zu ersuchen. Es kann im übrigen diese Gültigkeit prüfen und die Handlung in vollem Umfang für gültig erklären, wenn es die Gründe, mit denen die Parteien deren Ungültigkeit geltend machen, nicht für zutreffend hält, denn damit stellt es die Existenz der Gemeinschaftshandlung nicht in Frage.

Die nationalen Gerichte sind dagegen nicht befugt, Handlungen der Gemeinschaftsorgane für ungültig zu erklären. Die Befugnisse des Gerichtshofes aus Artikel 177 des Vertrages sollen nämlich im wesentlichen gewährleisten, daß das Gemeinschaftsrecht von den nationalen Gerichten einheitlich angewandt wird. Das ist namentlich dann erforderlich, wenn die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung in Frage steht. Meinungsverschiedenheiten der Gerichte der Mitgliedstaaten über die Gültigkeit von Gemeinschaftshandlungen könnten die Einheit der Gemeinschaftsrechtsordnung selbst gefährden und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit beeinträchtigen.

5 Die Richtlinie 64/433 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497 geänderten und kodifizierten Fassung ist nicht im Hinblick auf die Artikel 39 und 40 Absatz 3 des Vertrages und den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit ungültig, soweit sie die Mitgliedstaaten verpflichtet und/oder ermächtigt, amtstierärztliche Gesundheitsuntersuchungen in den Schlachtbetrieben vorzuschreiben, und/oder soweit sie Schlachttieruntersuchungen vorschreibt.

Was nämlich Artikel 39 des Vertrages angeht, soll die Richtlinie nach ihren Begründungserwägungen den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und somit die in dieser Bestimmung aufgeführten Ziele fördern. Was Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages angeht, und unter Berücksichtigung dessen, daß sich die Erzeuger von Frischfleisch seit der Aufhebung der Grenzkontrollen in einer vergleichbaren Lage befinden, behandelt die Richtlinie Frischfleisch unter veterinärrechtlichen Gesichtspunkten zu Recht unabhängig davon gleich, ob es für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr oder für den inländischen Markt bestimmt ist. Was schließlich den Verhältnismässigkeitsgrundsatz angeht, sind die Bestimmungen, die sowohl die Einschaltung eines amtlichen Tierarztes als auch eine Schlachttieruntersuchung verlangen, das Ergebnis einer korrekten Ausübung des Ermessens, über das der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Festlegung der Landwirtschaftspolitik verfügt.

6 Die Verpflichtung aus der Richtlinie 64/433 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497 geänderten und kodifizierten Fassung, der Entscheidung 88/408 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73 und der Richtlinie 93/118 zur Änderung der letztgenannten Richtlinie, den Schlachtbetrieben, in denen die Tiere geschlachtet werden, die Kosten für die von den amtlichen Tierärzten vorgenommenen Gesundheitsuntersuchungen in Rechnung zu stellen, verstösst weder gegen die Artikel 39 und 40 Absatz 3 des Vertrages noch gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und/oder der Verhältnismässigkeit. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat sein Ermessen, über das er im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, nicht dadurch überschritten, daß er den Wirtschaftsteilnehmern, die zum Verkauf in der Gemeinschaft bestimmte Waren zubereiten, die insbesondere finanzielle Verantwortung für die Gewährleistung der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen an solche Erzeugnisse auferlegt.

Im übrigen untersagen die anwendbaren Bestimmungen nicht, daß die Schlachtbetriebe die Kosten für die Gesundheitsuntersuchungen auf die Eigentümer des Fleisches abwälzen.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 15. April 1997. - Woodspring District Council gegen Bakers of Nailsea Ltd. - Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice, Bristol Mercantile Court - Vereinigtes Königreich. - Tierärztliche Schlachttieruntersuchungen - Gültigkeit - Rolle der amtlichen Tierärzte - Abwälzung der Kosten auf den Betreiber des Schlachthofes. - Rechtssache C-27/95.

