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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: C-321/01 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Entscheidung 1999/342/EG, Verordnung (EG) Nr. 951/97, Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, Gemeinsame Erklärung Nr. 31
Vorschriften:
EG-Satzung des Art. 49 | |
Entscheidung 1999/342/EG | |
Verordnung (EG) Nr. 951/97 Art. 16 Abs. 5 | |
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge Art. 151 Abs. 1 | |
Gemeinsame Erklärung Nr. 31 zur Verarbeitungsindustrie in der Republik Österreich und der Republik Finnland, die der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden |
Die der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union beigefügte Gemeinsame Erklärung Nr. 31 zur Verarbeitungsindustrie in Österreich und Finnland, die die Kommission zu einer flexiblen Beurteilung der Übergangsregelungen für nationale Beihilfen verpflichtet, die die durch den Beitritt dieser Länder erforderlich gewordene Umstrukturierung der Verarbeitungsindustrie in diesen Ländern erleichtern sollten, ist dahin auszulegen, dass sie es nicht zulässt, dass die Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angewandt werden.
Aufgrund dieser Verpflichtung hat die Kommission zu prüfen, ob die Beihilfe geeignet ist, die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs oder eines Wirtschaftsgebiets zu fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; sie ist deshalb aber nicht verpflichtet, die Vorteile, die sich für die Gemeinschaft aus dem übergangslosen Beitritt eines dieser Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ergeben, gegen die mit der Zahlung der streitigen Beihilfe verbundenen Nachteile abzuwägen.
( vgl. Randnrn. 28-32 )
Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 5. November 2002. - Agrana Zucker und Stärke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Akte über den Beitritt der Republik Österreich - Der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich beigefügte Gemeinsame Erklärung Nr. 31. - Rechtssache C-321/01 P.
Parteien:
In der Rechtssache C-321/01 P
Agrana Zucker und Stärke AG mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Barfuß und H. Wollmann, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-187/99 (Agrana Zucker und Stärke/Kommission, Slg. 2001, II-1587) wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Erhart und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richterin F. Macken sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Agrana Zucker und Stärke AG hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-187/99 (Agrana Zucker und Stärke/Kommission, Slg. 2001, II-1587, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/342/EG der Kommission vom 30. September 1998 über geplante Beihilfen Österreichs an die Agrana Stärke-GmbH für die Errichtung und den Umbau von Stärkeproduktionsanlagen (ABl. 1999, L 131, S. 61, im Folgenden: streitige Entscheidung) als unbegründet abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 951/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. L 142, S. 22), der an die Stelle der gleichlautenden Bestimmung des Artikels 16 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. L 91, S. 1) getreten ist, bestimmt:
Die Mitgliedstaaten können im Regelungsbereich dieser Verordnung Fördermaßnahmen treffen, die in Bezug auf die Bedingungen und Einzelheiten der Gewährung von denen dieser Verordnung abweichen oder höhere Hoechstbeträge vorsehen, sofern diese Maßnahmen mit den Artikeln 92 bis 94 des Vertrags vereinbar sind."
3 Artikel 151 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1, im Folgenden: Beitrittsakte) bestimmt:
Die in Anhang XV aufgeführten Rechtsakte gelten für die neuen Mitgliedstaaten unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen."
4 In Anhang XV Punkt VII.D.1 der Beitrittsakte heißt es:
Verordnung (EWG) Nr. 866/90..., zuletzt geändert durch... Verordnung (EWG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).
Bei der Anwendung von Artikel 16 Absatz 5
-...
- wird die Kommission diese Bestimmungen hinsichtlich Österreichs und Finnlands entsprechend der 31. Erklärung in der Schlussakte durchführen."
5 Die Gemeinsame Erklärung Nr. 31 zur Verarbeitungsindustrie in der Republik Österreich und der Republik Finnland, die der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union beigefügt ist (ABl. 1994, C 241, S. 371, im Folgenden: 31. Erklärung), sieht vor:
Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein:
...
ii) Flexibilität bei nationalen Übergangsregelungen für Beihilfen, die die Umstrukturierung erleichtern sollen."
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
6 Der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt, wie er in den Randnummern 5 bis 18 des angefochtenen Urteils dargestellt ist, lässt sich für die Zwecke des Rechtsmittels wie folgt zusammenfassen:
7 Die Agrana Stärke-GmbH war eine Gesellschaft österreichischen Rechts, die neben anderen Tätigkeiten im Agrarbereich Maisstärke in ihrem Werk Aschach (Österreich) und Kartoffelstärke in ihrem Werk Gmünd (Österreich) erzeugte und weiterverarbeitete.
