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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.03.1992
Aktenzeichen: C-311/90
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 775/87 vom 16. März 1987, EWG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 804/68
Vorschriften:
Verordnung (EWG) Nr. 775/87 vom 16. März 1987 Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 | |
Verordnung (EWG) Nr. 775/87 vom 16. März 1987 Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 | |
Verordnung (EWG) Nr. 775/87 vom 16. März 1987 Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 | |
EWG-Vertrag Art. 39 | |
EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 2 | |
Verordnung (EWG) Nr. 804/68 Art. 5c Abs. 1 |
1. Bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik müssen die Gemeinschaftsorgane ständig den Ausgleich sicherstellen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlußfassung bilden, dies gebieten.
Deshalb konnte der Gemeinschaftsgesetzgeber, der auf diesem Gebiet über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, der der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 EWG-Vertrag übertragen, angesichts einer Marktlage, die für längere Zeit von bedeutenden Strukturüberschüssen gekennzeichnet war, der Stabilisierung des Marktes, einem der in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag niedergelegten Ziele, zeitweilig Vorrang einräumen und vorübergehend nicht versuchen, eine Anhebung des individuellen Einkommens der betroffenen Landwirte, ein in Buchstabe b des genannten Artikels niedergelegtes Ziel, zu erreichen, ohne die Grenzen seines Ermessensspielraums zu überschreiten, indem er, wie er es durch Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3 der Verordnung tat, die vorübergehende Aussetzung eines Teils der von der zusätzlichen Abgabe befreiten Milchmengen vornahm. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist um so zwingender, als die Aussetzung mit der Gewährung einer Vergütung einhergeht, deren Betrag der ausgesetzten Menge proportional ist und mit der durch die Aussetzung möglicherweise verursachte Einkommenseinbussen pauschal ausgeglichen werden sollen, und als die Kleinerzeuger, einmal unterstellt, daß sie stärker getroffen würden, durch andere Bestimmungen der Regelung über die zusätzliche Abgabe begünstigt werden.
2. Selbst wenn man unterstellt, daß die vorübergehende Aussetzung eines Teils der von der zusätzlichen Abgabe befreiten Milchmengen nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 775/87, die unterschiedslos auf alle Erzeuger anwendbar ist, die Kleinerzeuger schwerer träfe als die Grosserzeuger, kann diese Maßnahme deshalb nicht als eine Diskriminierung angesehen werden, weil sie so ausgestaltet ist, daß die ausgesetzten Mengen im Verhältnis zu den Referenzmengen stehen und letztere wiederum so festgesetzt sind, daß ihre Gesamthöhe die jeweilige Gesamtgarantiemenge der einzelnen Mitgliedstaaten nicht überschreitet, und sie somit auf objektiven, den Erfordernissen des gesamten Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepassten Kriterien beruht.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 19. MAERZ 1992. - JOSEF HIERL GEGEN HAUPTZOLLAMT REGENSBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT MUENCHEN - DEUTSCHLAND. - ZUSAETZLICHE ABGABE AUF MILCH. - RECHTSSACHE C-311/90.
Entscheidungsgründe:
1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 17. Juli 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Oktober 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Gültigkeit des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 des Rates vom 16. März 1987 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 78, S. 5) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Josef Hierl, der einen landwirtschaftlichen Betrieb von etwa 10,8 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche betreibt, und dem Hauptzollamt Regensburg. Der Kläger verfügte ursprünglich über eine Referenzmenge von 17 000 kg Milch, die ihm nach der Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch zugeteilt worden war. Diese Menge wurde mit Wirkung vom 1. April 1987 gemäß Artikel 5c Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 804/68 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1335/86 des Rates vom 6. Mai 1986 (ABl. L 119, S. 19) um 510 kg gekürzt. Gleichzeitig wurde eine Menge von 935 kg, die 5,5 % der ursprünglichen Quote entspricht, mit Wirkung vom selben Zeitpunkt in Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 775/87 vorübergehend ausgesetzt.
3 Die letztgenannte Bestimmung, die Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens ist, lautet:
"Ab dem vierten Zwölfmonatszeitraum der Anwendung der in Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten zusätzlichen Abgabe wird ein einheitlicher Teil jeder Referenzmenge gemäß Artikel 5c Absatz 1 der genannten Verordnung ausgesetzt.
