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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.06.1991
Aktenzeichen: C-295/89
Rechtsgebiete: Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge
Vorschriften:
Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge Art. 29 Abs. 5 |
Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 71/305, von dem die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie nicht wesentlich abweichen dürfen, verbietet es diesen, Bestimmungen zu erlassen, wonach bestimmte nach einem mathematischen Kriterium ermittelte Angebote von der Vergabe öffentlicher Bauaufträge ohne weiteres ausgeschlossen werden, statt die öffentlichen Auftraggeber zu verpflichten, das in der Richtlinie vorgesehene Verfahren der kontradiktorischen Überprüfung anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung von Angeboten vorschreiben, wenn diese ungewöhnlich niedrig erscheinen, und nicht nur, wenn sie offensichtlich ungewöhnlich niedrig sind.
(Der Gerichtshof gibt in diesem Urteil eine gleichlautende Antwort wie im Urteil vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, auf im wesentlichen identische Fragen.)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 18. JUNI 1991. - IMPRESA DONA'ALFONSO DI DONA'ALFONSO & FIGLI GEGEN SNC CONSORZIO PER LO SVILUPPO INDUSTRIALE DEL COMUNE DI MONFALCONE, REGIONE FRIULI-VENEZIA GIULIA, IMPRESA LUIGI TACCHINO SPA UND IMPRESA CARLUTTI COSTRUTTORI SRL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNALE AMMINISTRATIVO REGIONALE DEL FRIULI-VENEZIA GIULIA - ITALIEN. - OEFFENTLICHE BAUAUFTRAEGE - UNGEWOEHNLICH NIEDRIGE ANGEBOTE. - RECHTSSACHE C-295/89.
Tenor:
1) Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge verbietet es den Mitgliedstaaten, Bestimmungen zu erlassen, wonach bestimmte nach einem mathematischen Kriterium ermittelte Angebote von der Vergabe öffentlicher Bauaufträge ohne weiteres ausgeschlossen werden, statt den öffentlichen Auftraggeber zu verpflichten, das in der Richtlinie vorgesehene Verfahren der kontradiktorischen Überprüfung anzuwenden.
2) Die Mitgliedstaaten dürfen bei der Umsetzung der Richtlinie 71/305/EWG des Rates von der Regelung in Artikel 29 Absatz 5 dieser Richtlinie nicht wesentlich abweichen.
3) Nach Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 71/305/EWG des Rates können die Mitgliedstaaten die Überprüfung von Angeboten vorschreiben, wenn diese ungewöhnlich niedrig erscheinen, und nicht nur, wenn sie offensichtlich ungewöhnlich niedrig sind.
Ende der Entscheidung
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