8 Am 19. Mai 1995 stellte sie bei den österreichischen Behörden einen Antrag auf Beihilfen für verschiedene an ihren Standorten Gmünd und Aschach vorgesehene Investitionen im Stärkesektor. Diese Investitionen wurden im September 1995 durchgeführt, ohne dass die Entscheidung über die fraglichen Beihilfen abgewartet wurde.
9 Mit Schreiben vom 28. Juni 1996 notifizierte die österreichische Regierung der Kommission einzeln die Beihilfemaßnahmen zugunsten der von der Agrana Stärke-GmbH an den Standorten Gmünd und Aschach getätigten Investitionen.
10 Die für das Werk Gmünd bestimmte Beihilfe wurde von der Kommission mit Schreiben vom 23. Januar 1997 gebilligt. Hinsichtlich der für das Werk Aschach bestimmten Beihilfe beschloss die Kommission hingegen, das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) einzuleiten.
11 Am 30. September 1998 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, in der sie feststellte, dass das Beihilfevorhaben für das Werk Aschach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei.
Das angefochtene Urteil
12 Am 20. August 1999 reichte die Agrana Zucker und Stärke AG als Rechtsnachfolgerin der Agrana Stärke-GmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung ein, die sie auf vier Gründe stützte: erstens eine Überschreitung der Ermittlungsfrist, zweitens einen Verstoß gegen Artikel 151 Absatz 1 der Beitrittsakte in Verbindung mit der 31. Erklärung und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG, drittens eine Verkennung des Kriteriums der Notwendigkeit der Beihilfe und viertens einen Begründungsmangel.
13 Das Gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Speziell zum zweiten Klagegrund, dem einzigen, den die Klägerin in der Rechtsmittelinstanz aufrechterhält, enthält das angefochtene Urteil folgende Ausführungen:
60 Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission die 31. Erklärung offensichtlich fehlerhaft angewandt, da sie zum einen von vornherein davon ausgegangen sei, dass eine Beihilfe nicht zulässig sein könne, wenn die betreffende Investition eine Erhöhung der Produktionskapazität bezwecke, und da sie nicht die Vorteile, die die Gemeinschaft aus dem übergangslosen Beitritt Österreichs zur Europäischen Union gezogen habe, gegen die Nachteile abgewogen habe, die mit der Auszahlung der konkreten Beihilfe verbunden seien.
61 Hierzu ist sogleich festzustellen, dass die 31. Erklärung nach ihrem Wortlaut keine Beschränkungen für Produktionskapazitäten enthält... Daher kann die Kommission nicht von vornherein all jene Fälle vom Anwendungsbereich dieser Erklärung ausschließen, die eine Erhöhung der Produktionskapazität zum Gegenstand haben. Die Kommission ist nämlich nicht berechtigt, dem Anwendungsbereich der 31. Erklärung eine allgemeine Beschränkung hinzuzufügen, die sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht ergibt.
62 Indessen hat die Kommission zwar zumindest im Hinblick auf die 53. Begründungserwägung der [streitigen] Entscheidung den Eindruck erweckt, sie würde entsprechend dem von ihr in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen formulierten Ansatz keinesfalls eine Beihilfe an einen Investor zulassen, die eine Kapazitätserhöhung zum Gegenstand habe; liest man jedoch die angefochtene Entscheidung ganz, so kann man feststellen, dass die Kommission geprüft hat, ob eine Gewährung der fraglichen Beihilfe nach der 31. Erklärung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls möglich sei.
...
65 Weiter hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die streitige Beihilfe ,eine Ausweitung der Produktionskapazitäten in einem Sektor fördert, der nicht durch ein Quotensystem geregelt ist und der von strukturellen Überkapazitäten gekennzeichnet ist (46. Begründungserwägung der [streitigen] Entscheidung). Stärke produzierende Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die nach Österreich exportierten, könnten daher durch die Kapazitätsausweitung bei Agrana in ihrer Wettbewerbsposition auf dem österreichischen Markt betroffen bzw. auf anderen Märkten verstärkter Konkurrenz ausgesetzt sein (52. Begründungserwägung der [streitigen] Entscheidung). Die Kommission ist zum Ergebnis gelangt, dass die streitige Beihilfe ,die Handelsbedingungen in einer Weise [verändert], die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, indem sie auf einem von begrenzter Nachfrage dominierten Markt zur Erhöhung des Angebots beiträgt und damit den Wettbewerb empfindlich stört (54. Begründungserwägung der [streitigen] Entscheidung).