Dieser Teil wird so bestimmt, daß die Summe der ausgesetzten Mengen im vierten Zeitraum 4 % und im fünften Zeitraum 5,5 % der in Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 für den dritten Zwölfmonatszeitraum festgesetzten Gesamtgarantiemenge des jeweiligen Mitgliedstaats entspricht.
Jedoch können die Mitgliedstaaten ab dem vierten Zeitraum die für den fünften Zeitraum vorgesehenen Mengen aussetzen."
4 Ferner sieht Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 775/87 vor, daß im vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum der Anwendung der Regelung den betreffenden Erzeugern eine Vergütung in Höhe von 10 ECU pro 100 kg ausgesetzter Menge gewährt wird.
5 Die im Ausgangsverfahren vom Kläger gegen das Hauptzollamt erhobene Klage betrifft die Aussetzung seiner Referenzmenge in Höhe von 935 kg.
6 Unter diesen Umständen hat das mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht München das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1) Ist Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 vom 16. März 1987 wegen Verstosses gegen Artikel 39 EWG-Vertrag und den EG-rechtlichen Gleichheitsgrundsatz ungültig, weil bei der Aussetzung der Referenzmengen unterschiedslos - ohne Rücksicht auf die jeweilige Höhe der Referenzmenge - der gleiche prozentuale Kürzungssatz vorgeschrieben wird?
2) Bei Bejahung der Frage 1: Ist die genannte Rechtsnorm insgesamt oder nur insoweit ungültig, als davon Milcherzeuger mit einer bestimmten Referenzmenge - gegebenenfalls welcher - betroffen sind?"
7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der anwendbaren Gemeinschaftsbestimmungen sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Frage
8 Die erste Frage betrifft die Gültigkeit des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 775/87.
9 In den Gründen des Vorlagebeschlusses äussert das nationale Gericht Zweifel an der Gültigkeit der beanstandeten Regelung, da der Umstand, daß der ausgesetzte Teil der Referenzmenge proportional und nicht gestaffelt bestimmt werde, kleinere Familienbetriebe, die zur Viehhaltung das von ihnen selbst erzeugte Futter verwendeten, härter treffe als Großbetriebe, die im industriellen Maßstab bewirtschaftet würden und in der Lage seien, die Aussetzung entweder durch eine Drosselung des Ankaufs von Futter oder durch eine Intensivierung anderer Erzeugungen auszugleichen. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts verstösst eine solche Wirkung sowohl gegen Artikel 39 EWG-Vertrag als auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Zum Verstoß gegen Artikel 39 EWG-Vertrag
10 Zu der Frage eines Verstosses gegen Artikel 39 EWG-Vertrag ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 775/87 nach ihrer ersten Begründungserwägung ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse herstellen soll. Dieser Zweck fügt sich in den Rahmen der Stabilisierung der Märkte ein, die eines der in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c EWG-Vertrag ausdrücklich niedergelegten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik ist.
11 Den Akten ist nichts zu entnehmen, was den Schluß zuließe, daß die betreffende Regelung zur Verwirklichung des auf diese Weise rechtmässig verfolgten Ziels ungeeignet wäre oder ausser Verhältnis zu dem angestrebten Ergebnis stuende. Diese letztere Feststellung ist um so zwingender, als die in Frage stehende vorübergehende Aussetzung der Referenzmengen mit der Gewährung einer Vergütung einhergeht, deren Betrag der ausgesetzten Menge proportional ist und mit der durch die Aussetzung möglicherweise verursachte Einkommenseinbussen pauschal ausgeglichen werden sollen.
12 Die beanstandete Maßnahme verkennt auch nicht das in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b EWG-Vertrag niedergelegte Erfordernis, mittels der gemeinsamen Agrarpolitik "der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten".
13 Es trifft zu, daß die durch die Aussetzung der Referenzmengen verursachte Einkommenseinbusse, soweit sie durch die Vergütung nicht völlig ausgeglichen wird, eine vorübergehende Verschlechterung der Lebensstandards der betroffenen Landwirte und ihrer Familien mit sich bringen kann. Eine solche Wirkung muß im vorliegenden Fall jedoch hingenommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen die Gemeinschaftsorgane nämlich bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik ständig den Ausgleich sicherstellen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweiligen Vorrang einräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlußfassung bilden, dies gebieten (siehe insbesondere Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 203/86, Spanien/Rat, Slg. 1988, 4563, Randnr. 10). Die Rechtsprechung erkennt auch an, daß der Gesetzgeber der Gemeinschaft auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, der der politischen Verantwortung entspricht, die ihm die Artikel 40 und 43 EWG-Vertrag übertragen (siehe zuletzt Urteil vom 21. Februar 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart, Slg. 1990, I-435, Randnr. 14).