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice (Bristol Mercantile Court) hat mit Beschluß vom 20. Januar 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Februar 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vier Fragen nach der Gültigkeit der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. 1964, 121, S. 2012) in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. L 268, S. 69) geänderten und kodifizierten Fassung im Hinblick auf die Artikel 39 und 40 Absatz 3 EG-Vertrag sowie den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Diskriminierungsverbot zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit des Woodspring District Council (im folgenden: Kläger) gegen die Bakers of Nailsea Ltd (im folgenden: Beklagte). Beim Kläger handelt es sich um eine örtliche Gebietskörperschaft im Südwesten Englands. Die Beklagte, Eigentümerin eines Schlachthofes, den sie in Nailsea, einer kleinen Ortschaft im Distrikt Woodspring, betreibt, macht geltend, daß die Richtlinie 64/433 in der durch die Richtlinie 91/497 geänderten und kodifizierten Fassung ungültig sei, da sie die Vornahme von Schlachttieruntersuchungen vorschreibe und/oder den Mitgliedstaaten vorschreibe und/oder sie ermächtige, vorzuschreiben, daß die in den Schlachtbetrieben durchgeführten Gesundheitskontrollen von amtlichen Tierärzten durchzuführen seien. Daher weigert sich die Beklagte, die vom 1. Januar 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 64/433 in der durch die Richtlinie 91/497 geänderten und kodifizierten Fassung, bis zum 4. März 1994 in Rechnung gestellten Kosten für die vom Kläger durchgeführten tierärztlichen Untersuchungen zu bezahlen.

3 Nach den Akten des Ausgangsverfahrens nahm gemäß der einschlägigen Regelung ein amtlicher Tierarzt in den Räumen der Beklagten wiederholt Untersuchungen vor, die sodann dem Kläger in Rechnung gestellt wurden, der die Kosten auf die Beklagte abwälzte. Die Beklagte lehnt die Zahlung dieser Honorare ab und rügt die Rechtswidrigkeit der Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt, der Schlachttieruntersuchungen und der Praxis, die Honorare des amtlichen Tierarztes auf den Betreiber des Schlachthofes abzuwälzen.

4 Nach der zweiten und der dritten Begründungserwägung der Richtlinie 64/433 sind zur Beseitigung der bestehenden Unterschiede zwischen den Gesundheitsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fleisch diese Vorschriften parallel zu den bereits erlassenen Verordnungen einander anzugleichen. In der sechsten Begründungserwägung heisst es: "Die Genusstauglichkeitskennzeichnung durch den amtlichen Tierarzt und der Sichtvermerk des amtlichen Tierarztes auf den Beförderungspapieren des Herkunftsbetriebes sind das beste Mittel, um den zuständigen Behörden des Bestimmungsortes die Gewähr dafür zu geben, daß eine Fleischsendung den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht."

5 Artikel 3 Absatz 1 Teil A Buchstaben b, d und e der Richtlinie 64/433 lautet:

"(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß

A. Tierkörper, Tierkörperhälften oder in höchstens drei Stücke zerteilte Tierkörperhälften oder Tierkörperviertel

a)...

b) von Schlachttieren stammen, die nach Anhang 1 Kapitel VI einer Schlachttieruntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen und dabei zur Schlachtung für die Zwecke dieser Richtlinie für geeignet befunden worden sind;

c)...

d) nach Anhang I Kapitel VIII einer Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen worden sind und keinerlei Veränderungen aufgewiesen haben dürfen, mit Ausnahme von kurz vor der Schlachtung entstandenen Verletzungen und von Mißbildungen oder örtlich begrenzten Veränderungen, soweit - gegebenenfalls aufgrund geeigneter Laboruntersuchungen - sichergestellt ist, daß diese Verletzungen, Mißbildungen oder Veränderungen die Genusstauglichkeit des Tierkörpers einschließlich der dazugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung nicht beeinträchtigen und die menschliche Gesundheit nicht gefährden;

e) gemäß Anhang I Kapitel XI durch einen Genusstauglichkeitsstempel gekennzeichnet sind..."

