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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.05.1997
Aktenzeichen: C-311/96
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/38/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 93/38/EWG Art. 45 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. Mai 1997. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/38/EWG - Keine fristgerechte Umsetzung. - Rechtssache C-311/96.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. September 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe der Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84), insbesondere Artikel 45, verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, hilfsweise, indem sie die Kommission nicht unverzueglich vom Erlaß dieser Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat.
2 Nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 93/38 mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1994 nachzukommen, und die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis setzen.
3 Da die Kommission von der französischen Regierung keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/38 erhalten hatte, leitete sie ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des Vertrages ein, indem sie am 20. Januar 1995 ein Aufforderungsschreiben an die Regierung richtete.
4 Da dieses Schreiben ohne Wirkung blieb, richtete die Kommission am 16. Januar 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die französische Regierung, mit der sie sie aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme zu treffen.
5 Mit Schreiben vom 17. August 1995 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, daß ein Gesetzentwurf im Senat eingebracht worden sei.
6 Da die Kommission keine Mitteilung darüber erhielt, daß das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sei, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
7 Die Französische Republik bestreitet nicht die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung und kündigt lediglich den baldigen Erlaß eines Gesetzes sowie der Durchführungsdekrete zu dessen Ergänzung an.
8 Da die Richtlinie 93/38 nicht innerhalb der in ihr gesetzten Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission begründet.
9 Demgemäß ist festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 93/38 verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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