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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.02.1996
Aktenzeichen: C-309/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, VO 123/85


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1
VO 123/85 Art. 3 Nr. 11
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verordnung Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge beschränkt sich darauf, den Wirtschaftsteilnehmern des Kraftfahrzeugsektors bestimmte Möglichkeiten zu geben, ihre Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 zu entziehen, obwohl sie bestimmte Arten von Alleinvertriebs- und Wettbewerbsverbotsklauseln enthalten. Sie betrifft nur die vertraglichen Beziehungen zwischen den Lieferanten und ihren zugelassenen Händlern und zählt zwar auf, welche Verpflichtungen beide in bezug auf ihr Handeln gegenüber Dritten eingehen können und welche nicht; dies soll jedoch nicht die Tätigkeit dieser dritten Personen, die auf dem Markt ausserhalb des Bereichs der Vertriebsvereinbarungen tätig werden können, reglementieren.

Die Verordnung Nr. 123/85 ist daher so auszulegen, daß sie einen Wirtschaftsteilnehmer, der weder zugelassener Wiederverkäufer des Vertriebsnetzes des Herstellers einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke noch bevollmächtigter Vermittler im Sinne von Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung ist, nicht daran hindert, der Tätigkeit des Parallelimports und des unabhängigen Wiederverkaufs von Neufahrzeugen dieser Marke nachzugehen, und auch nicht daran, gleichzeitig der Tätigkeit eines bevollmächtigten Vermittlers und derjenigen eines nicht zugelassenen Wiederverkäufers von Fahrzeugen aus Parallelimporten nachzugehen.


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. Februar 1996. - Nissan France SA, Serda SA, Lyon Vaise Auto SARL, Garage Gambetta SA und Lyon Automobiles SA gegen Jean-Luc Dupasquier du Garage Sport Auto, Star'Terre SARL und Aqueducs Automobiles SARL. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de Lyon - Frankreich. - Wettbewerb - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Verordnung (EWG) Nr. 123/85 - Geltendmachung gegenüber Dritten - Parallelimporteur - Gleichzeitige Ausübung der Tätigkeiten eines Bevollmächtigten und eines unabhängigen Wiederverkäufers. - Rechtssache C-309/94.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de commerce Lyon hat mit Urteil vom 14. November 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 23. November 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Firmen Nissan France, Serda, Lyon Vaise Auto, Garage Gambetta und Lyon Automobiles (im folgenden: Klägerinnen) gegen Herrn Dupasquier, Inhaber der Garage Sport Auto, sowie die Firmen Star' Terre und Aqueducs Automobiles SARL (im folgenden: Beklagte); erstere hatten gegen letztere Klage wegen unlauteren Wettbewerbs erhoben.

3 Die Klägerin Nissan France ist ausschließlicher Importeur für Fahrzeuge der Marke Nissan in Frankreich. Die Klägerinnen Serda, Lyon Vaise Auto, Garage Gambetta und Lyon Automobiles sind Vertragshändler dieser Marke, die im französischen Departement Rhône niedergelassen sind.

4 Der Beklagte Dupasquier, Inhaber der Garage Sport Auto, sowie die Beklagten Star' Terre und Aqueducs Automobiles, die im selben Departement niedergelassen sind, führen im Ausland erworbene Neufahrzeuge der Marke Nissan parallel ein und verkaufen sie in Frankreich, ohne vom Hersteller zugelassen zu sein. Im übrigen treiben sie Werbung als Verkäufer von Nissan-Fahrzeugen, die auf Lager gehalten werden.

5 Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß die Beklagten, die nicht dem Vertriebsnetz des Kraftfahrzeugherstellers Nissan angehören und keine bevollmächtigten Vermittler im Sinne von Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung Nr. 123/85 sind, gegenüber den offiziellen Nissan-Händlern unlauteren Wettbewerb betrieben hätten; sie erhoben daher am 22. Juni 1993 Klage beim Tribunal de commerce Lyon auf Zahlung von Schadensersatz wegen unlauteren Wettbewerbs und auf Untersagung der Werbung als Verkäufer von neuen Nissan-Fahrzeugen, die auf Lager gehalten werden.

6 Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, daß ihr selektives Vertriebsnetz für Kraftfahrzeuge den Bestimmungen der Verordnung Nr. 123/85 entspreche und durch diese geschützt werde. Die Paralleleinfuhren seien daher nur im Rahmen einer besonderen Vollmacht möglich, die von einer Privatperson unter den in der Bekanntmachung 91/C 329/06 der Kommission vom 4. Dezember 1991 mit dem Titel "Klarstellung der Tätigkeit von Kraftfahrzeugvermittlern" (ABl. C 329, S. 20) erläuterten Voraussetzungen erteilt worden sein müsse. Zudem dürfe sich der unabhängige Händler insbesondere in seiner Werbung nicht als Wiederverkäufer darstellen.

