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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: C-28/03
Rechtsgebiete: Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG, Verordnung Nr. 400/1970 über das private Versicherungsunternehmen in der durch Art. 35 Abs. 9 des Gesetzes Nr. 2496/1997 geänderten Fassung (Griechenland)
Vorschriften:
Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) Art. 15 | |
Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) Art. 16 | |
Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG Art. 17 | |
Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG Art. 18 | |
Verordnung Nr. 400/1970 über das private Versicherungsunternehmen in der durch Art. 35 Abs. 9 des Gesetzes Nr. 2496/1997 geänderten Fassung (Griechenland) Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. September 2004. - Epikouriko kefalaio gegen Ypourgos Anaptyxis. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Symvoulio tis Epikrateias - Griechenland. - Versicherungen - Artikel 15 und 16 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG - Artikel 17 und 18 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG - Verfahren der Liquidation eines Versicherungsunternehmens nach Widerruf der Zulassung - Jeweiliger Rang der Vorrechte der Lohnforderungen und der Versicherungsforderungen. - Rechtssache C-28/03.
Parteien:
In der Rechtssache C-28/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Beschluss vom
23. Oktober 2002
, beim Gerichtshof eingegangen am
24. Januar 2003
, in dem Verfahren
Epikouriko Kefalaio
gegen
Ypourgos Anaptyxis,
Streithelferin:
Omospondia Asfalistikon Syllogon Ellados ,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas und S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter),
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2004,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Epikouriko Kefalaio, vertreten durch A. Gratsia-Plati, Dikigoros,
- der griechischen Regierung, vertreten durch S. Spyropoulos, K. Georgiadis und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch P. Ormond als Bevollmächtigte, Beistand: K. Smith, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Zavvos und M. Shotter als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom
10. Juni 2004,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 15 und 16 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239 (ABl. L 172, S. 1) und der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239 und 88/357 (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1). Es betrifft auch die Artikel 17 und 18 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. L 63, S. 1) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267 (ABl. L 330, S. 50) und der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267 und 90/619 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABl. L 360, S. 1).
2. Dieses Ersuchen erfolgt im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Epikouriko Kefalaio (Hilfsfonds für die mit Straßenverkehrsunfällen verbundene Haftpflichtversicherung) und dem griechischen Entwicklungsminister über eine Entscheidung dieses Ministers, einen Teil des Garantiefonds des griechischen Versicherungsunternehmens Interkontinental AE (im Folgenden: Interkontinental) zur Begleichung von Lohnforderungen freizugeben.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3. In den Richtlinien 73/239 und 79/267 in ihrer durch die Richtlinie 92/49 bzw. die Richtlinie 92/96 geänderten Fassung sind die Grundsätze der einheitlichen Zulassung (jeweils Artikel 6 und 7 der Richtlinien) und der ausschließlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem der Gesellschaftssitz des Versicherungsunternehmens liegt (Herkunftsmitgliedstaat), für die Finanzaufsicht über dieses Unternehmen (Artikel 13 der Richtlinie 73/239 und 15 der Richtlinie 79/267) niedergelegt.
4. Nach Artikel 15 der Richtlinie 73/239 und Artikel 17 der Richtlinie 79/267 verpflichtet der Herkunftsmitgliedstaat jedes Versicherungsunternehmen, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen für seine gesamte Geschäftstätigkeit zu bilden. Die Vermögenswerte, die diese Rückstellungen decken, sind Gegenstand von Bestimmungen, die eine Diversifizierung bei der Anlage dieser Werte sicherstellen sollen.
5. Nach Artikel 16 der Richtlinie 73/239 und Artikel 18 der Richtlinie 79/267 verlangt jeder Mitgliedstaat, dass jedes Versicherungsunternehmen eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang seiner Geschäftstätigkeit ausreichende Solvabilitätsspanne bildet, die dem freien Eigenkapital des Unternehmens entspricht. Gemäß Artikel 18 der Richtlinie 73/239 und Artikel 21 der Richtlinie 79/267 dürfen die Mitgliedstaaten keinerlei Vorschriften über die Anlage der Aktiva erlassen, soweit diese nicht zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen.
6. In Artikel 22 der Richtlinie 73/239 und in Artikel 26 der Richtlinie 79/267 werden eine Reihe von Fällen genannt, in denen die Zulassung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats widerrufen werden kann, und es wird bestimmt, dass diese Behörde in derartigen Fällen alle Maßnahmen trifft, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens beschränkt.
7. Am 19. März 2001 wurde die Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110, S. 28) erlassen.
Nationales Recht
8. Die in Randnummer 1 des vorliegenden Urteils genannten Richtlinien sind im griechischen Recht durch die Präsidialverordnungen Nrn. 118/1985 (FEK A'35) und 252/1996 (FEK A'186) umgesetzt worden, durch die die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 400/1970 über das private Versicherungsunternehmen (FEK A'10; im Folgenden: gesetzesvertretende Verordnung) geändert wurde.