66 Nach Ansicht der Kommission kann die Beihilfe daher auch unter Berücksichtigung der Flexibilitätsklausel der 31. Erklärung nicht als gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG] mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden (56. Begründungserwägung der [streitigen] Entscheidung).
67 Im Licht der in der [streitigen] Entscheidung angeführten Gründe kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die Auffassung vertreten hat, dass das streitige Beihilfevorhaben nicht allein durch die 31. Erklärung gerechtfertigt werden könne.
68 Die Ansicht der Kommission, dass die Gewährung dieser Beihilfe ihre Politik im fraglichen Sektor in schwerwiegender Weise beschädigen könnte, ist nämlich nicht zu beanstanden. Dass sie sich weitgehend auf die strukturelle Lage in diesem Sektor in einem Gemeinschaftskontext gestützt hat, bedeutet nicht, dass sie den vorliegenden Fall nicht als Einzelfall geprüft hat.
69 Was die fehlende Abwägung der Vorteile, die sich für die Gemeinschaft aus dem übergangslosen Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union ergeben, und der mit der Zahlung der streitigen Beihilfe verbundenen Nachteile angeht, so ist festzustellen, dass die Kommission zur Berücksichtigung dieses Aspekts nicht verpflichtet war. Bei ihrer Beurteilung der streitigen Beihilfe, in deren Rahmen sie auch die 31. Erklärung zu berücksichtigen hatte, hatte die Kommission, wie in der 49. Begründungserwägung der [streitigen] Entscheidung in Erinnerung gerufen wird, zwar zu prüfen, ob die Beihilfe geeignet war, die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs oder eines Wirtschaftsgebiets zu fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Jedoch sind die Vorteile, die sich für die Gemeinschaft aus dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union ergeben, kein maßgeblicher Umstand für die konkrete Beurteilung einer Beihilfe.
70 Aus alledem folgt, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. Weiter folgt daraus, dass sie nicht gegen Artikel 151 Absatz 1 der Beitrittsakte in Verbindung mit der 31. Erklärung und Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG verstoßen hat.
71 Infolgedessen ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen."
Das Rechtsmittel
14 Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter endgültiger Entscheidung des Rechtsstreits die streitige Entscheidung aufzuheben.
15 Sie stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie geltend macht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den irrigen Standpunkt der Kommission zur 31. Erklärung übernommen habe.
16 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, es sei widersprüchlich, wenn das Gericht in den Randnummern 67 und 68 des angefochtenen Urteils seine Beurteilung der streitigen Entscheidung mit der Feststellung abschließe, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, nachdem es zu Recht in Randnummer 62 des angefochtenen Urteils eingeräumt habe, dass die Kommission grundsätzlich keine Kapazitätserhöhung in der Maisstärkeindustrie habe zulassen wollen.
17 Außerdem verpflichte die 31. Erklärung die Kommission als Vollzugsorgan der gemeinschaftlichen Beihilferegeln dazu, bei den Maßnahmen zur Umstrukturierung der österreichischen Verarbeitungsindustrie, die durch den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union erforderlich geworden seien, flexibel vorzugehen. In Randnummer 28 der streitigen Entscheidung habe sich die Kommission jedoch explizit auf den Grundsatz der engen Auslegung von Artikel 87 Absatz 3 EG gestützt. Diese Einstellung durchziehe die gesamte streitige Entscheidung. Das Gericht habe diesen grundlegenden Rechtsirrtum nicht erkannt und sei darin verharrt.
18 Mit dem zweiten Teil ihres Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Funktion der 31. Erklärung bestehe darin, einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Gemeinschaft am übergangslosen Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union und dem Interesse Österreichs an der Gewährung von Beihilfen für seine Verarbeitungsindustrie herbeizuführen. Teleologisch ausgelegt, verpflichte die 31. Erklärung die Kommission dazu, in jedem Einzelfall eine Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile für die Gemeinschaft und die Republik Österreich vorzunehmen und diese Abwägung in ihre Beurteilung der fraglichen Beihilfe einfließen zu lassen.
19 Die Auffassung des Gerichts, dass die Vorteile, die sich für die Gemeinschaft aus dem übergangslosen Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union ergäben, keinen Umstand darstellten, der bei der Beurteilung des fraglichen Beihilfevorhabens zu berücksichtigen gewesen wäre, sei daher irrig.