7 Die Beklagten vertreten demgegenüber die Ansicht, daß die Verordnung Nr. 123/85, die nur die Beziehungen zwischen Konzessionsgebern und Vertragshändlern betreffe, auf sie nicht anwendbar sei und daß das Auftreten von Wirtschaftsteilnehmern ausserhalb dieser Beziehungen entsprechend dem Gemeinschaftsrecht die Aufrechterhaltung eines ausgewogenen Wettbewerbs gewährleiste. Daher könne ein unabhängiger Händler, der einen Teil seiner Tätigkeit als Bevollmächtigter im Sinne der Gemeinschaftsregelung betreibe, auch Parallelimporte von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten vornehmen.

8 Das Tribunal de commerce Lyon ist der Ansicht, daß die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann ein Parallelimporteur gleichzeitig die Tätigkeit eines Bevollmächtigten und die eines Wiederverkäufers von importierten Fahrzeugen ausüben?

2. Welches sind die Kriterien für die Unterscheidung zwischen Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen im Sinne des Gemeinschaftsrechts?

Ab welcher Kilometerzahl und nach welcher Zeit nach der Zulassung gilt ein Fahrzeug als gebraucht? Oder ist die Antwort in jedem Einzelfall von einer Würdigung durch die nationalen Gerichte abhängig?

Zur ersten Frage

9 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort geben zu können, ist diese Frage dahin zu verstehen, ob die Verordnung Nr. 123/85 so auszulegen ist, daß sie zum einen einen Wirtschaftsteilnehmer, der weder zugelassener Wiederverkäufer des Vertriebsnetzes des Herstellers einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke noch bevollmächtigter Vermittler im Sinne von Artikel 3 Nr. 11 dieser Verordnung ist, daran hindert, der Tätigkeit des Parallelimports und des unabhängigen Wiederverkaufs von Neufahrzeugen dieser Marke nachzugehen, und zum anderen einen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer daran hindert, gleichzeitig der Tätigkeit eines bevollmächtigten Vermittlers und derjenigen eines nicht zugelassenen Wiederverkäufers von Fahrzeugen aus Parallelimporten nachzugehen.

10 Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. Nach Artikel 85 Absatz 2 sind solche Vereinbarungen nichtig, sofern nicht die Bestimmungen des Absatzes 1 von der Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 3 für nicht anwendbar erklärt worden sind.

11 Diese Entscheidung über die Nichtanwendbarkeit kann von der Kommission entweder in Form einer Einzelfallentscheidung für eine besondere Vereinbarung gemäß der Verordnung Nr. 17 des Rates ° Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) oder im Wege einer Freistellungsverordnung für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen nach der Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. 1965, Nr. 36, S. 533) getroffen werden. Mit einer solchen Freistellungsverordnung legt die Kommission die Voraussetzungen fest, unter denen das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 auf eine Vereinbarung nicht anwendbar ist, die an sich die Voraussetzungen dieses Verbotes erfuellt.

12 Die Verordnung Nr. 123/85, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 19/65 erlassen wurde, soll bestimmte Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge genehmigen, die sonst verboten wären.

13 Nach der Verordnung Nr. 123/85 wird nämlich Artikel 85 Absatz 1 gemäß Artikel 85 Absatz 3 unter den in dieser Verordnung abschließend festgelegten Voraussetzungen für nicht anwendbar auf Vereinbarungen erklärt, mit denen der Lieferant einen zugelassenen Wiederverkäufer mit dem Vertrieb und dem Kundendienst für Kraftfahrzeuge in einem bestimmten Gebiet betraut und sich verpflichtet, ihm die Lieferung der Vertragswaren in diesem Gebiet vorzubehalten.

14 Diese Verordnung befreit somit von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 insbesondere die dem Händler vom Lieferanten auferlegte Verpflichtung, Vertragswaren nicht an Wiederverkäufer zu liefern, die nicht dem Vertriebsnetz angehören (Artikel 3 Nr. 10), sofern es sich nicht um Vermittler handelt, also Wirtschaftsteilnehmer, die im Namen und für Rechnung von Endverbrauchern tätig werden und hierzu schriftlich bevollmächtigt worden sind (Artikel 3 Nr. 11).