9. Nach Artikel 3 Absatz 1 der gesetzesvertretenden Verordnung muss ein Versicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in Griechenland für die Ausübung seiner Tätigkeit eine vom Handelsminister erteilte Zulassung erhalten haben. Aufgrund von Artikel 3 Absätze 3 und 5 der gesetzesvertretenden Verordnung erfolgt der vollständige oder teilweise, endgültige oder vorläufige Widerruf der Zulassung in den in dieser gesetzesvertretenden Verordnung vorgesehenen Fällen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung des Handelsministers. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 zieht der endgültige Widerruf der Zulassung von Amts wegen den Widerruf der Genehmigung der Gründung und die Auflösung des Versicherungsunternehmens nach sich.
10. Nach Artikel 7 der gesetzesvertretenden Verordnung sind Versicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in Griechenland verpflichtet, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen für ihre gesamte Geschäftstätigkeit zu bilden. Diese versicherungstechnischen Rückstellungen müssen durch gleichwertige und in derselben Währung ausgedrückte Aktiva gedeckt sein.
11. Aufgrund von Artikel 8 der gesetzesvertretenden Verordnung sind Versicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in Griechenland verpflichtet, einen Garantiefonds zu bilden, der darin besteht, in Griechenland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums Aktiva zur Sicherung der Interessen derjenigen zur Verfügung zu stellen, die aus einem Versicherungsvertrag Anspruch auf eine Leistung haben. Nach derselben Vorschrift schließt der Garantiefonds die Aktiva ein, die die in Artikel 7 der gesetzesvertretenden Verordnung genannten versicherungstechnischen Rückstellungen decken, sowie die Aktiva, die ein Viertel des in Artikel 20 Absatz 2 Abschnitt A Buchstabe e der gesetzesvertretenden Verordnung genannten Mindestbetrags decken.
12. Kommt ein Versicherungsunternehmen den Regelungen über versicherungstechnische Rückstellungen in den Artikeln 7 und 8 nicht nach, so kann der Handelsminister nach Artikel 9 Absatz 1 der gesetzesvertretenden Verordnung mit einer im Amtsblatt der Hellenischen Republik veröffentlichten Entscheidung, nachdem er die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen über Zweigstellen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist, unterrichtet hat, verschiedene Maßnahmen erlassen. Er kann einen Teil oder die Gesamtheit der verfügbaren Aktiva des Unternehmens in einen Garantiefonds einbringen, die freie Verfügung über die Gesamtheit oder einen Teil des Vermögens des Unternehmens untersagen, die Zulassung für alle oder einen Teil der Versicherungszweige, in denen das Unternehmen tätig ist, vorläufig oder endgültig widerrufen, und alle anderen geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der Interessen der Versicherten sowie aller anderen aufgrund eines Versicherungsvertrags Berechtigten ergreifen.
13. Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der gesetzesvertretenden Verordnung in der durch Artikel 35 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 2496/1997 (FEK A'87) geänderten Fassung bestimmt:
Die im Rahmen einer Versicherung Berechtigten und ihre Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger können in Bezug auf den Garantiefonds ein Vorrecht geltend machen, das Vorrang vor allen anderen allgemeinen oder besonderen Vorrechten außer dem Vorrecht des Artikels 12a Absatz 8 und dem Vorrecht für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme der Forderungen derjenigen hat, die das Recht auf Verwaltung und Bewirtschaftung des Versicherungsunternehmens ausüben.
14. Durch Artikel 12a Absatz 8 der gesetzesvertretenden Verordnung wird ein erstrangiges Vorrecht für die Vergütungen und Auslagen des Liquidations- oder Konkursverwalters und des Abwicklers sowie für die Vergütungen und die Auslagen des Verwalters für die Arbeiten der Abwicklung des Portefeuilles der Versicherung in Bezug auf alle Aktiva des Unternehmens festgelegt.
15. Durch die Präsidialverordnung Nr. 27/1996 (FEK A'19) wurde die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen auf den Entwicklungsminister übertragen.
Das Ausgangsverfahren und die Vorabentscheidungsfrage
16. Das Epikouriko Kefalaio ist eine durch das Gesetz Nr. 489/1976 (FEK A'331) geschaffene Einrichtung, der die Unternehmen angeschlossen sind, die in Griechenland in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung tätig sind. Seine Aufgabe besteht u. a. darin, die Opfer (Verletzte und anspruchsberechtigte Angehörige) eines Verkehrsunfalls im Falle des Konkurses oder des Widerrufs der Zulassung des Unternehmens, das die Haftung des Verursachers dieses Unfalls versichert, zu entschädigen. Nach der Entschädigung tritt es aufgrund des oben genannten Gesetzes in das durch Artikel 10 der gesetzesvertretenden Verordnung geschaffene Vorrecht zugunsten des für den Unfall verantwortlichen Versicherten ein.