6 In Kapitel VI des Anhangs I der Richtlinie 64/433 - Schlachttieruntersuchung - sind die Untersuchungen angegeben, die der amtliche Tierarzt am Tage des Eintreffens der Tiere im Schlachtbetrieb oder unmittelbar vor der Schlachtung vorzunehmen hat. In Kapitel VIII dieses Anhangs - Fleischuntersuchung - sind die Untersuchungen aufgeführt, die vom amtlichen Tierarzt sofort nach dem Schlachten zum Zweck der Prüfung vorzunehmen sind, ob das Fleisch genusstauglich ist. Kapitel XI des Anhangs I - Kennzeichnung der Genusstauglichkeit - schreibt u. a. vor, daß für die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit der amtliche Tierarzt verantwortlich ist. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 64/433 kann sich der amtliche Tierarzt von Hilfskräften unter seiner Aufsicht und Verantwortung unterstützen lassen sowohl bei der Schlachttieruntersuchung, wobei die Aufgabe der Hilfskraft in einer ersten Beobachtung des Tieres sowie in rein praktischen Tätigkeiten besteht, als auch bei der Fleischuntersuchung, sofern er in der Lage ist, die Arbeit der Hilfskräfte auch wirklich zu überwachen.

7 Um den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, erstreckte die Richtlinie 88/409/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebenden Gebühren (ABl. L 194, S. 28) die Anforderungen der Richtlinie 64/433 auf Fleisch, das für den Inlandsmarkt der Mitgliedstaaten bestimmt ist, um einheitliche Bedingungen für den Gesundheitsschutz der Verbraucher zu schaffen. Sie sah auch für zum örtlichen Verzehr bestimmtes Fleisch Gebühren in der Höhe vor, die in der Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. L 194, S. 24) für Ausfuhrfleisch bestimmt war. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 gehen die Gebühren für die in den Schlachtbetrieben durchgeführten Untersuchungen zu Lasten der Person, die die Schlachtung, das Zerlegen oder die Einlagerung vornehmen lässt. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 dieser Entscheidung wird der Gesamtbetrag der Gebühren grundsätzlich in den Schlachtbetrieben erhoben.

8 Wie aus ihrer sechsten Begründungserwägung hervorgeht, wurde die durch die Richtlinie 91/497 vorgenommene Änderung erforderlich, um der Abschaffung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den Grenzen der Mitgliedstaaten und dem Ausbau der Garantien im Ursprungsland Rechnung zu tragen, da die Unterscheidung zwischen Erzeugnissen, die für den Inlandsmarkt bestimmt sind, und solchen, die für den Markt eines anderen Mitgliedstaats bestimmt sind, nunmehr hinfällig ist.

9 Durch die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch (ABl. L 340, S. 15) wurde die Entscheidung 88/408 mit Wirkung vom 1. Januar 1994 aufgehoben.

10 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch (ABl. L 32, S. 14) in der Fassung der Richtlinie 93/118 tragen die Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 1994 dafür Sorge, daß zur Finanzierung der von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen insbesondere gemäß der Richtlinie 64/433 die Gemeinschaftsgebühren gemäß den im Anhang der Richtlinie 93/118 festgelegten Modalitäten erhoben werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 85/73 in der Fassung der Richtlinie 93/118 gehen die Gebühren zu Lasten des Inhabers oder des Eigentümers des Betriebes, in dem die Arbeitsvorgänge gemäß den in Anhang A der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395, S. 13) genannten Richtlinien durchgeführt werden, wobei der Betriebsinhaber oder -eigentümer die für den betreffenden Arbeitsvorgang erhobene Gebühr auf die natürliche oder juristische Person abwälzen kann, für deren Rechnung die genannten Arbeitsvorgänge durchgeführt werden.