15 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt die Verordnung Nr. 123/85 als Durchführungsverordnung zu Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages keine zwingenden Vorschriften auf, die die Gültigkeit oder den Inhalt von Vertragsbestimmungen unmittelbar berühren oder die Vertragsparteien zur Anpassung des Vertragsinhalts verpflichten, sondern sie beschränkt sich darauf, den Wirtschaftsteilnehmern des Kraftfahrzeugsektors bestimmte Möglichkeiten zu geben, ihre Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 zu entziehen, obwohl sie bestimmte Arten von Alleinvertriebs- und Wettbewerbsverbotsklauseln enthalten (Urteil vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 10/86, VAG France, Slg. 1986, 4071, Randnrn. 12 und 16).

16 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 123/85 entsprechend der Aufgabe, die ihr im Rahmen der Anwendung des Artikels 85 des Vertrages zugewiesen ist, nur die vertraglichen Beziehungen zwischen den Lieferanten und ihren zugelassenen Händlern betrifft, indem sie die Voraussetzungen festlegt, unter denen bestimmte Vereinbarungen zwischen ihnen nach den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages zulässig sind.

17 Gegenstand der Verordnung ist somit nur der Inhalt von Vereinbarungen, die Parteien, die innerhalb des Vertriebsnetzes für ein bestimmtes Erzeugnis miteinander verbunden sind, in zulässiger Weise in Ansehung der Bestimmungen des Vertrages, die Beschränkungen des ordnungsgemässen Funktionierens des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes verbieten, schließen dürfen.

18 Die Verordnung beschränkt sich somit darauf, aufzuzählen, welche Verpflichtungen die Parteien solcher Vereinbarungen in bezug auf ihr Handeln gegenüber Dritten eingehen können und welche nicht; sie soll jedoch nicht die Tätigkeit dieser dritten Personen, die auf dem Markt ausserhalb des Bereichs der Vertriebsvereinbarungen tätig werden können, reglementieren.

19 Daher können die Bestimmungen dieser Freistellungsverordnung die Rechte und Pflichten Dritter, insbesondere unabhängiger Händler, im Verhältnis zu den zwischen den Kraftfahrzeugherstellern und ihren Vertragshändlern geschlossenen Verträgen nicht berühren.

20 Nach allem kann die Verordnung Nr. 123/85 nicht so ausgelegt werden, daß sie es einem ausserhalb des offiziellen Vertriebsnetzes einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke stehenden Wirtschaftsteilnehmer, der kein bevollmächtigter Vermittler im Sinne dieser Verordnung ist, untersagt, sich Neufahrzeuge dieser Marke durch Parallelimporte zu beschaffen und die Tätigkeit des unabhängigen Absatzes dieser Fahrzeuge auszuüben.

21 Aus den gleichen Gründen steht diese Verordnung der gleichzeitigen Ausübung der Tätigkeiten eines bevollmächtigten Vermittlers im Sinne ihres Artikels 3 Nr. 11 und eines nicht zugelassenen Wiederverkäufers von Fahrzeugen aus Parallelimporten durch ein und denselben unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer nicht entgegen.

22 Die Mitteilung 91/C 329/06 der Kommission schließlich, auf die sich die Klägerinnen berufen, soll nur verschiedene Begriffe klären, die in der Verordnung verwendet werden; sie kann daher deren Bedeutung nicht ändern.

23 Demgemäß ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Verordnung Nr. 123/85 so auszulegen ist, daß sie einen Wirtschaftsteilnehmer, der weder zugelassener Wiederverkäufer des Vertriebsnetzes des Herstellers einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke noch bevollmächtigter Vermittler im Sinne von Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung ist, nicht daran hindert, der Tätigkeit des Parallelimports und des unabhängigen Wiederverkaufs von Neufahrzeugen dieser Marke nachzugehen. Diese Verordnung hindert einen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer auch nicht daran, gleichzeitig der Tätigkeit eines bevollmächtigten Vermittlers und derjenigen eines nicht zugelassenen Wiederverkäufers von Fahrzeugen aus Parallelimporten nachzugehen.

Zur zweiten Frage

24 Angesichts der Antwort auf die erste Frage braucht über die zweite Frage nicht entschieden zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Die Auslagen der französischen und der griechischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de commerce Lyon mit Urteil vom 14. November 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge ist so auszulegen, daß sie einen Wirtschaftsteilnehmer, der weder zugelassener Wiederverkäufer des Vertriebsnetzes des Herstellers einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke noch bevollmächtigter Vermittler im Sinne von Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung ist, nicht daran hindert, der Tätigkeit des Parallelimports und des unabhängigen Wiederverkaufs von Neufahrzeugen dieser Marke nachzugehen. Diese Verordnung hindert einen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer auch nicht daran, gleichzeitig der Tätigkeit eines bevollmächtigten Vermittlers und derjenigen eines nicht zugelassenen Wiederverkäufers von Fahrzeugen aus Parallelimporten nachzugehen.

Ende der Entscheidung

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