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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: C-319/98
Rechtsgebiete: Richtlinie 94/47/EG
Vorschriften:
Richtlinie 94/47/EG |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 25. Februar 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 94/47/EG. - Rechtssache C-319/98.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. August 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. L 280, S. 83) verstossen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2 Gemäß Artikel 12 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie spätestens 30 Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, also bis 30. April 1997, nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in das belgische Recht erhalten hatte und nicht über Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß das Königreich Belgien dieser Verpflichtung nachgekommen war, forderte sie diesen Staat mit Schreiben vom 9. September 1997 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äussern.
4 Nachdem die Kommission von den belgischen Behörden keine Antwort erhalten hatte, richtete sie am 19. Februar 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.
5 In ihrer Antwort auf diese Stellungnahme teilte die belgische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 20. April 1998 mit, daß der Ministerrat einen Gesetzentwurf verabschiedet habe, daß sich das Verfahren zur Umsetzung jedoch ein wenig verzögert habe. Das belgische Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie werde der Kommission übermittelt, sobald es endgültig erlassen sei.
6 Da sie von den belgischen Behörden keine weitere Mitteilung erhielt, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
7 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die belgische Regierung nicht, daß die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen worden seien. Sie weist darauf hin, daß der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung am 18. August 1998 der Abgeordnetenkammer mit dem Ziel der schnellstmöglichen Annahme offiziell zugeleitet worden sei und daß der Gerichtshof unterrichtet werde, sobald das Gesetz in Kraft getreten sei.
8 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.
9 Demnach ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstossen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat es die Kosten zu tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien verstossen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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