11 Das Erfordernis einer Schlachttieruntersuchung für alle Tiere wurde im Vereinigten Königreich mit Wirkung vom 1. Januar 1991 durch die Änderung des SI 1987/2236 (Meat Inspection Regulations) eingeführt.

12 Die Beteiligung des amtlichen Tierarztes an den Schlachttier- und den Fleischuntersuchungen in den Schlachtbetrieben wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1993 erweitert, als das SI 1992/2037 (Fresh Meat [Hygiene and Inspection] Regulations 1992) in Kraft trat, das u. a. der Umsetzung der Richtlinie 91/497 diente.

13 Die Ermächtigung, die Gebühren für die Schlachttieruntersuchungen in Rechnung zu stellen, ist in den Fresh Meat and Poultry Meat (Hygiene, Inspection and Examinations for Residüs) (Charges) Regulations 1990 (SI 1990/2494) enthalten.

14 Der High Court of Justice ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt; er hat daher dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann sich ein einzelner unter den Umständen des vorliegenden Falles vor dem nationalen Gericht zur Begründung der Anfechtung der Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf die Artikel 39 und 40 Absatz 3 EG-Vertrag und/oder die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung berufen?

2. Ist die Richtlinie 64/433/EWG in der durch die Richtlinie 91/497/EWG geänderten und ersetzten Fassung im Hinblick auf die Artikel 39 und 40 Absatz 3 EG-Vertrag und den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit ungültig, soweit sie die Mitgliedstaaten verpflichtet und/oder ermächtigt, tierärztliche Gesundheitsuntersuchungen in Schlachthöfen vorzuschreiben, und/oder soweit sie die Durchführung von Schlachttieruntersuchungen vorschreibt?

3. Wenn die zweite Frage bejaht wird,

a) welche zeitliche Begrenzung ist dann, wenn überhaupt, für diese Ungültigkeit und/oder deren Wirkungen vorzusehen,

b) ist es dann unter den Umständen des vorliegenden Falles einer zuständigen nationalen Behörde nach dem Gemeinschaftsrecht verboten, eine Bestimmung des nationalen Rechts durchzusetzen, die verlangt, daß Gesundheitsuntersuchungen in Schlachthöfen von einem Tierarzt oder unter dessen Aufsicht durchgeführt werden, wenn diese Bestimmung die Richtlinie 64/433/EWG in der geänderten Fassung in nationales Recht umsetzen soll, jedoch auch eine unabhängige Rechtsgrundlage im nationalen Recht hat oder haben soll?

4. Verstösst es gegen die Artikel 30 und/oder 40 Absatz 3 EG-Vertrag oder gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und/oder der Verhältnismässigkeit, wenn die Kosten für Gesundheitsuntersuchungen von Schlachttieren durch Tierärzte von dem Schlachthof zu tragen sind, in dem die Tiere geschlachtet werden sollen?

Zur ersten Frage

15 Mit seiner ersten Frage begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, ob sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht zur Begründung der Anfechtung der Gültigkeit einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts auf einen Verstoß gegen die Artikel 39 und 40 Absatz 3 EG-Vertrag sowie auf den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Diskriminierungsverbot berufen kann.

16 Nach dem Urteil vom 5. Juli 1977 in der Rechtssache 114/76 (Bela-Mühle, Slg. 1977, 1211) kann sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht auf die Artikel 39 und 40 Absatz 3 EG-Vertrag berufen, um die Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts mit der Begründung anzufechten, daß sie gegen den Vertrag verstießen.

17 Da der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Diskriminierungsverbot vom Gerichtshof als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt worden sind (insbes. Urteile vom 19. Oktober 1977 in den Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel u. a., Slg. 1977, 1753, Randnr. 7, und vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnr. 15), kann die Kontrolle der Gültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane auch anhand dieser allgemeinen Rechtsgrundsätze durchgeführt werden.

18 In solchen Fällen ist das nationale Gericht berechtigt und unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der erwähnten Bestimmungen im Lichte des EG-Vertrags zu ersuchen.

