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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: C-316/07
Rechtsgebiete: EG
Vorschriften:
EG Art. 43 | |
EG Art. 49 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs
15. Oktober 2007(*)
"Verbindung"
Parteien:
In der Rechtssache C-316/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. Mai 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 2007, in dem Verfahren
Markus Stoß
gegen
Wetteraukreis,
in der Rechtssache C-358/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 2. August 2007, in dem Verfahren
Kulpa Automatenservice Asperg GmbH
gegen
Land Baden-Württemberg,
in der Rechtssache C-359/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 2. August 2007, in dem Verfahren
SOBO Sport & Entertainment GmbH
gegen
Land Baden-Württemberg,
in der Rechtssache C-360/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 24. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 2. August 2007, in dem Verfahren
Andreas Kunert
gegen
Land Baden-Württemberg,
in der Rechtssache C-409/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. August 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 3. September 2007, in dem Verfahren
Avalon Service-Online-Dienste GmbH
gegen
Wetteraukreis,
und in der Rechtssache C-410/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. August 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 3. September 2007, in dem Verfahren
Olaf Amadeus Wilhelm Happel
gegen
Wetteraukreis
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Y. Bot
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 43 und 49 EG im Hinblick auf eine nationale Regelung, die unter Androhung von strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen die Sammlung von Wetten auf Sportereignisse ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verbietet, die aber durch die Einrichtung eines staatlichen Monopols die Erteilung dieser Genehmigung praktisch unmöglich macht.
2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssachen C-316/07, C-358/07, C-359/07, C-360/07, C-409/07 und C-410/07 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Ende der Entscheidung
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