20 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig und/oder unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
Würdigung durch den Gerichtshof
21 Ist das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann es der Gerichtshof gemäß Artikel 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes
22 Was die angebliche Widersprüchlichkeit der Argumentation des Gerichts angeht, so hat dieses zunächst in Randnummer 62 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission geprüft hat, ob eine Gewährung der fraglichen Beihilfe nach der 31. Erklärung... möglich sei", bevor es in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass [n]ach Ansicht der Kommission... die Beihilfe daher auch unter Berücksichtigung der Flexibilitätsklausel der 31. Erklärung nicht als gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden [kann]".
23 Daraus folgt, dass das vom Gericht in Randnummer 67 des angefochtenen Urteils festgestellte Ergebnis, die Kommission habe keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, im Verhältnis zu seiner Begründung nicht widersprüchlich ist.
24 Entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin hat nämlich das Gericht in Randnummer 62 des angefochtenen Urteils gesagt, dass sich der von der Kommission zumindest im Hinblick auf die 53. Begründungserwägung der streitigen Entscheidung erweckte Eindruck, sie würde keinesfalls eine Beihilfe an einen Investor zulassen, die eine Kapazitätserhöhung zum Gegenstand habe, nicht bestätige, wenn man diese Entscheidung ganz lese. Dann könne man nämlich feststellen, dass die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt die 31. Erklärung tatsächlich berücksichtigt habe.
25 Was weiter das Argument angeht, das Gericht habe verkannt, dass die Auslegung der 31. Erklärung durch die Kommission irrig gewesen sei, so hat das Gericht, nachdem es zunächst in den Randnummern 63 bis 66 des angefochtenen Urteils die Beurteilung der Auswirkungen der fraglichen Beihilfe auf den Markt durch die Kommission geprüft und festgestellt hatte, dass die Kommission im Rahmen dieser Beurteilung die 31. Erklärung berücksichtigt habe, in Randnummer 68 des angefochtenen Urteils ausgeführt: Die Ansicht der Kommission, dass die Gewährung dieser Beihilfe ihre Politik im fraglichen Sektor in schwerwiegender Weise beschädigen könnte, ist nämlich nicht zu beanstanden. Dass sie sich weitgehend auf die strukturelle Lage in diesem Sektor in einem Gemeinschaftskontext gestützt hat, bedeutet nicht, dass sie den vorliegenden Fall nicht als Einzelfall geprüft hat."
26 Das Gericht hat demzufolge zu Recht festgestellt, dass die Kommission die Gemeinschaftsbestimmungen über staatliche Beihilfen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles angewandt habe.
27 Mithin ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes
28 Was die angeblich irrige Auslegung der 31. Erklärung durch die Kommission, der sich das Gericht zu Unrecht angeschlossen habe, betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Erklärung die Kommission zu einer flexiblen Beurteilung der Übergangsregelungen für von der österreichischen Regierung gewährte nationale Beihilfen verpflichtet.
29 Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass sie es nicht zulässt, dass die Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen auf von den österreichischen Behörden notifizierte nationale Maßnahmen angewandt werden, ohne dass die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden, der hier dadurch gekennzeichnet ist, dass es sich um eine Beihilfe handelt, die zu einer Übergangsregelung gehört, die die Umstrukturierung der Verarbeitungsindustrie in Österreich erleichtern sollte.
30 Aufgrund dieser Verpflichtung hatte die Kommission - wie sie es in den Randnummern 49 bis 52 getan hat - zu prüfen, ob die Beihilfe geeignet war, die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs oder eines Wirtschaftsgebiets zu fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
31 Dagegen war die Kommission nach der 31. Erklärung keineswegs zu einer abwägenden Bewertung der Vorteile verpflichtet, die sich für die Gemeinschaft aus dem übergangslosen Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union ergeben würden.
32 Das Gericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, wenn es in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat: Was die fehlende Abwägung der Vorteile, die sich für die Gemeinschaft aus dem übergangslosen Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union ergeben, und der mit der Zahlung der streitigen Beihilfe verbundenen Nachteile angeht, so ist festzustellen, dass die Kommission zur Berücksichtigung dieses Aspekts nicht verpflichtet war."
33 Demgemäß ist der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
34 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
35 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat die Rechtsmittelführerin die Kosten zu tragen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Agrana Zucker und Stärke AG trägt die Kosten.
Ende der Entscheidung
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