19 Nach ständiger Rechtsprechung können die nationalen Gerichte die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung prüfen und diese in vollem Umfang für gültig erklären, wenn sie die Gründe, mit denen die Parteien deren Ungültigkeit geltend machen, nicht für zutreffend halten. Damit stellen sie nämlich die Existenz der Gemeinschaftshandlung nicht in Frage (Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 14).

20 Sie sind dagegen nicht befugt, Handlungen der Gemeinschaftsorgane für ungültig zu erklären. Die Befugnisse des Gerichtshofes aus Artikel 177 EG-Vertrag sollen nämlich im wesentlichen gewährleisten, daß das Gemeinschaftsrecht von den nationalen Gerichten einheitlich angewandt wird. Das ist namentlich dann erforderlich, wenn die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung in Frage steht. Meinungsverschiedenheiten der Gerichte der Mitgliedstaaten über die Gültigkeit von Gemeinschaftshandlungen könnten die Einheit der Gemeinschaftsrechtsordnung selbst gefährden und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit beeinträchtigen (Urteil Foto-Frost, a. a. O., Randnr. 15).

21 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, daß sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht zur Begründung der Anfechtung der Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaftsorgane auf einen Verstoß gegen die Artikel 39 und 40 Absatz 3 EG-Vertrag sowie auf den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Diskriminierungsverbot berufen kann.

Zur zweiten Frage

22 Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob die Richtlinie 64/433 im Hinblick auf die Artikel 39 und 40 Absatz 3 EG-Vertrag und den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit ungültig ist, soweit sie die Mitgliedstaaten verpflichtet und/oder ermächtigt, amtstierärztliche Gesundheitsuntersuchungen in den Schlachtbetrieben vorzuschreiben, und/oder soweit sie Schlachttieruntersuchungen vorschreibt.

23 Nach Ansicht der Beklagten sollen weder die Qualifikation als amtlicher Tierarzt noch die Verpflichtung zur Vornahme einer Schlachttieruntersuchung den in Artikel 39 EG-Vertrag aufgeführten Zielen dienen. Die Bestimmungen der Richtlinie errichteten zudem eine diskriminierende Untersuchungsregelung, die gegen Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag verstosse.

24 Was die Artikel 39 und 40 Absatz 3 EG-Vertrag betrifft, so hat die gemeinsame Agrarpolitik gemäß Artikel 39 insbesondere die Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung, die Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung für die in der Landwirtschaft tätigen Personen, die Stabilisierung der Märkte, die Sicherstellung der Versorgung und die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen zum Ziel. Artikel 39 führt sodann auf, was bei der Gestaltung dieser Politik und den hierfür anzuwendenden besonderen Methoden zu berücksichtigen ist.

25 Gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 1 EG-Vertrag kann die nach Absatz 2 gestaltete gemeinsame Organisation alle zur Durchführung des Artikels 39 erforderlichen Maßnahmen einschließen. Jedoch hat sich gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 diese Organisation "auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39 zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen".

26 In diesem Zusammenhang erwähnt die zweite Begründungserwägung der Richtlinie 91/497, die die Richtlinie 64/433 ändert, ausdrücklich die Notwendigkeit, die rationelle Entwicklung des Sektors der Landwirtschaft zu gewährleisten und seine Produktivität zu steigern; diese Ziele sind in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag erwähnt. Somit soll die Richtlinie 64/433 den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und damit die Sicherheit der Versorgung fördern - dieses Ziel ist in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d aufgeführt -, für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen sorgen, wie sich aus Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e ergibt, die Märkte stabilisieren - dieses Ziel ist in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c enthalten - und den in der Landwirtschaft tätigen Personen eine angemessene Lebenshaltung gewährleisten, wie in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag aufgeführt. Das letztgenannte Ziel wird in der ersten Begründungserwägung der Richtlinie 91/497 erwähnt.