17. Im Jahr 1995 wurde die Zulassung der Firma Interkontinental durch den Handelsminister widerrufen; dieser entschied, dass das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen dieses Unternehmens in einen Garantiefonds dieses Unternehmens einzubringen sei.
18. Mit der Entscheidung Nr. K3-9086 vom 4. November 1998 (Mitteilungsblatt für AG und GmbH vom 10. November 1998, Bl. 8649; im Folgenden: streitige Entscheidung) gab der Entwicklungsminister in Höhe von 28 967 185 GRD Vermögensgegenstände aus dem Garantiefonds der Firma Interkontinental frei, um die bevorrechtigte Befriedigung von Lohnforderungen gemäß der oben in Randnummer 13 wiedergegebenen Vorschrift sicherzustellen.
19. Am 16. Dezember 1998 erhob das Epikouriko Kefalaio, das die Zahlung der von der Firma Interkontinental geschuldeten Versicherungsleistungen sicherstellte, beim Symvoulio tis Epikrateias Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung mit der Begründung, dass durch diese das Vermögen gemindert werde, mit dem die Forderung, über das es aufgrund von Surrogation gegenüber der Firma Interkontinental verfüge, befriedigt werden könne.
20. Das Symvoulio tis Epikrateias unterstreicht, dass der Schutz der Versicherten ein grundlegendes Ziel der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sei. Mit der den Versicherungsunternehmen auferlegten Verpflichtung, versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, sowie mit Artikel 9 Absatz 1 der gesetzesvertretenden Verordnung werde die Verwirklichung dieses Zieles angestrebt. Artikel 35 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 2496/1997 verstoße insoweit gegen die in den Randnummern 4 bis 6 des vorliegenden Urteils genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, als er im Fall eines Konkurses, einer Liquidation oder einer ähnlichen Lage der Zahlungsunfähigkeit vorsehe, dass das Vorrecht, das die Arbeitnehmer einer Versicherungsgesellschaft in Bezug auf den Garantiefonds für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen könnten, Vorrang vor dem Vorrecht habe, das die Versicherten und deren anspruchsberechtigte Angehörige in Bezug auf denselben Garantiefonds geltend machen könnten. Die streitige Entscheidung sei daher für nichtig zu erklären.
21. Das Symvoulio tis Epikrateias ist jedoch der Auffassung, dass seine Auslegung Raum für vernünftige Zweifel lasse, und hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Kann der nationale Gesetzgeber in Anbetracht der Regelungen in den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 73/239 sowie den Artikeln 17 und 18 der Richtlinie 79/267 vorsehen, dass dann, wenn eine Versicherungsgesellschaft in Konkurs fällt oder sich in Liquidation befindet oder in eine ähnliche Lage der Zahlungsunfähigkeit gelangt ist, die Forderungen, die aus einem Arbeitsverhältnis mit dieser Gesellschaft herrühren, im Verhältnis zu den Forderungen der aus einer Versicherung Berechtigten und von deren Gesamt- und Einzelrechtsnachfolgern bevorrechtigt aus den Vermögensgegenständen befriedigt werden, die zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gesellschaft gehören?
Zur Vorabentscheidungsfrage
22. Die Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, die für Versicherungsgesellschaften die Verpflichtung vorsehen, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen und eine ausreichende Solvabilitätsspanne für ihre gesamte Geschäftstätigkeit zu bilden, nationalen Vorschriften entgegenstehen, infolge deren die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Fall des Konkurses, der Liquidation oder einer ähnlichen Lage der Zahlungsunfähigkeit der Versicherungsgesellschaft vorrangig zur Begleichung der Lohnforderungen vor der Begleichung der Versicherungsforderungen verwendet werden.
23. Diese Frage bezieht sich auf Rechtsvorschriften, durch die ein Vorrecht zugunsten der Versicherungsforderungen im Fall der Liquidation des Versicherungsunternehmens eingeführt wird. Die Bemessungsgrundlage dieses Vorrechts entspricht dem Garantiefonds dieses Unternehmens und erfasst außer den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen andere Vermögensgegenstände dieses Unternehmens. Sie kann durch ministerielle Entscheidungen wie im vorliegenden Fall auf alle verfügbaren Vermögenswerte des Unternehmens ausgedehnt worden sein. Dieses Vorrecht hat Vorrang vor jedem anderen allgemeinen oder besonderen Vorrecht mit Ausnahme des Vorrechts für die Auslagen im Zusammenhang mit der Liquidation und dem Vorrecht für die Lohnforderungen mit Ausnahme der Forderungen derjenigen, die das Recht auf Verwaltung und Bewirtschaftung des Versicherungsunternehmens ausüben.