14 Bei Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich dem Gemeinschaftsgesetzgeber unter den vorliegenden Umständen nicht vorwerfen, er habe die Grenzen seines Ermessensspielraums dadurch überschritten, daß er angesichts einer Marktlage, die für längere Zeit von bedeutenden Strukturüberschüssen gekennzeichnet war, der Stabilisierung des Marktes zeitweilig Vorrang eingeräumt und vorübergehend nicht versucht hat, eine Anhebung des individuellen Einkommens der betroffenen Landwirte zu erreichen.
15 Hieran ändert die Tatsache nichts, daß in der in Frage stehenden Regelung keine Befreiung oder eine Herabsetzung der Sätze zugunsten der Betriebe mit niedrigem Erzeugungsvolumen vorgesehen wurde, einmal unterstellt, daß diese Betriebe durch die beanstandete Maßnahme stärker getroffen würden als die Betriebe mit einem höheren Erzeugungsvolumen. Diese Maßnahme ist nämlich Teil einer Gesamtregelung im Bereich der zusätzlichen Abgabe für Milch und kann nur im Zusammenhang dieser Regelung beurteilt werden.
16 Wie aber die Kommission zu Recht betont hat, werden die Kleinerzeuger durch mehrere andere Bestimmungen der Regelung begünstigt, von denen insbesondere Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) zu nennen ist. Diese Vorschrift ermächtigt die Mitgliedstaaten, bei der Bestimmung der Berechnungsweise der Referenzmengen neben anderen Faktoren die Menge der Lieferungen bestimmter Gruppen von Erzeugern zu berücksichtigen.
17 Ein Verstoß gegen Artikel 39 EWG-Vertrag ist somit nicht ersichtlich.
Zum Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
18 Zu der Frage eines Verstosses gegen den Gleichheitsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, daß die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern in der Gemeinschaft auszuschließen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dieses Diskriminierungsverbot nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes im Gemeinschaftsrecht, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, daß eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (siehe zuletzt Urteil vom 20. September 1988, Spanien/Rat, a. a. O., Randnr. 25).
19 Abgesehen von der Tatsache, daß das Verfahren vor dem Gerichtshof keinerlei Beweis für die Behauptung erbracht hat, daß die streitige Maßnahme, die unterschiedslos auf alle Empfänger von Referenzmengen anwendbar ist, Kleinerzeuger tatsächlich schwerer treffe als Grosserzeuger, muß festgestellt werden, daß der Umstand, daß eine im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation getroffene Maßnahme für bestimmte Erzeuger je nach der individuellen Ausrichtung ihrer Erzeugung unterschiedliche Auswirkungen haben kann, nicht als eine Diskriminierung angesehen werden kann, wenn diese Maßnahme auf objektiven, den Erfordernissen des gesamten Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepassten Kriterien beruht (siehe Urteil vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 179/84, Bozzetti, Slg. 1985, 2301, Randnr. 34). Dies ist bei der Regelung der vorübergehenden Aussetzung der Fall, die so ausgestaltet ist, daß die ausgesetzten Mengen im Verhältnis zu den Referenzmengen stehen und letztere wiederum so festgesetzt sind, daß ihre Gesamthöhe die jeweilige Gesamtgarantiemenge der einzelnen Mitgliedstaaten nicht überschreitet.
20 Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist somit ebenfalls nicht ersichtlich.
21 Die erste Frage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß die Prüfung des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 des Rates vom 16. März 1987 nichts ergeben hat, was die Gültigkeit dieser Bestimmung beeinträchtigen könnte.
Zur zweiten Frage
22 Angesichts der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.
Kostenentscheidung:
Kosten
23 Die Auslagen der griechischen und der dänischen Regierung sowie des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 17. Juli 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Prüfung des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 des Rates vom 16. März 1987 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Bestimmung beeinträchtigen könnte.
Ende der Entscheidung
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