27 Im Urteil Ruckdeschel u. a. (a. a. O., Randnr. 7) hat der Gerichtshof festgestellt, daß das Verbot jeder Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft in Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes sei, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehöre. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

28 Was die Erzeuger anbelangt, so macht es die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten unbestreitbar vorab erforderlich, die Verpflichtungen aus der Richtlinie 64/433 auf alle Wirtschaftsteilnehmer zu erstrecken, die auf dem Sektor Fleischerzeugung in der Gemeinschaft tätig sind. Bei den Kontrollen im Herkunftsmitgliedstaat wird Frischfleisch daher unter veterinärrechtlichen Gesichtspunkten unabhängig davon gleich behandelt, ob es für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr oder für den inländischen Markt bestimmt ist. So wird sämtliches Fleisch unabhängig von seiner Bestimmung unter den gleichen Voraussetzungen den gleichen Untersuchungen unterzogen.

29 Daher befinden sich sämtliche Erzeuger von Frischfleisch seit der Aufhebung der Grenzkontrollen in einer vergleichbaren Lage und unterliegen unterschiedslos den gleichen Vorschriften und den gleichen veterinärrechtlichen Anforderungen.

30 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten liegt somit ein Verstoß weder gegen die Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag noch gegen das Diskriminierungsverbot im Sinne von Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag vor.

31 Die Beklagte macht weiter geltend, daß die Richtlinie 64/433 gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verstosse, da die Heranziehung eines amtlichen Tierarztes sowie die Verpflichtung zur Vornahme einer Schlachttieruntersuchung ungerechtfertigt und übermässig seien.

32 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, verfügen die zuständigen Gemeinschaftsorgane bei der Festlegung ihrer Landwirtschaftspolitik nicht nur über einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Feststellung der tatsächlichen Grundlagen ihres Handelns, sondern sie können auch weitgehend nach ihrem Ermessen die im Rahmen der Vorgaben des Vertrages verfolgten Ziele bestimmen und das für ihr Vorgehen geeignete Instrumentarium wählen (insbes. Urteil vom 17. Dezember 1981 in den verbundenen Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle Erling u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 37).

33 Anhand dieser Grundsätze sind die Verpflichtungen aus der Richtlinie 64/433 zu beurteilen.

34 Zunächst geht in bezug auf die Heranziehung eines amtlichen Tierarztes aus der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 64/433 hervor, daß "die Genusstauglichkeitskennzeichnung durch den amtlichen Tierarzt und der Sichtvermerk des amtlichen Tierarztes auf den Beförderungspapieren des Herkunftsbetriebes... das beste Mittel [sind], um den zuständigen Behörden des Bestimmungsortes die Gewähr dafür zu geben, daß eine Fleischsendung den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht".

35 Insoweit sind die Bestimmungen der Richtlinie 64/433, nach denen die Gesundheitsuntersuchungen im Versandmitgliedstaat einheitlich vom amtlichen Tierarzt durchzuführen sind, dem wegen seiner Eigenschaft und seiner Berufserfahrung zu Recht die beste Eignung für diese Untersuchungen zugesprochen wird und der dazu berufen ist, das Ergebnis einer korrekten Ausübung dieses Ermessens.

36 Denn wegen der Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen bietet der allen Mitgliedstaaten bekannte amtliche Tierarzt, der die Kontrollen durchführt, geeignete Garantien für die Kompetenz und die Einheitlichkeit der gesundheitlichen Anforderungen an Frischfleisch, unabhängig davon, ob es für den innergemeinschaftlichen Handel oder den inländischen Markt bestimmt ist. Daher können die Bestimmungen der Richtlinie 64/433, nach denen die Untersuchungen von einem amtlichen Tierarzt durchzuführen sind, nicht als Ergebnis eines Mißbrauchs des Ermessens angesehen werden, über das der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt.