24. Wie die griechische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission unterstreichen, enthalten weder die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen und eine ausreichende Solvabilitätsspanne für ihre gesamte Versicherungstätigkeit zu bilden, noch irgendeine andere Vorschrift der Richtlinien 73/239 und 79/267 Vorschriften für eine Koordinierung in Bezug auf die Liquidation eines Versicherungsunternehmens (siehe in diesem Sinne die zweite Begründungserwägung der Richtlinie 2001/17).
25. Gewiss soll die Koordinierung der nationalen Vorschriften über die von den Versicherungsunternehmen geforderten finanziellen Garantien, die u. a. durch die in den Randnummern 4 und 5 des vorliegenden Urteils genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bewirkt worden ist, einen angemessenen Schutz der Versicherten und begünstigter Dritter in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sicherstellen (siehe die zweite Begründungserwägung der Richtlinie 73/239 und die erste Begründungserwägung der Richtlinie 79/267). Insbesondere soll die den Versicherungsunternehmen auferlegte Verpflichtung, ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, gewährleisten, dass diese Unternehmen über die finanziellen Mittel zur Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Versicherten verfügen (siehe Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr. 38; siehe auch die neunte Begründungserwägung der Richtlinie 73/239 und die siebte Begründungserwägung der Richtlinie 79/267 sowie die zwölfte Begründungserwägung der Richtlinie 92/49 und die dreizehnte Begründungserwägung der Richtlinie 92/96).
26. Die in Frage stehenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften können deshalb nicht dahin ausgelegt werden, dass sie nach der Vorstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers bedeuten, dass die Vermögenswerte zur Deckung versicherungstechnischer Rückstellungen im Fall der Liquidation des Versicherungsunternehmens unter allen Umständen mit absolutem Vorrang zur Begleichung der Versicherungsforderungen verwendet werden müssen.
27. Eine solche Auslegung findet in den Richtlinien 73/239 und 79/267 keine Stütze. Außerdem widerspricht ihr Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/17, der den Mitgliedstaaten, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Versicherungsgläubiger und dem Schutz anderer gemäß dem Recht der Mitgliedstaaten bevorrechtigter Gläubiger sicher[zu]stellen, erlaubt, bestimmten Gruppen von Forderungen, insbesondere den Forderungen der Arbeitnehmer des Versicherungsunternehmens, ein höherrangiges Vorrecht als den Versicherungsforderungen auch in Bezug auf die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen einzuräumen, wenn die Bemessungsgrundlage für das Vorrecht der Versicherungsforderungen nicht auf diese Vermögenswerte zur Deckung der Rückstellungen beschränkt ist.
28. Auf die Vorabentscheidungsfrage ist somit zu antworten, dass die Artikel 15 und 16 der Richtlinie 73/239 sowie die Artikel 17 und 18 der Richtlinie 79/267 nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, aufgrund deren im Fall des Konkurses, der Liquidation oder einer ähnlichen Lage der Zahlungsunfähigkeit eines Versicherungsunternehmens die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Begleichung der Lohnforderungen vor der Begleichung der Versicherungsforderungen verwendet werden können, sofern diese Rechtsvorschriften den letztgenannten Forderungen ein Vorrecht zuerkennen, dessen Bemessungsgrundlage auf jeden Fall außer den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen andere Vermögenswerte des Unternehmens umfasst und aufgrund einer ministeriellen Entscheidung auf die gesamten verfügbaren Vermögenswerte des Unternehmens ausgedehnt worden sein kann.
Kostenentscheidung:
Kosten
29. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Die Artikel 15 und 16 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239 und der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239 und 88/357 (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) sowie die Artikel 17 und 18 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267 und der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267 und 90/619 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) stehen nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, aufgrund deren im Fall des Konkurses, der Liquidation oder einer ähnlichen Lage der Zahlungsunfähigkeit eines Versicherungsunternehmens die Vermögenswerte zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Begleichung der Lohnforderungen vor der Begleichung der Versicherungsforderungen verwendet werden können, sofern diese Rechtsvorschriften den letztgenannten Forderungen ein Vorrecht zuerkennen, dessen Bemessungsgrundlage auf jeden Fall außer den Vermögenswerten zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen andere Vermögenswerte des Unternehmens umfasst und aufgrund einer ministeriellen Entscheidung auf die gesamten verfügbaren Vermögenswerte des Unternehmens ausgedehnt worden sein kann.
Ende der Entscheidung
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