37 Zweitens dient die in der Richtlinie 64/433 vorgesehene Schlachttieruntersuchung dem Gesundheitsschutz nach dem vom Gerichtshof anerkannten Grundsatz, daß die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse Erfordernissen des Allgemeininteresses, wie etwa des Verbraucherschutzes oder des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren, Rechnung zu tragen haben (Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855, Randnr. 12).

38 Nach diesem Grundsatz kann es die Rechtmässigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur beeinträchtigen, wenn sie zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist (Urteil Schräder, a. a. O., Randnr. 22).

39 Kapitel VI des Anhangs I der Richtlinie 64/433 führt klar die besonderen Gründe für die Vornahme einer Schlachttieruntersuchung an. Insbesondere können die Untersuchungen, die das Wohlbefinden der Tiere betreffen, nicht nach der Schlachtung durchgeführt werden, da bestimmte Krankheiten nur am lebenden Tier diagnostiziert werden können. Ein solches Ziel ist berechtigt, so daß das Verlangen einer Schlachttieruntersuchung als im Rahmen des Ermessens liegend anzusehen ist, über das der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt.

40 Daher ist das Vorbringen der Beklagten in bezug auf einen angeblichen Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz ebenfalls zurückzuweisen.

41 Somit ist festzustellen, daß die Richtlinie 64/433 in der durch die Richtlinie 91/497 geänderten und kodifizierten Fassung nicht im Hinblick auf die Artikel 39 und 40 Absatz 3 EG-Vertrag und den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit ungültig ist, soweit sie die Mitgliedstaaten verpflichtet und/oder ermächtigt, amtstierärztliche Gesundheitsuntersuchungen in den Schlachtbetrieben vorzuschreiben, und/oder soweit sie Schlachttieruntersuchungen vorschreibt.

Zur dritten Frage

42 Da die dritte Frage nur für den Fall gestellt ist, daß die zweite Frage bejaht wird, braucht sie nicht geprüft zu werden.

Zur vierten Frage

43 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verpflichtung aus der Richtlinie 64/433, den Schlachtbetrieben, in denen die Tiere geschlachtet werden, die Kosten für die von den amtlichen Tierärzten vorgenommenen Gesundheitsuntersuchungen in Rechnung zu stellen, gegen die Artikel 39 und 40 Absatz 3 EG-Vertrag und die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und/oder der Verhältnismässigkeit verstösst.

44 Die Beklagte macht geltend, der Umstand, daß die Kosten für die Gesundheitsuntersuchungen dem Betreiber des Schlachthofes berechnet würden, verstosse gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach diese Kosten von der Allgemeinheit getragen werden müssten, die vom freien Warenverkehr profitiere (Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, und vom 15. Dezember 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-277/91, C-318/91 und C-319/91, Ligur Carni u. a., Slg. 1993, I-6621).

45 In den von der Beklagten angeführten Urteilen ging es jedoch um finanzielle Belastungen, die einseitig vom Mitgliedstaat auferlegt worden waren, um Gesundheitsuntersuchungen zu finanzieren. Der Gerichtshof hat festgestellt, daß solche Belastungen Hindernisse für den freien Warenverkehr darstellten. Im übrigen hat der Gerichtshof in dem Urteil Ligur Carni (a. a. O.) festgestellt, daß nur die Kosten für Gesundheitskontrollen und -untersuchungen, die die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats bei schwerwiegendem Verdacht auf Unregelmässigkeiten durchführt und die nach der Richtlinie 64/433 erlaubt sind, von der Allgemeinheit getragen werden müssten.

46 Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um finanzielle Belastungen, die einseitig von einem Mitgliedstaat auferlegt worden sind, da sie gerade auf einer von der Gemeinschaft erlassenen Regelung beruhen, die einheitlich in allen Mitgliedstaaten anwendbar ist. Die Urteile, auf die sich die Beklagte beruft, sind daher nicht einschlägig.

47 Zur Frage, ob die Verpflichtung, die durch die Gesundheitsuntersuchungen entstandenen Kosten zu tragen, wie sie in der Entscheidung 88/408 vorgesehen ist, im Hinblick auf Artikel 39 EG-Vertrag gültig ist, ist bereits in Randnummer 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden, daß die Gemeinschaftsorgane im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügen. Genau wie die Bestimmungen der Richtlinie 64/433 beruhen diejenigen der Entscheidung 88/408 auf dem Ermessen, über das der Gemeinschaftsgesetzgeber verfügt, ohne daß er von diesem Ermessen in offensichtlich unangebrachter Weise Gebrauch gemacht hätte.

48 Namentlich lässt sich nicht feststellen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber sein Ermessen dadurch überschritten hätte, daß er den Wirtschaftsteilnehmern, die zum Verkauf in der Gemeinschaft bestimmte Waren zubereiten, die insbesondere finanzielle Verantwortung für die Gewährleistung der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen an solche Erzeugnisse auferlegt.

49 Im übrigen untersagt Artikel 6 der Entscheidung 88/408 nicht, daß die Schlachtbetriebe die Kosten für die Gesundheitsuntersuchungen auf die Eigentümer des Fleisches abwälzen. Denn gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung 88/408 gehen die Gebühren zu Lasten der natürlichen oder juristischen Person, die die Schlachtung, das Zerlegen oder die Einlagerung vornehmen lässt, ohne daß insoweit verlangt wird, daß es sich bei dieser Person um den Eigentümer des Schlachtbetriebs handelt. Nur der Gesamtbetrag der Gebühren wird grundsätzlich gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung in den Schlachtbetrieben erhoben.

50 Schließlich sieht Artikel 4 der Richtlinie 85/73 in der Fassung der Richtlinie 93/118 ausdrücklich vor, daß die Gebühren zwar zu Lasten des Inhabers oder des Eigentümers des Schlachtbetriebs gehen, jedoch auf die natürliche oder juristische Person abgewälzt werden können, für deren Rechnung die Schlachtung, das Zerlegen oder die Einlagerung durchgeführt werden. Damit erlaubt nichts den Schluß, daß die Schlachtbetriebe vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 93/118 am 1. Januar 1994 nicht die Möglichkeit gehabt hätten, die Kosten der Gesundheitsuntersuchungen auf die Eigentümer des Fleisches abzuwälzen.

51 Somit verstösst die Verpflichtung aus der Richtlinie 64/433, den Schlachtbetrieben, in denen die Tiere geschlachtet werden, die Kosten für die von den amtlichen Tierärzten vorgenommenen Gesundheitsuntersuchungen in Rechnung zu stellen, weder gegen die Artikel 39 und 40 Absatz 3 EG-Vertrag noch gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und/oder der Verhältnismässigkeit.

Kostenentscheidung:

Kosten

52 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der griechischen Regierung sowie des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom High Court of Justice (Bristol Mercantile Court) mit Beschluß vom 20. Januar 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Ein einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht zur Begründung der Anfechtung der Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaftsorgane auf einen Verstoß gegen die Artikel 39 und 40 Absatz 3 EG-Vertrag sowie auf den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Diskriminierungsverbot berufen.

2. Die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 geänderten und kodifizierten Fassung ist nicht im Hinblick auf die Artikel 39 und 40 Absatz 3 EG-Vertrag und den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit ungültig, soweit sie die Mitgliedstaaten verpflichtet und/oder ermächtigt, amtstierärztliche Gesundheitsuntersuchungen in den Schlachtbetrieben vorzuschreiben, und/oder soweit sie Schlachttieruntersuchungen vorschreibt.

3. Die Verpflichtung aus der Richtlinie 64/433, den Schlachtbetrieben, in denen die Tiere geschlachtet werden, die Kosten für die von den amtlichen Tierärzten vorgenommenen Gesundheitsuntersuchungen in Rechnung zu stellen, verstösst weder gegen die Artikel 39 und 40 Absatz 3 EG-Vertrag noch gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und/oder der Verhältnismässigkeit.

Ende der Entscheidung

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